LVwG-750367/10/MZ

Linz, 02.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des DI F O, geb x, vertreten durch D W Rechtsanwälte GmbH, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.5.2016, GZ. LL/0049/2016, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.5.2016, GZ. LL/0049/2016, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß § 12 Abs 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.

 

Der Bescheidbegründung mangelt es an jeglichem Begründungswert.

 

II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Auf das Wesentliche verkürzt bringt der Bf in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, die belangte Behörde gehe von einem unrichtigen, von ihm bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme bestrittenen Sachverhalt aus, weshalb der angefochtene Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beheben sei.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei welcher der Bf , dessen Gattin sowie der Zeuge E A anwesend waren.

 

c.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der unbescholtene Bf ist Jäger und Vorstand eines an der Börse notierten Unternehmens.

 

Am 22.1.2016 befand sich die Gattin des Bf mit der gemeinsamen 2 Wochen alten Tochter auf dem Weg zu einer Untersuchung im Krankenhaus. Etwa gegen 8.00 Uhr kam es auf der A7 im Bereich der Abfahrt P Straße zu einem Auffahrunfall, bei welchem der Zeuge auf den R der Gattin des Bf hinten auf fuhr, sodass am Fahrzeug ein Totalschaden entstand. Nach dem Unfall erhielt der Bf von seiner Gattin einen Anruf, in dem sie ihn über den Vorfall in Kenntnis setzte. Der Bf machte sich daraufhin umgehend auf den Weg in Richtung Krankenhaus, wobei er im Zuge dessen an der Unfallstelle vorbeikam und dort mit der noch anwesenden Polizei Rücksprache hielt. Der Zeuge war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Unfallstelle aufhältig und war dem Bf auch sonst bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.

 

In weiterer Folge suchte der Bf das Kinderkrankenhaus auf, in welches seine Gattin und seine Tochter verbracht worden waren. Zwischenzeitlich waren bei der Tochter dem Alter entsprechende Untersuchungen durchgeführt worden. Äußere Verletzungen konnten ebenso wie innere nicht festgestellt werden. Die Tochter schrie und weinte jedoch ununterbrochen, was völlig ihrem sonstigen Verhalten widersprach.

 

Aufgrund einer Gelbsucht bei der Tochter erfolgten im Anschluss entsprechende weitere Untersuchungen. Gegen 13.00 Uhr verließ der Bf schließlich das Krankenhaus und fuhr nach Hause, da er den Eindruck hatte, im Krankenhaus nicht weiter von Hilfe sein zu können. Zudem hatte die Familie für den Abend Gäste eingeladen und wollten die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt die Einladung noch nicht widerrufen.

 

Im Laufe des Nachmittags bereitete der Bf ein paar Kleinigkeiten für die abendliche Einladung vor und trank ca im Zeitraum von 15.00 bis 17.30 Uhr Alkohol in solch einer Menge, dass ein Alkomattest um 19:51 Uhr 0,78 mg/l AAK ergab.

 

Gegen 17.45 Uhr erhielt der Bf einen Anruf seiner Gattin aus dem Krankenhaus, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass die Gelbsuchtwerte der Tochter aufgrund verweigerter Nahrungsaufnahme extrem hoch seien und die Gattin, auch aufgrund des restlichen an den Tag gelegten Verhaltens, den Tod der Tochter befürchte.

 

Nach dem Anruf bestellte der Bf umgehend ein Taxi, um damit zu Frau und Kind ins Krankenhaus zu gelangen, sagte die abendliche Einladung ab und rief im Anschluss den Zeugen an, dessen Telefonnummer er über x.at ausfindig machte. Der Name des Zeugen war dem Bf aufgrund eines E-Mail Verkehrs mit der Polizei bekannt.

 

Der Gesprächsverlauf zwischen dem Bf und dem Zeugen A gestaltete sich derart, als der Zeuge sich mit Namen meldete, woraufhin der Bf, ohne auch auf mehrfache Nachfrage seine Identität preiszugeben, fragte, ob der Zeuge heute einen Unfall gehabt hätte, was dieser schließlich bejahte. Der Bf teilte daraufhin mit, dass es seiner Tochter zunehmend schlechter gehe, und dass der Zeuge die Zeit, solange er noch kein Kindermörder sei, genießen solle. Des Weiteren befragte der Bf den Zeugen, ob dieser auch Kinder habe, und drohte nach Bejahung der Frage, dass er dem Zeugen seine Kinder am Silbertablett servieren würde, damit er auch das gleiche empfinden würde wie er. Der Bf teilte zudem mit, dass er die Angelegenheit auf seine Art und Weise regeln würde, und verknüpfte die Drohung dahingehend mit einer zeitlichen Komponente, als diese Regelung der Angelegenheit nicht umgehend erfolgen würde, sondern erst, wenn eine gewisse Zeit vergangen sei. Die genannten Aussagen des Bf erfolgten nicht in Rage oder Wut sondern es handelte sich um gezielte und konkrete Aussagen. Ob der Bf auch die Verwendung einer Schusswaffe angedroht hat, konnte im Beweisverfahren nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

 

Im Anschluss an das Telefonat begab sich der Bf mit dem Taxi ins Krankenhaus, wo er, nach vom Zeugen erfolgter Anzeige, von der Polizei betreten wurde. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Tochter des Bf wohlauf ist.

 

Die Staatsanwaltschaft ist vom Verfahren nach § 107 StGB gemäß § 202 iVm § 198 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren zurückgetreten.

 

c.2) Soweit der in vorigem Punkt festgestellte Sachverhalt strittig ist, ergibt er sich aufgrund folgender Überlegungen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Bf während der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen recht kaltblütigen Eindruck hinterließ. Er gab in keinster Art und Weise zu erkennen, dass er den unstrittig getätigten Anruf beim Zeugen und die zugestandenen Beschimpfungen als einen Fehler ansehe, geschweige denn, dass er die vorgenommenen Drohungen eingestand oder sich dafür beim Zeugen entschuldigte.

 

Der Zeuge A hingegen war offensichtlich ängstlich und eingeschüchtert. Dementsprechend musste er vom Verhandlungsleiter mehrfach explizit aufgefordert werden, den Inhalt des Telefongesprächs wieder zu geben. Der Zeuge, dem seine Aussageverpflichtung sichtlich unangenehm war, versuchte, wohl um seine Aussage ein wenig zu relativieren, Verständnis für die Handlung des Bf zu signalisieren und entschuldigte sich beim Bf und dessen Gattin für die Unannehmlichkeiten, welche er durch den Unfall verursacht hatte.

 

Hinsichtlich der Aussage, der Bf hätte dem Zeugen angedroht, ihm seine Kinder am Silbertablett zu servieren, damit er das gleiche empfinden würde wie er, ist festzuhalten: Laut Aussage des Bf hat er dem Zeugen gegenüber „lediglich“ geäußert, sollte seine Tochter tatsächlich versterben, würde er ihm den Leichnam derselben am Silbertablett servieren. Damit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass in irgendeiner Form – und nicht nur sinngemäß – vom Anrufer die Präsentation einer oder mehrerer Personen am Silbertablett angekündigt wurde. Dass es sich dabei um die Tochter des Bf gehandelt haben soll, scheint vor dem Hintergrund der vorherigen Nachfrage des Bf, ob der Zeuge Kinder habe, wie auch aufgrund der gegenteiligen Zeugenaussage und der allgemeinen Lebenserfahrung unglaubwürdig. Auch dass der Bf dem Zeugen gegenüber angekündigt hat, die Angelegenheit auf seine Art und Weise nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes zu regeln, steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des überaus ängstlichen und eingeschüchterten Verhaltens des Zeugens bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung außer Zweifel. Eine solche Ankündigung macht freilich wiederum nur Sinn, wenn die „Silbertablett-Aussage“ – wie angenommen – nicht der Tochter des Bf sondern den Kindern des Zeugen gegolten hat.

 

Ob der ursprüngliche Beweggrund des Anrufs des Bf beim Zeugen wie vorgebracht es bloß war, Letztgenanntem die Tragweite des von ihm verschuldeten Unfalls vor Augen zu führen, vermag aufgrund der im Gesprächsverlauf erfolgten Drohungen unberücksichtigt zu bleiben. Gegen eine solche Annahme spricht allerdings, dass der Zeuge glaubhaft zu Protokoll gegeben hat, der Bf habe seine Aussagen ohne erkennbare Wut gezielte und konkret getroffen, was mit dem vom Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erlangten Bild übereinstimmt.

 

Hinsichtlich einer allfälligen Drohung des Bf mit einer Waffe konnte sich der Zeuge lediglich an die Nennung einer Ziffer im Gesprächsverlauf erinnern, welche er mit einer Schusswaffe in Verbindung brachte; nähere Angaben vermochte er jedoch nicht zu machen. Eine derartige Drohung kann vor diesem Hintergrund nicht als erwiesen angesehen werden.

 

c.3) Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der in vorigem Punkt dargelegten Überlegungen der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, kann eine weitere Beweisaufnahme in Form der Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Psychologie und Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die Vorfälle am 22.1.2016 nicht zur Annahme berechtigen, dass der Bf zukünftig Waffen missbräuchlich verwenden und damit Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden werde, unterbleiben, und ist der entsprechende Beweisantrag abzuweisen, zumal die Gefährdungsprognose eine nicht von einem Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage darstellt.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2015, lautet:

 

 

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) …“

 

b) Einleitend ist festzustellen, dass bei einem Waffenverbot der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden wird, sondern es sich dabei vielmehr um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung handelt (vgl VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180). Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, ist es daher auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, allenfalls nach diversionellem Vorgehen, Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180; 30.1.2014, 2013/03/0154).

 

Das von der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgeführte Verfahren bzw dessen diversioneller Ausgang hat daher im hier zu beurteilenden Fall außer Betracht zu bleiben.

 

c.1) § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt hierzu voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der entscheidungsrelevante Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet und ob diese die Annahme rechtfertigen, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

 

Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem Waffengesetz (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen und der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe daher nicht restriktiv auszulegen (vgl etwa VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063). Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im behördlichen Ermessen (VwGH 27.11.2012, 2012/03/0134; 26.4.2016, Ra 2015/03/0079), weshalb auch allfällige Auswirkungen auf die Jagdberechtigung des Bf außer Betracht zu bleiben haben.

 

c.2) Es steht im vorliegenden Fall außer Zweifel, dass sich der Bf aufgrund der Geschehnisse am 22.1.2016 in einer dramatischen Situation wiederfand. Nichtsdestotrotz sind die Aussagen des Bf, er werde dem Zeugen dessen Kinder auf dem Silbertablett servieren sowie die Angelegenheit nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes auf seine Art und Weise regeln, unzweifelhaft als „bestimmte Tatsache“ iSd § 12 Abs 1 WaffG anzusehen.

 

c.3) Fraglich ist damit weiters, ob die diesen Tatsachen zu entnehmende Geisteshaltung und Sinnesart des Bf die Annahme rechtfertigen, er werde durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG lediglich voraussetzt, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben, wie beim Bf der Fall, dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20.6.2012, 2012/03/0064; 22.10.2012, 2012/03/0106). Dass im Verfahren nicht erwiesen wurde, dass der Bf den Zeugen bzw dessen Familie explizit mit einer Waffe bedroht hat, vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung außer Betracht zu bleiben (VwGH 18.5.2011, 2008/03/0011), zumal die Verhängung eines Waffenverbots nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165).

 

Im konkreten Fall hat der Bf deutlich gezeigt, dass er in Drucksituationen, wie sie im Leben üblicherweise immer wieder auftreten, seine damit einhergehenden Aggressionen nicht im Griff hat. Der Bf hat freilich nicht nur in inadäquater Weise gehandelt, in dem er zielgerichtet die Telefonnummer des Zeugen recherchiert und diesen angerufen und beschimpft hat; darüber hinaus hat er das Leben und die Gesundheit des Zeugen bzw dessen Familie auch noch massiv bedroht und – wie in der Verhandlung offensichtlich war – nachhaltig Ängste geschürt. Gerade auch die Aussage des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass für diese Handlung der massive Alkoholkonsum während des Nachmittags nicht kausal war, sondern er auch nüchtern gleich gehandelt hätte, zeigt, dass der Bf in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG indizierenden Weise bei Konflikten zu aggressiven Handlungen sowie dazu neigt, Konflikten nicht aus dem Weg zu gehen. Dass die Tochter des Bf wohlauf ist und der verfahrensauslösende Konflikt damit wohl bereinigt sein dürfte, ist insofern unbeachtlich, als die Aggressionsbereitschaft des Bf in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061 mwH).

 

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung vollinhaltlich der zitierten, soweit ersichtlich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und der Beantwortung der Frage, ob konkret den Bf betreffend eine positive Gefährdungsprognose zu erstellen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 17. Mai 2017, Zl.: Ra 2016/03/0106-3