LVwG-850611/2/MS

Linz, 08.07.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J S, x, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H M, x, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 29. April 2016, GZ: Ge20-18-2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der H H u T m.b.H., x, P, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsanlage durch Schaffung einer Lagerfläche mit Turm­drehkran für die Fertigteilproduktion incl. Errichtung einer Regenwasser-Sicker­anlage zur Oberflächenentwässerung im Standort P, x, auf dem Gst. Parz. Nr. x, KG P, erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar J S (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Mai 2016 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter recht­zeitig Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abzuändern und zu erkennen, dass der Radius des Turmkranes der mitbeteiligten Partei so zu ändern ist, dass keinerlei Beeinträchtigung des Grundstückes x des Beschwerdeführers, auch nicht der Luftraum des vorbezeichneten Grundstückes, erfolgen kann oder den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

In der Beschwerdeeingabe wird wie folgt begründet:

„Aufgrund meiner nachbarrechtlichen Stellung bin ich Partei sowohl im bau- als auch im gewerberechtlichen Verfahren. Durch den gegenständlichen Bescheid bin ich in meinen subjektiven Rechten auf fehlerfreie Handhabung der §§ 74, 77 und 356 b GewO 1994 i.d.g.F. verletzt. Ebenso bin ich in meinem Recht auf Unver­letzlichkeit des Eigentums gemäß Artikel 5 StGG 1867 i.d.g.F. verletzt.

 

Tatsache ist, dass durch den Radius des Turmkranes permanent der Kran­ausleger über meinem Grundstück geschwenkt wird, auch wenn die angehobene Last auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei verbleibt. Durch die perma­nente Inanspruchnahme des Luftraumes meines Grundstückes wird dieses in seinem Wert massiv beeinträchtigt. Ausgehend davon, dass es sich bei meinem Grundstück um künftiges Gewerbegebiet handelt und für den Fall, dass ich oder ein Interessent eine Halle auf das Grundstück x errichten will es vorhersehbar Probleme mit der baurechtlichen Bewilligung geben wird, weil ja durch den oberhalb dieser Halle schwebenden Kran objektiv ein Gefährdungspotenzial gegeben ist. Insbesonders vor allem dann, wenn in der Halle Menschen arbeiten.

 

Es ist daher mit zusätzlichen Kosten, aufgrund der zu erwartenden Auflagen von der Bau- bzw. Gewerbebehörde zu rechnen.

 

Darüber hinaus wäre bei einem Verkauf meines Grundstückes mit einer erheblichen Wertminderung zu rechnen, weil der Kaufinteressent zu Recht darauf verweisen wird, dass mein Eigentumsrecht beeinträchtigt ist und somit nur ein Minderpreis zu erzielen sein wird. Auf all diese Umstände hätte bei richtiger Handhabung des § 74 Gewerbeordnung Bezug genommen und der mitbeteiligten Partei aufgetragen werden müssen, den Radius des Turmkranes so zu vermin­dern, dass dieser eben nicht über das Grundstück x hinausgeht, auch nicht bei „Windfreistellung“. Dies wäre sehr leicht durch eine Verschiebung des Kran­standortes möglich, ohne dass eine Änderung des Kranausmaßes erfolgen müsste.“

 

Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 legte die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.          Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entschei­dungsrelevanten Sachverhalt aus:

Mit Antrag vom 3. März 2015 beantragte die H H u T aus P, die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung einer Lagerfläche mit Turmdrehkran für die Fertigteilproduktion incl. Errichtung einer Regenwasser-Sickeranlage zur Oberflächenentwässerung auf dem Gst. Parz., KG P, am Stand­ort, P, x.

Über dieses Ansuchen wurde für 1. Dezember 2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde P, durch Kund­machung auf der Internetseite der belangten Behörde, durch Anschlag an den umliegenden Häusern durch die Gemeinde P sowie durch persönliche Ladung der Antragstellerin, der Amtssachverständigen, der Organpartei und der betroffenen Gemeinde kundgemacht, sowie kundgemacht durchgeführt. Bei der Verhandlung war der Beschwerdeführer anwesend und gab an, dass der Radius des Turm­kranes in sein Grundstück Nr. x hineinragt und er damit nicht einverstanden ist, vielmehr ist das Grundstück auch im Luftraum vom Schwenkkran freizuhalten. Diese Aussage wurde vom Verhandlungsleiter auf der Seite 7 der Verhandlungs­schrift protokolliert.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Parz. Nr. x, KG P.

Dieses Grundstück ist eine derzeit als Grünland bestehende Fläche, die im Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet „B“ ausgewiesen ist.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, was den Umfang der beantragten und erteilten Genehmigung betrifft, aus dem vorgelegten Verfahrensakt, insbeson­dere aus dem Antrag und aus den Projektsunterlagen. Ebenso aus dem Ver­fahrensakt (Verhandlungsschrift) ergibt sich der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bei dieser anwe­send war und eine durch den Verhandlungsleiter protokollierte Stellungnahme abgegeben hat.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst. x ist, ergibt sich aus der Abfrage des Grundbuches. Die derzeitige Nutzung ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im DORIS. Gleiches gilt auch für die Flächenwidmung, die sich aus dem Flächenwidmungsplan ergibt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGVG entfallen, da feststand, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

 

III.        Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auf­lagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auf­lagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

 

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraus­setzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

 

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 steht das Recht der Berufung, außer dem Genehmigungswerber, den Nachbarn zu, die Parteien sind.

 

Nach § 42 Abs. 1 sind Parteien im Verfahren, betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage, unbeschadet des (hier nicht in Betracht kommenden) folgenden Satzes, nur jene Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO (nunmehr § 42 Abs. 1 AVG) setzt daher das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt aber schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. z.B. VwGH 16. Juli 1996, 95/04/0241; 25.7.1995, 97/04/0054 oder 28.1.1997, 96/04/0240).

Unter ein lediglich allgemeines Vorbringen fällt z.B. auch das Vorbringen, mit dem Vorhaben nicht einverstanden zu sein (VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149).

 

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, nicht damit einverstanden zu sein, dass der Kranausleger in den Luftraum seines Grund­stückes hineinragt. Dieses Vorbringen stellt ein allgemein gehaltenes Vorbringen dar, sodass auch bei sinngemäßer Betrachtung diese Erklärung nicht unter eines der in § 74 Abs. 2 GewO subjektiven Rechte subsumiert werden kann. Eine darüber hinaus gehende Erklärung hat der Beschwerdeführer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels Abgabe einer rechtserheblichen Einwendung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung seine Parteistellung verloren hat und ihm daher das Recht der Beschwerde nicht mehr zukommt. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts mehr zu ändern.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß