LVwG-300999/4/KLi/PP

Linz, 10.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 30. März 2016 der S. GmbH & Co KG, X, H., vertreten durch die B. Rechtsanwaltskanzlei, x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. März 2016, GZ: SanRB96-1000-4-2016, samt Berichtigungsbescheid vom 15. März 2016, GZ: SanRB96-1000-4-2016, wegen Sicherheitsleistung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2016, GZ: SanRB96-1000-4-2016, wurde aufgrund des Antrages der Abgabenbehörde (Finanzpolizei Team 43 für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr) vom 10. März 2016 auf die Erlegung einer Sicherheit gemäß § 7m Abs. 2 AVRAG iHv 4.000 Euro durch die Firma S. A. GmbH & Co KG, H., X (wegen des begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG, § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG sowie § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG wurde durch die Finanzpolizei Team 43 am 10. März 2016 ein Zahlungsstopp gemäß § 7m Abs. 1 AVRAG verfügt hinsichtlich der offenen Forderungen der Firma N. T. d.o.o., x, S, gegenüber der Firma S. A. GmbH & Co KG, H., X), eingelangt bei der belangten Behörde am 10. März 2016 von dieser als Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung dem oben näher bezeichneten Antrag der Finanzpolizei Team 43 für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 10. März 2016 auf die Erlegung einer Sicherheit (aus dem noch zu leistenden Werklohn) stattgegeben. Der Firma S. A. GmbH & Co KG wurde aufgetragen, eine Sicherheit bis zum 30. März 2016 iHv 4.000 Euro (aus dem noch zu leistenden Werklohn) gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG zu erlegen. Ferner wurde ausgesprochen, dass die belangte Behörde nach Erlegung der Sicherheit diese für frei zu erklären habe, wenn das Verfahren gegen die Firma N. T. d.o.o. eingestellt werde oder die verhängte Strafe vollzogen worden sein solle oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen werden würde (§ 7m Abs. 8 AVRAG).

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge einer am 9. März 2016 um 13:00 Uhr durch die Finanzpolizei Team 43 durchgeführten Kontrolle in S, x, km x Anhalteplatz, Dienstnehmer der Firma N. T. d.o.o. bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen worden seien. Diese hätten im (Sub-)Auftrag der S. A. GmbH & Co KG an der oben angeführten Stelle stattgefunden. Bei dieser Kontrolle habe die Finanzpolizei festgestellt, dass bezüglich der s. Firma der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs. 8 Z 1 erster Fall AVRAG, § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG sowie § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG, jeweils hinsichtlich eines Dienstnehmers bestehen würde.

 

Es sei daher von der Abgabenbehörde am 10. März 2016 ein Zahlungsstopp gemäß § 7m Abs. 1 AVRAG hinsichtlich der offenen Forderungen der s. Firma gegenüber der S. A. GmbH & Co KG verfügt worden und bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die Erlegung einer oben näher bezeichneten Sicherheitsleistung iHv 4.000 Euro durch die S. A. GmbH & Co KG beantragt worden.

 

Da gemäß des gegenständlichen Antrags der Finanzpolizei vom 10. März 2016 der begründete Verdacht von entsprechenden von § 7m Abs. 3 AVRAG geforderten Verwaltungsübertretungen vorliege und zudem anzunehmen sei, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) liegen würden, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Der Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs. 8 Z 1 erster Fall AVRAG, § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG sowie § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG sei deswegen begründet, da die S. A. GmbH & Co KG, als Beschäftiger die Lohnunterlagen in deutscher Sprache in einem Fall für den entsendeten Dienstnehmer entgegen § 7d Abs. 1 AVRAG nicht bereitgehalten habe sowie entgegen § 7b Abs. 5 AVRAG die Sozialversicherungsdokumente nicht bereitgehalten habe und entgegen § 7b Abs. 3 AVRAG die Meldung bei der ZKO nicht rechtmäßig durchgeführt worden sei.

 

Da es sich bei der Firma N. T. d.o.o. um einen ausländischen Arbeit­geber ohne Sitz im Bundesgebiet handle und insgesamt für diese Übertretungen eine Höchststrafe iHv 20.000 Euro drohe, sei anzunehmen, dass die Strafver­folgung bzw. der Strafvollzug allein aufgrund der Höhe der zu erwartenden Geldstrafe als gefährdet erscheine. Darüber hinaus habe vor Ort eine vorläufige Sicherheitsleistung nicht eingehoben werden können.

 

Aufgrund der von der Abgabenbehörde durchgeführten Erhebungen und Sachver­haltsfeststellungen sei in Anwendung oa. Rechtsvorschriften dem gegenständlichen Antrag stattzugeben gewesen.

 

 

I.2. Nach Erlassung dieses Bescheides erging über Initiative und entsprechenden Antrag der Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 15. März 2016, GZ: SanRB96-1000-4-2016. Mit diesem Berichtigungsbescheid wurde die Firmenbezeichnung „S. A. GmbH & Co KG“ durch die Firmenbezeichnung der nunmehrigen Beschwerdeführerin „S. GmbH & Co KG“ ersetzt. Die Firmenbezeichnung „N. T. d.o.o.“ wurde durch die Firmenbezeichnung „N.T. d.o.o.“ ersetzt.

 

 

I.3. Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde vom 30. März 2016, mit welcher vorgebracht wird, dass die Festsetzung der Sicherheitsleistung aus mehreren Gründen nicht zu Recht erfolgt sei.

 

Die Beschwerdeführerin sei keine Vertragspartnerin der N.T. d.o.o.

 

Die Sicherheitsleistung gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG bestehe aus dem noch vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu leistenden Werklohn. Die Beschwerde­führerin sei nicht Vertragspartnerin des gegenständlichen Werkvertrages mit dem s. Unternehmen und schulde demzufolge auch keinen Werklohn, sie habe mit dem s. Unternehmen nichts zu tun. Somit sei es nicht zulässig, der Beschwerdeführerin eine Sicherheitsleistung iSd § 7m Abs. 3 AVRAG vorzuschreiben, da das Gesetz lediglich den geschuldeten Werklohn oder das aus einer Arbeitskräfteüberlassung zu leistende Entgelt als zulässige zu leistende Sicherheitsleistung vorschreibe. Die Leistung einer Sicherheitsleistung ohne Vorliegen eines Werkvertrages oder einer Arbeitskräfteüberlassung sei hingegen für ein Unternehmen nicht vorgesehen. Die Vorschreibung sei bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

 

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der bekämpfte Bescheid an den Auftraggeber des verfahrensgegenständlichen Werkvertrags, nämlich die S. A. GmbH adressiert wäre, wäre dieser weiterhin mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Die Begründung des Bescheides sei mangelhaft. In der Begründung werde zwar angeführt, weswegen die Sicherheitsleistung gerechtfertigt erscheine, zur Höhe derselben würden sich allerdings keinerlei Ausführungen der Behörde finden. Es werde lediglich darauf Bezug genommen, dass die Sicherheitsleistung aus dem noch zu leistenden Werklohn zu erbringen sei, ohne allerdings anzuführen, womit der Betrag iHv 4.000 Euro im konkreten Fall begründet werde. Auch aufgrund dieses Begründungsmangels sei der Bescheid rechtswidrig.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen seien mangelhaft. Die gemäß § 7m AVRAG vorzuschreibende Sicherheitsleistung sei der Höhe nach doppelt begrenzt. Zum einen dürfe sie nicht höher sein, als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe und andererseits könne nur der (noch) vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu leistende Werklohn als Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden.

 

Somit hätte die Behörde aber jedenfalls vor Erlassung des angefochtenen Bescheids Ermittlungen hinsichtlich der Höhe des noch zu leistenden Werklohns anstellen müssen, um eine betragsmäßig richtige Sicherheitsleistung vor­schreiben zu können. Dies wäre der Behörde auch leicht möglich gewesen, da sie gemäß § 7m Abs. 6 AVRAG berechtigt sei, vom Auftraggeber Angaben zu Höhe und Fälligkeit des Werklohns zu verlangen.

 

Im vorliegenden Fall habe das zu leistende Werkvertragsentgelt 390 Euro betragen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem als Transportauftrag titulierten Werkvertrag, wo als „all-in-Frachtpreis“ eben dieser Werklohn vereinbart worden sei. Die von der Behörde vorgeschriebene Sicherheitsleistung betrage somit fast das 10-fache des eigentlich zu leistenden Betrags.

 

Durch die Nicht-Ermittlung des vorzuschreibenden Betrags habe es die Behörde rechtswidriger Weise unterlassen, ein für die Anwendung des § 7m Abs. 3 AVRAG wesentliches Sachverhaltselement festzustellen. Dadurch, dass eine viel zu hohe Sicherheitsleistung festgesetzt worden sei, sei der Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig.

 

Die Beschwerdeführerin stelle sohin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid aufheben, den erlegten Betrag von 4.000 Euro für frei erklären und der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auftragen, den Betrag unverzüglich an die Beschwerdeführerin auszuzahlen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zurückverweisen.

 

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 25. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ein Vertreter der Finanzpolizei ladungsgemäß erschienen sind; ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

In dieser Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass am 10. März 2016 die Verfügung eines Zahlungsstopps gemäß § 7m AVRAG, adressiert an die S. A. GmbH & Co KG, von der S. A. GmbH entgegengenommen worden sei. Die Firma S. A. GmbH & Co KG existiere nicht. Eine Mitarbeiterin der S. A. GmbH habe daraufhin mit der Finanzpolizei Kontakt aufgenommen, um mitzuteilen, dass die Verfügung unrichtig adressiert sei. Weiters habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass nicht die N. T. d.o.o. sondern die N.T. d.o.o. Vertragspartner sei.

 

Nachdem der Mitarbeiterin nicht bekannt gewesen sei, von welchem Unter­nehmen der S.-Gruppe der Auftrag, auf den sich der Zahlungsstopp bezogen habe, erteilt worden sei, und kein offener Saldo des s. Unternehmens zu Lasten der S. A. GmbH, wohl aber der Beschwerdeführerin bestanden habe. In weiterer Folge habe die Mitarbeiterin Rechnungen betreffend die Beschwerdeführerin an die Finanzpolizei übersendet.

 

Die Beschwerdeführerin sei allerdings nicht Vertragspartnerin des s. Unternehmens im verfahrensgegenständlichen Vertrag. Der verfahrensgegen­ständliche Transportauftrag sei nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der S. A. GmbH erteilt worden. Dies ergebe sich schon insbesondere aus den auf den Verträgen angeführten Lieferdaten. So werde auf den Rechnungen, auf denen die Beschwerdeführerin als Auftraggeber angeführt sei, für die vertragsgegenständlichen Transportaufträge jeweils Liefer- und Entladedaten im Februar 2016 genannt, die Kontrolle des s. Unternehmens habe allerdings erst am 9. März 2016 stattgefunden, sodass es denkunmöglich sei, dass sich die Sicherheitsleistungen auf die durch die Beschwerdeführerin fakturierten Transportaufträge beziehe.

 

Hingegen beinhalte der Vertrag, welcher zwischen der S. A. GmbH und dem s. Unternehme abgeschlossen worden sei, eine Transportleistung am 9. März 2016, somit an jenem Tag, an dem auch die Kontrolle stattgefunden habe.

 

Insgesamt zeige sich somit deutlich, dass die Vorschreibung einer Sicher­heitsleistung nach § 7m AVRAG im vorliegenden Fall nur der S. A. GmbH als Vertragspartnerin des s. Unternehmens gegenüber in Frage komme. Die Transportaufträge aus den Verträgen mit der Beschwerdeführerin seien bereits einige Zeit vor der Kontrolle durchgeführt worden.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 10. März 2016 hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, Finanzpolizei Team 43, gegenüber der S. A. GmbH & Co KG einen Zahlungsstopp verfügt, im Hinblick auf den offenen Werklohn zugunsten der N.T. d.o.o.

 

II.2. Im Unternehmenskomplex der S.-Gruppe existieren unter anderem zwei juristische Personen, nämlich die S. A. GmbH und die nunmehrige Beschwerdeführerin, die S. GmbH & Co KG. Eine juristische Person mit der Bezeichnung S. A. GmbH & Co KG ist nicht existent.

 

II.3. Zwischen der S. A. GmbH und dem s. Unternehmen N.T. d.o.o. (S.) bestand ein Transportauftrag vom 9. März 2016. Für die vom s. Unternehmen gegenüber der S. A. GmbH zu erbringenden Leistung wurde ein „all-in-Frachtpreis“ von 390 Euro vereinbart. Bei diesem Transportauftrag handelt es sich um den verfahrensgegenständlichen Transportauftrag.

 

II.4. Auch die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Vertragspartnerin des s. Unternehmens, allerdings für einen anderen Transportauftrag, nämlich einen solchen vom 18. Februar 2016 zu einem Preis von 300 Euro. Dieser Transportauftrag ist nicht verfahrensgegenständlich.

 

II.5. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist nicht Vertragspartnerin der s. Unternehmung, aus welchem Vertragsverhältnis die möglichen Verstöße gegen die Bestimmungen des AVRAG festgestellt wurden. Vertrags­partnerin im Hinblick auf diese angeblichen Übertretungen nach dem AVRAG war die S. A. GmbH. Die S. A. GmbH & Co KG ist nicht existent und konnte daher keinesfalls Vertragspartnerin des s. Unternehmens sein.

 

II.6. Der offene Werklohn aus dem Vertragsverhältnis zwischen der S. A. GmbH (nicht der Beschwerdeführerin, S. GmbH & Co KG) und dem s. Unternehmen betrug 390 Euro.

 

II.7. Hinsichtlich des s. Unternehmens besteht der Verdacht von Übertretungen von § 7b Abs. 8 Z 1 1. Fall, § 7b Abs. 8 Z 3, § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zum verfügten Zahlungsstopp ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

 

III.2. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin bzw. zu sämtlichen beteiligten Unternehmen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde. Die juristischen Personen wurden darüber hinaus in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.5.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und einem Vertreter der Finanzpolizei erörtert.

 

Insofern hat sich ergeben, dass in der S.-Gruppe zwar einerseits das Unternehmen der Beschwerdeführerin, nämlich die S. GmbH & Co KG, sowie andererseits die Vertragspartnerin des s. Unternehmens, nämlich die S. A. GmbH bestehen. Ein Unternehmen mit der Bezeichnung S. A. GmbH & Co KG ist dementgegen nicht existent.

 

III.3. Darüber hinaus hat sich bereits aus dem Akteninhalt, aber auch aus der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Verhandlung vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich ergeben, dass zwischen der S. A. GmbH und der s. Unternehmung der verfahrensgegenständliche Werkvertrag, nämlich ein Frachtvertrag, abgeschlossen wurde.

 

Darüber hinaus hat sich ergeben, dass zwar auch die Beschwerdeführerin in rechtsgeschäftlichen Beziehungen zum s. Unternehmen steht, allerdings nicht bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Vorwurf der Übertretung des AVRAG.

 

Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Vorwurf einer Übertretung des AVRAG war die S. A. GmbH Vertragspartnerin. Dies geht auch aus den im Akt befindlichen Rechnungen hervor.

 

III.4. Insbesondere ergibt sich aus den vorliegenden Rechnungen, dass sich die verfahrensgegenständliche Sicherheitsleistung auf eine Rechnung an die S. A. GmbH betreffend einen Lieferauftrag vom 9. März 2016 bezieht. Der mit der Beschwerdeführerin abgeschlossene Vertrag ist mit Rechnung vom 18. Februar 2016 ausgewiesen und nicht verfahrensgegenständlich.

 

Auch dies ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus der Erörterung in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

III.5. Darüber hinaus steht fest, dass sich der von der S. A. GmbH an das slowenische Unternehmen geschuldete Werklohn lediglich auf 390 Euro beläuft. Dies ergibt sich aus der Rechnung vom 9. März 2016.

 

III.7. Die Verdachtslage von Übertretungen des AVRAG durch das slowenische Unternehmen geht aus dem Akteninhalt hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG kann, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vorliegt und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Mit Erlassung dieses Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg. Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe (§ 7m Abs. 6 AVRAG).

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:

 

V.1. Zum Bescheidadressat:

 

V.1.1. Zunächst steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und aufgrund der Verhandlungsergebnisse vom 25. Mai 2016 fest, dass Vertragspartnerin des s. Unternehmens nicht die Beschwerdeführerin ist, sondern die S. A. GmbH (also auch nicht die im ursprünglichen Bescheid genannte S. A. GmbH & Co KG).

 

V.1.2. Schon aus diesem Grund war daher der Beschwerde Folge zu geben, zumal sich diese an einen falschen Bescheidadressaten richtet.

 

 

V.2. Zur Sicherheitsleistung:

 

V.2.1. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit den Erhebungen der Finanzpolizei hervorgeht, bestand ein begründeter Verdacht von Verwaltungsübertretungen des s. Unternehmens nach den § 7b Abs. 8 Z 1 1. Fall AVRAG, § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG sowie § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG. Gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG kann in dem Fall, dass der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des AVRAG vorliegt und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers bzw. der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden.

 

V.2.2. Im vorliegenden Fall liegt ein begründeter Verdacht von Verwaltungsüber­tretungen gemäß § 7b Abs. 8 Z 1 1. Fall AVRAG, § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG sowie § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG vor. Jedoch ist die kumulative weitere Voraussetzung erforderlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Auftragnehmers oder Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Diese Voraussetzung ist hingegen nicht gegeben.

 

V.2.3. Im Grunde der Verlautbarung des Bundeskanzleramtes auf der Internetseite „BKA-Wiki – Internationale Rechtshilfe“, welche umfassende Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen zur Verfügung stellt, ist eine Strafverfolgung und Strafvollstreckung hinsichtlich S. uneingeschränkt möglich. S. ist dem Rahmenbeschluss 2005/20014/JI beigetreten und hat ihn umgesetzt. Es fehlt daher die zitierte kumulativ erforderliche Voraussetzung einer/eines unmöglichen bzw. wesentlich erschwerten Strafverfolgung bzw. Strafvollzuges.

 

Im Gegensatz zu der vorläufigen Sicherheit nach § 7l AVRAG und einem Zahlungsstopp nach § 7m AVRAG als vorläufige Sofortmaßnahmen ohne ein behördliches Verfahren und ohne Bescheidform setzt die Sicherheitsleistung durch die Behörde – wenn auch in eingeschränktem Ausmaß – ein Verfahren voraus (z.B. Erhebungen über Höhe und Fälligkeit des Werklohnes/Über­lassungsentgeltes gemäß § 7m Abs. 6 AVRAG). In diesem Zusammenhang ist es der Behörde auch möglich und zumutbar, zu erheben, ob eine Strafverfolgung oder ein Strafvollzug möglich oder erschwert sein wird; dies insbesondere im Hinblick auf die oben angeführte, allgemein zugängliche Information zur internationalen Rechtshilfe.

 

Treten daher zum Merkmal des ausländischen Lohnsitzes/Sitzes des Auftragnehmers/Überlassers keine zusätzlichen (bestimmten) Tatsachen für eine wesentliche Erschwernis hervor, ist daher die Annahme einer/s unmöglichen oder wesentlich erschwerten Strafverfolgung/Strafvollzuges nicht gerechtfertigt (vgl. auch die analog heranzuziehende Judikatur des VwGH zu § 37 Abs. 1 Z 2 lit.a. VStG bzw. § 37a Abs. 1 Z 2 lit.a VStG).

 

V.2.4. Mangels dieser Voraussetzung durfte daher die Bezirksverwaltungsbehörde keinen bescheidmäßigen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung erteilen. Auch aus diesem Grunde war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

V.3. Zur Höhe der Sicherheitsleistung:

 

V.3.1. Darüber hinaus hat sich schon aus dem Akteninhalt bzw. aus den Erhebungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergeben, dass der offene Werklohn lediglich 390 Euro betragen hat.

 

V.3.2. Falls überhaupt hätte daher die Sicherheitsleistung lediglich nur mit 390 Euro, nicht aber mit 4.000 Euro festgesetzt werden dürfen.

 

 

V.4. Zum Freiwerden der Sicherheitsleistung:

 

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 7m Abs. 8 AVRAG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für frei zu erklären (und nicht das Verwaltungsgericht). Aus den angeführten Gründen wird die Behörde gemäß § 7m Abs. 8 AVRAG die von der Beschwerdeführerin erlegte Sicherheit von 4.000 Euro für frei zu erklären haben.

 

 

V.5. Zusammenfassung:

 

Zusammengefasst war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde Folge geben und der angefochtene Bescheid samt angefochtenem Berichtigungsbescheid aufzuheben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer