LVwG-800201/9/Kl/Rd

Linz, 15.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn M P, x, L, gegen den Zurück­weisungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Mai 2016, GZ: 0019006/2016, wegen verspäteter Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 31. März 2016, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach dem Güterbeförderungsgesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm § 49 Abs.1 VStG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 2. Mai 2016, GZ: 0019006/2016, den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 31. März 2016 wegen verspäteter Einbringung zurückge­wiesen. Begründet wurde die Entscheidung unter Hinweis auf § 49 Abs. 1 VStG damit, dass mit 19. April 2016 die zweiwöchige Rechtsmittelfrist geendet habe und der Einspruch erst am 20. April 2016 um 7:13 Uhr elektronisch abgeschickt worden sei, weshalb dieser als verspätet eingebracht zurückzuweisen war, ohne dass auf das Vorbringen im Einspruch selbst eingegangen werden konnte.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde vor­gebracht, dass der 5. April 2016 für den Beschwerdeführer ein Arbeitstag gewe­sen sei, welcher für ihn um 6:00 Uhr begonnen und um ca. 18:30 Uhr geendet habe. Da er nicht habe wissen können, wann die Bescheidzustellung erfolge, könne er nicht zu Hause sitzend darauf warten. Aber auch wenn er vor 18:00 Uhr nach Hause gekommen wäre, wäre ihm eine Behebung nicht möglich gewesen, da auf der Benachrichtigung der Post als nächstmöglicher Abholtag der 6. April 2016 angegeben gewesen sei. Sohin beginne nach seiner Ansicht nach der Fristenlauf auch erst an diesem Tag, was zur Folge hätte, dass der Einspruch nicht verspätet gewesen sei und daher bearbeitet hätte werden müssen.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt dem bezug­habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4.1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Juni 2016, GZ: LVwG-800201/2/Kl/Rd, wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör erläutert, und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde unter Hinweis auf seine bisherige Argumentation aufrecht erhalte und dahingehend ergänze, dass auf dem Kuvert der zugestellten Strafverfügung kein Hinterlegungsdatum ange­führt gewesen sei.

 

4.2. Der verfahrensgegenständliche Postrückschein weist als Aufgabedatum den 4. April 2016 auf. Beim Feld "Zustellversuch" wurde kein Datum eingesetzt und wurde beim Feld "Hinterlegung" als Beginn der Abholfrist der 5. April 2016 einge­tragen.

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Juli 2016, GZ: LVwG-800201/7/Rd, wurde das Postamt x, bei welchem das behördliche Schriftstück hinterlegt wurde, um Übersendung der betreffenden Hinterlegungs­anzeige ersucht. Dieses teilte am 6. Juli 2016 per E-Mail, unter Anschluss der Hinterlegungsanzeige, mit, dass am 5. April 2016 der Zustellversuch verfolgte und dass die Abholmöglichkeit ab dem nächsten Werktag, 9:00 Uhr, möglich gewesen sei und laut Hinterlegungsanzeige die Sendung am 7. April 2016 ausge­folgt wurde. Diese Angaben stimmen mit jenen auf der übermittelten Hinter­legungsanzeige überein.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafver­fügung erlassen hat.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirk­sam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Aufgrund der Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich steht als erwiesen fest, dass der Zustellversuch der Strafverfügung des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. März 2016, GZ: 0019006/2016, am 5. April 2016 erfolgte und – entgegen den Angaben auf dem Postrückschein – das behördliche Schriftstück am 6. April 2016 (als nächsten Werktag) zur Abholung bereitgehalten wurde.

 

Damit begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist mit 6. April 2016 zu laufen und diese endete sohin am 20. April 2016. Der mit 20. April 2016 per E-Mail eingebrachte Einspruch erfolgte damit innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist und wurde daher fristwahrend eingebracht. Die beeinspruchte Strafverfügung ist somit gemäß § 49 Abs. 2 VStG ex lege außer Kraft getreten.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Zurück­weisungsbescheid vom 2. Mai 2016 aufzuheben.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt