LVwG-300944/8/GS/JB

Linz, 09.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn P.O.U., geb. x, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. H.B., x, L., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17.12.2015, GZ. 0033210/2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16,5 Stunden herabgesetzt wird.  

 

II.      Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 50 Euro. Gem. § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Dezember 2015, GZ. 0033210/2013, wurde dem Beschwerdeführer (Bf) folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:  

 

I. Tatvorwurf:

 

Der Beschuldigt, Herr P.O.U., geb. 24.09.1973, hat sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U. T. GmbH, x, L., welche für die Erfüllung der Einhaltung der gestzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keinen bevollmächtigten bestellt hat und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Übertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

 

Sie haben als Arbeitgeber zu den angeführten Zeiten nachstehende Person mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft beschäftigt, obwohl Ihnen für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis nicht einen Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Herr Z.D., geb. x, s. Staatsbürger, wohnhaft:, beschäftigt seit 25.06.2013, 09:30 Uhr, als Arbeiter (reparieren eines blauen M.) , gegen Entgelt (Unterkunft/Verpflegung/Anwaltskosten);

 

Zu oa. Zeitpunkt verfügte der angeführte Beschäftigte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war somit iSd. angeführten gesetzl. Bestimmungen unberechtigt beschäftigt.

 

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

 

§ 3 Abs. 1 iVm Abs. 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz

 

 

III. Strafausspruch:

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß

 

€ 1.000,00 33 Stunden § 28/1 AuslBG

 

 

 

IV. Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe zu leisten:

 

€ 100,00

 

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

 

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

 

€ 1.100,00.

 

V. Zahlungsfrist:

 

Wird keine Beschwerde erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) in Höhe von € 1.100,00 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegenden Erlagscheins einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden.“

 

I. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 19. Jänner 2016. Darin wird die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und in eventu die angemessene Herabsetzung der ausgesprochenen Strafen beantragt. Begründend wurde in Wesentlichen vorgebracht, dass eine Dienstnehmereigenschaft des Herrn D.Z. zur Firma des Bf nie vorgelegen sei.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 06.11.2014, GZ. VR/RS ks, wurde festgestellt, dass Herr D.Z. hinsichtlich der für Herrn P.O.U. ausgeübten Arbeitstätigkeit am 25.06.2013 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung gem. der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 35 Abs. 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a ASVG unterliegt.

Eine vom Bf gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.4.2016, Gz.: L510 2016463-1/19E, als unbegründet abgewiesen.  

 

Für Herrn Z.D. war zum Zeitpunkt der Kontrolle weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt, noch besaß er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. In der am 6. Juni 2016 bei LVwG stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers außer Streit, dass die Dienstnehmereigenschaft des Herrn D.Z. zum Bf in der verfahrensgegenständlichen Zeit als Vorfrage rechtskräftig festgestellt worden ist. Folglich ist für die Beschäftigung des Herrn Z. auch eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen. Daher wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Höhe der Strafe eingeschränkt, sodass der im Straferkenntnis der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unstrittig ist.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG zeigte sich der bei der Verhandlung erschienene Vertreter der Organpartei mit der Herabsetzung der verhängten Strafe auf die Hälfte einverstanden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundes-gesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

IV.2. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c), oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erst-maligen und weiteren Wiederholung von 4.000 bis zu 50.000 Euro.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nachdem der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2016 seine Beschwerde auf die Höhe der Strafe einge-schränkt hat, hat das Landesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung des oben festgestellten und unstrittigen Sachverhaltes – über die Höhe der über den Beschwerdeführerin zu verhängenden Strafe zu entscheiden.

 

V.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der-jenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in- wieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Be-stimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts-verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach-prüfbarkeit des Ermessenaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

 

V.3. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Ferner hat der Beschwerdeführer – wenn auch erst im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2016 – sich insofern geständig gezeigt, als er seine Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt hat. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Tat nur über einen kurzen Zeitraum begangen wurde.

Mildernd ist auch die lange Verfahrensdauer.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung im Lichte des § 19 VStG erfüllt daher der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 20 VStG, sodass die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt werden konnten.

 

Nach Ansicht der erkennenden Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichts, ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bf künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Bf bei einem neuerlichen Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG mit einer deutlich strengeren Strafe zu rechnen hat. Von der Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z4 (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind. Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (v.a. durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung – demnach generalpräventive Gründe – anzusehen (vgl. VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264). Übertretungen des § 3 AuslBG sind daher grundsätzlich mit einem gravierenden Unrechtsgehalt behaftet. Im vorliegenden Fall liegt kein atypischer Fall von „Schwarzarbeit“ vor.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger