LVwG-601376/12/Bi

Linz, 15.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn D P P, E, S, vertreten durch Herrn RA Mag. G E, S, G, vom 2. Mai 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. März 2016, VerkR96-22660-2015pl, wegen Übertretung der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16. Juni 2016 und am 5. Juli 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        320 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.5 1.Satz und Abs.9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe sich am 19. Dezember 2015 um 22.45 Uhr im Ortsgebiet 4800 Attnang-Puchheim, P Straße x, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den Pkw VB-x in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei ihm seien deutliche Merkmale einer Suchtgiftbeeinträchtigung – wie gerötete Augenbindehäute, er habe äußerst nervös gewirkt, zittrig, veränderte Sprache usw – festgestellt worden.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 5. April 2016.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 16. Juni und am 5. Juli 2016 wurde – in Verbindung mit der Verhandlung zu LVwG-650634 – eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. G E, der Vertreterin der belangten Behörde Frau U P und der Zeugen R P (RP) und Meldungsleger RI C W (Ml) durchgeführt. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme von BI L (BI L) wurde verzichtet, ebenso auf die mündliche Verkündung beider Erkenntnisse.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe die vom Ml behaupteten Symptome als festgestellt unterlegt und sich nicht mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt. Der 2. Beamte BI L habe bei ihm keine Symptome festgestellt, ebenso wie sein als Beifahrer anwesender Bruder, der im Übrigen nicht gefragt worden sei, ob er vor Fahrtantritt Suchtgift konsumiert habe. BI L habe auch beim Beifahrer keine Symptome festgestellt, obwohl solches naheliegend gewesen wäre. Der Ml habe auch das vom BMI mit dem BMVIT ausgearbeitete Drogencheckformular nicht ausgefüllt, obwohl dessen Verwendung von entsprechend geschulten Beamten bei der Beurteilung einer Suchtgiftbeeinträchtigung zur Pflicht gemacht worden sei. Erst wenn sich der Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung, deren Prüfung mit Hilfe dieses Formulars erfolgen soll, erhärte, solle die Polizei den Grad der Beeinträchtigung durch den zuständigen Arzt/Ärztin feststellen lassen und könne den Lenker zu diesem Zweck von Anhalte- zum Untersuchungsort verbringen. Der Ml habe zu Protokoll gegeben, er verwende das Drogencheckformular nur bei der tatsächlichen Vorführung zum Amtsarzt. Hätte er es verwendet, hätte er feststellen können, dass die zu treffenden Feststellungen über die Symptome nicht ausgereicht hätten, um den Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung zu erhärten. Er habe in der Anzeige nicht zum Ausdruck gebracht, dass bei ihm ein krass situationsangepasstes Verhalten, hastige Erregtheit, Schläfrigkeit, Angst­zustände, Nichtgehorchen der Sinne, außergewöhnliche Schweißneigung, Unruhe und Zittern, ungewöhnliche Benommenheit, enge oder sehr weite oder lichtstarre Pupillen vorgelegen hätten; diese Symptome wären dem Formular zu entnehmen gewesen. Falls er gezittert haben sollte, sei das auf seine Aufregung über den Ml zurückzuführen gewesen; er habe die Anhaltung als schikanös empfunden.

Durch die Vorgangsweise des Ml sei das der Aufforderung vorgelagerte Verfahren mangelhaft. Die Richtlinie dazu sei insofern sinnvoll, weil bisher keine Drogenvortestgeräte (Speichelprobengeräte) existierten. Durch die Vorgangs­weise der belangten Behörde sei ein dem Lenker gegenüber negativ eingestellter Polizist in der Lage, durch eine durch Leerformeln behauptete Suchtgift­beeinträchtigung über jede in Frage kommende Person einen FS-Entzug von sechs Monaten durchzusetzen, ohne dass es einen Rechtsschutz gebe. Nach der Praxis des Ml laufe jeder Lenker Gefahr, seinen FS zu verlieren, wenn er an Schnupfen leide oder chronisch gerötete Augenbindehäute habe. Wenn man der Aufforderung zu einem nicht definierten Drogenschnelltest mangels Zeit nicht nachkomme und man gefragt werde, ob man sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen bereit sei, werde jeder Durchschnittsmensch die Aufforderung verweigern, wenn er, wie er, nicht über die Folgen der Nichtbefolgung aufgeklärt werde. Der Ml verfüge nicht über die erforderliche Ausbildung nach § 5 Abs.9a StVO. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides und Verfahrenseinstellung nach mündlicher Verhandlung.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht (RP nach Hinweis auf sein Entschlagungs­recht als Bruder des Bf und seine Erklärung, er wolle aussagen) einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf und sein Bruder RP waren am 19. Dezember 2015 gegen 22.40 Uhr mit dem auf RP zugelassenen Pkw VB-x im Ortsgebiet von Attnang-Puchheim unterwegs, um bei einer offenen Tankstelle Bier zu kaufen. Der Bf lenkte den Pkw, einen fast neuen schwarzen Mercedes CLA 200 CDI, den sein Bruder geleast hatte. Beim mit einer Straßenlaterne beleuchteten Vorplatz des Feuerwehrhauses, P x, befand sich in dieser Nacht ein Polizei-Standort im Rahmen einer speziellen Alkohol- und Drogenamtshandlung („Sondernacht“), an der ua der Ml und BI L teilnahmen.    

Der Bf wurde nach dem Zufallsprinzip angehalten und händigte dem Ml die verlangten Dokumente, Führerschein und Zulassungsschein, aus. Dabei fiel dem Ml, wie er in der Verhandlung am 5. Juli 2016 darlegte, auf, dass die Hand des Bf zitterte. Er führte eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch, wobei am Fahrzeug (Reifen, Beleuchtung, Warndreieck, Verbandspaket) keinerlei Mängel festgestellt wurden. Der Bf stieg nach eigenen Angaben, ohne aufgefordert worden zu sein, aus und fragte den Ml, ob „eh alles in Ordnung sei“, was dieser bejahte. Nach den Angaben des Bf und des Zeugen RP fragte der Ml, da die Zulassung auf RP lautete, warum der Bf den Pkw seines Bruders lenke und wie sich dieser so ein Auto leisten könne. Laut RP hat er dem Ml erklärt, er könne sich das als Filialleiter bei der Fa H leisten und außerdem sei der Pkw geleast.  

Der Ml stellte nach seiner Aussage zwar keinen Geruch der Atemluft des Bf auf Alkohol fest, wohl aber gerötete Augenbindehäute, eine  veränderte (im Sinne von „nervöse“) Aussprache und er habe auf ihn äußerst nervös gewirkt. Der Alkoholvortest ergab 0,0 mg/l AAG. Der Ml führte beim Polizeifahrzeug eine Personenanfrage durch und fand dabei in der Personeninformation Eintragungen über den Bf, die auf Suchtgift hinwiesen und, wie er in der Verhandlung ausführlich darlegte, die bei ihm auf das Gesamtbild der festgestellten Symptome gegründete Vermutung auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung beim Bf stützten. Er ging zum Fahrzeug zurück und fragte den Bf, wann er zum letzten Mal Suchtgift konsumiert habe, worauf dieser sofort antwortete, dazu müsse er keine Angaben machen.

 

Der Bf und RP sagten aus, der Ml habe nie irgendwelche Symptome beim Bf erwähnt, habe aber, als er zum Fahrzeug zurückgekommen sei, in süffisantem Ton die Bemerkung gemacht, „Na Herr P., da haben Sie ja einen Ausflug durch das gesamte Strafgesetzbuch gemacht!“ Der Ml gab an, er könne sich daran nicht mehr erinnern, allerdings sehe er bei der Personenanfrage keine Verurteilungen. Allerdings sei aufgrund der Antwort des Bf auf seine Frage nach dem letzten Drogenkonsum seine Vermutung noch zusätzlich erhärtet worden und er habe ihn daraufhin wörtlich zu einem „Suchtmittelschnelltest mittels Harnabgabe“ aufgefordert, den der Bf damit verweigert habe, das mache er nicht. Diesbezüglich haben der Bf und RP seine Antwort ähnlich geschildert, nämlich, für so etwas habe er jetzt keine Zeit – beide begründeten dies damit, zu Hause in S hätten Gäste auf sie (und das Bier) gewartet, um sich ein aufgezeichnetes Fußballspiel anzusehen. Im Übrigen äußerten beide in der Verhandlung am 16. Juni 206 die Vermutung, der Ml habe in seinen Unterlagen irgendetwas gesehen und die Aufforderung hinsichtlich Drogen sei nur deswegen erfolgt, zumal er ihnen vorher zu verstehen gegeben habe, das sei eh gleich erledigt.

 

Der Ml führte in der Verhandlung am 5. Juli 2016 aus, er habe den Bf nach seiner Verweigerung des Drogenschnelltests aufgefordert, ins Krankenhaus zur klinischen Untersuchung mitzufahren. Der Bf und RP sagten hingegen aus, der Ml habe gesagt, dann müsse er mitkommen „ins Krankenhaus zur Blutabnahme“, eine Aufforderung zur klinischen Untersuchung sei nie erfolgt. Der Bf bestritt auch eine Aufklärung darüber, was genau ein „Drogenschnelltest“ sei und welche Folgen eine Verweigerung, ins Krankenhaus mitzufahren, für ihn habe. Der Ml habe auf die Frage des Bf, wie es nun weitergehe, nur geantwortet, der Führerschein sei nun erst einmal für 6 Monate weg, das andere komme dann mit der Post.

Der Ml führte dazu in der Verhandlung am 5. Juli 2016 aus, er habe den Bf ganz bestimmt nicht aufgefordert, ins Krankenhaus „zur Blutabnahme“ mitzufahren, weil es erst nach der klinischen Untersuchung zu einer Aufforderung zur Blutabnahme komme und es auch sein könne, dass der Aufgeforderte zwar einer klinischen Untersuchung zustimme, aber danach die Blutabnahme verweigere. Er habe ihn mit Sicherheit aufgefordert, ins Krankenhaus zur klinischen Untersuchung mitzukommen, was dieser ausdrücklich verweigert habe.  Er habe ihn mehrmals dazu aufgefordert und ihm auch erklärt, dass er im Krankenhaus auf seine Fahrtauglichkeit untersucht werde und, wenn der Arzt meine, er sei nicht fahrtauglich, werde ihm Blut abgenommen und in der Gerichtsmedizin Salzburg untersucht. Der Bf sei trotz zweimaliger Erklärung dabei geblieben, er mache das nicht. Davon, was genau ein Drogenschnelltest sei, sei nie die Rede gewesen; er meine aber, dass der Bf diesen Begriff schon aus seiner Vergangenheit richtig zuordnen könne.

Die Aussage des Ml ist zum einen aufgrund seiner speziellen Schulung für Drogenamtshandlungen und zum anderen deswegen glaubhaft, weil eine Aufforderung zur Blutabnahme vor dem Ergebnis der klinischen Untersuchung völlig verfrüht wäre, wie der Ml in der Verhandlung auch betonte.

 

Zur Durchführung des Drogenschnelltests erklärte der Ml in der Verhandlung, bei dieser „Sondernacht“ würde ein spezieller Koffer mit Utensilien für Drogenamts-handlungen mitgeführt, darunter mit Bechern zur (im ggst Fall beim Feuerwehrhaus ums Eck durchzuführenden) Harnabgabe und eingeschweißten Schnelltests auf 10 verschiedene Suchtmittel, die nach 30 Sekunden Harnkontakt jeweils einen (positiv) oder zwei (negativ) Striche zeigten. Bei Schwierigkeiten bei der Harnabgabe bestehe auch die Möglichkeit, Wasser zu trinken und etwas zu warten. Der Ml hat auch dargelegt, er fülle deshalb kein Drogencheckformular aus, weil der Bf sofort die klinische Untersuchung verweigert habe. Er sehe das Formular als 1. Teil der klinischen Untersuchung an, wobei die 1. 2 Seiten des Formulars vom Polizisten und die restlichen Seiten vom untersuchenden Arzt auszufüllen seien. Hätte der Bf sich zur klinischen Untersuchung bereiterklärt, hätte er noch im Polizeifahrzeug die 1. beiden Seiten ausgefüllt und den Bf anschließend zur klinischen Untersuchung ins Krankenhaus V gebracht. Er bestätigte auch, dass BI L während der Amtshandlung mit dem Bf auf der Beifahrerseite des Pkw gestanden sei und mit RP gesprochen habe; es könne sein, dass, wie der Bf und RP angegeben hatten, BI L im Anschluss daran den Pkw durchsucht (aber nichts gefunden) habe, aber das habe mit „seiner“ Amtshandlung nichts zu tun gehabt. Er selbst habe die Daten des Bf und ua auch die in der Anzeige angeführten Symptome notiert und die Bestätigung nach § 39 VStG ausgestellt.

Der Zeuge RP fuhr nach einem negativen Alkoholvortest mit seinem Pkw weiter.

 

Der Ml berief sich in der Verhandlung bei der Frage nach genauen Gesprächsinhalten und zum Gesprächsklima – aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nachvollziehbar – auf eine fehlende Erinnerung, verwies aber auf seine bei solchen Amtshandlungen übliche Vorgangsweise und bestritt dezidiert, den Bf in diesem Stadium der Amtshandlung zu einer Blutabnahme aufgefordert zu haben. Der Ml hat glaubhaft dargelegt, die Symptome an der Person des Bf seien entweder als Übermüdung oder als Suchtgiftbeeinträchtigung zu deuten gewesen, die gefundenen Einträge und vor allem dessen sofortige Antwort, er brauche zu einem ev. Drogenkonsum keine Angaben zu machen, hätten die Vermutung hinsichtlich Drogen bestärkt. Die vom Ml beim Bf geschilderten körperlichen Symptome sind insofern glaubwürdig, als eben nicht einfach die im Vordruck vorgegebenen Möglichkeiten angekreuzt sondern vielmehr eigene Formulierungen verwendet und in der Verhandlung auch nachvollziehbar beschrieben wurden. Dass RP die in der Anzeige festgehaltenen Symptome beim Bf pauschal bestritten hat, vermag hingegen nicht zu überzeugen.

 

Zur Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Bf ist zu sagen, dass zwar letztlich nicht auszuschließen ist, dass der Ml tatsächlich einen teilweise etwas unpassenden Ton erwischt hat, was aber trotzdem nichts daran ändert, dass der Bf die beiden Aufforderungen auch als solche verstanden und trotzdem beides verweigert hat. Ihm musste auch bewusst sein, dass seine Lenkberechtigungs-Vorgeschichte dem Ml im Wesentlichen zugänglich ist und dieser aufgrund seiner speziellen Schulung und Ermächtigung für § 5 StVO-Amtshandlungen die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie seine Befugnisse bestens kennt und auch ausübt. Die Verantwortung, der Ml habe ihn durch seinen süffisanten Ton gereizt und dann entgegen den  Bestimmungen des § 5 StVO nie zu einer klinischen Untersuchung sondern rechtswidriger Weise sofort zu einer Blutabnahme aufgefordert, wurde bei der Zeugeneinvernahme des Ml in der Verhandlung am 5. Juli 2016 eindeutig widerlegt.

 

RP führte am 16. Juni 2016 aus, der Ml habe seinen Bruder so süffisant angesprochen, dass er sich gewundert habe, dass dieser so ruhig bleibe, und habe ihn dann bloß zu einer „Blutabnahme im Krankenhaus“ aufgefordert. Keiner der Brüder hat erwähnt, dass der Bf vom Ml sogar aufgeklärt worden sei, was mit dem abgenommenen Blut geschieht. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen RP ist zu sagen, dass dieser die Verantwortung des Bf exakt wiedergegeben und auch zu denselben Aspekten geschwiegen hat, was daran liegen kann, dass er wegen des eigenen Gesprächs mit BI L auf der Beifahrerseite des Pkw nicht alles selbst mitgehört hat, oder dass er seine Aussage mit der seines Bruders abgestimmt hat. Die geschilderte Aussage des Ml von einer Entziehungsdauer von 6 Monaten und der Bescheidzustellung mit der Post entspricht aber durchaus den gesetzlichen Bestimmungen. Dass beide Brüder nicht gewusst hätten, was ein Drogenschnelltest ist, ist insofern unglaubwürdig, als auch keiner der beiden erklären konnte, warum sie den Ml dann nicht gefragt haben, wie ein solcher ablaufe. Ob sich tatsächlich, wie in der Verhandlung angeklungen ist, irgendwelche Schwierigkeiten bei der Flüssigkeitsmenge ergeben hätten, stand im Rahmen der Amtshandlung selbst nie zur Diskussion. Die wiederholte und in der Verhandlung weder vom Bf noch von RP bestrittene Äußerung des Bf auf die Aufforderung, ins Krankenhaus zur klinischen Untersuchung mitzufahren, „ich mache das nicht“ ist eindeutig als Verweigerung zu verstehen und war nach seiner eigenen Verantwortung vom Bf auch so beabsichtigt.     

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 5 Abs.9 leg.cit. gelten die Bestimmungen des Abs. 5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Gemäß Abs.5 dieser Bestimmung sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol ua zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs.2 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs.1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

 

Nach den einwandfreien Ergebnissen des Beweisverfahrens ist der Ml im Hinblick auf die Durchführung von Amtshandlungen nach § 5 StVO, dh für solche in Verbindung mit Alkohol oder Drogen, speziell geschult und im Bezirk Vöcklabruck behördlich ermächtigt; die genauen Daten der Ermächtigung hat er schon in der Anzeige angeführt. 

Der Ml hat beim Bf zunächst eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, in deren Rahmen ein Alkoholvortest im Sinne eines § 5 Abs.2 1. Satz StVO („Sondernacht“) durchgeführt wurde, wofür keine Vermutung einer Alkohol­beeinträchtigung des Lenkers erforderlich ist. Der Bf hat dieser Aufforderung Folge geleistet und einen Wert von 0,0 mg/l AAG erreicht. Damit war zum einen die Alkohol-Amtshandlung abgeschlossen, zum anderen bestand kein Hinweis auf Alkoholkonsum.

 

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH ausgesprochen, es sei maßgeblich, ob der Ml im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Bf sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Für die nach § 5 Abs.9 StVO 1960 erforderliche Vermutung kommt es nicht darauf an, ob das „hektische und aufgebrachte Verhalten“ des Bf für sich allein allenfalls auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnte. Die Summe der do dargelegten Verhaltensweisen (ua allgemeines hektisches und aufgebrachtes Verhalten und auch die Weigerung der Durchführung eines Drogenvortests) legte jedoch durchaus schlüssig und mit gutem Grund die Vermutung nahe, dass sich der Bf beim Lenken des Pkws in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe. Da die Vermutung im Sinne des § 5 Abs. 9 StVO 1960 zu Recht bestand, war der einschreitende Polizist auch berechtigt, den Bf zu einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung aufzufordern (vgl E 25.10.2013, 2013/02/0003).

 

Die Vermutung des Ml, der Bf könnte sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden haben, gründete sich nach seinen – schlüssigen – Angaben zunächst auf die Beobachtung „zittriger Hände“, als ihm der Bf die Dokumente übergab. Offenbar ergab sich auch ein Gespräch wegen des auf den Zeugen RP zugelassenen Pkw, an dem sich der Bf beteiligte, sodass auch die Beobachtung des Ml, der Bf habe eine „veränderte Sprache“ an den Tag gelegt – was er damit begründete, er habe „verändert“ im Sinne einer „nervösen“ Sprache gemeint – nicht denkunmöglich erscheint. Laut Ml habe der Bf überhaupt einen „äußerst nervösen Eindruck“ auf ihn gemacht; dieser Eindruck ist nachvollziehbar, zumal der Bf selbst ausgeführt hat, er sei während der Fahrzeugkontrolle des Ml ohne dessen Aufforderung ausgestiegen, zum linken Vorderreifen gegangen und habe diesen gefragt, „ob eh alles passe.“ Da der Ml zum einen bei der Anhaltung eine Taschenlampe benützte und der Alkoholvortest beim Polizeifahrzeug mit entsprechender Innenbeleuchtung stattfand, ist auch die Wahrnehmung der von ihm erwähnten geröteten Augenbindehäute beim Bf möglich. Der Ml hat bei seiner Schilderung des Vorfalls selbst eingeräumt, die von ihm beim Bf beobachteten Auffälligkeiten könnten durchaus auch andere Gründe gehabt haben, aber all diese Beobachtungen  hätten darauf hingedeutet, dass der Bf zwar keinen Alkohol getrunken hatte, aber entweder übermüdet oder durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen sein könnte. Als der Ml schließlich die über den Bf aufscheinenden Eintragungen bei der Personenabfrage sah – dem Bf war laut Führerscheinregister 2013 die Lenkberechtigung wegen Suchtgift vorübergehend eingeschränkt worden – bestärkte sich seine Vermutung dahingehend, der Bf könnte durch Suchtgift beeinträchtigt sein und forderte ihn zu einem „Suchtmittelschnelltest mittels Harnabgabe“ auf. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war die vom Ml glaubhaft dargelegte Vermutung, der Bf könnte sich beim Lenken des Pkw in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden haben, ohne Zweifel gegeben, weshalb die Aufforderung zu einem Drogenschnelltest  gerechtfertigt war. 

 

Der Beschwerde ist dahingehend nicht zu widersprechen, dass zwar ein  solcher „Drogenschnelltest“ in der StVO nicht vorgesehen ist, aber die in § 5 Abs.9a StVO vorgesehene Möglichkeit, Speichel im Sinne eines Speichelvortests auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, praktisch nicht erfolgt. Die Verweigerung des in der StVO nicht vorgesehenen Drogenschnelltests – der lediglich bei einem gänzlichen Fehlen von Suchtmittelspuren im Harn aussagekräftig ist – erfüllt daher keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand und ist somit nicht strafbar. Allerdings war – wiederum nachvollziehbar – die Antwort des Bf, er habe jetzt dafür keine Zeit, naturgemäß nicht geeignet, die Vermutung des Ml zu zerstreuen, sodass er den Bf aufgrund des sich für ihn von diesem aus all den oben genannten Überlegungen ergebenden Gesamtbildes unter der Grundlage des § 5 Abs.5 iVm Abs.9 StVO zur klinischen Untersuchung im Krankenhaus aufforderte. Der Bf blieb aber, wie er selbst nie bestritten hat, dabei, er „mache das nicht“, selbst als ihm der Ml erklärte, wie eine solche Untersuchung ablaufen würde und dass ihm, wenn der Krankenhaus-Arzt ebenfalls eine Suchtgift-Beeinträchtigung für möglich halten würde, Blut abgenommen und zur Gerichtsmedizin Salzburg zur Auswertung geschickt würde.  

 

Für die Verantwortung des Bf, der Ml habe nur gesagt, dann müsse er „ins Krankenhaus Blut abnehmen mitfahren“, ergab sich in der Verhandlung am 5. Juli 2016 kein Anhaltspunkt, weil der Ml absolut glaubwürdig ausführte, er habe den Bf zur klinischen Untersuchung aufgefordert und nicht zur Blutabnahme, zumal es ja auch sein hätte können, dass er zwar einer klinischen Untersuchung zustimme, aber letztlich die Blutabnahme verweigere, wenn eine solche vom Arzt für erforderlich gehalten würde. Der Ml bestätigte auch, er habe den Bf mehrmals dazu aufgefordert, aber der Bf sei dabei geblieben, er mache das nicht, wobei sich der Ml an den vom Bf dafür genannten Grund nicht erinnern konnte. Wenn der Bf aber tatsächlich auf daheim wartende Freunde, die ein ohnehin aufgezeichnetes Fußballspielen anschauen wollten, verwies und mit dieser Begründung den Drogenschnelltest bzw die klinische Untersuchung verweigert hat, ist dieser Grund – schon im Hinblick auf die Fahrzeit von S nach Attnang-Puchheim und zurück, nur um bei einer offenen Tankstelle Bier zu kaufen – äußerst fragwürdig im Verhältnis zur für einen bloßen Drogenschnelltest benötigten Zeit.

 

Insgesamt gesehen ist seine – von ihm nie bestrittene – wörtliche Weigerung, er mache das nicht, eindeutig und ohne jeden Zweifel als Verweigerung zunächst des Drogenschnelltests und dann nach entsprechender Aufforderung durch den Ml der klinischen Untersuchung im Krankenhaus Vöcklabruck zu sehen.

Auf das Motiv, das für den Bf für die Weigerung der Vorführung zum klinischen Test ausschlaggebend gewesen sein mag, kommt es nicht an (vgl VwGH 24.2.2012, 2008/02/0329).

 

Der Ml ist, auch wenn beim Bf der Eindruck entstand, dieser leite all das bloß aus seinen Unterlagen ab, nicht verpflichtet, den Bf im Einzelnen über verschiedene Symptome oder Aspekte seiner aus seinem persönlichen Eindruck vom Bf gewonnenen Vermutung einer Beeinträchtigung beim Lenken des Pkw aufzuklären; allein aus der Frage des Ml, wann er zuletzt Suchtgift konsumiert habe, konnte der Bf den Schluss auf die Vermutung einer Beeinträchtigung durch Drogen ziehen. Ein Ausfüllen eines polizei-internen („Drogen­check-“)Formulars ist dazu nicht erforderlich, zumal im ggst Fall die bei der Amtshandlung vom Ml als Grundlage für seine Vermutung der Suchgiftbeeinträchtigung herangezogenen und später in der Verhandlung ausführlich dargelegten Symptome bereits in der Anzeige angeführt waren. Der Ml hat nach seinen durchaus glaubwürdigen Darlegungen den Bf über die Folgen der Weigerung, ins Krankenhaus zur klinischen Untersuchung mitzufahren, aufgeklärt.

 

Zum in der Verhandlung eingewendeten Erkenntnis des UVS OÖ vom 29.11.2013, VwSen-420812/10/Br/Ka, ist zu sagen, dass hier die vorläufige Abnahme des Führerscheines für rechtswidrig erklärt wurde, weil keine ausreichende Indizienlage erblickt wurde. Der bis auf eine Übertretung des . PGG unbescholtene Lenker fuhr nach einer 8stündigen Schicht von der Arbeit heim und wies keinen Alkoholgeruch auf, der Ml beobachtete an ihm lediglich eine verzögerte Reaktion bzw verminderte Augenreaktion und gerötete Augen und forderte ihn zum Drogentest samt klinischer Untersuchung auf, die dieser ohne Angabe von Gründen verweigerte. Das Erkenntnis wurde – absolut schlüssig – damit begründet, ohne wirklich substantiellen Hinweis auf eine Fahruntauglichkeit durch Suchtgiftbeeinträchtigung könne keine Vermutung gemäß § 5 Abs.9 StVO schlüssig und nachvollziehbar begründet werden.

 

Das vom Bf angesprochene Erkenntnis ist von den vom dortigen Ml beschriebenen Symptomen, die ohne jeden Anknüpfungspunkt für Suchtgift eher für eine massive Übermüdung sprechen, mit seinem Fall nicht vergleichbar.

Im Übrigen ist auf das den Bf selbst betreffende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 26.2.2016, LVwG-680016/6/Zo/CG, zu verweisen.

 

Mit seiner Weigerung hat der Bf zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1600 bis 5900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die belangte Behörde hat laut Begründung des Straferkenntnisses – zutreffend –die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und ist mangels Angaben des Bf von ihrer Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse (1200 Euro netto monatlich, weder Sorgepflichten noch Vermögen) ausgegangen. 

Das Landesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des    § 19 VStG, die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Für eine Strafherabsetzung bleibt kein Raum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger