LVwG-800182/13/MS

Linz, 12.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Ing. J A, vertreten durch A T GmbH, x, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. Februar 2016, GZ: EnRo96-5-2015, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 125 Abs. 1, 179 Abs. 2 und 193 Abs. 2 MinroG, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben als die Geldstrafe auf 400,00 Euro und die Ersatz­freiheitsstrafe auf 2 Tage und 13 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde reduzieren sich auf 40,00 Euro.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. Februar 2016, GZ: EnRo96-5-2015, wurde über Herrn Ing. J A, x, H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 125 Abs. 1, 179 Abs. 2, 193 Abs. 2 MinroG in Verbindung mit Auflage 13 des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 2008, GZ: EnRo20-2-2002, eine Geldstrafe von 700,00 Euro verhängt, da dieser es als Bergbauberechtigter der H A Gesellschaft m.b.H & Co. KG, x, H, und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ auf den Grundstücken x, x und x, je KG K, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft einer Verfügung der Behörde zuwider gehandelt hat. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2008, GZ: EnRo20-2-2002, wurde der H A Gesellschaft m.b.H & Co. KG unter anderem gemäß § 179 MinroG nachstehende Sicherheitsmaßnahme aufgetragen:

„13. Die mobile Brecheranlage ist nur im südwestlichen Bereich des Abbau­gebietes auf der derzeitigen Abbausohle oder auf einer niveaumäßig darunter situierten Fläche zu betreiben. Sie darf nicht im direkten Schallabstrahlungs­bereich der Ausfahrt aus dem unmittelbaren Steinbruchgelände aufgestellt werden.“

 

Entgegen dieser Auflage wurde am 8. Dezember 2015 eine mobile (rote) Schotterbrecheranlage (Leihgerät) auf Grundstück x, KG K, in einem anderen Bereich, als dem südwestlichen Teil des Abbaugebietes, aufgestellt und betrieben.

 

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf den im Spruch zitierten Auflagenpunkt 13 des Bescheides vom 28. April 2008, GZ: EnRo20-2-2002, und führt weiters aus, mit der Aufstellung einer mobilen Brecheranlage in einem anderen als den südwestlichen Teil des Abbaugebietes sei dieser Auflage zuwider gehandelt worden und sei somit der objektive Tatbestand verwirklicht.

Die verhängte Strafe sei jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Strafe in Höhe von 700 Euro sei ohnehin im unteren Bereich angesiedelt.

Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei mangels Angaben von einer Schätzung, monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden.

Es seien weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt worden.

Im Hinblick auf die Umstände sei die verhängte Geldstrafe als nicht überhöht zu bezeichnen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 8. März 2016, eingebracht mittels E-Mail desselben Datums, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb einer mobilen Brecher­anlage im nordöstlichen Bereich auf Grundstück x, KG K, sei vom Genehmigungsumfang des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 2008, GZ: EnRo20-2-2002, gedeckt, da im genannten Bescheid fest­gelegt worden sei, „…..die mobile Brecheranlage ist nur im südwestlichen Bereich des Abbaugebietes auf der derzeitigen Abbausohle oder auf einer niveaumäßig darunter situierten Fläche zu betreiben..“

Anlässlich einer Vermessung der Grundetage des Steinbruches durch die F Z Gmbh am 22. September 2015, sei festgestellt worden, dass der nordöstliche Bereich der Grundetage, das sei jener Bereich, an dem am 8. Dezember 2015 die rote mobile Brecheranlage betrieben worden sei, niveaumäßig 5 m tiefer als der südwestliche Bereich der Grundetage liege, weshalb der Aufstellungsort vom 8. Dezember 2015 vom Genehmigungsumfang des ggst. Bescheides der belang­ten Behörde umfasst sei. Daher liege auch kein Verstoß gegen behördliche Vor­schriften vor und sei das bekämpfte Straferkenntnis rechtswidrig.

 

Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu es aufgrund der geringen Bedeutung und der geringen Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens es bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen.

 

Mit Schreiben vom 9. März 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, zur Entscheidung vor.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entschei­det das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, die Beischaffung der Niederschrift vom 13. März 2008, GZ: EnRo20-2-2002, den Prüfbericht, erstellt vom Amtssachver­ständigen Ing. S über die am 4. November 2015 durchgeführte Messung sowie die Emissionsabschätzung, erstellt von der F Z GmbH vom 27. November 2007, und durch die Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entschei­dungsrelevanten Sachverhalt aus:

Im Auflagenpunkt 13 des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 2008, GZ: EnRo20-2-2002, wurde Folgendes vorgeschrieben:

„Die mobile Brecheranlage ist nur im südwestlichen Bereich des Abbaugebietes auf der derzeitigen Abbausohle oder auf einer niveaumäßig darunter situierten Fläche zu betreiben. Sie darf nicht im direkten Schallabstrahlungsbereich der Ausfahrt aus dem unmittelbaren Steinbruchgelände aufgestellt werden.“

 

Am 8. Dezember 2015 wurde durch den Amtssachverständigen für Lärmtechnik, im Auftrag der belangten Behörde, eine Überprüfung durchgeführt. An diesem Tag war auf dem Gst. x, KG K, eine mobile Brecheranlage in einem anderen Bereich als den südwestlichen Teil des Abbaugebietes aufgestellt und wurde betrieben.

 

Die vorgeschriebene Auflage ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 2008, GZ: EnRo20-2-2002.

Der Aufstellungsort des mobilen Brechers am 8. Dezember 2015 aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik und wurde dieser auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

 

 

III.           Gemäß § 125 Abs. 1 MinroG hat der Bergbauberechtigte für jeden Berg­baubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Diese Personen sind mit zur technisch sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustatten. Bergbauberechtigte, die natürliche Personen sind, können die Funktion eines Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers auch selbst innehaben.

 

Gemäß § 179 Abs. 1 MinroG hat die Behörde bei Ereignissen oder Gegebenhei­ten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Ar­beitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen, Ereig­nissen der im § 97 angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaus oder Auflassung von Bergbauanlagen, Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevoll­mächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1, § 71 Abs. 1 oder nach § 87 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VII. Hauptstückes genannten verant­wortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbau­berechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheits­maßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 119 Abs. 3) zu treffen.

Gemäß § 179 Abs. 2 MinroG hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf­zutragen, wenn durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorge­nannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewäs­sern (§ 119 Abs. 5) vorliegt. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhe­bungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.

 

Gemäß § 193 Abs. 2 MinroG begehen Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ver­ordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden, zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegen­heit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwen­dungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Über den Beschwerdeführer wurde im bekämpften Straferkenntnis wegen der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage eine Geldstrafe verhängt.

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Auflage 13 des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 2008, GZ: EnRo20-2-2002, so zu verstehen ist, dass die Aufstellung einer mobilen Brecheranlage nur im süd­westlich gelegenen Teil des Abbaugebietes auf der derzeitigen (2008) Abbau­sohle und auf einer im südwestlichen Teil des Abbaugebietes darunter liegenden Abbausohle betrieben werden darf oder ob die Brecheranlage, zusätzlich zur der­zeitigen Abbausohle auf dem südwestlichen Bereich des Abbaugebietes, im gesamten Abbaugebiet auf einer niedrigeren Abbausohle aufgestellt werden darf, solange dies nicht im direkten Schallabstrahlungsbereich der Ausfahrt aus dem unmittelbaren Steinbruchgelände erfolgt.

Während die belangte Behörde erstere Auslegung heranzieht, vertritt der Beschwerdeführer die zweite Variante und bringt mangelnde Bestimmtheit der ggst. Auflage vor. Damit stellt sich die Frage nach der ausreichenden Bestimmt­heit dieser bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage.

 

Die Frage, ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt ist, im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG, bemisst sich nach den Umständen des Einzel­falles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht über­spannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Be­stimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Um­setzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten - hier etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fach­leute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschrie­benen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sach­verhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittel­bar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fach­leute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhaltes in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, er habe die Behörde ver­halten wollen, in einem Bescheid alle nur möglichen Details anzuführen (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020).

 

Schon aus dem Wortlaut der ggst. Auflage ist klar erkennbar, dass die Brecher­anlage nur im südwestlichen Bereich des Abbaugebietes betrieben werden darf und dort nur auf der derzeitigen Abbausohle oder auf einer unter dieser Abbau­sohle liegenden Fläche. Der Aufstellungsort und damit Ort des Betreibens der Brecheranlage wird darüber hinaus noch dadurch eingeschränkt, als die Anlage nicht im direkten Schallabstrahlungsbereich der Ausfahrt aus dem unmittelbaren Steinbruchgelände aufgestellt werden darf.

Dieser Aufstellungsort ergibt sich darüber hinaus auch aus den dem Bescheid zugrundeliegenden Unterlagen, erstellt von der F Z GmbH, auf die der ggst. Bescheid verweist, in denen der Aufstellungsort des Brechers bereits so um­schrieben ist, wie dies im ersten Satz der Auflage 13 vorgeschrieben wurde. Eine planliche Darstellung mit Festlegung des Aufstellungsbereiches existiert in den Projektsunterlagen nicht. Jedoch beinhalten die vorliegenden Unterlagen hin­sichtlich aller drei Immissionspunkte Abstandsangaben zum Aufstellungsort des mobilen Brechers. Das sind zum IP1 (GSt. x, ehem. Baufl. x) 270 m, zum IP 2 (GSt. x, x) 200 m und zum IP3 (GSt. x, ehem. Baufl. x) 310 m. Mit diesen Abständen ist der Aufstellungsbereich des mobilen Brechers auf dem südwestlichen Bereich des Abbaugebietes grundsätzlich definiert und wurden auf die Abstände abgestimmte Abschirmmaßnahmen in Richtung der Immissions­punkte (Abbauböschungen in bestimmten Höhen) definiert. Diese Abstände wurden weder als Mindest- oder Maximalabstände definiert, noch wurden Aus­führungen getätigt, ob und wenn ja, welche Schutzmaßnahmen bei anderen als den definierten Abständen zum Schutz der umliegenden Nachbarn erforderlich sind.

Es besteht daher auch nicht die Notwendigkeit einen Amtssachverständigen bei­zuziehen, um den Aufstellungsort zu definieren, wie diese in der mündlichen Ver­handlung vorgebracht wurde.

 

Daraus ist zusammenfassend festzuhalten, dass damit der Aufstellungsort ent­sprechend determiniert ist und somit die Auflage 13 des Bescheides der belang­ten Behörde vom 28. April 2008, GZ: EnRo20-2-2002, ausreichend bestimmt ist.

 

Die Brecheranlage war im Tatzeitpunkt unwidersprochen nicht im südwestlichen Bereich des Abbaugebietes aufgestellt und wurde daher auch nicht im südwest­lichen Bereich des Abbaugebietes betrieben, wodurch der objektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten ist.

 

In subjektiver Hinsicht ist festzustellen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Ver­waltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeschrift an, seiner Ansicht nach dürfe die Brecheranlage nicht nur im südwestlichen Teil des Abbaugebietes auf der bestimmten Abbautiefe, sondern überall im Abbaugebiet, sobald eine größere Tiefe gegeben ist, aufgestellt werden. Mit diesem Vorbringen vermag der Be­schwerdeführer nicht darzulegen, dass ihn an der Nichteinhaltung der Auflage 13 des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 2008, GZ: EnRo20-2-2002, kein Verschulden trifft, zumal in der ggst. Auflage der Aufstellungsort des Brechers noch dadurch eingeschränkt wurde, dass diese nicht im direkten Schall­abstrahlungsbereich der Ausfahrt aus dem unmittelbaren Steinbruchgelände situ­iert werden darf, was jedoch zum Tatzeitpunkt der Fall war. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einschränkung des Aufstellungs­ortes der mobilen Brecheranlage auf den südwestlichen Teil des Abbaugebietes entgegen seiner Ausführung in der Beschwerdeschrift durchaus bekannt sein musste, zumal der erste Satz der Auflage 13 aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen entnommen wurde und durch den zweiten, weiter einschränkenden Satz, ergänzt wurde. Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig gehandelt hat.

 

Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde das Verfahren einzustellen bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG.

Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 (Einstellung des Strafverfahrens) und auch für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und die geringe Bedeutung und Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes.

Eine Einstellung des Strafverfahrens oder Erteilung einer Ermahnung scheidet von vorneherein aus, wenn das geschützte Rechtsgut bedeutsam ist, unabhängig vom Ausmaß der Beeinträchtigung. Selbst wenn also der schädigende Erfolg im Wesentlichen ausgeblieben ist, kann auch bei geringem Verschulden die Z 4 nicht angewendet werden, wenn das geschützte Rechtsgut abstrakt bedeutsam ist (vgl. Kneihs in Raschauer-Wessely, VStG – Verwaltungsstrafgesetz2, zu § 45).

Aus demselben Grund scheidet sodann auch die Erteilung einer Ermahnung aus.

 

Gegenständlich ist das zu schützende Rechtsgut im Schutz fremder Personen, hier Nachbarn, vor von der Anlage ausgehenden unzumutbaren Emissionen zu sehen.

Die Auflage 13 des Bescheides vom 28. April 2008, GZ: EnRo20-2-2002, hat Ein­schränkungen des Aufstellungsortes der mobilen Brecheranlage zum Inhalt. Diese Auflage dient dem Hintanhalten von für fremde Personen, Nachbarn, unzu­mutbaren Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen. Der Einschränkung des Aufstellungsortes der Brecheranlage und somit der nicht eingehaltenen Auflage kommt daher eine erhebliche Bedeutung zu, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechts­gutes findet auch ihren Ausdruck in der Höhe des Strafrahmens, der für Zuwider­handlungen einen Strafrahmen bis zu 2.180,00 Euro vorsieht.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist, fehlt es somit an einer der kumulativ vorliegenden Voraussetzungen, sodass eine Einstellung des Strafverfahrens und somit auch die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz nicht in Betracht kommen.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass kein geringes Verschulden vorliegt, wenn dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass er gegen rechts­kräftige behördliche Auflagen verstößt (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008).

Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass eine Aufstellung der Brecher­anlage außerhalb des südwestlichen Bereiches des Abbaugebietes und auch im direkten Schallabstrahlungsbereich der Ausfahrt aus dem unmittelbaren Stein­bruchgelände gegen die Auflage 13 des Bescheides vom 28. April 2008, GZ: EnRo20-2-2002, verstößt, sodass neben der nicht geringen Bedeutung des Rechtsgutes und dem Nichtvorliegen eines geringen Verschuldens die Erteilung einer Ermahnung unmöglich macht.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander ab­zuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhält­nisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der Rechtsprechung ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr einge­räumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessens­aktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 29.6.2011, 2011/02/0147).

 

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde, mangels Angaben durch den Beschwerdeführer, von einem Einkommen von 2.500,00 Euro, keinen Sorgepflicht und keinen Schulden ausgegangen. Mangels anders lautender Anga­ben in der Beschwerde und, da diese Annahme auch in der mündlichen Verhand­lung unwidersprochen blieb, werden diese Einkommens- Familien- und Vermö­gensverhältnisse auch dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zugrunde gelegt.

 

Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 700,00 Euro ausgesprochen und damit der zur Verfügung stehende Strafrahmen zu beinahe einem Drittel ausgeschöpft. Der Feststellung, dass die verhängte Geldstrafe damit im unteren Bereich angesiedelt ist, kann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht gefolgt werden und erscheint die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der offensichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführer als zu hoch bemessen.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist eine mit 400,00 Euro bemessene Geldstrafe als ausreichend anzusehen, um den Beschwerdeführer zukünftig von der Begehung von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Durch die Herabsetzung der Gelstrafe war auch die Freiheitsstrafe auf 2 Tage und 13 Stunden herabzusetzen.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde dem Grunde nach abzuweisen und die Geldstrafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilwiese Folge gegeben worden ist.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s e

1.           Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

2.           Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß