LVwG-950060/2/BP/BD

Linz, 09.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn G H, Bürgermeister der Gemeinde R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P B, S, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 23. Mai 2016, GZ: IKD(Gem)-021619/578-2016-Has, betreffend Aufhebung einer schriftlichen Weisung, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.           

 

1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 23. Mai 2016, GZ: IKD(Gem)-021619/578-2016-Has, wurde die schriftliche Weisung vom 4. November 2015, mit der der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Weisung erteilte, die zustehenden Bürgermeister-Amtsbezüge in der Höhe von 2.641,90 Euro um die Hälfte zu kürzen und in der Lohnverrechnung nur noch den restlichen Betrag iHv 1.320,95 Euro zu berücksichtigen, aufgehoben.

 

Die belangte Behörde begründet den oa. Bescheid wie folgt:

Bürgermeister G H erklärte, auf einen Teil seiner nebenberuflichen Bürgermeisterbezüge verzichten zu wollen. Vom Amtsleiter Franz Haas wurde diesbezüglich eine Auskunft des Oö. Gemeindebundes eingeholt, wonach ein, wenn auch nur teilweiser Verzicht auf den Bürgermeisterbezug aufgrund der diesbezüglich völlig eindeutigen und zwingenden Gesetzesanordnung des § 1 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 weder zulässig noch rechtswirksam ist.

 

Aus der Weisung des Bürgermeisters G H vom 04. November 2015 zu Zl. Pers - 415 -2015 geht hervor, dass er vom Amtsleiter darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 auf Bezüge und Sonderzahlungen nicht verzichtet werden kann. Bürgermeister G H erteilte dem Amtsleiter dennoch die schriftliche Weisung, seine zustehenden Bürgermeister-Amtsbezüge in der Höhe von 2!641,90 Euro um die Hälfte zu kürzen und in der Lohnverrechnung nur noch den restlichen Betrag in Höhe von 1.320,95 Euro zu berücksichtigen.

 

Bürgermeister G H wurde mit Schreiben der Aufsichtsbehörde IKD(Gem)-021619/540-2015 vom 22. Dezember 2015 ausdrücklich mitgeteilt, dass ein Verzicht auf (Teile der) Bezüge gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 unzulässig und auch unwirksam sei. Die von der Aufsichtsbehörde eingeräumte Frist zur Stellungnahme und Mitteilung über die gesetzten Maßnahmen innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens ließ er ungenützt verstreichen. Auch die Weisung wurde daraufhin nicht zurückgenommen.

 

Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde IKD(Gem)-021619/574-2016/Has vom 18. März 2016 wurden der Gemeinde R  sowie Bürgermeister G H im Rahmen des Parteiengehörs erneut die Bedenken mitgeteilt mit der Einladung, die Weisung binnen 4 Wochen selbst aufzuheben und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Andernfalls sehe sich die Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf § 98 und § 103 Oö. Gemeindeordnung 1990 gezwungen, in Anwendung des Aufsichtsrechtes einzuschreiten.

 

Vizebürgermeister A S ersuchte die Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14. April 2016 in Wahrnehmung des Parteiengehörs, dass das Aufsichtsrecht ausgeübt werde, um wieder einen rechtskonformen Zustand herzustellen.

 

Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes Dr. P B vom 27. April 2016 hat Bürgermeister H um Aussetzung des Aufsichtsverfahrens nach § 103 Oö. GemO 1990 ersucht und für die rechtliche Bekämpfung die Ausfertigung und Zustellung eines Feststellungsbescheides beantragt, in dem die Aufsichtsbehörde ihre Rechtsmeinung basierend auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 zum Ausdruck bringen soll, um diese Rechtsmeinung im Instanzenzug überprüfen zu lassen. Der Antrag auf Ausfertigung eines Feststellungsbescheids wurde mit Schreiben der Aufsichtsbehörde IKD(Gem)-021619/579-2016-Has an die Gemeinde R  zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet.

 

Die Weisung wurde vom Bürgermeister bis dato nicht aufgehoben.

 

Nach Prüfung der Unterlagen hat die Aufsichtsbehörde Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 103 Oö. Gemeindeordnung 1990 können rechtswidrige Bescheide, Beschlüsse und sonstige Maßnahmen von der Aufsichtsbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechts aufgehoben werden. Unter sonstige Maßnahmen fallen zB die Willensbildung und Zuständigkeit der Gemeindeorgane, Akte der Befehls- und Zwangsgewalt und auch Weisungen. Das Aufsichtsrecht ist gemäß § 98 Oö. Gemeindeordnung 1990 ua. unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde auszuüben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmitte! zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 kann auf Bezüge und Sonderzahlungen nicht verzichtet werden.

 

Die innerdienstliche Weisung von Bürgermeister G H an den Amtsleiter vom 04. November 2015 ist aufgrund des Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 rechtlich nicht zulässig.

 

Die aufsichtsbehördliche Aufhebung der gegenständlichen Weisung ist aber auch geboten: Auch wenn der Aufsichtsbehörde bei der Aufhebungsmöglichkeit des § 103 Oö. Gemeindeordnung 1990 Ermessen eingeräumt ist und sie dabei abzuwägen hat, ob die Wahrung der Gesetzmäßigkeit eine solche Aufhebung gebietet, ist auf die politische Resonanz und die rechtliche Grundsätzlichkeit, die dieser Angelegenheit anhaftet, hinzuweisen. Von einer die Aufhebung gemäß § 103 Oö. Gemeindeordnung 1990 ausschließenden bloßen geringen Rechtswidrigkeit kann im gegenständlichen Zusammenhang jedenfalls nicht gesprochen werden.

 

Im Übrigen hat die Aufsichtsbehörde insbesondere mit Hinweis auf die Schreiben vom 22. Dezember 2015 und vom 18. März 2016 auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde möglichst Bedacht genommen und es dem Bürgermeister zwei Mal unter Darlegung der eindeutigen Rechtslage ermöglicht, die Weisung selbst aufzuheben. Gelindere Aufsichtsmittel, wie zB unsere wiederholten Schreiben an die Gemeinde R  sowie an den Bürgermeister G H, haben nicht zum Ziel geführt.

 

Die Weisung des Bürgermeister G H vom 04. November 2015 ist gesetzwidrig und aus den obigen Gründen aufzuheben.

 

2. Dagegen erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 1. Juli 2016, worin ua. ausgeführt wird:

Gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 23.05.2016, Geschäftszahl IKB (Gem)-021619/578-2016-Has, dem Rechtsvertreter zugestellt am 06.06.2016, betreffend der Aufhebung einer schriftlichen Weisung, erhebt der Bürgermeister der Gemeinde R, G H (in nachstehenden Bf. bezeichnet) wegen Verletzung in seinen Rechten und wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit innerhalb offener Frist nachstehende

 

Beschwerde:

 

an das Verwaltungsgericht des Landes Oö. gemäß Art. 130 B-VG Abs. 1 Z. 1 und Z. 2.

 

Belangte Behörde ist die Oö. Landesregierung als bescheiderlassende Behörde erster Instanz.

 

Die Frist für die Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG gewahrt.

 

Gegenständliche Beschwerde wird sowohl auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, als auch auf Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit bekämpft.

 

Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:

 

Vorerst ist von folgendem unstrittigen Sachverhalt auszugehen:

 

Bei der letzten Gemeinderats- bzw. Bürgermeisterwahl wurde der Bf. G H zum Bürgermeister der Gemeinde R  gewählt.

 

Mit schriftlicher Weisung vom 04.11.2015, ZI. Pers -415 - 2015, hat der Bf. in seiner Eigenschaft als Bürgermeister dem Amtsleiter der Gemeinde R die Weisung erteilt, die zustehenden Bürgermeisteramtsbezüge in der Höhe von Euro 2.641,90 um die Hälfte zu kürzen und in der Lohnverrechnung nur noch den restlichen Betrag in der Höhe von Euro 1.320,95 zu berücksichtigen.

 

Im angefochtenen Bescheid wird nunmehr diese dargestellte Weisung seitens der belangten Behörde der Oö. Landesregierung aufgehoben.

 

Begründet wird diese Aufhebungsmaßnahme unter Hinweis auf die einfach- und landesgesetzliche Bestimmung des § 1 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, wonach ein in Verzicht auf den Bürgermeisterbezug zur Gänze oder auch nur teilweise weder zulässig noch rechtswirksam wäre.

 

Der angefochtene Bescheid ist einerseits aus nachstehenden Gründen nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG rechtswidrig als auch stellt die Maßnahme der Behörde andererseits eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit dar.

Beide fakultativ möglichen Anfechtungstatbestände liegen hier kumulativ vor. Nach Z. 2 ist beschwerdebefugt jene Person, die behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein (Art. 132 Abs. 2 B-VG).

 

Es liegt auf der Hand, dass der Bf. in seinem Recht, auf einen Teil seines Bürgermeistergehaltes zu verzichten, durch den angefochtenen Bescheid, indem die diesbezügliche gegenständliche Weisung aufgehoben wurde, verletzt ist und stellt die Ausfertigung des bekämpften Bescheides eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der belangten Behörde dar.

 

Daneben ist auch nach Z. 1 der angefochtene Bescheid aus nachstehenden mannigfaltigen Gründen rechtswidrig.

 

Zuerst krankt der angefochtene Bescheid an der falschen Bezeichnung des Normadressaten durch die belangte Behörde.

 

Schon diese falsche Bezeichnung macht den Bescheid in formeller Hinsicht rechtsunwirksam.

 

Im angefochtenen Bescheid wird als Normadressat die Gemeinde R, und nicht richtigerweise der Bf. ausgewiesen. Es liegt auf der Hand, dass ein Bescheid, in dem eine Weisung aufgehoben wird, sich nur an diejenige Person als Normadressaten richten kann, die die Weisung erteilt hat.

 

Die aufgehobene Weisung vom 04.11.2015 hat nicht die Gemeinde R  erteilt, sondern der Bf. in seiner Eigenschaft als Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde R . Schon aus diesem Grund ist aus formellen Gründen wegen falscher Bezeichnung des Normadressaten der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Darüber hinaus ist auch am anderen Ende der Rechtsbeziehungsleiter der Bescheid von einer unzuständigen Behörde ausgefertigt worden.

 

Die Oö. Landesregierung als ausstellende Behörde ist für die Aufhebung einer schriftlichen Weisung eines Bürgermeisters im Rahmen des unstrittigen eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde nicht zuständig. Diesbezüglich beruft sich die belangte Behörde zu Unrecht auf den § 109 Oö Gemeindeordnung 1990 und leitet aus dieser Bestimmung fälschlicherweise eine Zuständigkeitskompetenz für die Aufhebung von Weisungen ab.

 

Unstrittig ist, dass die Weisung des Bürgermeisters im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde R am 04.11.2015 erfolgt.

 

Gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG hat eine Gemeinde, und natürlich davon abgeleitet ein Bürgermeister, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches- der Verzicht auf Teile eines Bürgermeisterbezuges ist ein Fall des eigenen Wirkungsbereiches- im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

Der gegenständliche Bescheid, in dem sich die belangte Behörde eine Kompetenz für die Aufhebung einer Weisung eines Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich anmaßt, verstößt klar gegen Art. 118 Abs. 4 B-VG.

 

Auch aus Art. 119 a Abs. 1 B-VG ist eine Kompetenz für die Aufhebung einer Weisung eines Bürgermeisters für die belangte Behörde nicht ableitbar. Nach leg. cit. übt unter anderem das Land das Aufsichtsrecht über Gemeinden aus. Dieses Aufsichtsrecht ist zweifach eingeschränkt; das Überwachungsrecht ist limitiert einerseits in Richtung, dass die Gemeinde ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und andererseits ihre gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Normadressat des Art. 119 a B-VG ist nicht ein Bürgermeister sondern eine Gemeinde.

 

Auch die Rechtsgrundlage für im angefochtenen Bescheid, nämlich § 103 Gemeindeordnung 1990 normiert, u.a. „...können rechtskräftige Bescheide, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden". Keiner der zwei alternativen Tatbestände liegt hier vor. Die angeführte Weisung des Bfs. als Bürgermeister überschreitet nicht den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sondern findet in dessen Bandbreite statt und wird auch durch die aufgehobene Weisung weder ein Gesetz noch eine Verordnung einer Gemeinde verletzt.

 

Eine Gesetzesverletzung liegt nur vor, wenn die scheinbare Verletzung des angesprochenen Gesetzes im Einklang mit der Verfassung steht. Im gegenständlichen Fall normiert § 1 Abs.3 Gemeinde-Bezügegesetz 1998, dass ein Verzicht oder auch teilweiser Verzicht auf den Bürgermeisterbezug weder zulässig noch rechtswirksam sei.

 

Im Stufenbau der Rechtsordnung stellte dieses Gesetz ein einfaches Gesetz im Bereich der Zuständigkeit des Landes dar.

 

Die Gesetzesbestimmung des § 1 Abs. 3 Gemeinde-Bezügegesetz 1998 verstößt in mannigfacher Weise gegen nachstehende Bestimmungen der Bundesverfassung und nachstehenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Eine Missachtung eines einfachen Gesetzes, dass nicht im Einklang mit der Bundesverfassung steht und dieser widerspricht, bedeutet keine Verletzung eines Gesetzes. Gegen nachstehende Verfassungsbestimmungen- bzw. Grundsätze verstößt der vorgenannte § 1 Abs. 3 Gemeinde-Bezügegesetz 1998:

Die belangte Behörde stützt sich in ihrem angefochtenen Bescheid auf die vorgenannte Gesetzesbestimmung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 wonach ein Teil- bzw. ein Gesamtverzicht eines Bürgermeisterbezuges unzulässig und rechtsunwirksam wäre.

 

Diese Gesetzesbestimmung ist ein einfachgesetzliches Landesgesetz und wird von der belangten Behörde grundsätzlich richtig zitiert. Diese Bestimmung ist verfassungswidrig und steht in mehrfacher Hinsicht aus nachstehenden Gründen mit der Verfassung nicht im Einklang.

 

a) Vorerst verstößt dieses Gesetz gegen  den  Gleichheitsgrundsatz.  Der

Gleichheitsgrundsatz ist als subjektives, verfassungsgesetzlich gewähr-leistetes Recht normiert. Von allen Grundrechten spielt er die größte praktische Rolle. Er gilt für jede Art von Staatstätigkeit und bindet somit Gesetzgebung und Vollziehung.

Rechtsgrundlage sind Art. 2 StGG und Art 7. B-VG. Dieser gilt auch für den Bf., der österreichischer Staatsbürger ist.

Der einfachgesetzliche § 1 Abs. 3 des Oö. Gemeinde- Bezügegesetz verstößt deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil durch seine Anwendung alle Bürgermeister Österreichs NICHT gleich behandelt werden.

 

In Oberösterreich findet man die angezogene landesgesetzliche Bestimmung des § 1 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, wonach ein Bürgermeister nicht auf Teile oder gesamt seines Bürgermeisterbezuges verzichten kann.

 

Dem Gleichheitsgrundsatz würde entsprechen, wenn alle diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften so ein Verzichtsverbot in den Landesgesetzen in den einzelnen Bundesländern aufweisen würde. Dem ist nicht so.

 

Neben anderen Bundesländern enthält beispielhaft das burgenländische Gemeinde- Bezügegesetz in der Fassung vom 26.04.2016 unter § 30 a eine Klausel, wonach ein Verzicht auf Bezüge zulässig ist. Neben diesem Beispiel in Burgenland gibt es noch in anderen Bundesländern bzw. in deren Landesgesetzen solche Verzichtsklauseln. In Österreich werden zu diesem Themenbereich also Bürgermeister differenziert behandelt. Eine solche Differenzierung in den einzelnen Landesgesetzen nach Bundesländern ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstösst die vorgenannte Oö. Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach ständiger Rechtssprechung des VfGH entspricht dem Gleichheitsgrundsatz nur „sachlich gerechtfertigte" Differenzierungen, was im gegenständlichen Fall geradezu nicht der Fall ist.

 

Nach ständiger Rechtssprechung ist eine Differenzierung nur „sachlich begründet" wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen - im gegenständlichen Fall nicht gegeben - erfolgt. Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände, gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er hat „Gleiches gleich" zu behandeln.

 

Dies unterlässt eben der Oö. Landesgesetzgeber in dem er entgegen der Rechtslage im Burgenland ein Verbot einer Verzichtsklausel normiert. Es liegt auf der Hand, dass die Frage der Verzichtsmöglichkeiten auf Bürgermeisterbezüge auch als Ausfluss des föderalistischen Prinzipes in den einzelnen Bundesländern ohne sachliche Rechtfertigung einheitlich einfachgesetzlich geregelt werden müssen. Die angeführte Gesetzesbestimmung des § 1 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil beispielshaft in Burgenland eine solche Verzichtsklausel geregelt ist. Es ist daher geboten, dass hier dirigistisch eingegriffen werden muss. Der Bf. verweist diesbezüglich, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unterschiedliche Regelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. (Vf.SIg 13.829 u. a.).

 

b) Ein einfaches Landesgesetz ist verfassungswidrig, wenn es auch nur gegen einen Teil oder einer Bestimmung der Verfassung verstößt. Der angezogene § 1 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz verstößt neben dem Gleichheitsgrundsatz aber auch gegen Art. 10 Abs. 1 MRK, wonach jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung hat.

 

Der Verzicht auf Teile der Bezüge eines Bürgermeisters ist Ausfluss der freien Meinungsäußerung eines jeden Menschen, der in geheimer und direkter Wahl zum Bürgermeister gewählt wurde.

 

Das Recht der Meinungsfreiheit ist zwar durch Gesetzesvorbehalte beschränkt, gerade bei diesem Grundrecht wird jedoch sogar ausdrücklich betont, dass seine Ausübung auch „Pflichten und Verantwortung" mit sich bringt.

 

Zulässig sind jedoch nur Grundrechtseingriffe seitens der staatlichen Behörden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit und der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer unentbehrlich sind.

 

Der Eingriff in die Meinungsfreiheit muss daher gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zu deren Erreichung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, d.h. verhältnismäßig sein.

 

Keiner der angeführten Tatbestandselemente sind im gegenständlichen Fall bei einem Verzicht von Teilen auf das Bürgermeistergehalt gegeben, sodass der teilweise oder ganze Verzicht auf Bezüge eines Bürgermeisters in der Bandbreite des Art. 10 Abs. 1 MRK der Bestandteil der österreichischen Verfassung ist, Deckung findet. Eine Verzichtserklärung ist Ausdruck der Meinungsfreiheit.

 

c) Die bekämpfte Bestimmung des § 1 Abs. 3 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes

verstößt auch gegen Art. 4 Abs. 1 StGG.

 

Diese Verfassungsbestimmung normiert, dass die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes keiner Beschränkung unterliegt. Der Verzicht auf einen Teil des monatlichen Bezuges des Bürgermeistergehaltes ist nichts anderes als die Einordnung einer Vermögensverschiebung zwischen den Rechtssubjekten, Bürgermeister auf der einen Seite und Gemeinde R auf der anderen Seite. Wenn nunmehr im angefochtenen Landesgesetz hier ein Verbot des Verzichtes normiert wird, bedeutet dies nichts anderes, als das der einfach gesetzliche Landesgesetzgeber eine Vermögensverschiebung zwischen Bürgermeister und Gemeinde verbietet.

 

Das nach Art. 4 Abs. 1 Staatsgrundgesetz erklärte Recht auf Freizügigkeit des Vermögens hat keinen Gesetzesvorbehalt. Dennoch ist es nach der Rechtsprechung nicht schrankenlos, sondern nur im Rahmen der Rechtsordnung garantiert. Beschränkungen durch einfaches Gesetz sind jedoch nur zulässig, wenn der Gleichheitsgrundsatz dabei nicht verletzt wird. Im gegenständlichen

Fall wurde vorstehend aufgezeigt, dass die bekämpfte landesgesetzliche Bestimmung eben dem Gleichheitssatz nicht entspricht.

 

Diese Bestimmung verstößt damit auch gegen Art. 4 Abs.1 Staatsgrundgesetz gegen den Untertatbestand „Freizügigkeit des Vermögens"

 

d) Die angezogene mehrfach wiederholte bekämpfte Gesetzesbestimmung des Oö. Gemeindegesetzes verstößt auch in einer de lege lata Betrachtung gegen Art. 14 MRK dem Verbot der Benachteiligung.

 

Das Diskriminierungsverbot des Art. 14 MRK verbietet nicht jegliche, sondern nur eine diskriminierend unterschiedliche Behandlung.

 

Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - „wenn also ein legitimes Ziel" verfehlt - und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist.

 

Im gegenständlichen Fall werden je nach Bundesland die einzelnen Bürgermeister unterschiedlich behandelt.

 

Es liegt keine objektive und vernünftige Rechtfertigung vor, dass so beispielshaft ein burgenländischer Bürgermeister verzichten kann, ein oberösterreichischer hingegen nicht. Eine diesbezügliche objektive oder vernünftige Rechtfertigung ist für den Bf. nicht ablesbar. Der dargestellte Eingriff des Oö. Landesgesetzgeber deckt im Verhältnis zur burgenländischen Regelung die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Definition der Diskriminierung. Dieses Gesetz verstößt somit auch gegen Art. 14 MRK, dem normierten Verbot der Benachteiligung.

 

Das landesgesetzlich ausgesprochene Verbot des Verzichtes verstößt auch gegen die Grundprinzipien des ABGB. Das österreichische Zivilrecht räumt einzelnen weitgehend die Möglichkeit ein, seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach seinem eigenen Willen frei zu gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit heißt Privatautonomie.

 

Ein Verzicht auf Rechte ist eine subjektive Willenserklärung eines Bürgermeisters gegenüber seinem Arbeitgeber, sprich hier der Gemeinde R, auf einen Teil seines Bürgermeisterentgeltes zu verzichten.

 

Es kann nicht rechtskonform sein, wenn hier ein elementares Prinzip des als Zivilrechtes, wobei das Arbeitsrecht als ein Teil des Zivilrechts dort einzuordnen ist, mit Füßen getreten wird, in dem das subjektive Recht eines jeden einzelnen Bürgers auf Rechte zu verzichten vom einfachen Landesgesetzgeber ausgehebelt wird. Hier liegt nach Ansicht des Bfs. eine überschießende Kompetenzanmaßung des Landesgesetzgebers vor.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus all den angeführten Gründen die erteilte schriftliche Weisung vom 04.12.2015 rechtskonform ist, insbesondere mit der Rechtsordnung im Einklang steht, und daher der angefochtene Bescheid vom

23.05.2016 in dem, wie dargestellt, die schriftliche Weisung aufgehoben wurde, rechtswidrig ist und auch die behördliche Handhabung Ausfluss unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit darstellt.

 

Der Bf. ist auch beschwert, weil seine persönliche Weisung durch den gegenständlichen Bescheid aufgehoben wird.

 

Der Bf. stellt den

Antrag:

 

das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich möge den Bescheid der Landesregierung vom 23.05.2016 Z, IKD(Gem)-021619/578-2016 ersatzlos beheben und gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

 

 

3. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor und erstattete hiezu eine umfassende Gegenschrift.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde-vorbringen.

 

4.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig unbestritten ist, und nur eine Rechtsfrage zu klären war.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem unter Punkt I.1 und I.2. dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Akt, weshalb eine weiterführende Beweiswürdigung unterbleiben konnte.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 109 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. 41/2015, ist die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

 

Gemäß § 109 Abs. 3 Oö. GemO kommt im Verfahren nach § 103 Oö. GemO auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 können außer in den Fällen des § 101 leg.cit.  rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.

 

Gemäß § 56 Abs. 2 Z. 11 Oö. GemO obliegen unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben dem Gemeindevorstand ferner:

die Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

 

2.1. Zunächst wendet sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2016, GZ: IKD(Gem)-021619/578-2016-Has, mit dem die schriftliche Weisung vom 4. November 2015, mit der der Bf die Weisung erteilte, die zustehenden Bürgermeister-Amtsbezüge in der Höhe von 2.641,90 Euro um die Hälfte zu kürzen und in der Lohnverrechnung nur noch den restlichen Betrag iHv 1.320,95 Euro zu berücksichtigen, aufgehoben wurde und behauptet dessen Rechtswidrigkeit. Fraglich ist jedoch, ob der Bf überhaupt in der vorgenommenen Form beschwerdelegitimiert ist. Aus der Beschwerde wird deutlich, dass der Bf als Adressaten der Aufhebung der Weisung im Rahmen der Gemeindeaufsicht nicht die betreffende Gemeinde, sondern die Person des weisungserteilenden Organs (also sich selbst) sehen will, weshalb auch die Beschwerde nicht von der betreffenden Gemeinde und dem Bf als ihrem nach außen vertretungsbefugtem Organ, sondern von ihm als Bürgermeister erhoben wurde.

 

2.2. Zur behaupteten falschen Bezeichnung des Normadressaten ist festzuhalten, dass im in Rede stehenden Bescheidkopf die „Gemeinde R " aufscheint. Auch aus der Zustellverfügung geht die Gemeinde R  an erster Stelle als Normadressat hervor.

Die Gemeinde (nicht ein bestimmtes Gemeindeorgan) ist gemäß § 109 Abs. 2 Oö. GemO 1990 Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Die belangte Behörde wählte sohin rechtsrichtig die Gemeinde als Bescheidadressaten.

 

Im Verfahren nach § 103 Oö. GemO 1990 kommt gemäß § 109 Abs. 3 Oö. leg.cit. auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren. Bei grammatikalischer Interpretation wird aber deutlich, dass in Verfahren zur Aufhebung von, wie in diesem Fall, sonstigen Maßnahmen (Weisung des Bürgermeisters) allerdings nicht das weisungserteilende Organ neben der Gemeinde Parteistellung hat.

 

2.3. Der Gemeindevorstand ist für die Beschlussfassung über die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO 1990 zuständig und muss die Einbringung des Rechtsmittels beschließen.

 

Zu der Frage, ob die Vertretungshandlungen des Bürgermeisters im Außenverhältnis von einer Beschlussfassung des zuständigen Kollegialorgans (in diesem Fall des Gemeindevorstands) abhängen und wie es sich rechtlich auswirkt, wenn die Willensbildung durch das gesetzlich vorgesehene Organ nicht erfolgte, gibt es divergierende Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

 

Nach der ständigen Judikatur des VfGH haben Gebietskörperschaften und somit auch Gemeinden bei der Erhebung einer Beschwerde nach Art 144 Abs. 1 B-VG die darauf gerichtete Willensbildung durch das gesetzlich zuständige Organ dem Gerichtshof nachzuweisen. Dieser Beschluss des nach der Oö. GemO 1990 zuständigen Gemeindevorstands muss innerhalb der (im Falle einer Beschwerde an den VfGH) sechswöchigen Beschwerdefrist gefasst worden sein (vgl. VfGH Slg 16.718/2002, 17.180/2004 uam). Mangels Vorliegen eines solchen Beschlusses wird eine Beschwerde vom VfGH als unzulässig zurückgewiesen.

 

Nach der neueren Rechtsprechung des VwGH ist die Zulässigkeit einer vom Bürgermeister namens der Gemeinde an das Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde allerdings vom Vorliegen eines entsprechenden Gemeindevorstandsbeschlusses nicht abhängig und führt dadurch auch nicht zur Zurückweisung einer Beschwerde. Aufgrund der unbeschränkten Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach § 58 Abs. 1 Oö. GemO 1990 kommt es nach dieser Rechtsprechung nicht darauf an, ob die die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen eingehalten wurden (vgl. VwGH Slg 10.147/1980 A uam; Putschögl/Neuhofer, Oberösterreichische Gemeindeordnung5, 418).

 

2.4. Im konkreten Fall ist jedoch letztlich die fehlende Beschlussfassung des Gemeindevorstands für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht entscheidend, da ohnehin die Beschwerde vom Bf nicht namens der Gemeinde erhoben wurde.

 

Dies ergibt sich sowohl völlig schlüssig aus der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids aufgrund des „falsch bezeichneten Normadressaten" in der Beschwerde, als auch aus der Bezeichnung des Beschwerdeführers, in der der Bf namentlich, Bürgermeister der Gemeinde R angeführt ist, anstatt richtigerweise die Gemeinde R , vertreten durch den vertretungsbefugten Organwalter.

 

3. Es war daher die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Bf als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass ein Eingehen auf die materiellrechtlichen Fragen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zugänglich war.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 12. Oktober 2016, Zl.: E 23459/2016-5