LVwG-601388/5/KH

Linz, 27.07.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn U F, Ö, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. April 2016, VerkR96-1653-2016, mit dem eine Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen das Kraftfahrgesetz verhängt wurde, folgenden

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht folgender Sachverhalt fest:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. April 2016, VerkR96-1653-2016, wurde über Herrn U F (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), Ö, S, wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt, weil er dadurch gegen § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) iVm § 134 Abs. 1 KFG verstoßen hatte.

 

2. Mit Anbringen vom 16. Mai 2016 brachte der Bf binnen offener Frist eine Beschwerde folgenden Inhalts bei der belangten Behörde ein:

 

Ich bin nicht mehr gemäß §16 ABGB als meine Person zu betrachten und verzichte auf das positive Recht der Person.

 

Ich bin nicht die Person U F

 

Der Ordnung halber und zur unbedingten Berücksichtigung bei der Bearbeitung sei erwähnt, dass die Stellungnahme in Achtung der behördlichen Regelungen und in uneingeschränkter Entsprechung mit Gesetz und verfassungsmäßiger Ordnung der Republik Österreich erfolgt und somit auch in Achtung der Verfassung der Europäischen Union, ‚Verfassungsvertrag vom 29.10.04., Rechte‘. Es werden absolut k e i n e Rechte in Anspruch genommen, die sich nicht vereinbaren mit der Achtung der Würde des Menschen.

 

- 2 -

 

B. Allgemeine Grundlagen

 

Allgemeine Grundlage der nachfolgenden Ausführungen ist die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und hier insbesondere

 

Teil II:        Die Charta der Grundrechte der Union

Titel I:        Würde des Menschen

Artikel 11-61: Würde des Menschen, Wortlaut:

 

‚Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.‘

 

Das bedeutet unwiderlegbar, dass die Person als Rechtsubjekt kein Mensch im Sinne dieses Gesetzes ist, da ihre Würde, also die der Person, nicht unantastbar ist.

 

Die Würde der Person geht aus relativen Normen, wie z.B. dem AGBG hervor, welche veränderbar sind, weshalb auch die Würde der Person als Rechtssubjekt veränderbar, also antastbar ist.

 

Gemäß § 16 ABGB hat der Mensch ‚angeborne Rechte‘. Diese sind folglich weder übertragen noch übertragbar.

 

Mit der Eintragung in das Geburtenregister ordnet die staatliche Gewalt dem Menschen eine Person zu.

 

Der Person ist die Rechtsfähigkeit durch die staatliche Gewalt übertragen.

 

Dem Menschen wird damit durch die staatliche Gewalt zugestanden, sie als Person in Anspruch zu nehmen und dadurch Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.

 

Der Mensch ist seinem naturgegebenen Wesen nach kein Rechtsubjekt.

 

Er kann nicht ohne sein Zutun Träger der Rechte und Pflichten der Person werden. Es bedarf dazu der Willenserklärung des Menschen, relative Rechte für sich in Anspruch nehmen zu wollen.

 

Die Inanspruchnahme der Rechtsfähigkeit im Sinne des § 16 ABGB kommt, wenn sie durch den Menschen erfolgt, der Willenserklärung des Menschen gleich, sich zur Inanspruchnahme der Rechte der Person zu bekennen und damit zum gesetzlichen Wesen der Person. Damit ist der Mensch in juristischer Hinsicht nicht mehr anzusehen als Mensch, sondern als Person.

 

- 3 -

 

Das Gesetz ermöglicht nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme der Rechtsfähigkeit der Person in Entsprechung mit § 16 ABGB und des Rechts des Menschen, welches die Unantastbarkeit seiner Würde ist.

 

Es ist aber das Recht des Menschen, entsprechend seinem freien Willen für sich zu bestimmen, ob er relative Rechte für sich in Anspruch nimmt, oder eben nicht.

 

Eine Inanspruchnahme der Person und ihrer Rechte kann dem Menschen nicht gegen seinen Willen durch die Bestimmung eines anderen aufgezwungen werden. Dies würde der gesetzlichen Tatsache widersprechen, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, vergleiche Art. II, 61 der Charta der Grundrechte der Union.

 

Das Recht des Menschen hat stets Vorrang vor den Rechten der Person, ebenso wie das Recht auf Leben Vorrang hat vor dem UGB und dem ABGB.

 

Der Versuch, den Menschen gegen seinen Willen einer relativen Rechtsnorm unterwerfen zu wollen, ist verfassungswidrig und ist gleichzusetzen mit dem Versuch, den Menschen zu versklaven.

Sklaverei ist gesetzlich verboten, vergleiche ABGB § 16.

Das Vorstehende wird durch die Rechtsordnung der Republik Österreich eröffnet.

 

C. Schlussfolgerung für die Amtsgewalt ist,

1. dass diese sich nur auf Personen erstrecken kann.

2. das Gesetz die Amtsgewalt zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen verpflichtet und somit auch dazu, der Bitte des Menschen zu entsprechen.

3. der Mensch nicht unter die Inquisitionsmaxime und andere prozessuale Grundsätze fällt:

 

- 4 -

 

Besonderer Teil

A. Die hier namentlich mit u f bezeichnete Person ist nicht wesensgleich mit dem Menschen, der so durch die Behörde und andere bezeichnet wird. Die natürliche Person u f ist das Produkt normativer Gesetzmäßigkeiten und ist von diesen bestimmt. Der Mensch ist hingegen bestimmt von absoluten und unabänderlichen Gesetzmäßigkeiten, auch dann, wenn ihm behördlich eine (natürliche) Person zugeordnet wird. Die Zuordnung einer Person zu einem Menschen tastet die absolute Würde des Menschen nicht an und verändert das naturgegebene Wesen des Menschen nicht. Der Mensch bleibt Mensch im Sinne des Gesetzes und Träger der unantastbaren Würde.

 

B. Von dem Menschen, der mit dem Namen der Person u f bezeichnet ist, werden ausdrücklich keine Rechte in Anspruch genommen, die sich nicht vereinbaren mit der Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Er unterlässt es, die Person als Rechtssubjekt in Anspruch zu nehmen, ebenso unterlässt er es, ein jegliches, übertragbares Recht für sich zu beanspruchen. Er ist daher rechtlich nicht als Person zu betrachten, sondern als Mensch und damit als Träger der unantastbaren Würde.

 

Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, den Menschen unter Strafe zu stellen bzw. eine Strafzahlung zu verlangen.

 

Der Mensch, welcher durch andere bezeichnet ist mit dem Namen der Person u f hat sein Leben der gesellschaftlichen Norm entsprechend eingerichtet, ohne jedoch die Norm zu sein. Er richtet sein Leben und sein Tun auf die menschliche Gemeinschaft aus.

 

Der Mensch, der bezeichnet wird mit dem Namen der Person u f, nimmt dabei das Recht des Menschen vollumfänglich wahr, der Würde des Menschen zu entsprechen.

 

- 5 -

 

Die Würde des Menschen ist der Mensch in all seinen Aspekten. Die Würde des Menschen steht nicht im Widerspruch mit dem höchsten Gesetz und damit nicht im Widerspruch zu Inhalt und Anwendung von jedem legalen Gesetz.

 

Umgekehrt ist einem jeden derartigen Gesetze die Achtung und der Schutz der Würde des Menschen immanent. Der Mensch nimmt die Verantwortung vor Gott und der menschlichen Gemeinschaft in vollem Umfang wahr und es ist der freie Wille des Menschen, dem Gesetz zu entsprechen.

 

Hingegen ist die Inanspruchnahme der, durch das ABGB an die Person als Rechtssubjekt übertragenen Rechtsfähigkeit nicht das Recht des Menschen und nicht auf den Menschen übertragbar. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass diese Inanspruchnahme der Person und der, an sie übertragbaren Rechte, die Privilegien sind, durch den Menschen erfolgt. Diese Inanspruchnahme durch den Menschen missachtet sein naturgegebenes Wesen und damit seine Würde und verletzt den Schutzanspruch der Würde des Menschen, dem zu entsprechen alle staatliche Gewalt gesetzlich verpflichtet ist.

 

Bekennt sich der Mensch dazu, im Namen der Person bzw. im Namen der Firma zu handeln, so ist handelnder die Person bzw. die Firma.

 

Bekennt sich der Mensch zu seinem wahren Wesen, so, wie er auch im Sinne des Gesetzes betrachtet ist, ist seine Würde unantastbar und damit auch unantastbar von Rechtssubjekten in jeder Art und Hinsicht und den für diese geltenden Normen.

 

B. Es ist das Recht des Menschen, welches aus seiner unantastbaren Würde hervorgeht, es zu unterlassen,

- relative Rechte für sich in Anspruch zu nehmen und es damit auch zu unterlassen,

sich zu einem Rechtssubjekt zu erklären, nämlich zur (natürlichen) Person im juristischem Sinne bzw. in Sinne des Gesetzes, welches der Mensch im Sinne des Gesetzes jedoch nicht ist,

 

-     6 -

 

und es damit auch zu unterlassen,

 

zu relative Gesetzmäßigkeiten über sich zu bestimmen, welche im Sinne des Gesetzes die Würde der Person bestimmen.

 

Das Recht, alles zu unterlassen, was sich im Widerspruch mit der Würde des Menschen befindet, wird auch von dem Menschen, welcher von der Behörde bezeichnet ist mit dem Personennamen U F, vorbehaltlos und uneingeschränkt wahr genommen.

 

Es werden von dem Menschen, der mit dem Namen der Person U F bezeichnet wird, ausdrücklich keine Rechte in Anspruch genommen, deren Inanspruchnahme durch den Menschen sich nicht vereinbaren lässt mit der Achtung der Würde des Menschen im Sinne des Gesetzes.

 

Es werden entsprechend keine Rechte, die übertragbar sind an die Person als Rechtssubjekt im Sinne des § 16 ABGB in Anspruch, oder billigend in Kauf genommen.

 

In diesem Zusammenhang wird der Irrtum bekannt, die Würde der Republik Österreich in Frage gestellt zu haben. Dies zu tun ist nicht das Recht des Menschen. Es wird hiermit die Bitte um Vergebung zum Ausdruck gebracht.

 

Schlussfolgerungen

A. Die angedrohte Strafe geht aus behördlichen Regelungen hervor und ist sehr wohl den behördlichen Regelungen unterworfen. Ebenso geht die Person, die ja ihrem Wesen nach ein Rechtssubjekt ist, aus den behördlichen Bestimmungen hervor, ist jenen also auch unterworfen.

 

So ist für Personen z.B. das zu schnell Fahren eines Kraftfahrzeuges oder mögliches Einfahren in eine Umkehrschleife nur innerhalb der behördlichen Bestimmungen zulässig.

- 7 -

 

B. Für sich gesehen ist eine natürliche Person - im juristischen Sinne ihrem Wesen nach ein Rechtssubjekt - nicht lebensfähig.

 

Das z.B. zu schnell Fahren eines Kraftfahrzeuges durch eine Person ist folglich ausschließlich dann möglich, wenn der Mensch sich handelnd für diese Person erklärt und sich im Namen der Person an das Steuer setzt. Ebenso wie der Person, die ihrem Wesen nach ein Rechtsubjekt ist, wäre es auch einer Firma, die ihrem Wesen nach ebenfalls ein Rechtssubjekt ist, nicht möglich, ein Kraftfahrzeug zu bewegen, würde nicht ein Mensch aus Fleisch und Blut sich im Namen dieser Firma an das Steuer setzen.

 

Wie der Behörde bekannt ist, nimmt der, mit U F bezeichnete Mensch, das Recht des Menschen wahr, und beansprucht die Rechte der Person nicht mehr.

 

Das freiwillige Einverständnis des Menschen, sich die Rechte und Pflichten der Person übertragen zu lassen, ist damit nicht mehr gegeben.

 

Da der Mensch an und für sich, sich nicht in Entsprechung mit dem UGB und dem BGB befindet, ist die Übertragung relativer Rechte an den Menschen gesetzlich unzulässig.

 

Laut Gesetz haftet der Mensch nicht für die Person und nicht für die Rechte und Pflichten der Person(en). Die rechtliche Grundlage für Handel und Verträge ist nicht gegeben.

 

Für die Person und ihre Rechte und Pflichten haftet der Urheber.

(Republik Österreich)

 

Der Urheber haftet für die Person und ihre Rechte und Pflichten dem Menschen gegenüber.

 

Persönliche Ansprüche und Vorbehalte gegen den Menschen missachten die Unantastbarkeit seiner Würde und sind verfassungswidrig und wider die Charta für Grundrechte der Europäischen Union.

 

Urheber und Inhaber aller Rechte und Pflichten des, durch einen Verwaltungsakt der Republik Österreich erschaffenen Rechtssubjektes U F, welches als natürliche Person bezeichnet wird, ist in diesem Falle die Republik Österreich. Sie haftet vor dem Menschen für diese Person.

 

- 8 -

 

Rechte und Pflichten sind nicht auf den Menschen übertragbar.

 

Eine rechtliche Grundlage dafür, den Menschen von Amts wegen in die Pflicht zu nehmen, z.B. damit, ihm eine Strafe, in wie auch immer gearteten Weise einzufordern, da niemand geschädigt wurde, sieht das Gesetz nicht vor.

 

Wie bekannt ist, beschränkt sich der Bereich der behördlichen Bestimmungen nur auf denjenigen Kreis der Spezies Mensch, die sich zur Übertragung subjektiver, bzw. relativer, übertragbarer und veräußerlicher Rechte bekennen und damit im Sinne des Gesetzes (vergleiche auch u.a. ABGB §16) als Person zu betrachten sind.

 

Umgekehrt geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das Volk ist wesensgleich mit dem Menschen.

 

Zuständigkeitsbereich der Ämter und Behörden und deren gesetzliche Verpflichtung ist es, das Personen- und Sachenrecht zu bestimmen und die Personen und Sachen zu verwalten, stets in der Verpflichtung, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.

 

In dieser Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, liegt es auch, die Bitte des Menschen zu achten und ihn unangetastet zu lassen, von Ansprüchen und Vorbehalten der Person(en).

 

- 9 -

 

Der Mensch, der mit der namentlichen Person U F bezeichnet wird, hat sein Leben wie bereits gesagt, den gesellschaftlichen Normen entsprechend ausgerichtet, ohne selbst jedoch diese Norm zu sein.

 

Die Fortbewegung auch mittels dem Bewegen eines Kraftfahrzeugs ist der freie Wille des so bezeichneten Menschen, ohne andere zu schädigen oder zu verletzen.

 

Die Behörde wird daher um Schutz und Achtung der Würde des Menschen gebeten auch in der Form, dass er seiner Mobilität entsprechend dem freien Willen nachgehen und dabei von Ansprüchen und Vorbehalten freigehalten wird, so, wie das Gesetz es als Verpflichtung für alle staatliche Gewalt vor dem Menschen vorsieht.

 

Es obliegt der Behörde, dafür zu sorgen, dass er in der Ausübung des freien Willens unangetastet bleibt.

 

In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, dem Menschen die Strafe zu erlassen, da niemand zu Schaden gekommen ist.

 

Jede Art der Gewalt und der Drohung mit Gewalt gegen den Menschen ist unzulässig und liegt nicht im öffentlichen Interesse. Diese ist auch nicht im Interesse der Behörde, die ja ihrerseits das öffentliche Interesse vertritt.

 

Sollte die Behörde weiterhin auf eine Strafe des Menschen bestehen oder wie auch immer geartete Sanktionen über den Menschen verhängen wollen oder ihm mit Gewalt drohen, würde sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen nicht entsprechen, sondern im Gegenteil als Handelnde der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen missachten, die sie zu achten und zu schützen verpflichtet ist.

 

- 10 -

 

Fazit

 

Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen bleibt gewahrt.

 

Während die Verpflichtung die aller staatlichen Gewalt gesetzlich gegeben ist, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, bei der Person keine Anwendung findet, ist dieser Verpflichtung in vorliegendem Falle uneingeschränkt zu entsprechen, da der mit U F bezeichnete Mensch dem Wesen des Menschen im Sinne des Gesetzes entspricht.

 

Sollte die Behörde weiterhin der Auffassung sein, dass der Mensch, welcher bezeichnet ist mit dem Personenamen U F, der Bestimmung der Behörde unterworfen sei, wird in diesem Falle darum gebeten, dies rechtlich zu begründen.

 

Dies wäre dann der Fall, wenn:

1. eine rechtliche Grundlage dafür bestünde, dass der Mensch im Sinne des Gesetzes generell der Bestimmung der Behörde unterworfen wäre,

 

oder

 

2. der Mensch, welcher mit dem Personennamen U F bezeichnet ist, selbst über sich bestimmen würde, sei es durch Wort oder Tat, die Person zu sein oder die, ihr übertragbaren Rechte und Pflichten für sich in Anspruch zu nehmen. In diesem Falle läge der Behörde eine unwiderrufene Willenserklärung des Menschen zur Übertragung der Rechte und Pflichten der Person vor. Damit wäre die erforderliche Vertragsgrundlage durch den Menschen geschaffen. Andernfalls ist der Mensch nicht als Rechtssubjekt zu betrachten und hat keine Entsprechung mit dem UGB und dem ABGB. Die Behörde hat jedoch diese Entsprechung mit dem UGB und dem ABGB.

 

Gemäß UGB verbleiben alle Rechte und Pflichten der Person bei ihrem gesetzlichen Urheber, hier der Republik Österreich bzw. EU, wenn der Mensch es unterlässt, seinen freien Willen darüber auszudrücken, sich selbst mit der Person zu identifizieren bzw. die übertragbaren Rechte und Pflichten zu beanspruchen.

 

- 11 -

 

oder

 

3. die staatliche Gewalt Urheber des Menschen wäre bzw. diese einen Vertrag mit dem Urheber des Menschen nachweisen könnte darüber, dass die Rechte des Urhebers des Menschen auf die staatliche Gewalt übergegangen sind.

 

oder

 

4. der Mensch selbst der Urheber der Person in ihrer Funktion als Rechtssubjekt wäre, was gesetzlich aber nicht möglich ist, da der Mensch selbst kein Rechtssubjekt ist und niemand Rechte übertragen kann, die er selbst nicht hat.

 

Der Mensch kann sich irren und hat das Recht zu lernen.

 

Falls rechtlicher Anlass dazu besteht, dem Menschen das naturgegebene Recht seiner unantastbaren Würde zu entziehen, ihn der Bestimmung der Behörde in irgendeiner Form zu unterwerfen, und ihn damit Rechtsmitteln zu unterwerfen, wird um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Ergeht dieser Bescheid nicht, bleibt es eine gesetzliche Tatsache, dass der Mensch, welcher bezeichnet wird mit dem Namen der Person U F, nicht als Person zu betrachten ist sondern in der Würde des Menschen geachtet und geschützt ist auch vor jeder Art der Fremdkontrolle und Fremdverwaltung, also auch jeder Art von Sanktionen, Vorbehalten und Ansprüchen, so, wie es gesetzlich Verpflichtung ist für alle staatliche Gewalt und die in ihrem Namen Handelnden.

 

In jedem Falle wird um die Mitteilung ihrer Erkenntnisse gebeten.

 

Gleichzeitig wird auch nochmal erwähnt, dass ich niemanden Schaden zugefügt oder eine Sache beschädigt habe.

 

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Wünsche Ihnen einen schönen Tag

Der Mensch genannt u : f“

 

 

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Da die Beschwerde nicht die Erfordernisse des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) erfüllte, übermittelte das Landesverwaltungsgericht dem Bf einen Verbesserungsauftrag, in welchem er aufgefordert wurde, insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sowie sein Begehren hinsichtlich des angefochtenen Straferkenntnisses, anzugeben, da seine in dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben enthaltenen Ausführungen zwar sehr weitreichend waren, jedoch keinerlei Bezug zu der ihm vorgeworfenen Verwaltungsstraftat aufwiesen.

 

4. Mit E-mail vom 25. Juni 2016 übermittelte der Bf dem Landesverwaltungsgericht ein Schreiben folgenden Inhalts:

 

 „Die juristische Definition

​​

wie teilweise untenstehend angeführt der rechtlich relevanten Begrifflichkeiten, wie z.B. Mensch, Person, Firma und viele weitere wichtige Wörter, finden sie

genauer

in dem Buch mit dem Titel ‚Juristisches Wörterbuch Für Studium und Ausbildung‘ von Univ.-Prof. Dr. G K.

VwGVG §9 Punkte 3 u. 4!

zu

Punkt 3: Gründe

für Rechtswiedrigkeit /

Punkte

1

. u. 2.



1.
Ich bin nicht die Person U F

I

ch bin nicht mehr gemäß §16 ABGB als meine Person zu betrachten und verzichte auf das positive Recht der Person.
 
Es werden absolut  k e i n e  Rechte in Anspruch genommen, die sich nicht vereinbaren mit der Achtung der Würde des Menschen.

(weitere Ausführungen im

ersten

untenstehenden Mail)

(z.B. unter Punkt 4 besonderer Teil)!!!



Da ich meine Person nicht mehr in Anspruch nehme, besteht auch kein Recht mich als Person anzusehen und mir ,da ich niemanden geschädigt, verletzt, betrogen oder Schaden zugefügt

habe,

zu drohen.

2.
Österreich ist anscheinend kein souveräner Staat mehr

,

sondern einen Firma! 

Weiter u

ntenstehend meine 

Erklärung / 

Ausführungen dazu

.

 

Hier die

meiner Meinung nach gebrochenen Gesetze in diesem Zusammenhang.

 

Täuschung, Rechtsmissbrauch, Menschgenrechtsverletzung....

 

-

StGB §302 siehe Täuschung - Missbrauch von Amtsgewalt Sie sind kein Amt sondern eine Firma!

-

StGB §303 siehe Befugnisse - fahrlässige Verletzung der Freiheit Sie sind kein Amt sondern eine Firma!

-

StVO §5 (2)

-

ABGB §879 (1) Ein Vertrag der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist ungültig! Sie versuchen als „Firma“ einen Vertrag herzustellen und zu handeln!
Und das verstößt eindeutig gegen die guten Sitten!

-

StGB §9 (2) Rechtsirrtum – Sie handeln im Namen einer Firma, ohne Vertrag mit ihrem Gegenüber.
Sie sind verpflichtet sich selbst mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen!

-

AHG §4 Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen.

-

UN-Res 217A Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (III) 

Art. 20(2) Niemand darf gezwungen werden einer Vereinigung anzugehören.
D.h. niemand darf gezwungen werden sich einem Personenstatut zu unterwerfen.

-

StGB §105 Nötigung - Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt...

-

EMRK Prot. 4 Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden! - Niemandem darf die Freiheit allein Artikel 1 deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

-

B-VG Art 23 (2) Personen die als Organe… handeln … haften für Schäden soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt…

-

StGB §269 (4) Widerstand gegen die Staatsgewalt – Der Täter ist … nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt.
Jeden Schaden, den sie als Richterein oder Polizist der Firma Polizei, BMI beim Gegenüber verursachen, haben sie aus ihrem Privatvermögen zu zahlen!

 

-

B §106 Schwere Nötigung – Wer Nötigung begeht indem er … mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht…

-

ABGB §869 Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erkläret werden… Wer eine Scheinhandlung unternimmt leistet Genugtuung!

-

ABGB §870 Wer … durch List oder … Furcht zu einem Vertrag veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden!

-

ABGB §874 Ein Vertrag der durch List oder ungerechte Furcht zustande kommt, bewirkt Wiedergutmachungspflicht!

-

StGB §108 Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet…

-

StGB §146 Betrug - Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet…

-

StGB §314 Amtsanmaßung. Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt…

-

StGB §302 Missbrauch der Amtsgewalt (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung (Firma!) begeht, ist mit Freiheitsstrafe von 1 - 10 zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

 

-

B-VG Art. 9(1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.

(

JURIST. WB

)

Menschenrecht ist das dem Menschen als solches zustehende, angeborene (unveräußerliche, unantastbare) Recht (vor allem die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum)(gegenüber dem Staat)

(Jur. WB

 

K

)

 

-

UN-Res. 217A Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit (III) Artikel 1 Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

-

UN-Res. 217A Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine (III) Artikel 12 Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

 

- Sie sind nicht Grundrechtberechitgt

 

- Gibt sich ihr Gegenüber als MENSCH zu erkennen, gibt es keine Handhabe! Ihre Handhabe betrifft die „Person“.
ALS Mensch bin Ich bin ein geistig sittliches lebendes menschliches Wesen (jur. Wörtebuch). Mein Blut fließt durch meine Adern, mein Fleisch ist lebendig. Mein Schöpfer und ich sind eins .

 

Erklärung

dazu

:

Am 24. Oktober 1945 wurde die UN-Charta ratifiziert, welche als eine der Hauptaufgaben die Verwaltung der nicht souveränen Gebiete (bis zur Herstellung der vollständigen Souveränität) vorsieht.

Zu jenen Gebieten gehört auch Österreich. BIS HEUTE! Genau hier ist Österreich auch als NGO, also als Nicht-Regierungs-Organisation registriert. Also eine Nicht-Staatliche Verwaltungs-Einheit!

Was so viel bedeutet wie hier ist praktisch (ein Teil) d

ie

Befehlsausgabe! Sie sind sozusagen das letzte Glied in dieser Kette. 

Quelle: http://xx Österreichische Nicht-Regierungs-Organisation Bundeskanzleramt Österreich

Österreich ist eine Firma!

Österreich ist als aktive Firma in diversen Wirtschaftskarteien und Registern (D&B, KSV, Unternehmen24, …) eingetragen.

Die Firma trägt eine UID-Nummer sowie auch eine D-U-N-S®-Nummer als auch einen SIC-Code, ist also Handels bzw. Wirtschaftsunternehmen!

Demnach sind alle so genannten Ämter, Behörden, Ministerien, Justiz und auch die Polizei, welche dem Innenministerium unterstellt ist, Firmen!

Firmen mit Geschäfts-Niederlassungen, Zweigstellen, Filialen & Sub- Unternehmen!

Folglich arbeiten sie für ein privates

Unternehmen!

U - U P I K Quelle: www.xx 

Einige Beispiele

der jeweiligen Wirtschafts-Kennnummern:

UID D-U-N-S® SIC Republik Österreich ATU 13585627

/ DUNS

301411641

,

SIC

9199


BMI / Polizei ATU 36808308

DUNS

300270084

SIC

9221

BM für Justiz ATU 37978104

DUNS

300278509

SIC

 

9111

BM für Verkehr, Innovation & Technologie ATU 3758450

1, DUNS

302061031

, SIC

9621 

 

Stadt Wien / MA 15 Gesundheitswesen ATU 36801500

DUNS

 

649431244

SIC

 

9121

Was für Nummern sind UID, D-U-N-S® und SIC? Die UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens innerhalb der Europäischen Union im umsatzsteuerlichen Sinne!
Die D-U-N-S® Nummer (Data Universal Numbering System) ist ein 9-stelliger Zahlenschlüssel von Dun & Bradstreet (D&B) zur weltweiten und eindeutigen Identifizierung von Unternehmen.

Ihr zugeordnet werden umfangreiche, einheitliche Informationen über die ‚Geschichte‘ einer Firma.
Diese Daten werden z.B. im Risikomanagement verwendet.

Der Code wurde von D&B 1962 eingeführt und hat sich inzwischen als internationaler Standard etabliert.
Er ist heute der Schlüssel zu Daten von weltweit mehr als 235 Mio. Unternehmen.

Hier kann sich jede Firma registrieren lassen. D&B wirbt selbst mit dem Slogan ‚Die D-U-N-S® Nummer ist so aufschlussreich wie ein Fingerabdruck.‘ Wirtschaftlich gesehen.

Der SIC-Code (Standard Industrial Classification) ist ein 4-stelliger Zahlenschlüssel welcher das Klassifikationsschema für unterschiedliche Industriezweige bzw. Branchen darstellt. Er wird von der U.S. Regierung an Geschäftsunternehmen vergeben, um das Hauptgeschäft des Unternehmens zu identifizieren.

Die Systematik erfasst alle wirtschaftlichen Aktivitäten. Er dient auch als Grundlage zur allgemeinen Bewertung im Bereich der Unternehmensfinanzen und Finanzierung.

Alles läuft über Geld, Banken und Privatbesitz

Österreich ist

also

anscheinend

wirklich

eine Firma!
Große Firmen sind weltweit in ineinander geschachtelten Firmenkonstruktionen angelegt.

Diese haben mit Souveränität und Staat nichts zu tun. Man bezeichnet sie als Konzerne, die sich weltweit auf eine Hand voll fest machen lassen.
Alles öffentlich einsehbar.

Allein deswegen arbeiten sie schon als ‚Private‘ und nicht mit hoheitlicher, geschweige denn mit souveräner Staatsgewalt.
All diese Firmen, Konzerne und Banken arbeiten mit rechtlichen Konstrukten wie Handelsrecht, Seerecht, kanonischem Recht.

Hier ein paar Fakten, die sie als Fortsetzung zum vorangegangenen Text kennen sollten: http://xx

Bis zum Ende des österreichischen Kaiserreiches gab es eine geteilte Führung durch die Kaiserkrone mit der Kirche als gleichgestelltem und in Wirklichkeit führendem Partner. Der weitere Verlauf der Geschichte führte anschließend in den zweiten Weltkrieg. Welcher eine Neuordnung der Verhältnisse mit sich brachte.

Bereits seit 1942 gab es Verhandlungen, welche schließlich im Juli 1944, durch das Bretton Woods Abkommen dazu führten, dass der Internationale Währungsfond (IWF) und die Weltbank gegründet wurden.

Dies diente als Grundlage für die Schaffung der Vereinten Nationen (UN). Am 24. Oktober 1945 wurde die UN-Charta ratifiziert, welche als eine der Hauptaufgaben die Verwaltung der nicht souveränen Gebiete (bis zur Herstellung der vollständigen Souveränität) vorsieht.

Zu jenen Gebieten gehört auch Österreich. BIS HEUTE!

Durch den EU-Beitritt 1995 begann die folgende Privatisierungs- und Deregulierungswelle sowie der Ausverkauf des ehem. Staats- / Volksvermögens und die Umstrukturierung von Ämtern in Service = FIRMEN.

Die Oesterreichische KONTROLLBANK AG (OeKB AG) ist bei der U.S. Securities and Exchange Commission (US Börsenaufsicht) mit dem Vermerk „Ausländische Regierung“ unter dem SIC-Code: 8888 „Foreign Goverments“ registriert.

Der angegebene Sitz ist in  W, a H. Anscheinend eine Regierung innerhalb der Regierung.

Siehe  www.xx

Die OeKB AG ist im Eigentum der führenden Kommerzbanken in Österreich.
Deren Anteile befinden sich Großteils in PRIVATEM Streubesitz.

Zusammenfassend: Österreich ist wie alle anderen Staaten auch,

anscheinend nicht souverän, sondern lediglich eine nach wirtschaftlichen und gewinnorientierten Kriterien geführte Rechtseinrichtung bzw. eine Treuhandverwaltung, die vorgibt ein Staat zu sein (Rechtstäuschung

?)

 

Rechtordnung/ Menschenrecht:


DIE RECHTSORDNUNG IST DAZU DA DEN MENSCHEN ZU SCHÜTZEN!

Erklärung Juristische Person = Firma! Natürliche Person = Person(alausweis)!
Mens(ch) = Geistig, sittlich

ches

beseeltes Wesen aus Fleisch und Blut!

Wussten sie, dass nur juristische wie natürliche Personen auf nummeriertem Papier existieren?
Ein Mensch kann nicht auf Papier existieren, da er ja lebendig ist!

Und dass bei Papier mit Nummern drauf Handelsrecht eintritt.

Menschenrecht

:



Menschen- und Völkerrecht steht immer über allen Firmenstatuten

!

 

Einfach gesagt

-

kein Mensch steht über dem anderen, wir begegnen uns alle auf Augenhöhe, haben die gleiche Würde und unterliegen alle den gleichen Naturrechten.

Die Menschenwürde besteht darin, das der Mensch als geisti

l

sittliches Wesen von Natur darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Die Menschenwürde ist unantastbar.

Daraus folgt, dass einerseits die Würde des Menschen nach der Verfassung der höchste Wert und damit der Mittelpunkt des Wertesystems ist und andererseits der Staat ausschließlich um des Menschen willen da ist und Verletzungen der Menschenwürde verhindern muss.


Achten sie auf IHRE Befugnisse!
Jeden Schaden, den sie als Richterein oder Polizist der Firma Polizei, BMI beim Gegenüber verursachen, haben sie aus ihrem Privatvermögen zu zahlen!

 

3.

Es besteht kein Vertrag zwisschen Ihnen und mir! 

Jeder Vertrag bedarf einer mündlichen bzw. schriftlichen Einwilligung. (Handelsrecht)

Bitte um Vorlage dieses Vertrages!


Punkt 4:

 

Für die Person und ihre Rechte und Pflichten haftet der Urheber.

 (Republik Österreich)



Der Urheber haftet für die Person und ihre Rechte und Pflichten dem Menschen gegenüber.

Persönliche Ansprüche und Vorbehalte gegen den Menschen missachten die Unantastbarkeit seiner Würde und sind verfassungswidrig und wider die Charta für Grundrechte der Europäischen Union.

Urheber und Inhaber aller Rechte und Pflichten des, durch einen Verwaltungsakt der Republik Österreich erschaffenen Rechtssubjektes U F, welches als natürliche Person bezeichnet wird, ist in diesem Falle die Republik Österreich. Sie haftet vor dem Menschen für diese Person.       

 

Die Strafe ist daher aufzuheben!

 

 

Der Mensch u kann sich irren und hat das Recht zu lernen.


Falls rechtlicher Anlass dazu besteht, dem Menschen

u

das naturgegebene Recht seiner unantastbaren Würde zu entziehen, ihn der Bestimmung der Behörde in irgendeiner Form zu unterwerfen, und ihn damit Rechtsmitteln zu unterwerfen, wird um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Er

​​

geht dieser Bescheid nicht, bleibt es eine gesetzliche Tatsache, dass der  Mensch, welcher bezeichnet wird mit dem Namen der Person U F, nicht als Person zu betrachten ist sondern in der Würde des Menschen geachtet und geschützt ist auch vor jeder Art der Fremdkontrolle und Fremdverwaltung, also auch  jeder Art von Sanktionen, Vorbehalten und Ansprüchen, so, wie es gesetzlich Verpflichtung ist für alle staatliche Gewalt und die in ihrem Namen Handelnden.“

 

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist vom Bf nicht beantragt worden.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt. Das Landesverwaltungsgericht geht von dem unter Pkt. I. dargestellten, vom Bf nicht erkennbar bestrittenen Sachverhalt aus.

 

 

 

 

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:

„(3)  Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

 

2. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung u.a. absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Über den Bf wurde eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt und dieser hat auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht beantragt. Da die Sachlage ausreichend geklärt war und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung derselben erwarten ließ, konnte eine solche unterbleiben.

 

Das Landesverwaltungsgericht geht von dem unter Punkt I. festgestellten Sachverhalt aus, welcher sich auch in dem von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakt widerspiegelt.

 

3. Wie bereits erwähnt hat das Landesverwaltungsgericht im Fall des Fehlens einzelner Inhaltserfordernisse im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen, wobei dem Bf die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen ist. Dies ist mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2016, LVwG-601388/2, erfolgt.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2016 hat der Bf zwar auf den Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes reagiert, hat jedoch nicht die in § 9 VwGVG geforderten Vorbringen erstattet, indem er insbesondere inhaltlich in keiner Weise auf den vorliegenden Sachverhalt, nämlich die Verweigerung der Erteilung einer Lenkerauskunft seinerseits, eingegangen ist und in diesem Zusammenhang keinerlei Gründe vorgebracht hat, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses stützt bzw. stehen seine darin getätigten Ausführungen nicht erkennbar in irgendeinem Zusammenhang zu dem dem Straferkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt. Inhalt seines verbesserten Anbringens hätten Ausführungen dazu sein müssen, warum das konkrete, von ihm angefochtene Straferkenntnis seiner Ansicht nach rechtswidrig sei – die Ausführungen des Bf beziehen sich auf die Würde des Menschen, er zitiert Bestimmungen aus ABGB und StGB, hält fest, dass Österreich eine Firma ist und dass die Republik Österreich als Urheber für die Person und ihre Rechte und Pflichten haftet, etc., führt aber keinerlei nachvollziehbar in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt stehenden Beschwerdegründe an.

 

Folglich ist auch nach der Beantwortung des Verbesserungsauftrages durch den Bf nach wie vor davon auszugehen, dass dieser mit seiner in der Beschwerde bzw. in seinem auf den Verbesserungsauftrag hin ergangenen Schreiben vom 25. Juni 2016 den Erfordernissen des § 9 VwGVG und somit den Anforderungen des an ihn gestellten Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht Genüge getan hat.

Kommt der Bf dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nach (VwGH 11. 6. 1992, 92/06/0069), so ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG befugt (VwGH 13. 3. 2009, 2008/21/0357), das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid (VwGH 21. 9. 1993, 91/04/0196) zurückzuweisen (VwGH 11. 6. 1992, 92/06/0069; 28. 4. 2006, 2006/05/0010). Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist also der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (VwGH 11. 6. 1992, 92/06/0069).

Die Ausführungen des Bf in seinem Schreiben vom 25. Juni 2016 gehen eindeutig an den geforderten Inhalten vorbei und es ist der ihm erteilte Verbesserungsauftrag somit im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als nicht erfüllt zu betrachten. Folglich war die Beschwerde des Bf auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) mit Beschluss zurückzuweisen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Katja Hörzing