LVwG-601403/5/KOF/HK

Linz, 01.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn C S, geb. 1957, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.04.2016, GZ: 0042652/2015, wegen Übertretung des Schifffahrtsgesetzes, nach der am 28. Juli 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.             

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Rechtsvorschrift:

§ 40.03 Z4 Wasserstraßen-Verkehrsordnung lautet.

 

II.          

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer
einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe
von 60 Euro zu leisten.

 

III.        

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

I. Tatbeschreibung:

Sie haben zumindest seit 13.6.2013 bis dato den Auftriebskörper eines Trimarans
(ca. 27mX8m) in den öffentlichen Hafen Linz-Handelshafen, im Bereich des Vorhafenbeckens, Grundstück Nr. x, KG L, eingebracht, ohne die ausdrückliche Erlaubnis des zu­ständigen Schifffahrtsaufsichtsorganes dafür eingeholt zu haben bzw. zu besitzen.

Gemäß § 40.03 Abs.3 Wasserstraßen-Verkehrsordnung dürfen Sportfahrzeuge und Schwimm­körper, ausgenommen Not- und Winterstand, in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgans eingebracht werden.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zulässt.

 

II.  Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

§ 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz, § 40.03 Abs.4 Wasserstraßen-Verkehrsordnung

 

III.    Strafausspruch:

Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 300,--,

im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlage: § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz; §§ 9, 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 30,-- zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

V. Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten)
in der Höhe von € 330,- binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein einzuzahlen.

Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, beim verfahrensgegenständlichen Trimaran mit dem Schiffsnamen „M“ handle es sich nicht um einen Schwimmkörper, sondern um ein Fahrgastschiff. Eine Übertretung des § 40.03 Abs.4 (richtig: Z4) der Wasserstraßen-Verkehrsordnung liege somit nicht vor.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 28. Juli 2016 wurde beim LVwG Oö eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt. Zu dieser ist der Bf – trotz rechtzeitiger und ordnungs-gemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.

 

 

Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 45 Abs.2 VwGVG bzw. 19 Abs.3 AVG iVm
§ 17 VwGVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl deren Durchführung, als auch die Verkündung des Erkenntnis in dessen Abwesenheit als zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334;

VwGH vom 18.06.2015,  Ra 2015/20/0110

    

Es fällt einzig und allein dem Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178

unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;

vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und

vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur

 

Am 06. Juli 2016 wurde vom unterfertigten Richter der verfahrensgegenständliche Trimaran besichtigt und wurden drei Lichtbilder angefertigt;

Farbkopien davon sind im Akt.

 

§ 40.03 Z4 Wasserstraßen-Verkehrsordnung lautet auszugsweise:

Sportfahrzeuge und Schwimmkörper dürfen, ausgenommen Not- und Winterstand, in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgans eingebracht werden.

 

Dass die ausdrückliche Erlaubnis des zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgans vorliegt, behauptet der Bf selbst nicht.

 

Entscheidungswesentlich ist somit einzig und allein, ob es sich beim Trimaran mit dem Schiffsnamen „M“  

wie der Bf behauptet: um ein Fahrgastschiff oder

wie die belangte Behörde behauptet: um einen Schwimmkörper handelt.

 

Ein Fahrgastschiff im Sinne des § 2 Z2 Schifffahrtsgesetz ist ein Fahrzeug,

das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist.

 

 

 

Dass beim gegenständlichen Trimaran mit dem Schiffsnamen „M“

eine Zulassung als Fahrgastschiff vorliegt, behauptet der Bf selbst nicht.

 

Beim sog. Trimaran mit dem Namen „M“ handelt es sich derzeit

-      mangels Zulassung nicht um ein Fahrgastschiff iSd § 2 Z2 Schifffahrtsgesetz sondern

-      um eine „fahrtaugliche Konstruktion“ und somit um einen Schwimmkörper
iSd § 2 Z12 Schifffahrtsgesetz.

 

Dadurch ist (nochmals) festzustellen:

Gemäß § 40.03 Z4 Wasserstraßen-Verkehrsordnung hätte der Bf diesen Schwimmkörper in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis
des zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorganes einbringen dürfen.

Dass eine derartige Erlaubnis vorliegt, behauptet der Bf selbst nicht.

 

Betreffend den Schuldspruch war somit die Beschwerde abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass

gemäß § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz die Geldstrafe von 72 Euro bis 3.633 Euro und gemäß § 16 Abs.2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen beträgt.

 

Beim Bf ist in der Verwaltungsstrafevidenz eine Übertretung des

Schifffahrtsgesetzes – allerdings keine einschlägige – vorgemerkt.

 

Es liegen dadurch – wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (300 Euro) beträgt lediglich ca. 8,25 % der möglichen Höchststrafe und ist daher als sehr milde
zu bezeichnen. Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe ist dadurch nicht möglich. –

Die Beschwerde war somit auch betreffend die Strafbemessung abzuweisen.

 

II. Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem LVwG 20 % der verhängten Geldstrafe (= 60 Euro).

 

III.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Ist – wie hier – die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG vor und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre; VwGH vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0194; vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007;

         vom 18.02.2015, Ra 2015/04/0009; vom 01.09.2015, Ra 2015/08/0093.

Die ordentliche Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler