LVwG-300767/10/Py/SH

Linz, 03.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn R. P., x, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf an der Krems vom
11. August 2015, GZ: SanRB96-16-2015, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozial­versicherungs­gesetz (ASVG), nach deren Zurückziehung den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. August 2015, GZ: SanRB96-16-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z.1 iVm § 33 Abs. 1 Allge­meines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 56 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 36,50 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen hat der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Oö. Landes­verwaltungs­gericht mit Schreiben vom 19. August 2015 unter Anschluss des Verwaltungs­strafaktes zu SanRB96-16-2015 zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z.1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat am 25. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache anberaumt, an der der Bf teilnahm und die Beschwerde zurückzog.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegen­stands­los zu erklären und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny