LVwG-601270/2/MB/Bb

Linz, 05.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der B I K, geb. 19xx, B,  H, Deutschland, vom 15. Februar 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Februar 2016, GZ VerkR96-28231-2015, betreffend Abweisung des Einspruches gegen das Ausmaß der verhängten Strafe wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 5. Februar 2016, GZ VerkR96-28321-2015, den Einspruch der B I K (Beschwerdeführerin - im Folgenden kurz: Bf) vom 5. Jänner 2016 gegen die Strafverfügung vom 18. Dezember 2015, GZ VerkR96-28321-2015, ab und bestätigte die wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO festgesetzte Verwaltungsstrafe in Höhe von 60 Euro. Weiters wurde der Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass die Bf mit Schreiben vom 5. Jänner 2016 per E-Mail Einspruch gegen die Strafhöhe der Strafverfügung erhoben und die Verwaltungsübertretung nicht bestritten, sondern eingestanden habe. Die mit 60 Euro bestätigte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, den geschätzten persönlichen Verhältnissen der Bf sowie dem Vorliegen einer rechtskräftigen gleichartigen Verwaltungsübertretung, welche als straferschwerend gewertet wurde, begründet.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, durch die Bf mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der die Bf ausführt, nichts eingestehen zu können, was sie nicht gemacht habe. Zum angegeben Zeitpunkt sei sie in Hamburg gewesen. Zeugen hiefür seien vorhanden.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 16. Februar 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-28321-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

 

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da aufgrund des erhobenen Einspruches gegen die Strafverfügung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nur die Frage der Strafhöhe zu beurteilen ist und hiefür der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Gegen die Bf wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Dezember 2015, GZ VerkR96-28321-2015 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 27 Stunden, verhängt, weil sie am 8. August 2015 um 06.17 Uhr als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen HH-x in der Gemeinde Haag am Hausruck auf der Autobahn A 8 bei km 41,850 in Fahrtrichtung Passau die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz um 23 km/h überschritten hatte. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte nachweislich am 29. Dezember 2015.

 

Die Bf erhob gegen diese Strafverfügung mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2016 innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Strafhöhe, welcher mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

 

Die Bf verfügt nach behördlichen Schätzungen über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.200 Euro, sie besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Sie ist verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten und weist laut Verwaltungsvorstrafenevidenz der belangten Behörde eine rechtskräftige Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO aus dem Jahr 2015 auf.

 

3. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch die Bf unbestritten. Die Bf ließ im Einspruch gegen die Strafverfügung den Schuldspruch unangefochten und bekämpfte ausdrücklich nur das Strafausmaß.

 

 

 

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

2.1. Der Einspruch der Bf vom 5. Jänner 2016 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. Dezember 2015, GZ VerkR96-28321-2015, ist seinem Inhalt nach nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtet.

 

Es ist daher hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der zugrunde gelegten Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt wurden (Schuldspruch), Rechtskraft eingetreten (VwGH 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053, 30. September 2014, Ra 2014/11/0052). Die belangte Behörde hat damit zutreffend im angefochtenen Bescheid lediglich über das Strafausmaß entschieden.

 

 

Bekämpft der Bf nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Strafbemessung (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27. Oktober 2014).

 

Auch wenn in der Beschwerde nunmehr die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO bekämpft wird, so ist dem Landesverwaltungsgericht jedoch eine Überprüfung des Schuldspruches verwehrt, zumal das Einspruchsvorbringen der Bf ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt ist und daher die Begehung der Verwaltungsübertretung durch den rechtskräftigen Schuldspruch erwiesen ist. Es bleibt damit im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Strafe von der belangten Behörde nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe in Betracht kommt.

 

Hat der Bf die gegen ihn ergangene Strafverfügung ausdrücklich nur wegen ihres Ausspruches über die Strafen bekämpft, so ist es ihm verwehrt, im Rechtsmittelberfahren die Schuldfrage aufzuwerfen (Hinweis VwGH 22. März 1991, 86/18/0279).

 

2.2. Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen der Bf in Höhe von ca. 1.200 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Die Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/001, 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).

 

Straferschwerend wurde eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO aus dem Jahr 2015 gewertet, strafmildernde Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Der Schutzweck der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit, die den Fahrzeuglenker verpflichten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.

 

Insbesondere auf Autobahnen stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch geringeren Ausmaßes - eine potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, weshalb der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße nicht unbedeutend ist.

 

Vor diesem Hintergrund und der aktenkundigen rechtskräftigen Vormerkung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO aus 2015 erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Euro als tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Bf künftighin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten speziell auch auf Autobahnen im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt 8,2 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 27 Stunden festgesetzt. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird der Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in jedem Fall ermöglichen.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war der Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 12 Euro vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  Markus  B r a n d s t e t t e r