LVwG-750101/6/Sr/Jo

Linz, 17.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des xx Staatsangehöriger von Russland, vertreten durch xy beide unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Oktober 2013, AZ: Sich40-42439, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. §§ 63 Abs. 1 und 3 Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.              

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Oktober 2013, AZ: Sich40-42439, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) durch Hinterlegung zugestellt am 16. Oktober 2013, wurde gegen ihn auf Grundlage des § 63 Abs. 1 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

 

Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie sind russ. Staatsbürger und sind am 05.07.2004 gemeinsam mit Ihrer Gattin, xy und Ihrer Tochter x, illegal und ohne im Besitz eines nationalen Reisedokumentes zu sein, in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. In der weiteren Folge haben Sie beim Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt, ZI 04 13.838, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt vom 16.11.2004 ist Ihr Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 ist Ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt worden.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt vom 28.03.2011 ist Ihnen der subsidiäre Schutz gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt worden, dass Ihre Ausweisung aus Österreich nach Russland auf Dauer unzulässig ist.

 

Aufgrund dieses oben zitierten Bescheides hat Ihnen die hs. Niederlassungsbehörde vom Amts wegen einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG mit einer Gültigkeit vom 12.05.2011 bis 11.05.2012 ausgestellt. Am 19.04.2013 haben Sie fristgerecht einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 gestellt.

Bei der Prüfung Ihres Verlängerungsantrages ist von der hs. Fremdenpolizeibehörde folgendes festgestellt worden:

 

Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass Sie seit Ihrem Aufenthalt hier in Österreich immer nur kurzfristig einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Sie sind seit dem 25.01.2013 arbeitslos. In der Zeit zwischen dem 25.01.2013 bis zum 23.06.2013 haben Sie auch Arbeitslosengeld bezogen. Seit dem 23.06.2013 verfügen Sie über kein eigenes Einkommen mehr:

25. 01. 2013 23. 06. 2013 Arbeitslosengeldbezug

24. 06. 2013 04. 08. 2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

06. 08. 2013 11. 08. 2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

12. 08. 2013 20. 08. 2013 Krankengeldbezug, Sonderfall

21. 08. 2013 21. 08. 2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

07. 09. 2013 laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

 

Von einer beruflichen und sozialen Integration kann in Ihrem Fall nicht gesprochen werden

 

Aufgrund der vorgelegten Deutschprüfung Niveau A 2 ist eine sprachliche Integration gegeben.

 

Gegen Sie sind nachstehende Anzeigen an die zuständigen Staatsanwaltschaften erstattet worden:

1.    PI Ansfelden vom 25.04.2012, ZI D1/6829/2012, wegen Verd. d. Verg.n § 127 StGB

2.    SPK Linz vom 16.05.2012, ZI B6/16256/2012, wegen Verd d Verg n § 27 SMG

3.    PI Linz Lenaupark vom 02.07.2012, ZI B6/10238/2012, wegen Verd d Verg n § 153a StGB

4.    SPK Linz vomn 06.08.2012, Zl B5/15603/2012, wegen Verd d Verbr n § 130 StGB

 

Sie sind vom LG Linz, ZI 016 Hv 34/20121, vom 04.10.2012 rechtskräftig wegen §§ 12 3. Fall, 135 Abs. 1, 229 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z4, 130 Abs. 1 u § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zwei Monate unbedingt, davon 10 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt worden.

 

Durch Ihr persönlich gesetztes Verhalten haben Sie die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Akzeptanz von fremden Vermögen, das ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet. Sie haben durch Ihr persönlich gesetztes Verhalten deutlich gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind, die öster. Rechtsordnung zu respektieren und nach diesen Normen hier in Österreich zu leben. Sie haben nach der Amts wegigen Erteilung Ihres Aufenthaltstitels Ihr wahres Verhalten gezeigt, dass eine enorme kriminelle Energie aufweist. Durch Ihr persönlich gesetztes und bewusstes Verhalten haben Sie auch die Gefährdung Ihres Privat- und Familienlebens in Kauf genommen. Zum Zeitpunkt der Straftaten ist es Ihnen völlig egal gewesen, ob Sie Ihr Familienleben gefährden. Sie haben Ihr Ziel, sich unrechtmäßig zu bereichern und sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit allen Mitteln durchgesetzt, um dieses Ziel auch zu erreichen.

 

Aus den angeführten Gründen erlässt die hs. Fremdenpolizeibehörde gegen Sie ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG nahm die belangte Behörde folgende rechtliche Beurteilung vor:

 

Vom LG Linz, ZI 016 Hv 34/2012i, vom 04.10.2012 wurden Sie rechtskräftig wegen der §§ 12 3. Fall, 135 Abs. 1, 229 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 Abs. 1 u § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zwei Monate unbedingt, davon 10 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 63 Abs 1 und 3 iVm § 53 Abs 3 Z1 vor.

 

Sie haben im Zeitraum von 02.01.2012 bis 20.03.2012 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt Euro 3000,- übersteigenden Wert, unter anderem Bargeld in der Höhe von gesamt ca. Euro 4000,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Geständnis JUNUSOV, AS 109 ff in ON 2 und ON 7 und As 215 ff in ON21).

 

Sie haben hierdurch

 

a.) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahl als Beteiligter (§ 12 StGB) nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4,130 1. Fall STGB,

b.) die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs 3 StGB;

c.) die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und

d.) das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB

 

begangen und Sie sind wurden dazu vom LG Linz am 04.10.2012 rechtskräftig zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, zwei Monate unbedingt, davon 10 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt.

 

Sie haben dadurch ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich die Akzeptanz von fremden Vermögen, tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet. Ihr Vorgehen lässt auf eine hohe kriminelle Energie schließen und stellt somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Sie haben durch Ihr persönlich gesetztes Verhalten deutlich gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind, die öster. Rechtsordnung zu respektieren und nach diesen Normen hier in Österreich zu leben.

 

Auf Grund dieser Tatsachen erscheint die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 10 Jahren als gerechtfertigt.

 

Aus diesem Anlass wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen Sie das Verfahren über ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot eingeleitet. Von diesem Sachverhalt wurden Sie mit unserem Schreiben vom 03.07.2013 im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich in Kenntnis gesetzt und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit haben Sie jedoch nicht Gebrauch gemacht.

 

Zur Interessensabwägung nach § 61 FPG:

 

Sie halten sich seit Ihrer Einreise am 05.07.2004 in Österreich auf. Sie haben am 05.07.2004 einen Asylantrag beim Bundesasylamt Ausstelle Eisenstadt gestellt. Ihr Aslyantrag wurde am 25.06.2010 gemäß § 7 AsylG in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden, am 02.12.2004 kam Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG, II. Instanz positiv zu. Am 14.03.2011 wurde gemäß § 9 AsylG ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Am 13.04.2011 wurde das Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG, I. Instanz, rechtskräftig negativ entschieden.

 

ihnen wurde von der BH Linz Land eine Quotenfrei Erst-NB gemäß § 43 Abs 2 NAG mit der Gültigkeit von 12.05.2011 bis 11.05.2012 erteilt. Der Verlängerungsantrag von 20.06.2012 wurde ebenso positiv mit der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 41a Abs 9 NAG mit der Gültigkeit 12.05.2012 bis 11.05.2013 von der ha. Behörde erledigt.

Am 19.04.2013 haben Sie erneut einen Verlängerungsantrag gemäß § 41a Abs 9 NAG auf Rot-Weiß-Rot Karte plus bei der ha. Behörde gestellt. Dieser Antrag kann aufgrund Ihrer schwerwiegenden Straftaten nicht mehr positiv erledigt werden.

 

Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass Sie seit Ihrem Aufenthalt hier in Österreich immer nur kurzfristig einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Sie sind seit dem 25.01.2013 arbeitslos. In der Zeit zwischen dem 25.01.2013 bis zum 23.06.2013 haben Sie auch Arbeitslosengeld bezogen. Seit dem 23.06.2013 verfügen Sie über kein eigenes Einkommen mehr:

25. 01. 2013 23. 06. 2013 Arbeitslosengeldbezug

24. 06. 2013 04. 08. 2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

06. 08. 2013 11. 08. 2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

12. 08. 2013 20. 08. 2013 Krankengeldbezug, Sonderfall

21. 08. 2013 21. 08. 2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

07. 09. 2013 laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

 

Da Sie über kein eigenes Einkommen verfügen ist Ihre Familie defacto finanziell nicht von Ihnen abhängig.

Sie sind 1974 geboren. Aufgrund der Tatsache, dass Sie von 1974 bis 2004 in Ihrem Heimatland gelebt haben, was dem Großteil Ihres Lebens ausmacht, der Landessprache mächtig sind und mit den kulturellen Begebenheiten vertraut sind, ist von einer vorhandenen Bindung zum Heimatland auszugehen.

 

Ihr Familienleben in Österreich basiert auf der Beziehung zu Ihrer im Bundesgebiet lebenden Ehefrau xy, geb.1979, sowie Ihrer Kinder x, geb. 2007, y geb.2005, z geb.2001 und yz, geb. 2009. Sie sind russ. Staatsbürger und sind am 05.07.2004 gemeinsam mit Ihrer Gattin, xy, geb. .1979 und Ihrer Tochter z, geb. 2001, illegal und ohne im Besitz eines nationalen Reisedokumentes zu sein, in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Ihre Mutter, Frau Z.K lebt in Tschetschenien und Ihr Vater I.J. lebt in Kislowodsk, Russ. Förderation. Es sind somit Bindungen zum Heimatland gegeben. Sie sprechen Ihre Heimatsprache und aufgrund Ihrer Volljährigkeit ist es Ihnen auch zumutbar, sich eine neue soziale und wirtschaftliche Existenz in Ihrer Heimat aufzubauen.

 

Aufgrund der technischen Kommunikationsmittel ist es Ihnen jederzeit möglich entsprechenden Kontakt zu Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern zu halten.

 

Somit kann Ihnen, wie dargestellt, in gewissem Maß eine familiäre Integration zugebilligt werden. Von einer wirtschaftlichen Integration in Österreich kann man aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit nicht ausgehen. Sie haben ebenso keine Beweise für eine soziale Integration vorgelegt, da Sie nicht am Arbeitsmarkt teilnehmen und auch keine Empfehlungsschrieben oder sonstiges beigelegt haben.

 

Eine strafgerichtliche Unbescholtenheit ist hingegen durch Ihre Verurteilung wegen unter anderem gewerbsmäßigen Diebstahl nicht gegeben.

Von einer günstigen Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges rechtstreues Verhalten kann nicht ausgegangen werden. Sie sind seit 05.07.2004 in Österreich aufhältig.

 

Die hs. Fremdenpolizeibehörde verkennt nicht den hohen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben, jedoch ist diese Vorgehensweise notwendig, um die öffentliche Sicherheit wieder herzustellen und Sie daran gehindert werden, weitere strafbare Handlungen im Bundesgebiet der Republik Österreich zu setzen. Dies deshalb, weil von Ihnen - wie umseits dargestellt - eine andauernde, nachhaltige, gegenwärtige, maßgebliche und tatsächliche Gefahr ausgeht, die die öffentliche Sicherheit - im Bereich der Akzeptanz von fremden Vermögen und der körperlichen Unversehrtheit - erheblich gefährdet, die wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft darstellen. Selbst die Freiheitsstrafe konnte nicht bewirken, Ihr persönlich gesetztes Verhalten hier in Österreich zu ändern.

 

Wie sich aus Ihrem Verhalten ersehen lässt, scheinen Sie in Österreich, geschützten Rechtsgütern derart negativ gegenüber zu stehen, sodass zum Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele, dringend geboten scheint.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (§ 66 Abs. 1 FPG).

 

Ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet muss dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten, die eine besonders hohe Sozialschädlichkeit aufweisen, gegenübergestellt werden.

 

Deshalb ist es trotz Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben dringend geboten, zur Verteidigung der Ordnung, zum Schutz der Gesundheit anderer und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren über Sie zu erlassen.

 

Durch Ihr persönlich gesetztes Verhalten haben Sie die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Akzeptanz von fremden Vermögen, das ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet. Sie haben durch Ihr persönlich gesetztes Verhalten deutlich gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind, die öster. Rechtsordnung zu respektieren und nach diesen Normen hier in Österreich zu leben. Sie haben nach der Amts wegigen Erteilung Ihres Aufenthaltstitels Ihr wahres Verhalten gezeigt, dass eine enorme kriminelle Energie aufweist. Durch Ihr persönlich gesetztes und bewusstes Verhalten haben Sie auch die Gefährdung Ihres Privat- und Familienlebens in Kauf genommen. Zum Zeitpunkt der Straftaten ist es Ihnen völlig egal gewesen, ob Sie Ihr Familienleben gefährden. Sie haben Ihr Ziel, sich unrechtmäßig zu bereichern und sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit allen Mitteln durchgesetzt, um dieses Ziel auch zu erreichen.

 

Aus den angeführten Gründen erlässt die hs. Fremdenpolizeibehörde gegen Sie ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen den am 16. Oktober 2013 dem Bf durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 24. Oktober 2013, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals Berufung).

 

Eingangs werden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge

1.      den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit das gegen den Berufungswerber erlassene Aufenthaltsverbot aufheben;

2.      in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;

3.      in eventu die Befristung des Aufenthaltsverbotes von 10 Jahren angemessen herabsetzen;

4.      der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

 

Begründend führt der Bf Folgendes aus:

 

Aus meiner Sicht ist der angefochtene Bescheid in mehreren Punkten fehlerhaft.

Die Behörde geht von falschen Feststellungen aus und hätte die erfolgte Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis fuhren müssen. Es ist richtig, ich wurde mit Schreiben vom 03.07.2013 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und mir Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser wurde auch Gebrauch gemacht und fristgerecht am 17. Juli 2013 die Stellungnahme per Fax eingebracht. Die Stellungnahme samt Beilagen habe ich nun erneut dem Schreiben beigelegt und möchte ich auch auf die Ausführungen verweisen bzw. werde ich diese auch im Rahmen der Berufung nochmal heranziehen.

Zunächst möchte ich zur Verurteilung und der scheinbar von mir ausgehenden hohen kriminellen Energie und Gefahrdung der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit folgendes sagen:

Die auf Seite 3 des Bescheides notierten Anzeigen der Staatsanwaltschaften handelt es sich lediglich um Anzeigen, aufgrund welcher es nie zu einem Verfahren geschweige denn zu Verurteilungen gekommen ist. Ich wurde erstmals vom LG Linz,16 Hv 34/2012i verurteilt, ansonsten bin ich unbescholten - wie dies auch aus dem Strafregister ersichtlich ist.

Die Strafe vom Landesgericht Linz wurde auch bedingt - unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - nachgesehen, lediglich 2 Monate Freiheitsstrafe wurden unbedingt verhängt, allerdings ein Strafaufschub gewährt, unter der Auflage mich für die Dauer des Strafaufschubes einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen. Eine bedingte Strafnachsicht ist nach dem StGB dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen wird, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass ich nicht der unmittelbare Täter war, sondern wegen Beitragstäterschaft schuldig gesprochen wurde. Die Tat wurde von einem Anderen ausgeführt, der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine hohe kriminelle Energie meinerseits -wie dies die Behörde in ihrer Begründung festhält - kann wohl ausgeschlossen werden.

Ich denke auch, dass die Entscheidung des Gerichtes mir eine teilbedingte Strafe zu erteilen und von dem Vollzug der unbedingt verhängte Strafe Abstand zu nehmen, aufzeigt, dass auch das Gericht der Meinung ist, dass ich mich in weiterer Zukunft ordnungsgemäß verhalten werde. Anmerken möchte ich noch, dass mir auch ein Strafaufschub gewährt wurde, da für mich eine Therapie erforderlich ist. Ich denke, dass auch dies verdeutlicht, dass bei mir eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig ist und weniger von einer kriminellen Neigung oder derartigen Gefährlichkeit meiner Person auszugehen ist, wie dies die Behörde im gegenständlichen Bescheid wiederholt festhält. Außerdem habe ich bereits durch die verhängte Strafe eine Läuterung erfahren, ich werde mir in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und bin ich auch seit der Verurteilung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Gefährdung der Öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, welcher mit einem 10 jährigen Aufenthaltsverbot entgegenzuwirken ist, ist meiner Meinung, in diesem Ausmaß nicht gegeben.

Den Ausführungen zu meiner beruflichen Integration kann ich mich nicht anschließen. Wenn die Behörde schreibt, dass ich seit meinem Aufenthalt in Österreich immer nur kurzfristig beschäftigt war, so möchte ich auf folgendes hinweisen:

Ich bin im Jahr 2004 nach Osterreich gekommen und war Aslywerber (!). Mir und meiner Familie wurde zunächst der Status der subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. Ich habe mich aber schon während dieser Zeit, konkret seit dem Jahr 2007, stets bemüht einer Beschäftigung nachzugehen. Ich war u.a. bei U Ges.m.mb.H. und diversen anderen Unternehmen tätig. Auch habe ich Prüfungen für den Schweißer absolviert, die Zertifikate liegen bei. Diesen Bestrebungen -bereits im Rahmen des subsidiären Schutzes - schenkt die Behörde zu wenig Bedeutung bei. Arbeitslos bin ich seit Jänner 2013 und beziehe nunmehr Notstandshilfe. Die Behörde geht davon aus, dass ich kein eigenes Einkommen habe und meine Familie daher nicht von mir abhängig ist. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Natürlich ist die Familie auf mich angewiesen (Frau und 5 Kinder). Die beruflichen Probleme hängen Großteils damit zusammen, dass ich keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr habe und daher auch nur sehr schwer bzw. gar keine Arbeitsstelle finden kann. Diesem Umstand schenkt die Behörde keinerlei Bedeutung bei. Außerdem gebe ich mir große Mühen und versuche mittels Kursmaßnahmen wie bsp. „Qualifizierung und Vermittlungsunterstützung" auf dem Arbeitsmarkt etwas zu finden.

Auch die Feststellungen zum Privat- und Familien entsprechen nicht den Tatsachen:

Zunächst habe ich 5 Kinder, und nicht 4 wie die Behörde dies notiert. Meine Familie besteht aus: meiner Frau xy und unseren 5 gemeinsamen Kindern : z. geb.2001, x, geb.2005, y geb. 2007, yz geb. 2009 und unsere jüngste Tochter zz die im Oktober 2 Jahre alt geworden ist. Wir haben eine sehr enge Bindung zueinander und sind die Kinder auf mich angewiesen.

Abgesehen von meiner Familie leben noch mein Cousin K.M. (in Wien, anerkannter Flüchtling), die Cousine meiner Frau W.D. die in St. Pölten wohnt und bereits die Staatsbürgerschaft besitzt und der Bruder der Frau G.R. (anerkannter Flüchtling) in Osterreich. Wir haben ein sehr enges Verhältnis und pflegen regelmäßigen Kontakt. In. unserem Wohnort sind wir auch gern gesehen und pflegen Bekanntschaften. In meiner Heimat hingegen besitze ich nichts - weder Unterkunft noch soziale Anknüpfungspunkte. Meine Eltern befinden sich nicht in Tschetschenien. Im Gegenteil, mein Vater ist bereits verstorben. Wenn die Behörde davon ausgeht, dass Bindungen zum Heimatland bestehen und die Rückkehr zumutbar ist - so stimmt dies schlicht und einfach nicht.

 

Absolut nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Behörde, wonach aufgrund der technischen Kommunikationsmittel ein entsprechender Kontakt zu Ehefrau und Kindern möglich ist. Diese Art der Kommunikation kann nicht einem erforderlichen Privat- und Familienleben entsprechen. Vor allem im Hinblick darauf, dass unsere jüngste Tochter gerade mal 2 Jahre alt ist. Ein regelmäßiger (persönlicher) Kontakt zum Vater ist für das Kindeswohl von großer Bedeutung.

Zudem haben die Asylbehörden im Verfahren zur Gewährung vom internationalen Schutz bereits festgestellt, dass mir zunächst subsidiärer Schutz zu gewähren war und haben später die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt. Subsidiärer Schutz iSd Art 8 AsylG ist dann zu gewähren, wenn

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

der in Osterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung. Zurückschiebuns oder Abschiebung, des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gem. § 10 Abs 2 AsylG ist die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären, wenn:

1.  dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2.  diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden

a) rechtswidrig war;

b)  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c)  die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d)  der Grad der Integration;

e)  die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f)  die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g)  Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Im § 10 Abs 5 AsylG heißt es:

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß §10 Abs. 2 Z2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübersehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder§§ 51 ff NAG) verfugen, unzulässig wäre.

In diesem Hinblick erscheint mir die gegenständliche Entscheidung der Fremdenbehörden in Wiederspruch mit jener der Asylbehörden zu stehen. Die Fremdenbehörde geht zu einem davon aus, dass die Rückkehr in die Heimat zumutbar ist, geht aber selbst davon aus, dass durch das Aufenthaltsverbot ein hoher Eingriff in das Privat und Familienleben besteht. ISd § 61 FPG bedarf es bei Familien, die sich bereits länger im Bundesgebiet aufhalten, es einer verstärkten Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens, insbesondere einer Abwägung der persönlichen, privaten oder familiären Interessen des Fremden am Verbleib mit der vom Fremden ausgehenden Beeinträchtigung von im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen. Eine solche Gesamtabwägung der Interessen ergibt aus den geschilderten Gründen, dass ein beachtenswertes schutzwürdiges Familienleben besteht und keineswegs von einer derartigen Gefahrdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Ein 10 jähriges Aufenthaltsverbot würde vielmehr einen tiefen und nicht zulässigen Eingriff in mein Privat- bzw. Familienleben bedeuten. Daher ersuche ich die Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen bzw. die zeitliche Befristung von 10 Jahren zu reduzieren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 zur Entscheidungsfindung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 17. Februar 2014 eine öffentliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Parteien und die namhaft gemachte Vertreterin geladen.

 

Am 5. Februar 2014 erlangte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon Kenntnis, dass sowohl der Bf als auch seine Vertreterin nach unbekannt verzogen sind (Mitteilung der Zustellbasis Steyr der Österreichischen Post vom 3. Februar 2014, eingelangt am 5. Februar 2014). Die ZMR-Anfrage ergab, dass sowohl der Bf als auch seine Vertreterin seit dem 9. Dezember 2013 im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldung mehr verfügen. Mangels entsprechender Hinweise im Akt konnte weder eine sonstige Abgabestelle noch ein Aufenthaltsort im Bundesgebiet in Erfahrung gebracht werden.

 

Die öffentliche Verhandlung wurde am 10. Februar 2014 abberaumt.

Weitere ZMR-Anfragen (zuletzt am 4. März 2014) verliefen ebenfalls negativ.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen und geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt und den Ermittlungsergebnissen (ZMR-Anfragen, EKIS-Abfrage) aus.

 

 

II.             

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig.

 

 

III.            

 

1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen.

 

1.2. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass sich der Bf zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Da eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG nicht vorliegt, gelangt § 63 Abs. 1 FPG vollinhaltlich zur Anwendung.

 

3. Nach dem im gegenständlichen Fall relevanten Sachverhalt hat der Bf als Beteiligter im Zeitraum Jänner bis März 2012 das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahl und die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung und der dauernden Sachentziehung begangen. Das LG Linz hat ihn wegen dieser Straftaten am 4. Oktober 2012 rechtskräftig zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt. Es ist daher § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG einschlägig und im Sinne der zitierten Norm davon auszugehen, dass der Bf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende bestimmte Tatsachen verwirklicht hat.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bf hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bf aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

Im Rechtsmittel ist keinerlei Reue erkennbar. Mangels Ortsanwesenheit konnte sich der zuständige Richter auch kein persönliches Bild vom Bf machen. Abstellend auf das Vorbringen des Bf ist erkennbar, dass er sein kriminelles Verhalten abschwächen will und so beispielsweise auf eine Unbescholtenheit hinweist. Diese liege vor, wenn man von der einzigen Verurteilung absehe. Unabhängig davon betrachtet der Bf den Tatunwert als gering, da er „nur als Beteiligter“ verurteilt worden ist. Ebenso schätzt der Bf seine Verurteilung zu einem Jahr nicht als besonders aussagekräftig ein, da „lediglich“ eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden ist. Die im Bescheid dargestellten Anzeigen erachtet der Bf überhaupt als irrelevant und keinesfalls aussagekräftig, da es diesbezüglich bis dato zu keiner Verurteilung gekommen ist. Abschließend sieht er sich durch die verhängte Strafe als geläutert an, ohne diese Aussage auch nur ansatzweise zu erörtern. Zusammenfassend könne von einer kriminellen Neigung oder einer Gefährlichkeit, wie sie die belangte Behörde vermutet, nicht ausgegangen werden.

 

Dass er sich in Hinkunft rechtskonform verhalten wolle und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

 

Der Bf wurde während seines langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich einmal rechtskräftig verurteilt. Bedeutsam dabei ist, dass die strafbaren Handlungen, Verbrechen und Vergehen, vom Bf in einem Zeitraum von mehreren Monaten gesetzt wurden. Durch dieses Verhalten kommt nicht nur die kriminelle Energie zum Ausdruck. Nachdem dem Bf der subsidiäre Schutz nicht mehr zugekommen ist, wurde sein weiterer Aufenthalt legalisiert, indem besonderes Augenmerk auf seine familiäre Situation gelegt und eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig erachtet wurde. Mangels einer Beschäftigung fing das soziale Netz den Bf auf und er erhielt Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Besonders befremdlich ist daher, dass der Bf gerade in diesem Zeitraum die oben beschriebenen Straftaten begangen hat. Dieses Verhalten lässt einen Einblick in die negative Einstellung des Bf gegenüber seinem Gastland erkennen.

 

Die Verstöße gegen das StGB wiegen schwer, da hier nicht von Fällen der "Kleinkriminalität" gesprochen werden kann.

 

Die offen zu Tage getretene negative Einstellung des Bf und seine Straftaten lassen nicht den Schluss zu, dass sich der Bf in der Zukunft rechtskonform verhalten werde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt daher der belangten Behörde dass der weitere Aufenthalt des Bf im Inland eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bf fraglos gerechtfertigt. Bei der Beurteilung des Falls ist auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist eingangs festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind. Eine diesbezügliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Kriterien des § 61 FPG führt dennoch nicht zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Bf unrechtmäßig wäre.

 

Der Bf befindet sich seit dem Juli 2004 im Bundesgebiet. Die Aufenthaltsdauer beträgt daher etwas weniger als zehn Jahre. Dass dieser Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Es steht außer Zweifel, dass der Bf durch seinen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2004 und seiner Deutschkenntnisse ein nicht unerhebliches Maß an Integration erworben hat und ein Aufenthaltsverbot in das Recht des Bf auf Familien- und Privatleben eingreift.

 

Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Familien- und Privatlebens dar. Wie sich u.a. aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Fremden alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

Im diesem Sinne geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren, fast durchgehender erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sowie weiterer Integrationsschritte das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl. etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Der Bf unterschreitet die vom Gerichtshof judizierte Schwelle von zehn Jahren knapp. Mangels gegenteiliger Hinweise in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass die dargestellte Rechtsauffassung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der betroffene Fremde neben den genannten Kriterien unbescholten ist. Dies ist jedoch auf Grund der vorliegenden Verurteilungen des Bf nicht der Fall.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem ist festzuhalten, dass der Bf während seines Aufenthaltes im Inland nicht nennenswert gearbeitet und im Jahr vor seinem Untertauchen im Dezember 2013 überwiegend soziale Leistungen empfangen hat. Er kann ausschließlich auf gute Kenntnisse der deutschen Sprache verweisen.

 

Seine Integration wird freilich durch die von ihm begangenen Vergehen und Verbrechen nach dem StGB, durch die er zu erkennen gegeben hat, die im Gastland geltende Rechtsordnung nicht zu akzeptieren, deutlich relativiert und wesentlich erschüttert.

 

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehr in sein Heimatland ist festzuhalten, dass der Bf dreiviertel seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat.

 

Der Bf hat seine gesamte Ausbildung im Heimatland genossen, er wurde dort sozialisiert und ist mit der Kultur, den Gebräuchen usw. vertraut. Der zehnjährige Aufenthalt in Österreich ändert daran nichts. Wie dem Vorlageakt zu entnehmen ist, wurde das Vorbringen des Bf nicht als asylrelevant angesehen und eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland nicht erkannt. Die ursprüngliche subsidiäre Schutzgewährung ist nicht mehr gegeben. Eine anschließende Aufenthaltsberechtigung wurde dem Bf nur aus familiären Gründen zuerkannt.

 

In der Beschwerdeschrift hat der Bf Bezug auf die weiterhin bestehende Aufenthaltsberechtigung seiner Familienmitglieder und die Notwendigkeit seines weiteren Aufenthaltes genommen. Wie schon die Ausführungen der belangten Behörde zur Beschäftigungssituation des Bf zeigen, kommt der Bf schon bisher nicht seiner Unterhaltsverpflichtung nach und war diese auf umfassende soziale Leistungen angewiesen.

 

Im Hinblick auf das strafrechtlich relevante Verhalten steht nur die Außerlandesbringung des Bf an. Vergleichsweise hat der EGMR (Berisha gegen die Schweiz, Urteil vom 30. Juli 2013, Kammer II, Bsw.Nr. 948/12) sogar die Ausweisung von Kindern ohne deren Eltern dann für verhältnismäßig erachtet, wenn sowohl ausreichende kulturelle und sprachliche Verbindungen zum Heimatland bestehen und auch weitere Familienangehörige vor Ort leben.

 

Bedeutsam ist im vorliegenden Fall, dass sowohl der Bf als auch seine gesamte Familie nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (bedingt durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war dieser nach Zustellung durchsetzbar) sich in die Illegalität begeben haben und deren Aufenthaltsort seit Dezember 2013 nicht mehr feststellbar ist.

 

5. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und Ausführungen gilt es nunmehr in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das Interesse des Bf am Verbleib im Inland mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwägen.

 

Beim Bf handelt es sich um eine Person, die sich zwar jahrelang rechtskonform verhalten hat. Nach dieser langen Zeit des Wohlverhaltens hat er ohne erkennbaren Grund in einem Zeitraum, in dem er umfassende öffentliche Unterstützung erhalten hat, vorsätzlich gegen das StGB verstoßen und ein Verbrechen und zahlreiche Vergehen begangen. Auf Grund der besonderen Fallkonstellation steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich außer Zweifel, dass der Verbleib des Bf im Inland erheblich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Der erkennende Richter folgt daher der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bf auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

Hinsichtlich der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes finden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen.

 

Aufgrund der wiederholt zu Tage getretenen kriminellen Energie, der erkennbaren Uneinsichtigkeit, der massiven Schädigung der Rechte Dritter, des Versuches, sich den Lebensunterhalt durch kriminelle Tätigkeiten im Gastland zu erfüllen, kann derzeit von einer günstigen Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden und bedarf es daher eines mehrjährigen Aufenthaltsverbotes. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war auf Grund der besonderen familiären Situation ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot als ausreichend angesehen.

 

6. Auf eine Übersetzung des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung konnte in Hinblick auf § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden, da der Bf der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider