LVwG-850599/5/Re/BHu

Linz, 12.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn RR K K, x, N, vom 23. April 2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. März 2016, GZ: Ge20-93-2010, betreffend die Erteilung einer Betriebs­anlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. März 2016, GZ: Ge20-93-2010, mit der Maßgabe bestätigt wird, als der Auflagepunkt a) 6. ergänzt wird und nunmehr lautet wie folgt:

„In den Nachtstunden (Zeitraum 22.00 Uhr bis 06:00 Uhr) dürfen (im Sinne der Befunddarstellung) ausschließlich 0,5 mm Blech­platinen mit den mannlos betriebenen maschinellen Einrichtungen in der Altbauhalle gestanzt werden. Während dieser Arbeiten sind alle Oberlichtelemente der ggst. Betriebshalle geschlossen zu halten.“

 

II.      Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wird keine Folge gegeben.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem Bescheid vom 23. März 2016, GZ: Ge20-93-2010, über Antrag der B GmbH, x, N, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebs­anlage in N, x, für

 

„A.) Betrieb einer (bestehenden) unbeheizten Lagerhalle mit 1.500 m2 (Altbauhalle 08) im Standort N, x.

 

B.) Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch die Zusammenlegung der Brand­abschnitte (Hallen 01 und 05 und die Hallen 03 und 04).

 

C.) Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch die gemeinsame Aufstellung der vier CNC gesteuerten Stanzanlagen in der Halle 04 im Altbau und Genehmigung der noch nicht genehmigten Produktionsmaschinen entsprechend dem Maschinenplan in den Hallen 02, 03, 23 und 21/Keller.

 

D.) 24 Stundenbetrieb von Montag bis Sonntag (7 Tage) für die vollautomatischen
CNC- Stanzanlagen (Nr. 041, 042, 043, 044) in Halle 04 im Altbau.

 

E.) Einbau einer erdgasbefeuerten Zentralheizungsanlage in der Kaltlagerhalle.

 

F.) Einbau eines Sozial- und Bürobereiches in der Kaltlagerhalle“

 

auf der Grundlage der vorgelegten und im Bescheid zitierten Projektsunterlagen, nach Durchführung einer Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung von Amts­sachverständigen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen aus den Bereichen Gewerbetechnik samt Lärmtechnik und auch Brandschutztechnik, erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren, ins­besondere die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssach­verständigen habe ergeben, dass bei Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen für die Änderung der Anlage Gefährdungen vermieden und Belästi­gungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, weiters Abfälle entsprechend vermieden, verwertet bzw. entsorgt werden. In der Begründung wurde auch eingegangen auf Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers, damals rechtsfreundlich vertreten, betref­fend die Ausweitung der Anliefer- und Abholzeiten für den LKW-Verkehr, betref­fend der beantragten durchgehenden Produktionszeit für den Fertigungsbereich sowie betreffend den 24-Stundenbetrieb der CNC-Stanzanlagen, insbesondere bezogen auf den Betrieb zur Nachtzeit, verbunden mit beantragter Einholung von ergänzenden neutralen Gutachten von beeideten Sachverständigen aus dem Fach der Schalltechnik und der Medizin. Ausgeführt wurde, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. März 2016 die Anträge bezüglich der Auswei­tung der Anliefer- und Abholzeiten für den LKW-Verkehr und betreffend durch­gehender Produktionszeit für den Fertigungsbereich von der Konsenswerberin zurückgezogen worden seien, diese Punkte nicht mehr Gegenstand des Genehmigungsverfahrens seien. Der Antrag betreffend 24-Stundenbetrieb der mannlos betriebenen CNC-Stanzanlagen sei dahingehend eingeschränkt worden, dass zur Nachtzeit ausschließlich Bleche mit einer Stärke von nicht mehr als 0,5 mm bearbeitet würden, womit laut Stellungnahme in der Verhandlungsschrift von der T x GmbH eine weitere Reduktion des Lärmpegels um 8 dB festgestellt wird. Die eingewendete angezweifelte Flächenwidmungsfrage sei kein Gegen­stand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens. Mit Eingabe vom 18. März 2016 sei ein befristeter Probebetrieb sowie die Einschränkung der Stanzvorgänge auf wöchentlich montags bis samstags beantragt worden, doch wird begründend festgestellt, dass diese Einwendungen aus formalrechtlicher Sicht im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind, da diesen nach Ende der mündlichen Verhandlung präklusionsverhindernde Wirkung nicht mehr zukommt. Im Übrigen sei in der Sache vom beigezogenen medizinischen Amts­sachverständigen eine Hörprobe an Ort und Stelle vorgenommen worden, dies während des Betriebes der Stanze 4 mit Blechstärken von 1,5 mm vor und im Wohnhaus des nunmehrigen Beschwerdeführers. Insbesondere aufgrund der im Rahmen des Verfahrens von der Konsenswerberin kundgetanen Einschränkung des Stanzbetriebes zur Nachtzeit auf eine maximale Blechstärke von 0,5 mm und der damit verbundenen Reduktion der Lärmimmissionen um 8 dB im Vergleich mit der Bearbeitung von Blechen mit einer Stärke von 1,5 mm, kämen die Störlärmpegel im Bereich des Basispegels zu liegen und würden für Nachbarn zur Nachtzeit nicht mehr wahrnehmbar sein, die bestehende Lärmkulisse würde nicht verändert werden.

Zusammenfassend werde die bestehende Lärmsituation durch die Betriebszeiten­erweiterung der Stanzanlagen nicht verändert. Ein Probebetrieb sei aus diesen Gründen nicht erforderlich.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar K K mit Eingabe vom 23. April 2016 innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht. Darin stellt er zunächst fest, dass die die Genehmigung umfassenden Antragspunkte A.), B.), E.) und F.) zur Kenntnis genommen werden. Die Beschwerde richtet sich demnach gegen die Punkte C.) und D.) betreffend die Aufstellung von vier
CNC-gesteuerten Stanzanlagen in der Halle 04 sowie Genehmigung von Produk­tionsmaschinen in den Hallen 02, 03, 23 und 21/Keller sowie auch gegen den
24-Stundenbetrieb für die CNC-Stanzanlagen in der Halle 04 im Altbau. Konkret wird ausgeführt, im Bericht der T A vom 16. Dezember 2015 seien die Messpunkte falsch gewählt worden. Statt an der Grundgrenze, wären Messungen direkt am Gebäude bzw. im Bereich der Wohnräume erforderlich. Zum Gebäude­zustand sei zu dokumentieren, wie die Räume schalltechnisch beschaffen seien und welche Türen, Tore und Fenster geschlossen zu halten seien. Sei ein Geschlossenhalten erforderlich, seien Angaben über die Umsetzbarkeit vorzu­legen. Es würden eindeutige Aussagen über die Wahrnehmbarkeit der Stanz­geräusche bei seiner Liegenschaft fehlen. In Bezug auf die Beurteilung der leisesten Nachtstunde mit einem Dauerschallpegel von LA,eq von 25,5 dB und einem Basispegel von LA,95 von 23,0 würden im geplanten Nachtbetrieb die lauteren Betriebsphasen im Hintergrund vermutlich wahrnehmbar werden. Die Immissionen würden kleiner als 30 dB sein. Ein tatsächlicher Nachweis hierüber fehle jedoch. Weiters fehle im Bericht des T die impulshaltige Berücksichtigung der Stanzgeräusche. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, ob die vier Stanzen gleichzeitig oder alternativ betrieben würden. Unklar sei darüber hinaus, wie umgesetzt werden solle, dass während der Nachtzeit nur Bleche von 0,5 mm bearbeitet würden. Auflagepunkt 6. sei daher nicht ausreichend konkretisiert und daher unzulässig. Als ungünstigste Stunde habe der medizinische Amtssachver­ständige nicht einen Dauerschallpegel von 26 dB, sondern einen solchen zwi­schen 31 und 32 dB verwendet. Bei der Beurteilung des medizinischen Sach­verständigen würden auch Aussagen über die Verhältnisse am Ohr des Schläfers bzw. den maßgebenden Wohnräumen fehlen. Die Hörprobe sei zur Tagzeit und nicht zur Nachtzeit durchgeführt worden, weshalb eine Beeinflussung durch Umgebungslärm anzunehmen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass Stanz­geräusche am Ohr des Schläfers in der ungünstigsten Nachtzeit hörbar seien. Es werde vom Amtssachverständigen festgehalten, dass sich die bestehende Umge­bungslärmsituation durch die Betriebserweiterung nicht verändere, es sei jedoch für die Beurteilung nicht der Umgebungslärm im Freien, sondern die konkreten Immissionen am Ohr des Schläfers maßgebend. Ersucht werde, die Regelung für 5 mm Bleche (Nachtbetrieb) auch an Sonn- und Feiertagen miteinzubeziehen, um einen geruhsamen Aufenthalt im Außenbereich sicherzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorge­legt. Die belangte Behörde hat dabei mitgeteilt, dass die Entscheidung der Behörde aufgrund der Feststellungen des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik, des medizinischen Amtssachverständigen sowie aufgrund des Gutachtens der T A GmbH samt Ergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde darüber hinaus Einigung dahingehend erzielt, als für den 24-Stundenbetrieb von Montag bis Sonntag mit den vollautomatischen CNC-Stanzanlagen nur Bleche bis zu einer Stärke von max. 0,5 mm in der Nachtzeit gestanzt werden. Sowohl vor Ort auf der Liegenschaft sowie im Haus des Beschwerdeführers seien Hörproben des gewerbetechnischen (lärmtechnischen) und des medizinischen Amtssachverstän­digen im Beisein der Verhandlungsleiterin durchgeführt worden. Dies ab­wechselnd mit und ohne Betrieb der Stanzanlagen. Auf die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

  

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-93-2010.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Akten­lage, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war und im Übrigen von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt wurde.

 

4. Nachstehender Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen:

 

Die B GmbH, N, hat mit der Eingabe vom 21. Jänner 2016 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung einer bestehenden genehmigten Betriebsanlage durch Zusammenlegung von Brandabschnitten zu gemeinsamen Brandabschnitten, Genehmigung der Auf­stellung von vier CNC-gesteuerten Stanzanlagen in der Halle 04 im Altbau sowie von Produktionsmaschinen in den Hallen 02, 03, 23 und 21/Keller, weiters die Betriebszeitenverlängerung für die gesamte Betriebsanlage mit durchgehender Produktionszeit für den Fertigungsbereich von Montag 5.30 Uhr bis Samstag 16.15 Uhr, 24-Stundenbetrieb von Montag bis Sonntag für die vollautomatischen CNC-Stanzanlagen sowie Anliefer- und Abholzeiten für den LKW-Verkehr von Montag bis Donnerstag 5.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag 5.00 Uhr bis 14.00 Uhr angesucht.

Dem Ansuchen angeschlossen waren Projektsunterlagen, beinhaltend auch einen Bericht der akkreditierten Prüfstelle T GmbH, T, über die in der Umgebung des Betriebes durchgeführten Schallmessungen. Nach Vorprüfung der Projekts­unterlagen wurde von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Kundmachung vom 24. Februar 2016 für den 10. März 2016 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

 

Vom nunmehrigen Beschwerdeführer, damals rechtsfreundlich vertreten, wurden am 9. März 2016 schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht. Diese Einwendungen beziehen sich hauptsächlich auf befürchtete Lärmbelästigungen und damit in Zusammenhang stehende Gesundheitsgefährdungen.

 

Der mündlichen Verhandlung wurden von der belangten Behörde ein bau- und gewerbetechnischer Amtssachverständiger, dieser auch in der Funktion als lärm­technischer Amtssachverständiger, weiters ein Amtssachverständiger aus dem Bereich Wasserwirtschaft sowie ein medizinischer Amtssachverständiger, schließlich Sachverständige aus den Bereichen Brandverhütung und Arbeitneh­merschutz, beigezogen. Neben Projektsvertretern, darunter auch einem Vertreter der T GmbH waren auch Nachbarn, darunter auch der nunmehrige Beschwerdeführer, anwesend.

Der nunmehrige Beschwerdeführer stellt in seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme fest, dass in Bezug auf das Regen­überlaufbecken zusätzlich vereinbarte Maßnahmen eingehalten würden und keine weiteren Einwände bestehen. Zum durchgehenden Betrieb der CNC-Maschinen werde noch eine gemeinsame Stellungnahme bis spätestens 18. März 2016 der Behörde abgegeben. Von der Konsenswerberin sei die Zusage gegeben, dass während der Nachtstunden nur 0,5 mm Blech bearbeitet werde. Anteilsmäßig liege diese Blechsorte bei 90 %. Die Stanzvorgänge am Rest von rund 10 % mit einer Blechstärke von 1 mm und 1,5 mm würden in der Tageszeit durchgeführt.

 

Vom Amtssachverständigen wurde zunächst darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vorprüfung des gegenständlichen Projektes die Vorlage eines lärmtechni­schen Projektes eingefordert wurde. Im Bericht der T GmbH vom 16. Dezember 2015 werde auf den Betrieb der relevanten Stanzmaschinen im Nachtzeitraum als auch auf die Immissionen auf das Objekt des Beschwerdeführers (x) eingegangen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befinde sich in einer Entfernung von etwa 170 m. An der Grundgrenze zu diesem Grundstück wurde in den Nachtstunden einer Dauerschallpegel von LA,eq = 31,5 dB gemessen, ohne Betrieb der Stanzen um 0,5 dB geringer, also mit 31 dB. Der Basispegel LA,95 lag bei lediglich 23,5 dB. Aufgrund der Geräuschcharakteristik waren bei Betriebszuständen der Stanze 0,44 dB, in der leisesten Nachtstunde dumpfe Schläge wahrzunehmen, dies bei Bestandsmessungen bei Maximalemission, nämlich den Stanzvorgängen von 1,5 mm starken Blechplatinen. Im Rahmen der Verhandlung wurde ergänzend festgestellt, dass während der Messung alle Oberlichtelemente der gegenständlichen Betriebshalle geschlossen waren. Um eine schallschutztechnische Verbesserung zu erzielen, wurde von der Konsensinhaberin das Projekt dahingehend eingeschränkt, als im Nachtzeitraum ausschließlich das Stanzen von 0,5 mm Blechplatinen erfolge. Dabei, nicht jedoch bei Stanzvorgängen von 1,5 mm Blechen, würde der planungstechnische Grundsatz eingehalten.

Mangels vollständig vorliegender Projektsunterlagen, in Bezug auf die beantrag­ten Änderungen betreffend eine durchgehende Produktionszeit für den Ferti­gungsbereich von Montag 5.30 Uhr bis Samstag 16.15 Uhr bzw. Anliefer- und Abholzeiten für den LKW-Verkehr von Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 5.00 Uhr bis 14.00 Uhr, wurden diese Anträge vom Amtssachverständigen nicht beurteilt und in der Folge von der Konsenswerberin zurückgezogen.

 

Zum lärmtechnisch relevanten Projektsteil, nämlich dem Betrieb der vollautoma­tischen CNC-Stanzanlagen Nr. 041, 042, 043 und 044 in Halle 04 im Altbau mit einem 24-Stundenbetrieb von Montag bis Sonntag, führt der Amtssachverstän­dige in seiner gutachtlichen Beurteilung aus, dass in Bezug auf die Auswirkungen der prognostizierten Lärmsituation auf die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen verwiesen wird. Ausdrücklich weist er darauf hin, dass in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausschließlich 0,5 mm Blechpla­tinen mit den mannlos betriebenen maschinellen Einrichtungen in der Altbauhalle gestanzt werden.

 

Als wesentlicher Inhalt der Verhandlungsschrift ist festzuhalten, dass von der Konsenswerberin das Projekt insofern eingeschränkt wird, als die beantragten Bestandteile - wie oben bereits zitiert - betreffend Produktionszeit für den Fer­tigungsbereich sowie Anliefer- und Abholzeiten für den LKW-Verkehr zurück­gezogen wurden, weiters der Antrag auf 24-Stundenbetrieb von Montag bis Sonntag bezüglich der CNC-Stanzanlagen insoweit eingeschränkt wird, als nur mehr das Stanzen von Blechen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm in den Nachtstunden Antragsinhalt ist.

 

Der Vertreter der Verfasserin des lärmtechnischen Projektes, der Tx GmbH, welcher bei der mündlichen Verhandlung anwesend war, stellt zu dieser Projektseinschränkung betreffend das Stanzen von Blechen mit 0,5 mm fest, dass die im schalltechnischen Bericht angesprochenen maximalen Pegel mit einem Betriebszustand in Verbindung mit der Verarbeitung von Blechstärken von 1,5 mm gekennzeichnet waren. Wird dieser Betriebszustand nicht gefahren, sondern werden nur Bleche mit 0,5 mm verarbeitet, wird sich der Innenpegel der Halle maßgeblich, nämlich um ca. 8 dB, verringern.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wird in diesem Zusammenhang gut­achtlich festgestellt, dass durch diese Reduktion der Störlärm bei Einschränkung des Stanzbetriebes auf Bleche bis max. 0,5 mm gegenüber der Bearbeitung von Blechen mit 1,5 mm im Bereich des Basispegels zu liegen kommt und dadurch das Stanzgeräusch für die nächstgelegenen Nachbarn zur Nachtzeit nicht wahr­nehmbar sein wird, da die bestehende Lärmkulisse durch die eingeschränkte Betriebserweiterung somit nicht verändert wird.

 

Schließlich hat der Beschwerdeführer, im Rahmen einer ergänzend durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Äußerung mitgeteilt, dass bisher eingebrachte Einwendungen aufrechterhalten würden und für den Fall, dass die Behörde dem Genehmigungsantrag der Konsenswerberin letztendlich stattgeben sollte, beantragt werde, einerseits einen Probebetrieb, andererseits eine Ein­schränkung der Stanzvorgänge zur Nachtzeit auf eine Blechstärke von 0,5 mm aufzuerlegen, darüber hinaus die Vorgänge auf wöchentlich montags bis sams­tags zu beschränken,  Sonn- und Feiertage auszusetzen.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Be­stimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige ding­liche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vor­schriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auf­lagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbe­ordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschi­nen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebs­anlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebs­anlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Geneh­migung darf grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfol­gen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behörd­lichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmi­gungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen be­stimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs. 1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile, enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

5.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde zunächst die Zurkenntnis­nahme der Genehmigungspunkte A.), B.), E.) und F.) des bekämpften Beschei­des fest.

Seine Beschwerde richtet sich demnach und von ihm ausdrücklich festgestellt ausschließlich gegen die Aufstellung von Stanzanlagen und Produktionsmaschi­nen in verschiedenen Hallen sowie gegen den 24-Stunden Betrieb.

 

Begründend bezieht sich der Beschwerdeführer primär auf den Bericht der Tx A vom 16. Dezember 2015 und die diesem Bericht zu Grunde liegende durchgeführte Lärmmessung. Zur erteilten Genehmigung ist grundsätzlich fest­zustellen, dass es sich bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Betriebs­anlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das heißt, dass die Erteilung der Genehmigung nur aufgrund und im Umfang des zu Grunde liegen­den Ansuchens erfolgen darf. Diesem Ansuchen wiederum liegen die erforder­lichen Unterlagen zum Projekt zu Grunde. Ein Genehmigungsbescheid kann somit ohne Vorliegen eines Ansuchens oder nach Zurückziehung eines Ansuchens nicht mehr ergehen. Gleiches gilt für die Erteilung einer Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage.

 

Auch die Konsenswerberin bzw. Anlageninhaberin ist an das Wesen des von ihr eingereichten Projektes gebunden. Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens sind dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, gegen­über dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästi­gungen usw. im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen (VwGH 22.3.2000, 98/04/0143, u.a.).

Bei der Beurteilung eines Projektes zu berücksichtigen und daher zulässig sind Projektsänderungen, welche eine Projektseinschränkung insofern darstellen, als Emissionen, die ihren Ursprung im Betrieb der Anlage haben, verringert werden. Im gegenständlichen Verfahren ist es daher wesentlich und ausdrücklich festzu­stellen, dass von der Konsenswerberin der ursprüngliche Projektsantrag zunächst in Bezug auf die ursprünglich beantragte durchgehende Produktionszeit für den Fertigungsbereich bzw. für ausweitende Anliefer- und Abholzeiten für den
LKW-Verkehr wieder zurückgezogen wurde, andererseits im Rahmen der münd­lichen Verhandlung ausdrücklich der Antrag des 24-Stundenbetriebes bezüglich der CNC-Stanzanlagen insofern eingeschränkt wurde, als der Betrieb derselben in der Nachtzeit nur mehr für Bleche mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm beantragt wird.

 

Im Zusammenhang mit der oben zitierten Judikatur und Rechtslage ist somit bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass ein behördlicher Abspruch über diese ursprünglich beantragten, jedoch in der Folge zurückgenommenen Antragsinhalte nicht mehr erfolgen kann. Insbesondere ist es so nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, zur Nachtzeit Bleche mit einer Dicke von mehr als 0,5 mm mit der CNC-Stanzanlage zu bearbeiten. Eine derartige Genehmigung wurde mit dem bekämpften Bescheid nicht erteilt.

 

5.3. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Neu­errichtung oder Änderung einer Anlage nach §§ 77 oder 81 GewO 1994 gegeben sind, ob somit durch solche, der Anlage zuzurechnenden Emissionen die beste­hende Situation zum Nachteil der Nachbarn belästigend oder gesundheitsgefähr­dend verändert wird, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheits­wesens.

Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gut­achten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbar­schaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlagen als Quellen solcher Immis­sionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden.

Es gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverstän­digen, sich in einer die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichenden Weise nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Erst sachverständig fundierte Fest­stellungen über den Charakter der erhobenen Lärmereignisse und der damit ver­bundenen Lärmspitzen ermöglichen eine Abklärung aus medizinischer Sicht, welche Auswirkungen diese Emissionen ihrer Art und ihrem Ausmaß nach auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen (VwGH 17.4.1998, 96/04/0221).

Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbe­technischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkun­gen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs. 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035; 24.11.1992, 92/04/0119).

 

Aufgrund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden. Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn, zu bestehen. Hierbei hat der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind. Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (VwGH 29.1.1991, 90/04/0215).

 

5.4. Zur Erfüllung dieses Prüfungsauftrages hat zunächst die Konsenswerberin als Projektsunterlage eine schalltechnische Messung samt Bericht über den ge­planten Nachtbetrieb der zitierten Stanzmaschinen, erstellt durch die akkredi­tierte Prüfstelle der T GmbH, vom 16. Dezember 2015 eingereicht. Dieser Bericht lag auch der durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung zu Grunde und hat sich der gewerbe- und lärmtechnische Amtssachverständige mit den Inhalten, insbesondere in Bezug auf den beschwerdeführenden Nachbarn, intensiv auseinandergesetzt. Auf dem Ergebnis der lärmtechnischen Beurteilung hat auch der von der Behörde der Augenscheinsverhandlung beigezogene medizinische Amtssachverständige seine Beurteilung abgegeben.

 

Das mit Sachverstand durchgeführte Ermittlungsverfahren kommt zusammen­fassend zum Ergebnis, dass durch die beantragte Anlagenänderung die derzeit vorherrschende Ist-Situation, nicht zuletzt und insbesondere aufgrund der im Zuge der Verhandlung von der Antragstellerin vorgenommenen Projektsein­schränkung, nicht verändert wird, insbesondere der planungstechnische Grund­satz eingehalten wird.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt grundsätzlich keine Zweifel, diese - nicht unschlüssigen - Ergebnisse der Amtssachverständigen der Ent­scheidung zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Ermittlungsergebnissen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat sich darauf beschränkt, ent­gegnende und fachlich letztlich nicht begründete Behauptungen vorzubringen.

 

Als wesentliches, im Beschwerdevorbringen offensichtlich nicht berücksichtigtes Begründungselement der erteilten Genehmigung ist festzuhalten, dass die Ein­schränkung der Konsenswerberin dahingehend, als in der Nachtzeit lediglich Bleche bis zu einer Stärke von 0,5 mm verarbeitet werden, eine Verringerung des Lärmpegels bereits in der Halle um ca. 8 dB mit sich bringt und somit entsprechend bei den Nachbarn immissionsseitig als wesentliche Verringerung zu berücksichtigen ist.

 

Diese sich um ca. 8 dB verringernden Emissionswerte sind im Schallmessbericht vom 16. Dezember 2015 noch nicht als lärmmindernd berücksichtigt, sondern hat der Projektsvertreter der Tx GmbH diese Projektseinschränkung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend berücksichtigt und festgestellt, dass sich beim Immissionspunkt des Beschwerdeführers der Immissionspegel von rund 30 dB bei Verarbeitung von Blechen mit 0,5 mm auf 22 dB verringert, somit am Immissionsort keine Geräusche wahrnehmbar sind.

 

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die T A GmbH habe einen Messpunkt an der Grundgrenze zur Liegenschaft x, nicht jedoch direkt am Gebäude bzw. im Bereich der Wohnräume - und somit falsch - ausgewählt, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am Nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen hat (VwGH 25.11.1997, 95/04/0058).

In Bezug auf diese Rechtslage ist dem verfahrensgegenständlichen Ergebnis ergänzend hinzuzufügen, dass, wenn bereits an der Grundgrenze eine Verän­derung der Ist-Situation zum Nachteil der Anrainer nicht erwartet werden kann, eine solche umso mehr in den weiter entfernt liegenden Wohnbereichen auszu­schließen ist.

 

Dem Beschwerdevorbringen in Bezug auf die mangelnde Beschreibung betreffend das Geschlossenhalten von Fenstern kommt insoferne Berechtigung zu, als das Geschlossenhalten der Oberlichten nicht in der technischen Beschreibung, nicht im Messbericht und auch bisher nicht im Bescheid beinhaltet ist. In der Verhand­lungsschrift wird jedoch vom ASV nach Rücksprache mit dem lärmtechnischen Projektanten festgehalten, dass bei Durchführung der Messungen alle Oberlicht­elemente geschlossen waren.

Es war daher im Sinne des Bf durch Ergänzung des betreffenden Auflagen­punktes die Einhaltung der im Lärmprojekt gemessenen und in der Folge berech­neten Emissions- bzw. Immissionswerte verpflichtend sicherzustellen.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden, dem Beschwerdeführer durch Auflagenergänzung zum Teil Folge zu geben, die Beschwerde jedoch darüber hinaus als unbegründet abzuweisen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hin­weise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger