LVwG-100046/8/EW

Linz, 21.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des W W, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. September 2015 GZ. BauR96‑3‑2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22. September 2015, GZ:BauR96-3-2015, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z 9 Oö. BauO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden), verhängt. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 36 Euro auferlegt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben den Verwendungszweck des bestehenden Holzstadels auf Baufläche x und teilweise auf Parzelle x1, beide KG S, ohne baubehördliche Bewilligung durch Errichtung eines Tierunterstandes im Ausmaß von ca. 28 - nämlich durch Entfernung der südlichen Außenwand über die gesamte Gebäudebreite, durch Errichtung einer Holzwand als Abgrenzung, durch Errichtung einer Zwischendecke für die Lagerung von Stroh und Heu, durch Einbau einer Futterstelle (Heutraufe) und einer Tränke – geändert und haben Sie dieses Gebäude für die Haltung von ca. 10 Schafen und 5 Ziegen zumindest von 6.11.2014 bis 28.04.2015 ohne baurechtliche Bewilligung benutzt, obwohl bauliche Anlagen nur nach baubehördlicher Bewilligung und einer Baufertigstellungsanzeige benützt werden dürfen und Sie eine baubehördliche Bewilligung nicht besitzen bzw. eine Baufertigstellungsanzeige nicht erstattet haben.“

 

Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der bestehende Holzstadels zum Tatzeitpunkt als Stall und Tierunterstand (zur Hälfte) verwendet wurde und sich daher der Verwendungszweck des Gebäudes geändert habe. Diese Verwendungszweckänderung sei bewilligungspflichtig, da sie abstrakt betrachtet dazu geeignet sei, schädliche Umwelteinwirkungen wie z.B. Geruchs- oder Lärmemissionen zu verursachen und deshalb hätte es einer Baufertigstellungsanzeige bedurft, welche nicht erfolgt sei.

 

II. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 25. September 2015, richtet sich die vorliegende, mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf im Wesentlichen behauptet, dass  die belangte Behörde nicht in den Bauakt der Marktgemeinde Schlüßlberg Einsicht genommen hätte und zu prüfen gewesen wäre, ob überhaupt eine „abstrakte“ Möglichkeit eines Einflusses bestehe, weil ein allgemeiner Hinweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen nicht ausreiche. Da sich die Tiere ja generell im Freien aufhalten würden, könne sich keine schädliche Umwelteinwirkung durch die Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes ergeben. Die Entfernung der Außenwand, die Errichtung einer Holzwand und die Erneuerung einer Zwischendecke seien nicht bewilligungspflichtig. Es hätte keiner baurechtlichen Bewilligung bedurft. Außerdem hätte die belangte Behörde keine Entscheidung treffen dürfen, solange das Verfahren über die Vorfrage der Bewilligungsplicht bei den Baubehörden sei. Außerdem sei ein bereits anhängiges Verfahren bei der belangten Behörde für den Tatzeitraum 07. Oktober 2014 bis 14. Oktober 2014 wegen konsenslosen Betreibens der Tierhaltung wieder eingestellt worden.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 28. Oktober 2015 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2016, an welcher der Bf mit seinem Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

 

c.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Die Grundstücke Nr. x1 und x, je KG S, sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schlüßlberg als Grünland ausgewiesen.

 

Der auf diesen Grundstücken stehende Holzstadel wurde umgebaut. Es wurden die südliche Außenwand über die ganze Gebäudebreite geöffnet und Betonierarbeiten zur Sanierung des Fußbodens durchgeführt. Zum angrenzenden Stadel wurde eine Holzwand zur Abgrenzung eingezogen. Es wurde die Zwischendecke zum Lagern von Stroh und Heu saniert. Es wurden Punktfundamente bei den Holzsäulen ausgewechselt und eine Futtertränke und eine Futterstelle eingebaut.

 

Aufgrund eines am 18.09.2014 durchgeführten Lokalaugenscheins durch die Baubehörde der Marktgemeinde Schlüßlberg wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 18.09.2014 aus fachlicher Sicht festgestellt, dass durch diese baulichen Maßnahmen das äußere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wurde und eine Anzeigepflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3b Oö. BauO 1994 gerade noch nicht vorliegt. Sollte der Stadel aber einer anderen Verwendung zugeführt werden (z.B. Tierhaltung) wird es vom konkreten Umfang der Änderung abhängen, ob eine Bewilligungspflicht oder Bauanzeigepflicht vorliegt.

 

Das Ergebnis dieses Lokalaugenscheins wurde dem Bf durch die Baubehörde der Marktgemeinde Schlüßlberg mit Schreiben vom 30.09.2014 zur Kenntnis gebracht.

 

In weiterer Folge wurde festgestellt, dass von 06. November 2014 bis 28. April 2015 in dem umgebauten Stadel (ca. 10 Schafe und 5 Ziegen) gehalten worden sind. In diesem Zeitraum lag weder eine Baubewilligung für diese Nutzungsänderung des Gebäudes als Stall bzw. Tierunterstand noch eine Baufertigstellungsanzeige vor. Die Baubewilligung wurde erst mit Bescheid vom 04. August 2015 erteilt und es wurde die Änderung der Nutzung des bestehenden Stadels als Stall bzw. Tierunterstand (zur Hälfte) bewilligt. Der Baubewilligung lag ein Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen zugrunde (siehe Verhandlungsschrift der Marktgemeinde Schlüßlberg vom 13. Mai 2015), welches die Verwendungszweckänderung zum Inhalt hatte und die abstrakte Eignung schädliche Umwelteinwirkungen zu verursachen und die konkrete Lärm- und Geruchsbelästigung beurteilte.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Baubewilligungsakt der Marktgemeinde Schlüßlberg, der Beschwerde und der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und ist der Bf diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Im Übrigen wird der festgestellte Sachverhalt auch vom Bf nicht substantiell bestritten.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

a) Die relevanten Bestimmungen aus der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) LGBl Nr. 1994/66 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten auszugsweise:

 

§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. [...]

3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Z 2, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind; [...]

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

1. [...]

3. die nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 fallende

a) [...]

b) sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;

[...]

 

§ 42

Baufertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden

 

Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen.

 

§ 43

Baufertigstellung sonstiger baulicher Anlagen

 

(1) Für die Fertigstellung des Neu-, Zu- oder Umbaus von Gebäuden, die keine Wohngebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen oder Nebengebäude sind, gilt § 42 sinngemäß.

 

(2) Der Baufertigstellungsanzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. eine vom jeweiligen Bauführer oder von der jeweiligen besonderen sachverständigen Person ausgestellte Bestätigung (Befund) über die bewilligungsgemäße und fachtechnische, gegebenenfalls insbesondere auch die barrierefreie und die dem Energieausweis (§ 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013) entsprechende Ausführung des Bauvorhabens oder jener Teile (Bauabschnitte), für die der Befundaussteller als Bauführer bestellt oder als besondere sachverständige Person beigezogen war;

2. soweit eine derartige Anlage beim betreffenden Gebäude vorhanden oder von der Baumaßnahme betroffen ist: je eine Bestätigung (Befund) über den Zustand von Rauchfängen, von Heizungs-, Warmwasser-, Gas- und Blitzschutzanlagen, von elektrischen Anlagen sowie über die Dichtheit von Senkgruben, Ölwannen und dgl.  

 

(3) Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die weder unter Abs. 1 und 2 noch unter § 42 fallen, kann die Baubehörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, daß die Fertigstellung des Bauvorhabens entweder nach Abs. 1 und 2 oder nach § 42 anzuzeigen ist.

 

§ 44

Benützungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen

 

(1) [...]

(2) Die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ist zu untersagen, wenn

1. die bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird, oder

2. der Baufertigstellungsanzeige nach § 43 keine oder nur mangelhafte oder unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde angemessen festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht oder ergänzt werden, oder

3. Planabweichungen festgestellt werden, die gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder

4. Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.

[...]

 

§ 57

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. [...]

9. eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen läßt;

[...]

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.“

 

Die relevanten Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2016 (Oö. BauTG 2013) LGBl Nr. 35/2013 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten auszugsweise:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. [...]

22. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen;

[...]

b) Wie der bautechnische Amtssachverständige aus fachlicher Sicht in der Niederschrift vom 18.09.2014 ausführt, verändern die durchgeführten Baumaßnahmen das äußere Erscheinungsbild des Stadels nicht wesentlich und werden manche Baumaßnahmen als Erhaltungsmaßnahmen des Gebäudes bewertet. Eine Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht hinsichtlich der Baumaßnahmen besteht somit gerade noch nicht.

 

Zum Tatzeitpunkt wurden im gegenständlichen Stadel, in welchem bis dahin Holz gelagert wurde, jedoch Tiere gehalten. Dem Bf wurde nun vorgeworfen, dass diese Verwendungszweckänderung bewilligungspflichtig gewesen sei und dass durch den Bf im Sinne von § 43 Abs 1 Oö. BauO 1994 eine Baufertigstellungsanzeige erfolgen hätte müssen. Da er dies unstrittig unterlassen habe, sei der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z 9 Oö. BauO 1994 in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Diese Verwendungszweckänderung in einen Stall bzw. Tierunterstand wurde erst nachträglich mit Bescheid vom 04.08.2015 bewilligt.

 

Dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 iVm § 42 Oö. BauO 1994 zufolge ist für die „Fertigstellung des Neu-, Zu- und Umbaus von Gebäuden“, die keine Wohngebäude mit höchstens drei Wohnungen oder Nebengebäude sind, die Fertigstellung des Bauvorhabens vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

 

Die belangte Behörde hat dem Bf jedoch nicht vorgeworfen einen Umbau des gegenständlichen Stadels sondern eine bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung ohne Baufertigstellungsanzeige vorgenommen zu haben. § 43 iVm § 42 sieht eine Fertigstellungsanzeige jedoch nur für Neu-, Zu, und Umbauten von Gebäuden vor. Für eine Verwendungszweckänderung ergibt sich aus diesen Bestimmungen keine Pflicht zur Vorlage einer Fertigstellungsanzeige. Dies kann die Baubehörde zwar gemäß § 43 Abs. 3 Oö. BauO 1994 im Baubewilligungsbescheid vorschreiben (was sie auch in Spruchpunkt II. 3. gemacht hat), jedoch wurde der Baubewilligungsbescheid für die Verwendungszweckänderung erst nach dem Tatzeitpunkt erlassen und kann sich die belangte Behörde nicht auf diese Auflage in der Baubewilligung stützen. Da die Voraussetzungen für eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 43 iVm § 42 Oö. BauO 1994 im Tatzeitpunkt somit nicht vorlagen, konnte der Bf auch den Straftatbestand des § 57 Abs. 1 Z 9 nicht verwirklichen, welcher eine Benützung baulicher Anlagen pönalisiert, deren Fertigstellung gemäß § 43 iVm § 42 Oö. BauO 1994 anzuzeigen ist.

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer