LVwG-750331/6/MB/CH

Linz, 08.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des M A, vertreten durch W R Rechtsanwälte GmbH, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1. Dezember 2015, GZ. Pol18-22314, mit dem im Namen des Landeshauptmanns als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung der Antrag auf Erteilung eines Verlängerungs- und Zweckänderungsantrags „Rot-Weiß-Rot -Karte plus" abgewiesen wurde

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 Abs. 1 NAG 2005 idgF wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot – Karte plus“, befristet für die Dauer von zwölf Monaten, erteilt.

 

II.      Gemäß § 20 Abs. 2 NAG 2005 idgF wird festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 5. August 2015 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels gemäß Spruchpunkt I rechtmäßig war.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (in der Folge: belangte Behörde) wurde auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 2005, LGBI. Nr. 127/2005, im Namen des Landeshauptmanns als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) auf Erteilung eines Verlängerungs- und Zweckänderungsantrags „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

„Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sind algerischer Staatsangehöriger und somit Fremder gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 NAG.

 

Sie haben am 26.05.2013 die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen P B, geb. x, geschlossen. Auf Antrag vom 22.07.2013 stellte Ihnen die Bezirkshauptmannschaft Schärding erstmals für Zwecke der Familienzusammenführung den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger", gültig von 06.08.2013 bis 05.08.2014, aus. Im darauffolgenden Jahr wurde Ihnen nochmals ein Aufenthaltstitel, gültig von 06.08.2014 bis 05.08.2015, ausgefolgt. Seit 03.08.2015 sind Sie in S, J, polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihre Gattin ist weiterhin in E, H wohnhaft.

 

Am 04.08.2015 stellten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis einen Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus", da die Voraussetzungen für eine Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" nicht mehr gegeben waren, aufgrund der Bekanntgabe, dass Sie und Ihre Gattin getrennt leben und kein aufrechtes Familienleben mehr besteht. Laut Angaben ist die Ehe dermaßen zerrüttet, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr möglich ist. Sie haben daher einen Anwalt beauftragt, eine einvernehmliche Scheidung zu beantragen.

 

Zuletzt waren Sie in der Zeit von 19.06.2015 bis 17.07.2015 bei der D GmbH beschäftigt. Das Dienstverhältnis hat seitens der D GmbH geendet. Seit 10.08.2015 beziehen Sie Leistungen beim Arbeitsmarktservice Ried im Innkreis und erhalten derzeit Arbeitslosengeld in der Höhe von 22,64 Euro täglich. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 679,20 Euro.

 

Sie wurden mit Schreiben vom 14.10.2015 über eine beabsichtigte Abweisung informiert, woraufhin Sie am 20.10.2015 persönlich Ihre Stellungnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Ried abgaben, die in einer Niederschrift festgehalten wurde. Sie gaben an, dass Sie ihres Erachtens über ausreichende Existenzmittel verfügen, da Sie außer der Mietbelastung von ungefähr 300 Euro keine weiteren regelmäßigen Aufwendungen zu tragen haben. Außerdem teilten Sie mit, dass Sie derzeit arbeitssuchend sind und einen Deutschkurs der X-Stiftung besuchen.

 

Die Behörde, geht bei ihrer Entscheidung von folgender rechtlichen Beurteilung aus:

Gemäß § 27 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.

 

Nach § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.            die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.            das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.            die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.            der Grad der Integration;

5.            die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.            die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.            Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.            die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren;

9.            die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

§ 11 Abs. 5 NAG lautet: Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 293 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

Im konkreten Fall gelangte die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auf Grund der Antragsunterlagen und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss, dass der relative Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG zum Tragen kommt, da Ihr Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Der Behörde liegen keine tragfähigen Nachweise zur Unterhaltssicherung vor.

 

Zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt der Aufenthalt eines Fremden, wenn der Fremde feste, regelmäßige Einkünfte hat, die ihm in Österreich eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Der notwendige monatliche Unterhaltsbedarf für eine Einzelperson ist in diesem Sinne mit EUR 872,31 anzusetzen. Dem steht gegenüber, dass Sie auf Basis des Arbeitslosengeldbezugs lediglich ein monatliches Einkommen von 679,20 Euro beziehen. Somit wird der notwendige Unterhaltsbedarf um EUR 193,11 monatlich unterschritten.

 

Da ihr finanzielles Fortkommen im Hinblick auf die vorliegenden Berechnungen nicht gewährleistet erscheint, besteht Grund zur Annahme, dass Sie bei einem Aufenthalt in Österreich öffentliche Mittel einer Gebietskörperschaft, z.B. Sozialhilfe, in Anspruch nehmen müssten, um die materiellen Grundbedürfnisse Ihres Lebens befriedigen zu können. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels steht somit § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG entgegen.

 

In einem weiteren Schritt war zu prüfen, ob § 11 Abs. 3 NAG die Erteilung des Aufenthaltstitels trotz Ermangelung der beschriebenen Erteilungsvoraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK gebietet. Nach den vorliegenden Informationen führen Sie kein gemeinsames Familienleben mehr mit Ihrer Gattin P B. Aus der Ehe entstammen auch keine Kinder. Es liegen daher keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe solcherart vor, die ein Abgehen von der Einforderung ausreichender Unterhaltsmittel rechtfertigen würden.

 

Insgesamt betrachtet überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Wohles Österreichs und eines geordneten Fremdenwesens Ihre privaten Interessen an der Niederlassung in Österreich. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen erhob der Bf (im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung) mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 Beschwerde, in welcher er begründend im Wesentlichen Nachfolgendes ausführt:

„2.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2015, GZ Poll8-22314, richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers. Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit angefochten und wird dies begründet wie folgt:

 

Art 8 EMRK „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" bestimmt:

(1)    Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2)    Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der Begriff „Familienleben" wird von der Rechtsprechung weit verstanden, er erfasst jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartner untereinander und zu deren Kindern (VfSlg. 15.836) - dies ohne Rücksicht auf das tatsächliche Zusammenleben (EGMR vom 28.5.1985 m Fall Abdulaziz - EuGRZ 1985, 567). Uneheliche und verwandtschaftliche Beziehungen fallen dann unter diesen Artikel, wenn sie tatsächlich vorhanden sind und eine gewisse Intensität aufweisen (gemeinsamer Haushalt bzw. Unterhaltsleistungen).

 

Der Beschwerdeführer ist seit 03.08.2015 an der oben angeführten Adresse gemeldet und befindet sich der Beschwerdeführer zumindest seit April 2015 in einer Beziehung/Lebensgemeinschaft mit Frau H K, mit welcher der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebt und diesen auch gemeinsam mit ihr führt.

Die belangte Behörde hätte daher dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04.08.2015 losgelöst davon stattgeben müssen, ob dieser sich mit seiner nunmehr von ihm geschiedenen Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt befindet oder nicht bzw. ob die Ehe zerrüttet ist oder nicht.

 

3.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers hat bisher zu keiner finanziellen Belastung geführt und wird auch in Zukunft zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Beschwerdeführer ist als arbeitssuchend beim AMS Ried im Innkreis gemeldet, hat über die X-Stiftung ein Deutschkurs „Deutsch als Fremdsprache -Niveau A2/1 mit Vorkenntnissen" absolviert und sich zusätzlich in Eigeninitiative um einen Arbeitsplatz bemüht - der AMS-Bezug des Beschwerdeführers ist nach wie vor in der von der belangten Behörde angeführten Höhe aufrecht. Der Beschwerdeführer hatte auch bereits Jobzusagen, der Antritt der Arbeit scheiterte jedoch ausschließlich am Fehlen eines Aufenthaltstitels, welcher von der Behörde zu Unrecht nicht ausgestellt wurde. Das diesbezügliche Einkommen hätte die Grenze des § 293 ASVG bei weitem überschritten.

 

Darüber hinaus war im Sinne des § 11 Abs 3 NAG der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig, es bestand durchgehend und besteht nach wie vor ein tatsächliches Familienleben gemäß Art 8 EMRK, der Beschwerdeführer ist sehr gut in Österreich integriert, es besteht so gut wie keine Bindung zum Heimatstaat (der Kontakt zu Geschwistern wird jedoch gehalten), er ist unbescholten und liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes vor.

 

4.

Aktuell bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Tätigkeit als Flüchtlingsbetreuer über die V/O GmbH ab 15.01.2016 zu beginnen; eine diesbezügliche Entscheidung fällt laut Beschwerdeführer in der KW 1 2016 und würde sich hier der Bruttoverdienst des Beschwerdeführers auf rund € 2.200,00 pro Monat belaufen.

 

Zum von der belangten Behörde angeführten Anspruch auf öffentliche Mittel, z.B. Sozialhilfe, ist anzuführen, dass dem Beschwerdeführer im Moment ein derartiger Anspruch nicht zusteht und somit schon deswegen eine mögliche Belastung einer Gebietskörperschaft ausscheidet.

 

Beweis: PV; Zeugin: H K, J, A-S Vorgelegte Urkunden

 

5.

Es wird der Beweisantrag gestellt, die Zeugin H K, J, A-S zu der vom Landesverwaltungsgericht anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu laden; dies zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer mit der genannten Zeugin in einer Beziehung/Lebensgemeinschaft befindet, welche vom Schutzbereich des Art 8 EMRK umfasst ist. Der Beschwerdeführer legt nachstehende Urkunden vor:

Mitteilung des AMS Ried im Innkreis über den Leistungsanspruch Betreuungsvereinbarung des AMS Ried im Innkreis Teilnahmebestätigung über Deutschkurs"

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Beilagen mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Februar 2016 zur Entscheidung übermittelt. Darin merkte sie an, dass die angeführte Lebensgefährtin K H, geb. x, österr. StA., noch mit K I, geb. x, kenianischer StA., verheiratet ist, laut Aktenlage der belangten Behörde jedoch seit 2008 getrennt lebe. Es sei darüber hinaus bis dato noch keine Einstellungszusage eines möglichen Arbeitgebers vorgelegt worden.

 

4. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht den Bf dazu auf, binnen einer Frist von 2 Wochen ergänzende Beweismittel zur Klärung der Wohnsituation, der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel und des Bestehens eines Krankenversicherungsschutzes vorzulegen.

 

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 teilte der Bf mit, dass er seit 13. April 2016 als Hilfsarbeiter bei der G GmbH, F Straße 17, R, beschäftigt sei und im Monat April 2016 Euro 695,41 ins Verdienen gebracht habe. Der Bruttolohn betrage Euro 1.402,00 und der Bf sei aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses auch krankenversichert. Er sei unter der Adresse J, S gemeldet. Mieterin der gegenständlichen Wohnung sei Frau H K; es beteilige sich der Bf vereinbarungsgemäß an den monatlichen Miet- und Betriebskosten mit einem Betrag in Höhe von Euro 300,00 monatlich. Dem Schriftsatz angeschlossen waren der anteilige Lohnzettel für April 2016 und ein Auszug aus dem System der Sozialversicherungsträger für die O aus dem die Meldung des Bf durch seinen Arbeitgeber bei der O dokumentiert.

 

 

II.             

 

1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, die Schriftsätze des Bf und die von diesem nachträglich vorgelegten Dokumente (Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat April 2016; Bestätigung über die Anmeldung des Bf bei der O durch die GK GmbH vom 12. April 2016) sowie durch Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem Melderegister. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von dem unter dem Punkt I. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Ergänzend waren folgende Feststellungen zu treffen:

 

Der Bf besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig von 6. August 2014 bis 5. August 2015, ausgefolgt. Die eheliche Gemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen P B, geb. x ist nicht mehr aufrecht. Der Bf ist seit 3. August 2015 unter der Adresse J, in S polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Hauptmieterin dieser Wohnung ist Frau H K, geb. am x. Die Wohnung ist ca. 79,93 m2 groß. Die Gesamtmiete beträgt monatlich Euro 524,93 brutto. Der Bf leistet aufgrund einer mündlichen Vereinbarung Euro 300,00 monatlich an seine Lebensgefährtin. Der Bf ist seit 13. April 2016 als Hilfsarbeiter bei der G GmbH, F Straße 17, R als Hilfsarbeiter beschäftigt und krankenversichert. Der Bruttolohn beträgt Euro 1.402,00.

 

3. Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, bzw hinsichtlich der Unterkunft des Bf aus dem vom Landesverwaltungsgericht im Ermittlungsverfahren eingeholten Auszug aus dem Melderegister und dem vom Bf vorgelegten Mietvertrag. Die Feststellungen hinsichtlich der Beschäftigung des Bf konnten aufgrund der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat April 2016 sowie der Bestätigung über die Anmeldung des Bf bei der O durch die G GmbH vom 12. April 2016 getroffen werden.

 

 

III.          

 

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2015 lauten auszugsweise:

 

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.  gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.  gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.  gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.  eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.  eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.  er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.  der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.  der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.  der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.    der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.    durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6.    der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

[...]

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 2 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[...]“

 

§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

[...]
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

[...]

„§ 27. (1) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.

(2) Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,

1.  bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils;

2.  bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder

3.  aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen,

(3) Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn

1. der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) ist;

2. der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder

3. der Verlust des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden die Folge einer Maßnahme nach dem FPG war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.

(4) Der Familienangehörige hat die Umstände nach Abs. 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben."

 

2.1.      Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 NAG haben gemäß § 27 Abs. 1 NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Einem Familienangehörigen ist ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt werden.

 

Der Bf verfügte über einen zuletzt bis 5. August 2015 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" gemäß § 8 Abs 1 Z. 8 NAG. Dem Bf kommt daher ein eigenständiges Niederlassungsrecht zu und ihm ist der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG erfüllt sind. Die Frage, ob es sich bei der Beziehung des Bf zu H K um eine vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasste Beziehung handelt, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, ist nur dann zu beachtlich, wenn ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3, 5 oder 6 NAG vorliegt oder es an einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG mangelt (§ 11 Abs. 3 NAG).

 

2.2.      Der Aufenthaltstitel darf demnach nicht erteilt werden, wenn ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt. Darüber hinaus darf der Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 2 NAG nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Z. 1), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Z. 2), der Fremde über eine alle Risken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Z. 3), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z. 4) und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z. 5).

 

Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 NAG. Auch in Bezug auf öffentliche Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich § 11 Abs. 2 Z. 5 NAG ergeben sich keinerlei Bedenken.

 

Im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 und 3 NAG erfüllt werden, ist eine Prognose zu treffen (vgl VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG hat der Bf einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Da der Bf nunmehr getrennt von seiner Ehefrau lebt, ist die aufgrund mündlicher Vereinbarung gegen Leistung eines Entgelts bestehende Wohnmöglichkeit zusammen mit der Lebensgefährtin in einer ca. 80 m² großen Wohnung als ortsüblich und iSd § 11 MRG aufrecht anzusehen. Zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden gemäß § 11 Abs. 5 leg cit dann, wenn der Fremde feste, regelmäßige Einkünfte hat, die ihm in Österreich eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/2015 entsprechen. Dieser beträgt für den alleinstehenden Bf EUR 882,78. Im Gegensatz zum Verfahren vor der belangten Behörde, kann der Bf nunmehr ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 1.402,00 brutto vorweisen. Obwohl dem Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von EUR 300,00 gegenüber stehen (wobei gemäß § 11 Abs. 5 dritter Satz NAG iVm § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG ein Betrag bis zu EUR 282,06 unberücksichtigt bleibt) weist der Bf damit ausreichende Unterhaltsmittel nach. Da mit der nunmehr vom Bf ausgeübten Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung gegeben ist, ist ein darüberhinausgehender Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nicht notwendig (vgl § 7 Abs. 1 Z. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF).

 

2.3. Dem Bf war daher gemäß § 27 Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ für 12 Monate (§ 20 Abs. 1 NAG) zu erteilen.

 

3. Der Spruchpunkt II gründet sich auf § 20 Abs. 2 NAG, weil seit dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit Ablauf des 5. August 2015 mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 20 Abs. 1 Satz 1 leg. cit.). Es war daher die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers seither bis zum Beginn der Gültigkeit des nunmehr erteilten Aufenthaltstitels von Amts wegen gleichzeitig mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels (gebührenfrei) festzustellen (Satz 2 leg. cit.).

 

 

IV.           

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Brandstetter