LVwG-601287/5/Wim/Bb

Linz, 26.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von Frau M R, L, V, vom 7. März 2016, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 8. Februar 2016, GZ VStV/915301929088/2015, betreffend Zurückweisung des Einspruches gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG iVm §§ 49 Abs. 1 VStG und 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 8. Februar 2016, GZ VStV/915301929088/2015, den Einspruch der M R (Beschwerde­führerin - im Folgenden kurz: Bf) vom 7. Februar 2016 gegen die Strafverfügung vom 18. Jänner 2016, GZ VStV/915301929088/2015, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurück.

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass der Einspruch erst am 7. Februar 2016 beim dortigen Amt eingebracht worden sei. Durch die Zustellung der Strafverfügung am 20. Jänner 2016 sei diese mit 4. Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 11. Februar 2016, erhob die Bf mit Schriftsatz vom 7. März 2016 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie um eine Kulanzlösung der für sie zu hohen Strafe von 200 Euro bat.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 8. März 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/915301929088/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Rechtsmitteleinbringung.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides keine Verhandlung beantragt hat  (§ 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG). Zudem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze aus der Aktenlage.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Der Bf wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. Jänner 2016, GZ VStV/915301929088/2015, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Missachten des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage) am 12. Dezember 2015 um 21.51 Uhr in Wels, Roseggerstraße - Kreuzung Dr.-Groß-Straße, Richtung Norden vorgeworfen und über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Tagen und 20 Stunden, verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSb-Rückschein) am 20. Jänner 2016 der Bf persönlich zugestellt.

 

Der gegen diese Strafverfügung von der Bf erhobene Einspruch wurde am 7. Februar 2016 per E-Mail – somit offensichtlich verspätet – bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Bf mit Schreiben vom 15. Juni 2016, GZ LVwG-601287/2/Wim/Bb, nachweislich die offenkundige Ver­spätung ihres Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht und ihr binnen der Frist von einer Woche die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Die Bf hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und sich zum nachweislich erfolgten Verspätungs­vorhalt nicht geäußert.

 

4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes. Insbesondere ergibt sich daraus, dass der Bf die Strafverfügung am 20. Jänner 2016 zugestellt wurde (RSb-Rückschein) und eine Reaktion der Bf (Einspruch) erstmals am 7. Februar 2016 erfolgte.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

5.2. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. Jänner 2016, GZ VStV/915301929088/2015, wurde gemäß dem entsprechenden Zustellnachweis der Bf am 20. Jänner 2016 persönlich.

 

An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Nach der Beweislage sind keinerlei Anhaltspunkte für Zustellmängel gegeben, noch wurden solche geltend gemacht. Die Bf ließ die ihr im behördlichen Verfahren nachweislich eingeräumte Gelegenheit, sich zur Verspätung zu äußern, ungenützt und bestritt nicht, dass ihr die Strafverfügung rechtsgültig zugestellt wurde. Der Zustellnachweis als öffentliche Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass der Zustellvorgang vorschriftsmäßig erfolgt ist.

 

Die Strafverfügung gilt daher mit 20. Jänner 2016 als rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG zu laufen und endete sohin gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG am 3. Februar 2016 (Mittwoch, kein Feiertag). Der Einspruch hätte daher spätestens am 3. Februar 2016 zur Post gegeben oder in anderer Weise bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen. Auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 7. Februar 2016 per E-Mail eingebracht. Der Einspruch erweist sich sohin als verspätet und dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde als rechtmäßig.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die in Rede stehende Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist. Es war dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich demnach verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bf einzugehen.

 

Die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde oder einem Gericht nicht zusteht.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf Fristeinhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Zu II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r