LVwG-601139/2/Wim/Bb

Linz, 18.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn A R, geb. 19xx, B,  K, vom 21. November 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. November 2015, GZ VerkR96-9559-2015/KUF STE P-Akt, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 16 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) warf Herrn A R (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 6. November 2015, GZ VerkR96-9559-2015/KUF STE P-Akt, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG vor und verhängte gemäß      § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.  

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.03.2015 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen LL-x am 09.01.2015 um 12.45 Uhr in Enns, auf der B 309 bei km 3.724 Richtung Enns gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass der Bf der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht nachgekommen sei und keine Auskunft erteilt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Die mit 80 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf und dem Nichtvorliegen von strafmildernden noch straferschwerenden Umständen begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 9. November 2015, erhob der Bf mit Schriftsatz vom 21. November 2015 innerhalb offener Frist eine weitwendig gefasste und über den auf den Tatvorwurf hinaus umfassend begründete Beschwerde.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 26. November 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-9559-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bf (z. B. VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221, 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem ent­scheidungs­relevanten Sachverhalt aus:

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 2015, GZ VerkR96-9559-2015, wurde der Bf in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen LL-x gemäß § 103 Abs. 2 KFG binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 9. Jänner 2015 um 12.45 Uhr unter Angabe der Tatortörtlichkeit Enns, B 309, km 3,724, Richtung Enns, oder jener Person, welche Auskunft darüber erteilen kann, aufgefordert. In dieser Aufforderung befand sich der Hinweis auf die Strafbarkeit bei Nichterteilen der Auskunft oder unrichtiger Auskunftserteilung. Soweit ersichtlich verweigerte der Bf die Annahme des Aufforderungsschreibens und wurde dieses daher am 10. März 2015 hinterlegt.

 

Anlass der Lenkeranfrage war eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 20. Jänner 2015, wonach mit dem angefragten Kraftfahrzeug auf der B 309 die gemäß § 20 Abs. 2 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Freiland) im Ausmaß von 15 km/h abzüglich der entsprechenden Messtoleranz überschritten wurde. Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte durch ein stationäres Lasermessgerät.

 

Nachdem der Bf auf die entsprechende Anfrage keine Lenkerauskunft erteilte, wurde er in weiterer Folge als Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges wegen Unterlassung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG verfolgt und schließlich das nunmehr bekämpfte behördliche Straferkenntnis erlassen.

 

Der Bf verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.800 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Unterhaltspflichten.

 

Er ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weist aber bislang keine einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen auf.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Es bestehen daher für das erkennende Gericht keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine schriftliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 103 Abs. 2 KFG vom 5. März 2015, GZ VerkR96-9559-2015, an den Bf in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer zugrunde, in der das Auskunftsverlangen der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung auf die Bekanntgabe desjenigen, der das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen LL-x am 9. Jänner 2015 um 12.45 Uhr in Enns auf der B 309 bei km 3,724, Richtung Enns gelenkt hat oder jene Person zu benennen, die Auskunft über den Fahrzeuglenker erteilen kann, gerichtet war. Wenngleich der Bf die Annahme des Schriftstückes verweigerte, wurde die Zustellung durch Hinterlegung am 10. März 2015 rechtswirksam (§ 20 ZustG). Die am 10. März 2015 erfolgte Zustellung des Auskunftsverlangens setzte die gesetzlich vorgegebene – und daher behördlicherseits nicht erstreckbare – Frist von zwei Wochen nach Zustellung in Gang, die demnach am 24. März 2015 ablief.

 

Aufgrund des Akteninhaltes steht außer Zweifel, dass der Bf seiner Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht nachgekommen ist und innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen ab Zustellung keine Lenkerauskunft erteilt und auch keine Person benannt hat, die die Auskunft erteilen hätte können, weshalb er das objektive Tatbild des § 103 Abs. 2 KFG verwirklichte.

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Um seiner Auskunftspflicht Genüge zu tun, wäre der Bf verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (VwGH 5. Oktober 1990, 90/18/0190, 18. September 1991, 91/03/0165 uva.). Der Bf hat die geforderte Auskunft aber nicht erteilt; er ließ das behördliche Auskunftsersuchen gänzlich unbeantwortet.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG durch die bloße Nichterteilung der Auskunft vor (VwGH 14. September 1965, 0382/65 uva.).

 

Der Tatbestand der Nichterteilung der Lenkerauskunft ist eine eigenständige -vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Ver-streichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Auskunft als verwirklicht gilt.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit die Tat auch subjektiv erfüllt ist. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen und ließ sich auch aus dem Sachverhalt nicht schließen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen § 103 Abs. 2 KFG einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von ca. 1.800 Euro, keinem Vermögen und keinen Unterhaltspflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/001, 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).

 

Absolute Unbescholtenheit liegt nicht vor, da betreffend den Bf in der Verwaltungsvorstrafenevidenz zahlreiche – wenn auch nicht einschlägige – Vormerkungen eingetragen sind. Strafmildernd ist daher kein Umstand zu werten, auch Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.

Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 30. Juni 1993, 93/02/0109).

 

Die Bedeutsamkeit des § 103 Abs. 2 KFG hat der Verfassungsgesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil hievon in Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden.

 

Die Verweigerung der Lenkerauskunft sowie auch deren verspätete oder unrichtige Erteilung machen geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich bzw. erschweren diese. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädigt in erheblichem Maß das Interesse der Behörde an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw. führt gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen ist daher nicht unerheblich.

 

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass durch die nicht erteilte Lenkerauskunft des Bf eine Ahndung des für die Lenkeranfrage anlassgebenden Grunddeliktes nach § 20 Abs. 2 StVO nicht möglich war und der betreffende Fahrzeuglenker verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 80 Euro als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach  § 103 Abs. 2 KFG – im Besonderen für die Ahndung von Delikten im Straßenverkehr – von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe wurde an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro (§ 134 Abs. 1 KFG) kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Die Strafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Bf; das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe problemlos ermöglichen. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 48 Stunden festgesetzt.

 

 

Zu II.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 16 Euro vorzuschreiben.

 

 

Zu III.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r