LVwG-650680/2/MZ

Linz, 02.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des A N, geb x, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.7.2016, GZ. VerkR21-175-2016/LL, wegen dem Entzug der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.4.2016 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 15.10.2015 zur Zahl x erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (79.03/79.04), B und BE für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 20.3.2016, entzogen, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet sowie aufgetragen, vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung [zum Lenken von Kraftfahrzeugen] und überdies zur Erstattung dieses Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

b) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.7.2016, VerkR21-175-2016/LL, wurde der Vorstellung des Bf gegen den og Bescheid keine Folge gegeben und der „ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung (12 Monate ab 20.03.2016) inkl. aller Spruchpunkte … vollinhaltlich bestätigt.“

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde mit einer Weigerung des Bf am 20.3.2016 um 7.36 Uhr im Gemeindegebiet von Asten auf dem Gelände der A-Tankstelle das KFZ mit dem Kennzeichen LL-..... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich trotz Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen zu lassen. Der Bf habe daher eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 begangen, weshalb in Ansehung eines 16-monatigen Entzuges der Lenkberechtigung ab 9.5.2011 gemäß § 26 Abs 2 Z 2 FSG eine Entzugsdauer von mindestens 12 Monaten zu verhängen sei.

 

II. Gegen den genannten Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In seinem Rechtsmittelschriftsatz ersucht der Bf „um Herabsetzung der 12 monatigen Entziehung der Lenkberechtigung. Mein Vater ist seit 30. Juni 2016 in der Intensivstation der X und in akuter Lebensgefahr. (Wird laut Ärzte auch noch länger dauern) Meine Mutter und ich müssen den Familienbetrieb (U-Cafe) weiterleiten. Ich möchte natürlich meine Mutter unterstützen wo ich nur kann, dies aber ohne Führerschein nicht ganz einfach ist, da ich weder Einkäufe noch sonstige Erledigungen machen kann. Ich bitte daher um Herabsetzung der 12 monatigen Entziehungsdauer meiner Lenkerberechtigung.“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, unstrittigem Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat am 20.3.2016 eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 begangen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.8.2011, VerkR21-322-2011/LL, wurde dem Bf wegen einer am 24.4.2011 begangenen Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 die Lenkberechtigung für die Dauer von 16 Monaten entzogen.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

a) Die einschlägige Bestimmung des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, lautet:

 

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) …

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) …

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“

 

b) § 26 Abs 2 Z 2 FSG normiert ausdrücklich, dass Personen, die ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begehen, die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen ist.

 

Der Bf hat am 20.3.2016 eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 begangen. Da ihm darüber hinaus mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.8.2011, VerkR21-322-2011/LL, wegen einer am 24.4.2011 begangenen Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 die Lenkberechtigung entzogen wurde, sind beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs 2 Z 2 FSG erfüllt und ist dem Bf die Lenkberechtigung für zumindest zwölf Monate zu entziehen.

 

Die belangte Behörde hat die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer nicht überschritten, weshalb die ausschließlich auf Herabsetzung der Entzugsdauer gerichtete Beschwerde des Bf gegen den angefochtenen Bescheid, ungeachtet seiner familiären Situation, als unbegründet abzuweisen ist.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da der Wortlaut des § 26 Abs 2 Z 2 FSG unmissverständlich ist und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht vorliegt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer