LVwG-301059/5/Kl/TO

Linz, 15.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn  L.B., x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.04.2016, GZ: SanRB96-15.2016/Gr, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches des Beschwerdeführers wegen verspäteter Einbringung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Strafverfügung vom 23.02.2016, GZ: SanRB96-15-2016, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) eine Geldstrafe von 300 Euro.

 

In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde angeführt, dass gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben werden kann.

 

Die Strafverfügung wurde dem Bf - wie aus dem im Akt einliegenden Zustell­nachweis ersichtlich - nachweislich am 25.02.2016 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. 

 

Ein Bekannter des Bf hat am 01.03.2016 per E-Mail für ihn Einspruch erhoben. Mit Schreiben vom 08.03.2016 hat die belangte Behörde dem Bf mitgeteilt, dass ein Einspruch nur vom Beschuldigten selbst oder einem hiezu bevollmächtigten Vertreter eingebracht werden kann. Dem Bf wurde unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung entweder einen neuen Einspruch oder eine ausgestellte Vollmacht für den Bekannten einzubringen. Dieses Schreiben wurde nachweislich am 16.03.2016 von der Ehegattin des Bf übernommen.

Der Bf hat daraufhin am 04.04.2016 durch Einwurf eines Schriftstückes in den Briefkasten der belangten Behörde Einspruch erhoben, welcher am 05.04.2016 von der belangten Behörde wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid, der am 11.04.2016 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob der Bf am 29.04.2016 schriftlich Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass er weder bei, noch für Herrn B. gearbeitet habe, mit dem er seit Jahren befreundet ist. Zudem könne er mit ruhigen Gewissen sagen, dass er sich nicht strafbar gemacht habe. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens. Falls das Verfahren nicht eingestellt werde, bitte er um Herabsetzung der Strafhöhe, da es sich um ein erstmaliges Vergehen handle und er nicht vorsätzlich gehandelt habe.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, das gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin entscheidet.

Das zuständige Finanzamt wurde am Verfahren beteiligt.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich fest:

 

Die Strafverfügung vom 23.02.2016, GZ: SanRB96-15-2016, betreffend eine Übertretung des AlVG 1977 wurde laut dem Akt beiliegenden Rückschein am 26.02.2016 am zuständigen Postamt für den Bf hinterlegt. Die Rechts­mittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich Einspruch bei der belangten Behörde erhoben werden kann.

 

Mit E-Mail vom 01.03.2016 erhob ein Bekannter des Bf Einspruch für diesen bei der belangten Behörde. Bezugnehmend auf diesen Einspruch erging mit Schreiben vom 08.03.2016 die Mitteilung an den Bf, dass ein Einspruch entweder nur vom Beschuldigten selbst oder einem hiezu bevollmächtigten Vertreter eingebracht werden kann. Zudem wurde dem Bf unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen neuen Einspruch oder eine für den Bekannten des Bf ausgestellte Vollmacht einzubringen. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 16.03.2016 von der Ehegattin des Bf übernommen. Der Bf hat am 04.04.2016 durch Einwurf eines Schriftstückes in den Briefkasten der belangten Behörde Einspruch erhoben.

Mit Bescheid vom 05.04.2016, GZ: SanRB-15-2016/Gr, zugestellt durch Hinter­legung am 11.04.2016, wies die belangte Behörde den Einspruch des Bf als verspätet zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf die verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche von 29.04.2016 binnen offener Frist eingebracht wurde.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die auch die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass das mit Mängel behaftete Rechtsmittel (fehlende Vollmacht) gegen die Strafverfügung nicht binnen der zweiwöchigen Verbesserungsfrist verbessert eingebracht wurde und hat aufgrund der verspäteten Einbringung den Einspruch gegen die Strafverfügung mit Bescheid zurückgewiesen.

Gegen­stand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nur der Zurückweisungs­bescheid, GZ: SanRB96-15-2016, vom 05.04.2016.  Durch eine Entscheidung in der Sache selbst würde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. VwGH vom 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157).

 

5.2. Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG  ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im gegenständlichen Fall wurde laut Rückschein der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 08.03.2016 persönlich von der Ehegattin des Bf mit 16.03.2016 übernommen und zugestellt. Der Bf hatte damit die Gelegenheit, in der angegebenen Frist von 14 Tagen eine Verbesserung vorzunehmen mit der Wirkung, dass bei fristgemäßer Einbringung das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Bei  fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird hingegen das Anbringen zurückgewiesen.

 

Die zweiwöchige Verbesserungsfrist begann daher ab Übernahme am 16.3.2016 zu laufen und endete demnach am 30.03.2016.

Der vom Bf am 04.04.2016 eingebrachte persönlich unterzeichnete Einspruch war daher nach Ablauf der gewährten Frist abgegeben worden und daher verspätet eingebracht. Mangels einer fristgemäßen Verbesserung war die Zurückweisung mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2016, GZ: SanRB-15-2016/Gr,  zu recht erfolgt, wenngleich die Zurückweisung nicht wegen Verspätung des Einspruches sondern wegen Unzulässigkeit (mangels Vollmacht) zu erfolgen hat.

 

5.3. Es war daher die Beschwerde des Bf gegen den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Zurück­wei­sungs­bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2016, GZ: SanRB-15-2016/Gr, abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt