LVwG-650658/2/MZ

Linz, 01.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des S A, geb. 1974, A, L, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2.5.2016, GZ: FE-499/2016, wegen Entzugs der Lenkberechtigung

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides festgelegte Entzugsdauer bis einschließlich 21.9.2017 festgesetzt wird. Die Spruchpunkte 2. und 3. entfallen ersatzlos. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2.5.2016, GZ: FE-499/2016, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die von der LPD - PK Wels am 18.4.2006 unter der Zahl F06/113920, ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.

 

Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Bf eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.

 

Mit Spruchpunkt 3. wurde der Bf aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

Mit Spruchpunkt 4. wurde einem Rechtsmittel gegen den Bescheid wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Ihren Bescheid begründet die belangte Behörde – nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften – wie folgt:

„Laut Anlass-Bericht des Landeskriminalamts Oberösterreich vom 22.04.2016 sind Sie beschuldigt und geständig, am 21.04.2016 um 19:28 Uhr in A, G die Angestellte des Wettbüros „B B“, mit einem Messer bewaffnet zur Herausgabe von Bargeldbeständen in der Gesamthöhe von EUR 2.607,50 ,-- genötigt zu haben.

 

Aufgrund des oben angeführten strafbaren Sachverhalts wurden Sie am 21.04.2016 um 21:40 Uhr seitens der Exekutive festgenommen und im Anschluss niederschriftlich zu dem Vorfall befragt.

In der … niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, dass Sie am 21.04.2016 um ca. 12:00 Uhr mit Ihrem PKW nach A fuhren. Dortig verspielten Sie bei den Spielautomaten im angeführten Wettlokal bis 19:30 Uhr, mindestens €1000,--. Darüber waren Sie sehr aufgebracht, da Sie in der Vorwoche bereits € 2.500.- verloren hatten. In weiterer Folge beschwerten Sie [sich] bei der dortigen Angestellten darüber, dass diese Spielautomaten reiner Betrug seien. Sie teilten der Angestellten mit, dass Sie den Chef des Wettbüros sprechen wollten, damit dieser Ihnen zumindest die Hälfte des verspielten Geldes rückerstatten würde. Die Angestellte teilte Ihnen mit, dass dies nicht möglich sei, woraufhin Sie wütend das Wettbüro verließen.

 

Sie begaben sich im Anschluss zu Ihrem in der Nähe abgestellten PKW. Zuerst wollten Sie aus dem PKW versteckte Bargeldbestände holen um weiterzuspielen. Im PKW jedoch fassten Sie den Entschluss, dass Sie sich das verspielte Geld einfach wieder zurückholen würden. Dazu hatten Sie im PKW unter dem Fahrersitz ein Messer versteckt. Dieses Messer versteckten Sie in einem x&x-Sackerl und gingen wieder zurück in das zuvor verlassene Wettbüro.

 

In dem Wettbüro warteten Sie, bis der letzte Gast dieses verlassen hatte. Unmittelbar danach begaben Sie sich hinter die Kassa zu der dortig sitzenden Angestellten. Sie hielten Ihr das Messer hin und sagten, dass Sie die Hälfte des verspielten Geldes wieder haben möchten. Die Angestellte hatte daraufhin sofort Angst und öffnete die Kassenlade. Sie hielten Ihr das mitgebrachte Plastiksackerl hin, in welches die Angestellte das ganze Geld hineinstopfte. Sie sagten zu der Angestellten, dass es Ihnen zu wenig Geld sei welches Sie ihnen gab.

 

Daraufhin ging die Angestellte mit Ihnen in das Lager des Wettbüros und öffnete den mit einem Zahlencode versehenen Tresor. Dieser war jedoch komplett leer. Im Anschluss nahmen Sie der Angestellten den Schlüsselbund weg und flüchteten aus dem Wettbüro.

 

Sie stiegen in Ihren PKW und fuhren Richtung E. In weiterer Folge fuhren Sie auf die A1 Richtung Wien auf und warfen das Messer aus dem Fenster. In S fuhren Sie ab und kehrten Richtung L um. In L fuhren Sie in das I und suchten erneut ein Wettlokal auf. Sie wussten zu diesem Zeitpunkt, dass bereits die Exekutive nach Ihnen fahndete. Ihnen war dies jedoch egal. Kurze Zeit später erfolgte dann Ihre Festnahme in dem Wettlokal.

 

Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass erst nach Ablauf der festgesetzt[en] Zeit von 18 Monaten angenommen werden könne, dass Sie keine schweren strafbaren Handlungen mehr begehen werden, wobei bei der Festsetzung der Frist die seit der Tat vergangene Zeit mitbewertet wurde. Diese Frist scheint insbesondere als erforderlich, um feststellen zu können, ob bei Ihnen eine Änderung der Sinnesart „im Geiste des § 7 FSG“ stattgefunden habe und Sie somit im Sinne des Gesetzes über eine ausreichende Verkehrszuverlässigkeit verfügen, die Sie dazu geeignet mache, als verantwortlicher Lenker eines Kraftfahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

 

Nach dem Sachverhalt sind Sie nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, wird die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt, wobei bei der Festsetzung der Frist die seit der Tat vergangene Zeit mitbewertet wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass die Begehung der oben zitierten im Urteil des LG Linz genannten Taten typischerweise durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichtert wird (vgl VwGH 1.12.1992, 92/11/0057). Bei der Wertung des gegebenen Sachverhalts musste konkret berücksichtigt werden, dass Sie unter Verwendung Ihres KFZ die Tatörtlichkeit aufsuchten, bzw. das KFZ zur Flucht nutzten. Des Weiteren haben Sie in Ihrem PKW die Tatwaffe versteckt gehalten.“

 

Es folgen Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. finden sich keinerlei Ausführungen.

 

II. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Diese ist wie folgt begründet:

„… Die Lenkberechtigung wurde mir wegen Begehung einer Straftat (Raub) entzogen. Der Bescheid wurde mir aufgrund der U-Haft erst Anfang Juni zugestellt.

 

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich im Zusammenhang mit der Tat keine Verkehrsregeln der StVO gebrochen und/oder keine Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Da ich hoffe, bald wieder die Chance zu bekommen, einer Arbeit nachzugehen, bitte ich vom Entzug der Lenkberechtigung abzusehen oder zumindest um eine deutliche Reduktion der Entzugsdauer! …“

 

III. a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, welches durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Vorstrafenregister des Bf. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Verfahrensparteien beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich aus dem Verwaltungsakt ergibt, war die Durchführung einer solchen auch im Sinne des § 24 Abs 1 VwGVG nicht erforderlich bzw durch die mündliche Erörterung im Sinne des Abs 4 leg cit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Dass der Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 GRC entgegenstünde, vermag ebenfalls nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in Punkt I. genanntem, vom Bf nicht in Abrede gestellten Sachverhalt aus.

 

Zudem wird festgehalten: Der angefochtene Bescheid wurde dem Bf laut im Akt befindlichen Rückschein am 10.6.2016 zugestellt. Der im Akt befindlichen Beschuldigtenvernehmung vom 21.4.2016, GZ B5/45716/2016-hie zufolge ist der Bf – laut eigenen Angaben – seit 1.8.2015 ohne Einkommen und nicht sozialversichert. Zudem ist der Bf spielsüchtig und verspielt hohe Beträge.

 

Derzeit befindet sich der – laut Strafregisterauskunft vom 28.6.2016 unbescholtene – Bf in U-Haft.

 

IV. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten idgF auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), ...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. …

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; ...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. …

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30. (1) …

(2) Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. …“

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oö hat erwogen:

 

a.1) Dem Bf wurde der die Entziehung bewirkende Bescheid vom 2.5.2016 am 10.6.2016 zugestellt und damit die 18-monatige Entzugsfrist ausgelöst. Die belangte Behörde hat also die Auffassung vertreten, dass der Bf bis zum 10.2.2018 verkehrsunzuverlässig sei. Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Begehung der Tat – im ggst Fall also ab 22.4.2016 – zu beurteilen; die belangte Behörde geht daher insgesamt von einer Unzuverlässigkeitsdauer von knapp 22 Monaten aus.

 

Die Basis für den Entzug der in Rede stehenden Lenkberechtigungen des Bf und die weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet das im angefochtenen Bescheid dargestellte Verhalten des Bf am 21.4.2016 im Wettlokal „B B“. Es ist davon auszugehen, dass der Bf damit das Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB verwirklicht hat. Sohin ist auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 10 FSG auszugehen.

 

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG genügt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach jedoch nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

 

a.2) In Bezug auf Beschwerdevorbringen des Bf, er habe im Zuge der Tat keinerlei Vorschriften der StVO verletzt bzw niemanden mit dem KFZ gefährdet, ist festzuhalten, dass der vorliegende Entzug der Lenkberechtigung auch nicht aufgrund einer Verletzung der StVO 1960 oder einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erfolgt. Vielmehr hat der Bf durch den Raubüberfall selbst ein Verbrechen begangen, welches grundsätzlich die Eignung besitzt, durch die Verwendung eines KFZ typischerweise erheblich erleichtert zu werden. Dies vor allem deshalb, als – wie auch bei der konkreten Tatausführung der Fall – die Zuhilfenahme eines motorisierten Fahrzeuges eine schnelle Flucht vom Tatort ermöglicht. Im ggst Fall wurde auch die Anfahrt zum Tatort mit einem KFZ vorgenommen und die Tatwaffe darin gelagert. Eine Nahebeziehung zwischen dem Lenken eines KFZ und dem begangenen Raubüberfall ist damit unzweifelhaft gegeben.

 

Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit ist ins Treffen zu führen, dass die Tat keine Unbesonnenheit darstellte, sondern vom Bf, der im KFZ eine Waffe mitführte und im Lokal wartete, bis die Gelegenheit günstig war, entsprechend geplant wurde. Für die dem Bf innewohnende kriminelle Energie bezeichnend ist, dass er bei seinem ersten strafrechtlichen in Erscheinung treten sogleich einen bewaffneten Raubüberfall verwirklichte. Der Bf zwang eine Angestellte mit vorgehaltenem Messer zur Herausgabe von Geld aus der Kasse, ließ sie auch noch den Tresor öffnen und löste dadurch unzweifelhaft eine große Angst bei der Betroffenen aus, die er bewusst und billigend in Kauf nahm. Daraus wird offenbar, dass der Bf eine zu schweren Eingriffen in die Rechte Dritter neigende Sinnesart hat, und sich in keiner Weise mit den rechtlich geschützten Werten verbunden zeigt.

 

Als Motiv für die Tat des einkommenslosen und spielsüchtigen Bf ist die Erlangung einer möglichst hohen Beute anzusehen. Da der Bf auch nach der Entlassung aus der U-Haft bzw der vermutlich anschließenden Strafhaft vor einer ähnlichen Situation wie im Tatzeitpunkt stehen dürfte (kein Einkommen, Spielsucht), ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit der belangten Behörde die Annahme begründet, dass der Bf wegen seiner Sinnesart weitere schwere strafbare Handlungen begehen wird.

 

a.3) Der belangten Behörde vermag jedoch nicht gefolgt zu werden, wenn sie insgesamt von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf in der Dauer von knapp 22 Monaten ausgeht. Sie lässt dabei nämlich außer Acht, dass der Bf bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und vor diesem Hintergrund angenommen werden kann, dass das Übel der U-Haft und einer allfälligen Strafhaft entsprechend Wirkung entfalten sollte.

 

In ähnlich gelagerten Fällen ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor diesem Hintergrund zur Auffassung gelangt, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung mit 17 Monaten – gerechnet ab Tatbegehung – festzusetzen ist. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend zu adaptieren.

 

b) Im Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wäre zwar eine im Besitz des Bf befindliche, konkrete ausländische Lenkberechtigung von der belangten Behörde gemäß § 30 Abs 2 FSG entsprechend zu entziehen gewesen. Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist es jedoch unzulässig, ein nicht näher genanntes Recht pauschal zu entziehen. Der genannte Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.

 

c) § 29 Abs 3 Satz 1 FSG zufolge ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde abzuliefern. Eine entsprechende Verpflichtung des Bf ergibt sich somit unmittelbar aufgrund des Gesetzes und es bedarf keiner weiteren behördlichen Konkretisierung. Auch Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides ist vor diesem Hintergrund zu beheben.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, wie lange der Bf aufgrund der konkret von ihm verwirklichten Straftat verkehrsunzuverlässig sein dürfte, um eine nicht zur Verallgemeinerung geeignete Einzelfallprognose handelt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer