LVwG-650681/2/MS

Linz, 04.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juli 2016, GZ. VerkR21-396-2016/LL, wegen der Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit mündlich verkündeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. Juli 2016, GZ. VerkR21-396-2016, wurde Herrn A D (im Folgenden: Beschwerdeführer), die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C BE, C1E, CE und F für den Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab dem 16. Juli 2016 (Führerscheinabnahme) entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Mit gleichem Bescheid wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer auf eigene Kosten vor Ablauf der Entziehungsdauer einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen hat, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Weiters wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion Linz, FI Verkehrsinspektion, wonach der Beschwerdeführer am 16. Juli 2016, um 21.50 Uhr im Gemeindegebiet von Linz auf Höhe Muldenstraße nächst Objekt x das Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen x auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betrieb genommen hat und bei diesem die Feststellung des Alkoholisierungsgrades einen Wert von 0,67 mg/l ergab.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2016, welche mit E-Mail selben Datums bei der belangten Behörde eingebracht worden war, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wurde ausgeführt, er habe sich mit Bekannten am 16. Juli 2016 in der Turmöl Tankstelle Linz, Wienerstraße getroffen und dort einige Flaschen Bier konsumiert. Sein Bekannter habe ihn mit seinem Auto in die Muldenstraße gefahren, wo er auf seine Frau und seine Tochter gewartet habe, um abgeholt zu werden. Er habe sich ins Auto gesetzt und den Motor gestartet, um die Klimaanlage einzuschalten. Während des Wartens sei er eingeschlafen und sei von der Exekutive geweckt worden. In der Folge sei ihm der Autoschlüssel und der Führerschein abgenommen worden.

Er ersuche seine bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, er habe das Auto nur gestartet, um die Klimaanlage einzuschalten, er habe nicht vorgehabt mit dem Auto wegzufahren.

Er sei sich seiner Schuld bewusst und ersuche den Umstand, dass er schon lange Jahre Berufskraftfahrer sei und seine Existenz vom Entzug des Führerscheins abhänge, bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen.

 

Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableiten ließ:

Der Beschwerdeführer konsumierte am 16. Juli 2016 bis etwa 21.00 Uhr zwei Halbe Bier. Er wurde von einem Organ der Exekutive am 16. Juli 2016 um etwa 21.50 Uhr schlafend in seinem Pkw mit dem Kennzeichen x in Linz in der Muldenstraße nächst Nummer x schlafend aufgefunden. Der Motor des Fahrzeuges war in Betrieb. Der Beschwerdeführer hatte diesen eingeschaltet gehabt, um die Klimaanlage in Betrieb zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund wahrgenommener Alkoholisierungs-merkmale zum Atemlufttest mittels Alkomaten aufgefordert. Die erste Messung ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l und die zweite Messung einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein vorläufig abgenommen.

Die belangte Behörde führte zeitgleich zum Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ein Strafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO durch und schloss dieses rechtskräftig mit dem am 25. Juli 2016 mündlich verkündeten Straferkenntnis mit der GZ: VerkR96-24330-2016 ab.

Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 4 Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aus den Beschwerdeausführungen ist erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Entzugsdauer wendet und deren Herabsetzung begehrt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der LPD Linz SPK, Linz FI Verkehrsinspektion, vom 17. Juli 2016, VStV/916100365862/001/2016 sowie Kontrollstreifen der vorgenommenen Messungen, was vor allem den Grad der Alkoholisierung und die Tatsache, dass der Motor des ggst. Fahrzeuges lief, während der Beschwerdeführer im Fahrzeug saß und schlief, anbelangt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Tatsache, Alkohol konsumiert zu haben noch dem Umstand, dass der Motor lief, in Abrede gestellt hat. Auch das Ergebnis der Messungen der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde nicht in Abrede gestellt.

 

Die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der gesetzten Verwaltungsübertretung ergibt sich aus dem im ggst. Verfahrensakt einliegenden Straferkenntnis vom 25. Juli 2016, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet hat, wodurch diesbezüglich Rechtskraft eingetreten ist.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da trotz entsprechender Belehrung in der Rechtmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ein Antrag durch den Beschwerdeführer nicht gestellt wurde. Zudem steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten und eindeutig fest.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

 

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wird.

 

 

Gemäß § 3 Abs. 2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

 

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen

 

Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer Alkoholgehalt der Atemluft bei den beiden Messungen 0,67 und 0,68 mg/l betragen hat und er dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 a StVO begangen hat. Dafür wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde rechtskräftig mit Straferkenntnis bestraft. An dieses rechtskräftige Straferkenntnis ist das erkennende Gericht gebunden (VwGH 1.9.2015, Ro2014/15/0023).

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Motor nur gestartet, um die Klimaanlage in Betrieb nehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 99 Abs. 1a StVO nicht nur das Lenken eines Fahrzeuges, sondern auch die Inbetriebnahme desselben in einem alkoholisierten Zustand unter Strafe stellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung liegt, unabhängig von der Absicht ein Kfz zu lenken, eine Inbetriebnahme immer schon dann vor, wenn dessen Motor in Gang gesetzt wird (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237; 31.1.2014, 2013/02/0239).

Zur Inbetriebnahme eines Fahrzeuges gehört jedenfalls das Ingangsetzen des Motors. Dies gilt auch dann, wenn das Ingangsetzen des Motors nur zu dem Zweck erfolgen soll, dass die Heizung des Pkw, die Scheibenwaschanlage oder die Heizung des Heckfensters eingeschaltet werden kann (VwGh 29.4.1976, 2264/75, 25.5.2007, 2007/02/0060).

Gleiches gilt daher auch für das Einschalten des Motors, um die Klimaanlage in Betrieb zu nehmen. Daher ist auch mit dem Einschalten des Motors, um die Klimaanlage in Betrieb zu nehmen, das Fahrzeug in Betrieb genommen worden.

 

Für das Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt, ist entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Ziffer 4 FSG zwingend ein Entzug der Lenkberechtigung von mindestens 4 Monaten vorgesehen und auszusprechen. Mit dieser Mindestentzugsdauer hat die belangte Behörde das Auslangen gefunden. Eine Herabsetzung der Entzugsdauer ist rechtlich nicht möglich.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrs-unzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen des Beschwerdeführers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Die Aufforderung eine Nachschulung zu absolvieren, ergibt sich aus § 24 Abs. 3 Ziffer 3 FSG, wonach die Vorschreibung von Maßnahmen, hier einer Nachschulung zwingend zu erfolgen, hat, wenn eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO gesetzt wurde.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß