LVwG-450101/15/HW

Linz, 19.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde von A.T., x, G., vertreten durch Dr. B.B., Rechtsanwalt, x, S., gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Wels vom 1. Dezember 2015, GZ: MD-StV-263-2013,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenats der Stadt Wels wurden die Berufungen des Beschwerdeführers (in der Folge auch kurz „Bf“ genannt) gegen den Bescheid vom Magistrat der Stadt Wels vom 13.5.2015, mit dem der Bf für eine noch offene Kommunalsteuerschuld für das Kalenderjahr 2013 einschließlich Nebengebühren sowie für Gerichtsgebühren in Gesamthöhe von EUR 1.349,22 haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen wurde, sowie gegen den Bescheid vom Magistrat der Stadt Wels vom 5.6.2015, mit dem ein Antrag des Bf auf Aussetzung der Einhebung eines Haftungsbetrages abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen und es wurden die erstinstanzlichen Bescheide vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausge­führt, dass die R. P. GmbH im Kalenderjahr 2013 Löhne und Gehälter ausbezahlt habe, ohne die dafür anfallende Kommunalsteuer zu entrichten. Über das Vermögen der R. P. GmbH sei ein Konkursverfahren eröffnet worden, wobei das Konkursverfahren im Entscheidungszeitpunkt noch andauere und seine Beendigung nicht absehbar sei. Die offenen Forderungen seien zum Konkursverfahren angemeldet worden. Der Gesamtabgabenrückstand belaufe sich unter Zugrundelegung der offenen Kommunalsteuer einschließlich Nebengebühren für das Kalenderjahr 2013 auf EUR 3.517,92, unter Einrechnung der Kosten für die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren von EUR 42,00 und unter Berücksichtigung der Quotenzahlung von EUR 2.210,70 auf insgesamt EUR 1.349,22. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 13.5.2015, FD-StV-263-2013, habe die Erstbehörde den Bf wegen schuldhafter Nichtbezahlung für die noch offene Kommunalsteuerschuld für das Kalenderjahr 2013 einschließlich Nebengebühren sowie Gerichtsgebühren in Gesamthöhe von EUR 1.349,22 haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen. Der Bf sei im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels als Geschäftsführer der R. P. GmbH eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter. Der Abgabenanspruch auf Kommunalsteuer sei durch die Gewährung und Auszahlung von Löhnen und Gehältern im Kalenderjahr 2013 bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 15.7.2013 entstanden. Der Bf habe eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 6a KommStG begangen. Die Uneinbring­lichkeit der Forderung sei keine Voraussetzung für die Geltendmachung der Vertreterhaftung nach § 6a KommStG. Wenn der Bf geltend mache, der erstinstanzliche Bescheid habe keinerlei Zeitraum angegeben, so sei ihm entgegenzuhalten, dass der Spruch des Bescheides die offene Kommunal­steuerschuld für das Jahr 2013 anspreche und sich in Zusammenschau mit der Bescheidbegründung, welche für die Auslegung des Spruchs heranzuziehen sei, ergebe, dass der spruchrelevante Zeitraum zwischen 1.1.2013 und 15.7.2013 liege. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genüge den Determinierungs­erfordernissen, wenn der Zeitraum, in dem die haftungsauslösende Abgaben­schuld durch Lohn- und Gehaltszahlungen entstanden seien, im Spruch auf ein bestimmtes Kalenderjahr eingeschränkt werde und in Zusammenschau mit der Begründung tagesgenau bestimmt werden könne. Die Haftung des Vertreters für Kommunalsteuerrückstände erstrecke sich nach § 7 Abs 2 BAO auch auf Neben­ansprüche, worunter nach § 3 BAO auch die Kosten der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu verstehen seien.

 

I.2. In der gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Wels rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragt der Bf die Aufhebung des Bescheides des Magistrats der Stadt Wels vom 13.05.2015, FD-StV-263-2013, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ansicht, dass § 6a KommStG eine Gefährdungshaftung normiere, unrichtig sei. Eine nicht deckungsgleiche Interpretation der Normen der BAO mit jenen des KommStG widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Dass die Uneinbringlichkeit der Hauptforderung nicht feststehe, belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

 

II.1. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Der Bf war unter anderem im Zeitraum von 1.1.2013 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juli 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der R. P. GmbH. Diese Gesellschaft hat im Jahr 2013 vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens Löhne und Gehälter in Höhe von EUR 463.546,45 ausbezahlt, für welche bei der Stadtgemeinde Wels eine Kommunalsteuer zu entrichten ist, wobei im Juni und Juli keine Gehälter mehr ausbezahlt wurden (Firmenbuchauszug; Prüfungsergebnis 2013; I. I. T. Gesellschaft m.b.H.; Berechnungen der belangten Behörde bzw. der Behörde erster Instanz im Haftungsverfahren).

 

Aufgrund der oben genannten vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens ausbezahlten Löhne und Gehälter ist eine Kommunalsteuer in Höhe von EUR 13.906,39 zu entrichten, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden hiervon EUR 10.465,17 bezahlt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels zu GZ 20 S 94/13v, bekannt gemacht am 15. Juli 2013, wurde das Sanierungs­verfahren betreffend die R. P. GmbH eröffnet. Mit am 14. August 2013 bekannt gemachten Beschluss wurde die Schließung des Unternehmens bewilligt. Von der Stadt Wels erfolgten im Konkursverfahren Forderungsanmeldungen. Unter Berücksichtigung eines aufgrund der Forderungs­anmeldungen im Konkursverfahren überwiesenen Betrages von EUR 2.210,70 besteht derzeit jedenfalls noch eine offene Kommunalsteuerforderung inklusive Nebengebühren der Stadt Wels für im Jahr 2013 vor Eröffnung des Sanierungs­verfahrens ausbezahlte Löhne und Gehälter in Höhe von EUR 1.307,22 (Unterlagen über Zahlungen samt Vermerk; Insolvenzdatei; Unterlagen betreffend Forderungsanmeldungen; Berechnungen der belangten Behörde bzw. der Behörde erster Instanz im Haftungsverfahren).

 

Das Konkursverfahren ist noch nicht beendet (Insolvenzdatei).

 

II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere aus den bei den jeweiligen Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Im Übrigen wurde der angenommene Sachverhalt den Parteien auch bereits mit Schreiben vom 22.6.2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde Gelegenheit eingeräumt, allfällige Unrichtigkeiten bekannt zu geben, wobei die Richtigkeit des bekannt gegebenen (vorläufig angenommenen) Sachverhaltes von den Parteien nicht bestritten bzw. angezweifelt wurde.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 1 KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Gemäß § 7 Abs 1 erster KommStG unterliegt das Unternehmen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Gemäß § 9 KommStG beträgt die Steuer 3 % der Bemessungsgrundlage.

 

Das Bestehen und die Höhe der geltend gemachten offenen Kommunalsteuer­forderung inklusive Nebengebühren und der Kosten für die Forderungsanmeldung wurden vom Bf nicht bestritten, es sind für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesbezüglich im Verfahren auch keine Zweifel hervorgekommen: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die R. P. GmbH im Jahr 2013 vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens Löhne und Gehälter in Höhe von EUR 463.546,45 ausbezahlt, für welche bei der Stadtgemeinde Wels eine Kommunalsteuer zu entrichten ist, wobei im Juni und Juli keine Gehälter mehr ausbezahlt wurden. Aufgrund dieser ausbezahlten Löhne und Gehälter wurde bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kommunalsteuer in Höhe von EUR 13.906,39 fällig, wobei bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens hiervon EUR 10.465,17 bezahlt wurden. Auch unter Berücksichtigung des im Konkursverfahren überwiesenen Betrages besteht gegenüber der R. P. GmbH noch eine offene Kommunal­steuerforderung inklusive Nebengebühren der Stadt Wels für im Jahr 2013 vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens ausbezahlte Löhne und Gehälter in Höhe von EUR 1.307,22. Zudem sind Kosten für Forderungs­anmeldungen entstanden.

 

III.2. Gemäß § 6a Abs 1 KommStG haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 7 Abs 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs 1 und 2 BAO).

 

Voraussetzung für eine Haftung nach § 6a KommStG ist neben dem Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Primärschuldner, dass die Einbringlichkeit beim Vertretenen nicht ohne Schwierigkeiten im Sinne des § 6a KommStG möglich ist und eine hierfür kausale Pflichtverletzung des Vertreters vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 6a KommStG annehmen darf (VwGH 30.1.2014, 2013/16/0229; 2.7.2015, 2013/16/0220). Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (VwGH 29.5.2013, 2010/16/0019; 30.1.2014, 2013/16/0229).

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass ein Konkursverfahren über das Vermögen der R. P. GmbH eröffnet wurde, sodass Forderungen gegen diese Gesellschaft im Sinne des § 6a KommStG nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Da der Bf im Jahr 2013 bis zur Konkurseröffnung Geschäftsführer der R. P. GmbH war, hätte der Bf für die Entrichtung der im Jahr 2013 bis zur Konkurseröffnung fällig gewordenen Kommunalsteuer zu sorgen gehabt. Vom Bf wurde auch nicht dargetan, weswegen ihm dies nicht möglich gewesen wäre, sodass ausgehend von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf als Vertreter der R. P. GmbH auszugehen ist. Da der Bf seine Pflicht verletzt hat, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, ist auch eine Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für die Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (vgl. etwa VwGH 29.5.2013, 2010/16/0019; 30.1.2014, 2013/16/0229). Der Bf haftet daher grundsätzlich für die offene Kommunalsteuerforderung der Stadt Wels (welche aufgrund der im Jahr 2013 vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens ausbezahlten Löhne und Gehälter entstanden und auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden ist), wobei sich seine Haftung des Bf auch auf die Nebenansprüche (vgl. § 7 Abs 2 BAO) bzw. auch auf die Kosten der Konkursforderungsanmeldung erstreckt (vgl. LVwG Oö. 22.3.2016, LVwG-450096/4/ER). Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Voraussetzlungen für die Geltendmachung einer Haftung nach § 6a KommStG grundsätzlich vorliegen.

 

Es liegt auch keine ermessenswidrige Haftungsinanspruchnahme vor: Der Bf war im Jahr 2013 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Alleingeschäftsführer der R. P. GmbH. Von einer sofortigen Einbringlichkeit der offenen Forderung bei der primären Abgabenschuldnerin (ohne Schwierigkeiten) ist angesichts der Konkurseröffnung im Jahr 2013 nicht auszugehen. Es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich eine ermessenswidrige Haftungsinanspruchnahme ergeben würde. Die Voraus­setzungen für die Geltendmachung einer Haftung nach § 6a KommStG sind daher erfüllt.

 

III.3. Zum Vorbringen des Bf im Beschwerdeverfahren sei Folgendes ausge­führt:

 

Die Haftung nach § 6a Abs 1 KommStG ist keine reine Ausfallshaftung (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 9 Anm 10b). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Feststehen der endgültigen Uneinbringlichkeit der Forderung beim primären Abgabenschuldner auch nicht Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 6a KommStG (Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2 710 f; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 9 Anm 10b), sodass im vorliegenden Fall auch nicht ermittelt bzw. festgestellt werden musste, ob möglicherweise noch weitere Quotenzahlungen im Konkursverfahren erfolgen werden. Vielmehr kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 6a KommStG bereits dann zu einer Haftung nach dieser Bestimmung, wenn die Forderung beim primären Abgabenschuldner nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Aufgrund der Konkurseröffnung über das Vermögen der R. P. GmbH ist daher im gegenständlichen Fall die gemäß 6a KommStG für die Geltendmachung der Haftung geforderte Voraussetzung, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, als erfüllt anzusehen (vgl. Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2 710 f; Ellinger/Iro/ Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 7 Anm 7; VwGH 18.7.2001, 2001/13/0078 zur im Wesentlichen § 6a KommStG entsprechenden Haftungsnorm des § 7 WAO). Die Normierung einer solchen „Gefährdungshaftung“ wie in § 6a KommStG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (vgl. VfGH 4.12.1995, B 1404/95).

 

III.4. Der Bf ist auch durch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl. auch VwGH 27.09.2012, 2010/16/0196): Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird über die Beschwerde des Bf gegen den Haftungsbescheid entschieden. Bereits mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber über die Berufung des Bf gegen den Haftungsbescheid, in welcher auch der Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt wurde, entschieden. Die Berufung und auch die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid sind daher bereits erledigt. Ist aber nach einer solchen Erledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist dieser als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO5 § 212a BAO Rz 12 mwN).

 

III.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei Regelungen wie in § 6a KommStG für die Geltendmachung der Haftung nicht die Uneinbringlichkeit, sondern der Umstand, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, Voraussetzung ist, steht mit der Rsp des VwGH im Einklang (vgl. VwGH 18.7.2001, 2001/13/0078).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungs­gerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevoll­mächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschafts­prüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger