LVwG-650589/6/FP

Linz, 01.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass der Zurückziehung der Beschwerde der U ges.m.b.H., x, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Dipl. C U, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Garnisonstraße 1, 4560 Kirchdorf an der Krems vom 8. Februar 2016             GZ: VerkR10-57-2016, wegen der Bewilligung von Werbungen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Die U ges.m.b.H., x, hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. LKommGebV 2013 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses, bei sonstiger Exekution, einen Betrag von 61,20 Euro an Kommissionsgebühren zu ent­richten.

 

III.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Bewilligung zweier Werbungen an der P-Straße B138 ab.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 4. März 2016 rechtzeitig Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. März 2016 zur Entscheidung vorlegte.

 

I.3. Mit E-Mail vom 28. Juli 2016 zog die Bf ihre Beschwerde zurück.

 

 

II. Rechtliche Beurteilung

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dies gilt auch für Beschwerdeanträge.

 

Wird eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Die Beschwerde wurde am 28. Juli 2015 zurückgezogen und bewirkt die Beendigung des Verfahrens. Sie ist damit gegenstandslos.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen Zurückziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu       (VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294).

 

 

III. Zu den aufzuerlegenden Kommissionsgebühren:

 

Gemäß § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Demgemäß können für auswärtige Amtshandlungen Kommissions­gebühren eingehoben werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Das Gesetz meint hiermit den Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht den Berufungsantrag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 76 Rz 24). Dies hat nunmehr gleichfalls für Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg], das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 301 [311]). Der Konsenswerberin (= Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungs­gerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume
20,40 Euro. Der beigezogene Amtssachverständige hat an Ort und Stelle eine Befundaufnahme vorgenommen. Er gab bekannt, dass diese 3 halbe Stunden dauerte, weshalb von der Bf eine Kommis­sionsgebühr in Höhe von insgesamt 61,20 Euro (3 x 20,40) zu entrichten ist.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l