LVwG-650541/18/KOF/HK

Linz, 04.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F T, vertreten durch die
W Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. November 2015,  GZ. VerkR30-SD-423BB-2015, betreffend

1. Wiederaufnahme eines Zulassungsverfahrens und

2. Abweisung des Antrages auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges und

     Zuweisung eines Kennzeichens,

 

den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und

das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.: Am 09. Mai 2014 wurde auf den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf)
das Fahrzeug Land Rover (Range Rover) – welches der Bf kurz zuvor in Neapel (Italien) von einer Privatperson gekauft hat – mit dem Kennzeichen x
zum Verkehr zugelassen.

 

Gemäß dem behördlichen Verfahrensakt, insbesondere dem darin enthaltenen Polizeibericht wurde dieses Fahrzeug höchstwahrscheinlich am 07. Juli 2013 in Neapel gestohlen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

1.    das Verfahren betreffend die Zulassung des gegenständlichen PKW

Marke Land Rover/Handelsbezeichnung Range Rover wieder aufgenommen und

2.    den Antrag auf Zulassung dieses Kraftfahrzeuges und

 Zuweisung eines Kennzeichens abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, er sei nach wie vor rechtmäßiger Besitzer dieses Fahrzeuges.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat

              nach der am 12. Jänner 2016 durchgeführten einer mündlichen Verhandlung –

mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2016, LVwG-650541/5

-      festgestellt, dass Punkt 1. des behördlichen Bescheides (Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und

-      betreffend Punkt 2. des behördlichen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Zulassung dieses Kraftfahrzeuges und Zuweisung eines Kennzeichens)
der Beschwerde stattgegeben, den behördlichen Bescheid aufgehoben
sowie festgestellt, dass der für das gegenständliche Fahrzeug ausgestellte Zulassungsschein, Kennzeichen x nach wie vor rechtsgültig ist.

 

Gegen dieses Erkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding

innerhalb offener Frist eine außerordentliche Revision erhoben.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0044 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. Jänner 2016 LVwG-650541/5 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

 

Durch diese Aufhebung tritt gemäß § 42 Abs.3 VwGG die Rechtssache in jene Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.

 

 

 

Der (Rechtsvertreter des) Bf hat mittlerweile mit Schriftsatz vom 04. August 2016 die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.11.2015, AZ: VerkR30-SD-423BB-2015 erhobene Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

·         die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären  und

·         das Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen Zurückziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu;

VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294.

 

 

Zu II. – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als einheitlich zu beurteilen und liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro

zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler