LVwG-950059/2/Sr/HG

Linz, 28.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde von ORgR Mag. W H, x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 6. Mai 2016, GZ. PERS-2011-16363/34-SK, mit dem der Antrag auf Erstellung einer Dienstbeurteilung gemäß §§ 97 Abs. 5 und 102 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag auf Erstellung einer Dienstbeurteilung gemäß § 97 Abs. 5 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 wird als unzulässig zurückgewiesen“.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Schreiben vom 1. März 2016 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) bei seinem Vorgesetzten, dem Bezirkshauptmann von S, Dr. R G, einen Antrag auf Erstellung einer Dienstbeurteilung. Mit Schreiben vom 23. März 2016 schränkte der Bf den Antrag auf den Beurteilungszeitraum 1. August 2015 bis 31. Jänner 2016 ein. Gegebenenfalls sollte der Antrag "zur bescheidmäßigen Erledigung an die nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde weitergeleitet werden".

 

2. Mit E-Mail vom 30. März 2016 übermittelte der Vorgesetzte diesen Antrag an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Personal, mit dem Ersuchen um bescheidmäßige Erledigung.

 

3. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 6. Mai 2016, GZ: PERS-2011-16363/34-SK, wurde der Antrag des Bf vom 23. März 2016 auf Erstellung einer Dienstbeurteilung gemäß §§ 97 Abs. 5 und 102 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl.Nr. 11/1994, in der geltenden Fassung, abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde darin wie folgt aus:

 

"Ihre aktuell letzte Dienstbeurteilung wurde vom dafür gemäß § 102 Abs. 2 Oö. LBG zuständigen Organ, Herrn Bezirkshauptmann Dr. G am 07.07.2015 festgesetzt und am gleichen Tag an Sie ausgehändigt.

 

Gemäß § 97 Abs. 2 Oö. LBG ist ein Beamter auf seinen Antrag unter Beachtung der Frist des § 102 Abs. 2 leg cit neuerlich zu beurteilen.

 

In § 102 Abs. 2 Oö. LBG ist normiert, dass eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der zuletzt festgesetzten Dienstbeurteilung zulässig ist.

 

Die Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle LGBl Nr. 28/2001 (AB 996/2001) führen dazu unter anderem folgendes aus:

»Weiters ist die Beurteilung auf Antrag für den Beurteilungszeitraum von sechs Monaten ab Zustellung der Dienstbeurteilung an den Beamten durch seinen Dienststellenleiter nach § 102 Abs. ´2 und 3 Oö. LBG unzulässig«.

 

Ihr Antrag vom 23.03.2016 fordert eine Dienstbeurteilung für den Beurteilungszeitraum von 01.08.2015 bis 31.01.2016 ab. Dieser Beurteilungszeitraum liegt innerhalb der sech-monatigen Frist ab Zustellung Ihrer letzten Dienstbeurteilung, sodass Ihr Ansuchen anzulehnen ist."

4. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 erhob der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

"[…] Gegen den Bescheid der Oberösterreichische[n] Landesregierung (Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Personal, Bahnhofplatz 1, 4020 Linz) vom 06.05.2016 zu PERS-2011-16363/34-SK, mir zugestellt durch Hinterlegung am 10.05.2016, erhebe ich innerhalb der vorgesehenen vierwöchigen Frist und daher rechtzeitig vollinhaltlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantrage in Hinblick auf den in Beschwerde gezogenen Bescheid die Abänderung dieses Bescheids dergestalt, dass meinem Antrag vom 01.03.2016 (geändert mit Eingabe vom 23.03.2016) durch Dienstbeurteilung meiner Person für den Beurteilungszeitraum 01.08.2015 bis 31.01.2016 stattgegeben wird. Zur Begründung meiner Beschwerde führe ich folgendes an:

 

Die Bestimmungen des Oö. LBG unterscheiden zwischen (Dienst)Beurteilung un dem Beurteilungszeitraum. Letzterer ist der Zeitraum, in dem die Dienstverrichtung erfolgte, die zu beurteilen ist, die (Dienst)Beurteilung ist die Bewertung dieser Dienstverrichtung nach Verstreichen des Beurteilungszeitraums. Wenn nun in den §§ 97 Abs. 5 i.Vm. 102 Abs. 2 Oö. LBG davon die Rede ist, dass eine neuerliche Beurteilung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Zur-Kenntnis-Bringung der (vorhergehenden) Dienstbeurteilung zulässig ist, bedeutet dies nur, dass das neuerliche Zur-Kenntnis-Bringen einer weiteren (Dienst)Beurteilung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten zulässig ist. Keineswegs kann daraus der Schluss gezogen werden, dass innerhalb dieser unter anderen in § 102 Abs. 2 Oö. LBG genannten Frist kein[e] Beurteilungszeiträume liegen dürfen. Dies ist vielmehr nach der Bestimmung des 3 97 Abs. 4 Oö. LBG zumindest zulässig wenn nicht gar erforderlich.

 

Die Oberösterreichische Landesregierung geht in Ihrem Bescheid daher von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung meines Antrags aus. […]"

 

5. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zur Entscheidung vor und hielt ergänzend fest:

 

"[…] dass die Formulierungen des § 102 Abs. 2 Oö. LBG sowie den korrespondierenden erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle LGBl. Nr. 28/2001 (AB 996/2001) im legistischen Prozess zur Regelung der Dienstbeurteilung von oö. Landesbeamten bewusst so gestaltet wurden bzw. verstanden sind, dass ein weiterer Beurteilungszeitraum bei Antragsbeurteilungen nicht innerhalb eines halben Jahres ab Zustellung einer Dienst­beurteilung beginnen darf. Man wollte damit genau die von Herrn ORgR Mag. H nun reklamierte Vorgangsweise – nämlich die nahtlose Aneinanderreihung von Beurteilungszeiträumen, solange nicht das »gewünschte« Beurteilungsergebnis vorliegt – unterbinden."

 

Abschließend stellte die belangte Behörde folgende Anträge:

 

"[…] das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

-      gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen;

in eventu

-      gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückweisen (Widerspruch)."

 

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde­vorbringen.

 

 

II.             

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt und nachfolgenden Ergänzungen aus.

 

Dem Bf wurde am 7. Juli 2015 die Dienstbeurteilung für den Zeitraum von Juni 2014 bis Mai 2015 zur Kenntnis gebracht, welche auf "wenig zufriedenstellend" lautete. Vor der Anlassbeurteilung gemäß § 97 Abs. 5 Oö. LBG lautete die Dienstbeurteilung auf „sehr zufriedenstellend“.

 

Fristgerecht hat der Bf gemäß § 103 Abs. 1 Oö. LBG einen Antrag auf Festsetzung der Dienstbeurteilung durch die Beurteilungskommission gestellt. Diese hat mit Bescheid vom 2. Februar 2016, PERS-2011-16363/29, die Dienstbeurteilung für die Kalendermonate Juni 2014 bis Mai 2015 mit „wenig zufriedenstellend“ festgesetzt.

 

Innerhalb offener Frist hat der Bf dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben. Das Verfahren ist unter der Zahl LVwG-950055 anhängig.

 

2. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Eine mündliche Verhandlung wurde zudem auch nicht beantragt.

 

3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig.

 

 

III.            

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

 

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

 

Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht, konnte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich trotz des Widerspruchs der belangten Behörde in der Sache selbst entscheiden.

 

2. Gemäß § 97 Abs. 5 Oö. LBG ist der Beamte auf seinen Antrag unter Beachtung der Frist des § 102 Abs. 2 Oö. LBG zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei (Antragsbeurteilung).

 

Nach § 102 Abs. 2 Oö. LBG ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 (also der Dienstbeurteilung) zulässig, wenn die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend, lautet.

 

Gemäß § 101 Abs. 2 Oö. LBG obliegt die Festsetzung der Dienstbeurteilung

1.   dem Dienststellenleiter oder Abteilungsleiter, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt;

[…]

 

3. Der Bf beantragte am 23. März 2016 eine Dienstbeurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Jänner 2016 (6 Monate) und machte damit geltend, dass eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei.

 

Wie oben unter Punkt II 1. dargestellt, ist das Anlassbeurteilungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Bezogen auf den hier zu beurteilenden Antrag bedeutet dies aber, dass nicht auf die vorläufige Beurteilung im anhängigen Anlassbeurteilungsverfahren sondern auf die zuvor erfolgte endgültige Dienstbeurteilung abzustellen ist. Diese in Rede stehende endgültige Dienstbeurteilung lautete auf „sehr zufriedenstellend“.

 

Solange die letzte – rechtsverbindliche – Dienstbeurteilung auf „sehr zufriedenstellend“ lautet, kommt eine Antragsbeurteilung jedoch nicht in Frage, da der Landesgesetzgeber eine „bessere“ Dienstbeurteilung als „sehr zufriedenstellend“ nicht vorgesehen hat.

 

Schon aus diesem Grund wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Antrag des Bf als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis bedurfte es keiner rechtlichen Auseinandersetzung mit den divergierenden Parteienvorbringen.

 

4. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

 

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt auch bei einer eindeutigen Rechtslage - wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. dazu VwGH vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; sowie VwGH vom 2.9.2014, Ra 2014/18/0062).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider