LVwG-000159/8/Bi

Linz, 04.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn C R, vom 12. Mai 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom „22. April 2015“, Pol96-106-2016, wegen Übertretung des OÖ. Hundehaltegesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1. August 2016 samt Parteiengehör

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe mit der Maßgabe bestätigt wird, dass eine Übertretung gemäß §§ 15 Abs.1 Z5 iVm 6 Abs.1 Hundehaltegesetz vorliegt. Die Geldstrafe wird auf 70 Euro herabgesetzt. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde bleibt mit 10 Euro gleich.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 6 Abs.1 iVm 15 Abs.1a Z5 OÖ. Hundehaltegesetz (in Folge: HHG) eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe (laut Anzeige der Städtischen Sicherheitswache Bad Ischl vom 7. April 2016) am 6. April 2016 um 15.40 Uhr im Ortsgebiet von Bad Ischl vor der Liegenschaft S seinen Hund ohne Leine bzw Maulkorb geführt, obwohl Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssten.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 27. April 2016.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 1. August 2016 wurde eine (nicht beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter der belangten Behörde M L und Mag. M S sowie des Zeugen Meldungsleger GI H W (Ml), Städt. Sicherheitswache Bad Ischl, durchgeführt. Dem Bf, der bereits in der Beschwerde erklärt hatte, ihm sei aufgrund einer (nicht näher erläuterten) psychischen Erkrankung nur eine Korrespondenz per E-Mail möglich, wurde am 11. Juli 2016 eine Ladung übermittelt, allerdings irrtümlicherweise an die Adresse „…gmx.at“ anstatt „...gmx.net“. Daher wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs eine VH-Schrift samt Bericht des Ml mit Fotobeilage mit der Einladung zu einer abschließenden Stellungnahme übermittelt; er hat sich mit Mail vom 3. August 2016 geäußert und mit Mail vom 4. August 2016 eine Beschwerde gegen den Ml an die OÖ. Antidiskriminierungsstelle beim Amt der Landesregierung übermittelt.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei zum im Straferkenntnis genannten Zeitpunkt nicht in Bad Ischl gewesen, habe mit den Vorwürfen nichts zu tun und werde daher auch nicht irgendeinen exorbitanten Betrag bezahlen. Es gebe dafür keinen Beweis seitens der Polizei und die Begründung sei eine völlig erfundene Geschichte. Im Übrigen leide er unter einer psychischen Behinderung und stehe unter dem Schutz der „Antidiskriminierungsstelle Land Frau M“. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht, also solle man ihn in Ruhe lassen.

 

In seiner Stellungnahme vom 3. August 2016 macht er geltend, er fühle sich  als psychisch behinderter Mensch diskriminiert und bedroht und werde Kontakt zur OÖ. Antidiskriminierungsstelle aufnehmen. Auf der im Bericht des Ml angeführten Internetseite stehe ein Bericht von einem Herrn R. Wer diesen Text geschrieben habe, wisse er nicht und dort stehe nichts davon, Hunde im Stadtgebiet nicht anzuleinen. Er sei seit Jahren ein Verfechter, dass jeder seine Hunde anleinen müsse im Stadtgebiet, was auch dem Stadtamt bekannt sei. Er sei bis dato nie von der Sicherheitswache ermahnt worden, da es dafür keinen Grund gegeben habe. Diese Lügen solle man sich ersparen. Es sei ihm zwar zu blöd, aber er könne gerne Fotos machen von Leuten, die ihre Hunde im Stadtzentrum Bad Ischl nicht angeleint hätten. Warum diese Beamten gegen ihn seien, sei ihm nicht klar. Er biete sich nicht als „Hundesitter“ an, das sei eine weitere Lüge. Nach seinem Erinnerungsvermögen sei er zur genannten Zeit nicht in Bad Ischl gewesen. Wo seien Beweisfotos? Die Beamten stünden nicht über dem Gesetz und sollten ihren Beruf mit mehr Würde ausführen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, weiteren Erhebungen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der zunächst die belangte Behörde gehört und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des   § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Aufgrund der vom Bf im Einspruch vom 14. April 2016 gegen die Strafverfügung vermuteten Verwechslung mit Herrn „T H“ (TH) wurde der Ml ersucht, nach Möglichkeit Fotos von diesem und dem Bf zu übermitteln. Dieser übermittelte den Bericht vom 13. Juli 2016, in dem er ausführte, von TH sei mit dessen Einverständnis ein Foto gemacht worden. Der Bf habe hingegen angegeben, es interessiere ihn nicht, dass jemand von ihm ein Foto mache, daher habe er ein aktuelles Foto aus dem Internet gewählt. Von beiden Personen wurde je ein Farbfoto übermittelt. Diese Fotobeilage wurde in der Verhandlung erörtert und auch dem Bf zur Kenntnis gebracht. Im Bericht wurde auch die Internetseite „x“ genannt; darin ist ein (das Thema Giftköder betreffender) Leserbrief vom 18. April 2014 eines „C R“, Hundebesitzer aus Bad Ischl und Tiersitter, der – offenbar aus Überzeugung – mit seinen Hunden immer ohne Leine unterwegs sei, samt der E-Mail-Adresse des Bf und Telefonnummer einer Kampfsportschule in Bad Ischl zu finden.  

 

Auf diesen Bericht hat der Ml in seiner Zeugenaussage verwiesen. Die beiden Fotos zeigen TH und den Bf, die sich von den Haaren und dem Vollbart her gleichen und fast gleich alt und gleich groß sind. Wesentliches Unterscheidungs­merkmal ist aber die Statur, zumal TH sein Körpergewicht mit 55 kg angegeben hat, während der Bf etwa 90 kg hat. Dieser Bericht samt Fotos und Hinweis auf die Internetseite wurde dem Bf übermittelt, er hat dahingehend nicht widersprochen.

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut Zeugenaussage des Ml war dieser am 6. April 2016 gegen 15.40 Uhr als Lenker eines Streifenfahrzeuges im Stadtzentrum Bad Ischl unterwegs und musste verkehrsbedingt auf dem Schröpferplatz in Fahrtrichtung Esplanade anhalten, als ihm auf dem Gehsteig beim Haus Nr.x der Bf auffiel, der eine Hundeleine quer über dem Oberkörper trug und vor dem in etwa 2 m Entfernung ein mittelgroßer dunkelbrauner Hund herlief. Der Bf kam vom Lokal McDonalds und ging Richtung Kurpark. Da der Hund nicht an der Leine war, rief der Ml aus dem etwa 3 m vom Bf entfernten Streifenfahrzeug beim offenen Fenster zu ihm hinaus, er solle den Hund anleinen. Der Bf habe darauf mit „ja“ geantwortet und sei weitergegangen, ohne den Hund an die Leine zu nehmen oder ihm einen Beißkorb umzulegen.

Der Ml betonte in der Verhandlung, er kenne beide Personen, sowohl den Bf als auch TH, mit dem es eine Gesprächsbasis gebe. Die wahrgenommene Person sei mit Sicherheit der Bf gewesen, den er vor diesem Datum bereits mehrmals wegen Nichtanleinen des Hundes ermahnt habe. Als diese Bestimmung des OÖ. Hundehaltegesetzes in Kraft getreten sei, seien Personen mit nicht angeleinten Hunden mehrere Monate hindurch abgemahnt worden, die meisten würden sich nun daran halten. Der Bf hingegen widersetze sich immer noch.

 

Das Landesverwaltungsgericht kommt im Rahmen der Beweiswürdigung zur Ansicht, dass die Aussage des Ml als glaubwürdig einzustufen ist. Eine Verwechslung mit TH kann von der Statur her ausgeschlossen werden, zumal der Ml nachvollziehbar beide Personen schon längere Zeit kennt.

Der Bf hat zwar immer betont, er sei am 6. April 2016 gegen 15.40 Uhr nicht in Bad Ischl gewesen, hat aber nie einen anderen Aufenthaltsort (samt ev. Zeugen dafür) genannt, obwohl ihm schon wegen des mit Strafverfügung gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens klar sein musste, dass seine Behauptung eines Beweises bedarf, den nur er erbringen kann. Seine Argumentation, er sei psychisch krank und müsse im Ruhe gelassen werden, vermag letztlich nicht zu überzeugen. Auch die von ihm nunmehr als Verfasser abgestrittene Internetseite spricht für eher die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Ml als für seine pauschal gehaltenen gegenteiligen Behauptungen, er sei ein Verfechter dafür, Hunde im Stadtgebiet anzuleinen.  

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 15 Abs.1 Z5 HHG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt.

Gemäß dem am 16. Februar 2013 in Kraft getretenen § 6 Abs.1 HHG müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Gemäß Abs.5 Z2 dieser Bestimmung ist Abs.1 nicht anzuwenden auf das Mitführen von speziell ausgebildeten Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung, zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind, oder die im Rahmen der Altenbetreuung oder beim Schulunterricht eingesetzt werden.

Der Bf hat nie behauptet, dass sein Hund unter diese Ausnahme fallen würde.

 

Gemäß § 1 Abs.1 HHG bezweckt dieses Landesgesetz die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

Nach den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs.2 Z3 und Z4 HHG ist/sind unter „öffentlicher Ort“ ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist, und unter „Ortsgebiet“ die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern zu verstehen.

 

Dass der Schröpferplatz im Bereich des Hauses Nr.x mitten im Stadtzentrum Bad Ischl gelegen ist, bedarf keiner Erläuterung.

Damit ist dort ohne jeden Zweifel von der Leinen- bzw Maulkorbpflicht auszugehen, deren Einhaltung nicht im Ermessen des Hundehalters gelegen ist und zweifellos nicht davon abhängt, ob sein Hund ihm folgt oder welches besondere Verhältnis zwischen dem Hundehalter und seinem Hund besteht.

Auch wenn manche Hundehalter die Meinung vertreten, die Leinenpflicht schränke die Freiheit des Hundes zu sehr ein oder verletze gar dessen Würde, ist zu betonen, dass gerade bei in der Regel größeren Menschenmengen im Stadtzentrum jeder Möglichkeit einer (wenn auch nur subjektiv empfindbaren) Gefährdung oder Belästigung von Passanten vorgebeugt werden muss und es jedem Hundehalter frei steht, mit dem Hund das Stadtzentrum eben nicht aufzusuchen.

Gleichgültig, ob der Ml den Bf bereits vor dem in Rede stehenden Vorfall abgemahnt hat, ist auf der Grundlage der auch für den Bf geltenden Bestimmung des HHG davon auszugehen, dass der Bf die Leinenpflicht an öffentlichen Orten im Ortsgebiet zu beachten hat und seine Verantwortung gegenüber der glaubwürdigen Zeugenaussage des Ml nicht zu überzeugen vermochte.

 

Das Landesverwaltungsgericht kommt aus den oben zusammengefassten Überlegungen zur Ansicht, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG („Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“) nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung gemäß §§ 15 Abs.1 Z5 iVm 6 Abs.1 OÖ HHG zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 15 HHG bis zu 7.000 Euro Geldstrafe, gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die belangte Behörde hat mangels irgendwelcher Angaben des Bf dessen  finanziellen Verhältnisse – unwidersprochen – geschätzt (ca 1400 Euro netto monatlich, weder Vermögen noch Sorgepflichten), sodass auch nunmehr von dieser Schätzung auszugehen war. Der Bf hat allerdings in der Beschwerde an die Antidiskriminierungsstelle eine „hohe Verschuldung bis kurz vor der Privatinsolvenz“ geltend gemacht. Er ist nicht unbescholten, weist aber keine einschlägigen Vormerkungen auf, sodass dahingehend weder Milderungsgründe noch straferschwerende Umstände zu berücksichtigen waren.  

Insgesamt gesehen scheint die verhängte Geldstrafe aus rein finanziellen Überlegungen als zu hoch gegriffen und ist eine Herabsetzung gerechtfertigt.

 

Die nunmehr verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des    § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bf zur Beachtung der für ihn geltenden Gesetzesbestimmungen anhalten. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei gemäß § 64 Abs.2 VStG der Verfahrenskostenersatz der belangten Behörde 10% der Geldstrafe, zumindest aber 10 Euro zu betragen hat.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger