LVwG-150795/11/EW/SB

Linz, 21.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn G W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, x, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Kirchberg-Thening vom 10.07.2015, GZ: 030-0-2015, über die Untersagung der Benützung nach der Oö. Bauordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der Bf G W, x, hat gemäß §§ 76 bis 77 AVG iVm §§ 1 und 3 Oö. LKommGebV 2013 folgende Verfahrenskosten zu entrichten:

Kommissionsgebühren für die öffentliche mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein am 06.07.2016 306 Euro

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang:

 

I.1. Dem Bf wurde mit Bescheid vom 15.05.2006 die Baubewilligung für die Errichtung eines „Zubaus inkl. Keller bei bestehendem Wohnhaus“ auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, Gst. Nr. x, EZ x, KG A, (Adresse x) erteilt. Dem Baubewilligungsbescheid lag ein Antrag auf Baubewilligung samt Baubeschreibung zugrunde, in dem der Antragsgegenstand näher definiert wurde. Es handelte sich dabei um einen Zubau, ein Vordach, einen (zusätzlichen) Keller und ein Carport. Laut der planlichen Darstellung sollten die Kellerräumlichkeiten als „Keller“ (Keller 1 und Keller 2), das Erdgeschoß als „Büro“ und das Obergeschoß als „Wintergarten“ genutzt werden. Am 24.08.2006 wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass am 25.05.2008 mit den Bauausführungen (Erdarbeiten) begonnen werde. Die Frist für die Fertigstellung wurde mit Bescheid vom 26.05.2011 um 5 Jahre verlängert.

 

I.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 04.09.2013, GZ: 030-0-2013, wurde dem Bf gemäß § 44 Abs 2 Oö. BauO 1994 die „Benützung des Zubaues, bewilligt mit Bescheid vom 15. Mai 2006 (Bauakt 10/2006) untersagt“. Begründend für diese Untersagung wurde dargelegt, dass bei einem Lokalaugenschein am 01.08.2013 festgestellt wurde, dass der gesamte Zubau ohne Baufertigstellungsanzeige genützt werde. Zusätzlich erging an den Bf ein Bescheid vom 08.11.2013, GZ: 030-0-2013, gemäß § 49 Oö. BauO 1994, wegen konsenslos errichteter Zubauten bzw. Veränderung des Verwendungszweckes, welcher in Rechtskraft erwachsen ist.

 

I.3. Gegen die Untersagung der Benützung gemäß § 44 Abs 2 Oö. BauO 1994 erhob der Bf (rechtsfreundlich vertreten) mit Schriftsatz vom 23.09.2013 Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde Kirchberg-Thening (im Folgenden: belangte Behörde).

 

I.4. Der Bf legte mit Schreiben vom 27.11.2013 Pläne, erstellt von der Fa. G W, Büro für Technisches Zeichnen, x O, I x (somit vom Bf), teilweise datiert mit 26.11.2013, teilweise ohne Datum, vor und bezeichnete den Gegenstand dieser Vorlage mit: „Bauanzeige bzw. nachträgliche Baubewilligung und Ergänzung der Pläne. […]“. Nach Beurteilung dieser Unterlagen durch den bautechnischen Amtssachverständigen (im Folgenden: ASV) wurde dem Bf mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.12.2013 mitgeteilt, dass diese Planunterlagen „keine Rückschlüsse über spezielle geplante bauliche Maßnahmen zulassen, da keine konkrete Bauabsicht erkennbar ist“. Die Einreichunterlagen seien überdies von einem befugten Planverfasser zu unterfertigen.

 

I.5. Daraufhin wurden vom Bf mit Schreiben vom 01.02.2014 nochmals Unterlagen vorgelegt, uA eine teilweise Baufertigstellungsanzeige und Pläne. In Beilage 4 der Pläne findet sich bei zwei Kellerräumen der Zusatz „Kabelzuschneiden und/oder Verkrimpen“. Der ASV führte dazu in seiner Stellungnahme vom 06.02.2014 aus:

„Eine teilweise Fertigstellungsanzeige ist nur für Bauvorhaben möglich die in sich unabhängig von den anschließenden Baulichkeiten eigenständig benützt werden können. Da dies beim gegenständlichen Projekt nicht der Fall ist, ist eine teilweise Fertigstellung der angeführten Räumlichkeiten nicht möglich. Überdies wurde im Zuge einer Besichtigung laut Aktenvermerk vom 01.08.2013 festgehalten, dass beim Wintergarten eine Heizung zur Ausführung gelangte und damit die Kriterien für einen Wintergarten im Sinne der Definitionen gemäß § 2 Oö. BauTG nicht mehr erfüllt werden. Aufgrund dieser Tatsache und der Tatsache das im Keller- und Dachgeschoss ein geänderter Verwendungszweck existiert und dafür eine neuerliche Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 1 Oö. BauO besteht ist eine Fertigstellung für eine nicht der Bewilligung entsprechende Ausführung nicht möglich. Die vorgelegte Fertigstellungsanzeige wird daher als gegenstandslos betrachtet.

 

Hinsichtlich der baulichen Veränderungen wurden Herr W bereits mit Bescheid vom 08.11.2013 bzw. laut Schreiben vom 30.12.2013 mit Frist bis 04. Februar 2014 aufgefordert entsprechende Unterlagen bei der Baubehörde einzureichen. Diese Unterlagen wurden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgelegt.

 

Zu 2) Der genehmigte Einreichplan laut Bescheid vom 15.05.2006 behandelt lediglich den Antragsgegenstand (Zubau zum bestehenden Wohnhaus). Die im Plan dargestellten Baubestände wie auch der ostseitige Pool und die südseitige Terrasse sind daher weder von der Beurteilung noch von der Bewilligung erfasst.

[...]

Zum letzten Satz von Punkt 2 wird bemerkt, dass die behauptete Vorlage einer Zeichnung über den Ist-Stand bei der Baubehörde nicht abgegeben wurde. Dessen ungeachtet würde die Vorlage einer Zeichnung eine erforderliche Bewilligung nicht ersetzen.

 

Zu 3) In der Beilage 4 wird zum Ausdruck gebracht, dass der Kellerbereich zumindest teilweise für Zwecke der beantragten gewerblichen Genehmigung verwendet werden soll. Diese geänderte Zwecknutzung unterliegt der Bewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 1 Oö. BauO. widerspricht jedoch den Bestimmungen des Oö. ROG bezogen auf die Widmungsausweisung Wohngebiet.

 

Zu 4) [...] Im Dachgeschoss wird im Bereich des laut Bescheid vom 15. Mai 2006 genehmigten neuen Zubaues ein nicht genehmigter Büroraum (ursprünglich Wintergarten) dargestellt.

 

Zu 5) Die in der Beilage 6 dargestellten Veränderungen (Balkonvorbau, Eingangstür, usw.) bedürfen eines Anzeigeverfahrens gemäß § 25 Abs 1 Zif. 3b Oö. BauO und sind dafür entsprechende Einreichunterlagen notwendig die auch von einem befugten Planverfasser unterzeichnet sein müssen. Diesbezüglich wird unter anderem auf die Bestimmungen des § 29 Oö. BauO und der §§ 21-23 Oö. BauTV hingewiesen. […]

 

I.6. Im Zuge der Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Ausführungen des ASV (Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2014) wurden einerseits mit Schriftsatz vom 20.02.2014 eine Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf und andererseits eine Stellungnahme vom 25.02.2014 durch den Bf selbst eingebracht, in der er ausführte, dass das Gewerbe „Kabelkonfektionierung“ bereits seit 2001 ausgeübt und auf positive Zustimmung zum Weiterbestand des Kleinbetriebs im B x gehofft werde.

 

I.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2014, GZ: 030-0-2014, wurde unter Spruchpunkt 2.) b.) bb.) der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch zu lauten hat: „bb.) die Benützung des mit Bescheid vom 15.05.2006 bewilligten Zubaues einschließlich Keller gemäß § 44 Abs. 2 Oö. BauO 1994 [wird] untersagt.

 

I.8. Der Bf erhob mit Schriftsatz vom 14.04.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Mit Erkenntnis und Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25.11.2014, GZ: LVwG-150230/8/EW/WP, wurde Spruchpunkt 2.)b.)bb.) des Bescheides der belangten Behörde vom 17.03.2014, GZ: 030-0-2014, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

 

I.9. Am 21.04.2015 fand eine neuerliche baubehördliche Überprüfung beim Objekt B x statt, bei welcher der Bürgermeister, der ASV, der Bauamtsleiter sowie der Bf und Frau S W anwesend waren. Im entsprechenden Aktenvermerk wurde Nachstehendes festgehalten:

„Gegenstand der Überprüfung bildet ein Lokalaugenschein zur Feststellung der baulichen Gegebenheiten und der Nutzungen des gegenständlichen Gebäudes ‚B x‘.

 

Zum gegebenen Sachverhalt wird bemerkt, dass im Rahmen eines Lokalaugenscheines der Gewerbebehörde BH Linz-Land am 01.08.2013 in Beteiligung von baubehördlichen Vertretern Veränderungen beim gegenständlichen Objekt festgestellt wurden. Bei diesen Veränderungen handelt es sich einerseits um Nutzungsänderungen verschiedener Räumlichkeiten die sich auch auf gewerbliche Nutzung beziehen und auch um Zu- und Umbauten für die laut damaliger Feststellung keine Genehmigung vorhanden ist. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift der BH Linz-Land vom 01.08.2013 und einem Aktenvermerk der Baubehörde vom 01.08.2013 verwiesen.

 

Für das gegenständliche Objekt existieren eine Genehmigung eines Wohnhauses mit einer Wohnungseinheit vom 03.07.1973 und eine Genehmigung für einen Zubau beim bestehenden Wohnhaus vom 15.05.2006. Für den Zubau existiert noch keine Fertigstellungsanzeige.

[...]

Der Zubau laut Genehmigung vom 15.05.2006 war als Zubau zum bestehenden Wohnobjekt tituliert und war im Rahmen dieser Genehmigung eine gewerbliche Nutzung im vorgelegten Projekt nicht angeführt. Der Zubau besteht aus zwei Kellerräumen, einem Privatbüro im Erdgeschoss und einem Wintergarten im Dachgeschoss. Beim heutigen Lokalaugenschein war festzustellen, dass der Kellerbereich einschließlich des Bereiches der ursprünglichen Garage und des Heizraumes im Altbestand für gewerbliche Zwecke verwendet wird und wurde dies auch von Herrn W bestätigt. Der Wintergarten wurde in einen Nutzungsraum umgewandelt und weist laut Aussage von Herrn W beim Lokalaugenschein am 24.09.2014 auch eine Fußbodenheizung und eine Klimaanlage auf. Im Raum befinden sich Fitnessgeräte und auch eine Computeranlage. Der ursprünglich anzeigepflichtige Wintergarten unterliegt als Gebäudezubau der Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs.1 Zif. 1 Oö. BauO., da laut den Begriffsdefinitionen des § 2 Zif. 30 Oö. BauTG ein Wintergarten als unbeheizter Vorbau definiert wird.

[...]

Zwischen dem Zubau und dem Altbestand besteht ein Schachtsystem vom Keller bis zum Dachraum in dem eine Hebeanlage installiert ist. Weiters befindet sich im westlich vorgelagerten Kellerbereich (Keller 1 laut Plan) eine Scherenhubbühne die zur Vorfläche derzeit abgeschrankt ist. Laut Herrn W werden beide Hebeeinrichtungen auch betrieben. Laut Protokoll der BH Linz-Land vom 01.08.2013 werden diese Hebeeinrichtungen auch beschrieben, jedoch festgehalten dass sie sich dabei um keine gewerblichen Anlagen handelt. Demnach sind die beiden Hebeeinrichtungen im Sinne der Bestimmungen des Oö. Aufzuggesetzes anzeigepflichtig. Eine Anzeige wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgelegt.

 

Der westseitige Balkonvorbau war zum heutigen Zeitpunkt nicht fertiggestellt. Die im Plan dargestellte westseitige Vordachkonstruktion wurde nicht errichtet. Für die Vordachkonstruktion auf der Gebäudeostseite existiert kein Konsens und trifft dies auch für den Zubau zu, der sich auf der Südostseite des Altbestandes befindet. Beim Schwimmbad wurde ein Poolraum angeschlossen für den ebenfalls kein Konsens besteht.

 

Der zum heutigen Zeitpunkt festgestellte Zustand wurde teilweise im Zusammenhang mit der Besichtigung am 01.08.2013 bereits beschrieben. Der damals festgestellte teilweise Rohbauzustand wurde in der Zwischenzeit mit Ausnahme der Vorbauten fertiggestellt.

 

Herr W wurde als Eigentümer bereits aufgefordert hinsichtlich der gesamten baulichen Änderungen sowie für die Nutzungsänderungen Einreichunterlagen im Sinne der Bestimmungen des Oö. Baurechtes und auch des Oö. Aufzugsgesetzes vorzulegen. Beurteilungsfähige Unterlagen wurden bis zum heutigen Zeitpunkt keine vorgelegt.

 

Beim heutigen Lokalaugenschein wurde das gesamte Gebäude im Zuge der Besichtigung fotografiert und liegen die Fotos dem Aktenvermerk bei. Hinsichtlich der Beschreibungen zum Zeitpunkt der Besichtigung am 01.08.2013 wurde bereits auf die gewerbliche Niederschrift, auf den baubehördlichen Aktenvermerk vom 01.08.2013 und auf den baubehördlichen Aktenvermerk vom 24.08.2014 hingewiesen.

 

Bei der heutigen Besichtigung waren sämtliche gewerbliche Maschinen verhüllt. Laut Aussage von Herrn W sind die Maschinen mit der Maschinenliste gemäß der Betriebsbeschreibung bzw. mit dem Projektsbestandteil der gewerblichen Genehmigung identisch.“

 

I.10. Dieser Aktenvermerk samt Lichtbilder wurde dem Bf mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2015 im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, wozu sich der Bf auch mit Stellungnahme vom 29.05.2015 äußerte.

 

I.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2015, GZ: 030-0-2015, wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 04.09.2013 nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte die Behörde aus, dass einerseits der Untersagungsgrund auf Grund der vorliegenden Planabweichungen durch die Änderung des Verwendungszwecks vorliege. Weiters ergebe sich die Untersagung auch aus § 44 Abs 2 Z 2 Oö. BauO 1994, da für gewerblich genutzte Räumlichkeiten/Gebäude eine Fertigstellungsanzeige nach § 43 Oö. BauO 1994 erforderlich sei. Überdies sei davon auszugehen, dass noch gar keine Baufertigstellungsanzeige iSd §§ 42f Oö. BauO 1994 erstattet worden sei, da die Vorlage vom 01.02.2014 keinerlei Angaben/Behauptungen enthalte, dass das Bauvorhaben entsprechend der Bewilligung und ohne Ausführung bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Änderungen fertiggestellt sei. Aus der Vorlage des Bf ließen sich keine derartigen Angaben über die entsprechende Fertigstellung entnehmen, zumal daraus bewilligungs- und anzeigepflichtige Änderungen ersichtlich seien. Darüber hinaus ergebe sich aus der Eingabe vom 01.02.2014, dass lediglich die Fertigstellung innen behauptet werde, diese Räume des Zubaues jedoch zumindest eine Aufschließung nach außen aufwiesen und aber die zum Außenbereich gehörigen Bauteile nicht fertiggestellt seien. Es liege danach keine Fertigstellung von selbständig benutzbaren Teilen vor.

 

I.12. Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche rechtzeitige Beschwerde vom 10.08.2015. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht:

· Planabweichung zufolge Verwendungszweckänderung:

Die Gewerbetätigkeit der Kabelproduktion sei nicht verfahrensgegenständlich und der Bf übe vielmehr sein Gewerbe des technischen Büros als Einzelunternehmer aus. Durch die belangte Behörde sei beim Ortsaugenschein festgestellt worden, dass die Maschinen für die Kabelerzeugung verhüllt - „offenkundig mit dem Zweck des bevorstehenden Abtransportes“ (sh Rz 45) - gewesen seien. Es könne nicht die Rede davon sein, dass der Verwendungszweck dahingehend geändert werden solle, dass Kabel nunmehr statt im Keller in den anderen Räumen (Terrasse oder Wintergarten) geschnitten werden sollten.

· Formale Mangelhaftigkeit der Baufertigstellungsanzeige/Keine oder unzureichende Unterlagen:

Dem System der Oö. BauO nach, sei das Recht auf Benützung eines, welches von selbst entstehe (Rz 51). Eine unzulässige Untersagung greife in das Nutzungsrecht des baulichen Objektes ein, „weil das Nutzungsrecht bereits längst entstanden ist, und der Untersagungsbescheid das Entstehen des Nutzungsrechtes gar nicht verhindern kann“ (Rz 54).

· Zu C. „Noch nicht einmal eine Baufertigstellungsanzeige iSd § 42 OÖ. BauO 1994 erstattet wurde“:

Der Bf habe das Formular der belangten Behörde für die Fertigstellungsanzeige benutzt, weshalb er von dessen Richtigkeit ausgehen konnte. Der belangten Behörde sei es zumutbar zu erkennen, dass der Bf damit sein Bauvorhaben in selbständig benützbaren Teilen fertiggestellt habe und dazu die Fertigstellungsanzeige vorlegen wollte. Davon auszugehen, es liege gar keine Baufertigstellungsanzeige vor, sei „denkunmöglich und willkürlich“ (Rz 71). Gehe die belangte Behörde aber nunmehr von einer nicht vollständigen Baufertigstellungsanzeige aus, müsse sie spezifizieren und detaillieren, welche Änderungen für sie anzeigepflichtig seien (Rz 93). Liegen bewilligungspflichtige Änderungen vor, so habe die belangte Behörde weiters zu differenzieren, ob von Amts wegen eine Bewilligung oder ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sei (Rz 95).

· Zu D.:

Der Bf führte hier aus, dass die belangte Behörde eine unzutreffende Rechtsansicht hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt dargelegt habe (sh dazu Rz 98ff).

· Zu E.: Keinesfalls vollständige Fertigstellung:

Die Baufertigstellungsanzeige vom 01.02.2014 spreche von selbständig benutzbaren Teilen (Keller 1, Keller 2, Büro, Wintergarten, [innen] für alle [Rz 118]), es sei dabei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Gebäudeteile nicht selbständig nutzbar seien, da ein Bauwerk auch benützbar sei, wenn der Innenbereich fertig gestellt sei, aber außen noch etwas fehle (Rz 128). Die belangte Behörde habe dies unzureichend ermittelt und dazu auch kein Parteiengehör gewahrt (Rz 142).

· Unerledigtes:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Benützung des bewilligten Zubaus samt Keller vollständig untersagt (Rz 159), worunter somit jegliches Gewerbe - auch das des Einzelhandels des Bf (KFZ-Handel) - falle (Rz 160). Er betreibe rechtmäßig durch die BH Linz-Land genehmigt, das Gewerbe in der Form eines KFZ-Handels. Weiters betreibe er seit langem schon ein technisches Büro, für welches er das gesamte Gebäude nutzen könne, solange dies nicht „überwiegend“ sei, wobei dieses Überwiegen in zeitlicher, räumlicher oder qualitativer Hinsicht beurteilt werden könne (Rz 161f). Die Behörde habe keine konkreten Tatsachenfeststellungen betreffend Ausübung irgendeines bestimmten Gewerbes im Zubau und im Keller getroffen und darüber hinaus die Rechtskraft des Bescheides vom 08.11.2013, GZ: 030-0-2013, [Anm.: Bescheid gem. § 49 Oö. BauO1994] übersehen (Rz 168). Der Spruch dieses Bescheides umfasse auch den mit Bescheid vom 15.05.2006 bewilligten Zubau einschließlich Keller (Rz 178). Auch das Verwaltungsgericht sei an diese Rechtskraft des Bescheids vom 08.11.2013 gebunden (Rz 183).

Es liege eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor. „Wäre ein Sachverständiger beigezogen worden, so hätte er zweifellos die Teilfeststellungen ermöglicht, etwa über die nähere Art der hier zugeschnittenen Kontaktekabel, Crimpstellen und Kabelbäume, oder der sonst ausgeübten Gewerbe, wie technisches Büro und KFZ-Handel/KFZ-Reparatur im Rahmen des KFZ-Handels??“ (Rz 190). Auch zum Anlieferverkehr seien keine Feststellungen getroffen worden (Rz 192). Wenn die Behörde Parteiengehör gewährt und daraufhin die Maschinen untersucht hätte, „so hätte sie festgestellt, dass diese gar nicht betriebsfähig sind“ (Rz 193).

§ 22 Abs 1 Oö. ROG 1994 untersage keine Gewerbeausübung schlechthin (Rz 196ff) und dienten Kabelbäume auch den Bewohnern der umliegenden Wohngebiete. Die Frage der Belästigung und Beeinträchtigung für die Nachbarschaft habe die belangte Behörde gar nicht geprüft und sei das Ergebnis dem Verfahren zugrunde zu legen, „dass die gegenständlichen Maschinen die Nachbarn in keiner Weise beeinträchtigen“ (Rz 211). „Würstelstand, Tag- und Nachtcafe und KFZ-Werkstätte“ würden erst Gegenstand der kommenden Verfahren sein, aber die Erwägungen zu Kabelbäumen gelten sinngemäß und habe die Behörde es unterlassen, den Bedarf der Bewohner an Kabelbäumen festzustellen (Rz 245). Die Behörde hätte eine oder mehrere Sachverständige bspw für Statistik, Mikroelektronik und Kabelbaumproduktion beiziehen sollen, und daraufhin der Berufung ganz stattgeben oder zumindest den Bescheid auf jedenfalls nachweislich unzulässige Kabelbaumfertigung beschränken müssen, wobei sie erkannt hätte, dass diese Trennung zu ziehen schwierig sei (Rz 252f). Bei einer eingehenden Prüfung und im Falle, dass die Behörde feststelle, es würden überwiegend „Fernkabelbäume“ hergestellt, so habe sie den Bescheid allenfalls auf „Wohngebietskabelbäume“ einzuschränken, die den Bedürfnissen der Bewohner dienen (Rz 265ff). „Die bB hätte daher die Merkmale der erlaubten Teilnutzung des Zubaues einerseits und des Kellers andererseits beispielsweise im Punkte erlaubter Kabelbäume, eines erlaubten Umfanges des technischen Büros, des KFZ-Handels und/oder der Fremdenbeherbergung den Spruchtext des Bescheides präzise festlegend trennen müssen“ (Rz 269).

Zwischenzeitlich sei Parteiengehör gewahrt worden, es blieben aber noch Fragen offen („welcher Art ist oder sind die angeblich oder tatsächlich ausgeübten Gewerbe“; „liegt ein Zustand vor, der ganz oder teilweise oder für vereinzelte Gebäudestrukturen eine abgesonderte Benützbarkeit darstellt“; „gibt es Bauteile, die Bauteil-/Veränderungen, die nicht genehmigungspflichtig sind, dh.h. entweder auf eine bloße Anzeige hin oder selbstanzeigefrei ausgeführt werden dürfen“; Rz 279ff). Selbst wenn eine bewilligungspflichtige Änderung vorliegen würde, habe die Baubehörde von Amts wegen eine ergänzende Bewilligung für die Änderungen auszustellen, dies diene der Verwaltungsökonomie besser als ein Untersagungsbescheid (Rz 283).

Der Bf hätte dazu ein Privatgutachten vorlegen können, behalte sich dies auch noch vor (Rz 284).

· Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

Die belangte Behörde hätte in ihrer Beurteilung die Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) beachten müssen. Insbesondere bezieht sich der Bf auf eine Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung (Rz 291ff). Die belangte Behörde hätte sich die Frage eines Vorlageantrags stellen müssen und stelle die Unterlassung einen in die Grundrechtssphäre reichenden Verfahrensmangel dar (Rz 299f). Aus Art 15 GRC ergebe sich die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, nach Art 51 und 52 GRC habe die Behörde danach vorzugehen gehabt (Rz 301ff). „Jeder Eigentümer eines österreichischen Grundstückes kann auf diesem Fremde beherbergen und bewirten, KFZ reparieren oder handeln, ein technisches Büro betreiben oder sogar Kabelbäume fertigen, soviel er will“ (Rz 313). Jeder Eingriff bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung, dessen Maßstab immer enger werde und durch die zitierte EuGH-Entscheidung „abermals restriktiv präzisierend eingeengt worden sei“ (Rz 334ff). „Daher ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil die bB im Lichte des Gemeinschaftsrechtes § 22 (1) ROG überhaupt unangewendet hätte lassen müssen oder doch zumindest soweit reduzierend auszulegen gehabt hätte, dass er Gewerbebetrieben aller Art nicht entgegensteht, solange die Anwohner nicht mehr beeinträchtigt werden als von jenen Betrieben, die nach der bisherigen, nunmehr überkommenen Rechtsansicht der bB genehmigungsfähig gewesen wären“ (Rz 353). Es wird die Vorlage dieser Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht an den EuGH ausdrücklich beantragt, „[d]a sich damit jegliche Raumordnungsbestimmungen in Österreich, die in das Eigentumsrecht mehr als absolut unvermeidlich eingreifen, als gemeinschaftsrechtswidrig und damit unanwendbar erweisen“ (Rz 354).

· Verletzung der Anleitungspflicht:

Die belangte Behörde habe die Anleitungspflicht verletzt, dies stelle „eine über den bloßen Verfahrensmangel hinausgehende Rechtsrelevanz“ dar (Rz 366ff).

Der Bf beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchberg-Thening als Baubehörde vom 04.09.2013 ersatzlos aufgehoben wird, in eventu dass der Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die Behörde I. Instanz zur Behebung der Verfahrensmängel zurückverwiesen wird. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt und die Gewährung der vollinhaltlichen Akteneinsicht.

 

I.13. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.09.2015, eingelangt am 01.10.2015, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

I.14. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 15.06.2016, GZ: LVwG-150795/2/EW/JW, LVwG-150966/2/EW/JW, wurde der Bf zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am Gemeindeamt in Kirchberg-Thening am 06.07.2016 geladen.

 

I.15. Der Bf beantragte mit Eingabe vom 05.07.2016 die Beiziehung eines Sachverständigen zur Immissions- bzw. Emissionsbewertung. Weiters führte er aus, dass sich der gegenständliche Betrieb nicht in eine Betriebstype gemäß Anlage 1 zur Oö. Betriebstypenverordnung einordnen lasse. Es läge ein Sonderfall des § 2 Oö. Betriebstypenverordnung vor, weshalb allenfalls auch ein medizinisches Gutachten einzuholen sei. Zusätzlich beantragte der Bf eine Fristverlängerung von 2 Monaten zur Erstellung und Vorlage der geeigneten Beurteilungsunterlagen in Gutachtensform.

 

I.16. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde am 06.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen Vertreter der belangten Behörde mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter, der Bf sowie dessen Gattin - ebenfalls rechtsfreundlich vertreten - und der bautechnische ASV teil. Einleitend führte der Bf aus, dass im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren die gegenständlichen Maschinen noch nie in Betrieb vorgefunden worden seien und daher auch noch keine fachlichen Ausführungen diesbezüglich vorgenommen werden konnten. Es liege kein Beweisergebnis vor, welches eine Untersagung der Benützung der baulichen Anlage rechtfertige. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde beantragt, um festzustellen, dass die Maschinen nicht betriebsfähig seien, da diese nicht einmal mit dem Stromnetz in Verbindung stehen würden und daher nicht in Betrieb genommen werden könnten.

 

An den bautechnischen Amtssachverständigen wurden Beweisfragen gerichtet und dazu nachstehend wie folgt ausgeführt:

 

1. Wurde der Zubau, welcher mit Bescheid vom 15.05.2006 baurechtlich bewilligt wurde, entsprechend dieser Bewilligung ausgeführt? Wurden bauliche Änderungen vorgenommen? Gibt es Teile des bewilligten Zubaus, welche noch nicht errichtet wurden?

2. Werden die Räume des Zubaus (Keller 1, Keller 2, Büro und Wintergarten) und des Altbestandes entsprechend den Bewilligungen vom 03.07.1973 und 15.05.2006 benützt?

[…]

Zu 1:

Der gegenständliche Zubau wurde am heutigen Tage besichtigt und dabei augenscheinlich festgestellt, dass im Obergeschoß ein Wintergarten vorgesehen war. Tatsächlich ist dieser Raum - wie bereits bei einigen Vorbesichtigungen festzustellen war - mit einer Fußbodenheizung und auch einer Klimaanlage ausgestattet. Der im Plan dargestellte Wintergarten unterliegt gemäß § 25 Abs 1 Z 5 Oö. BauO 1994 der Anzeigepflicht. Gemäß § 2 Z 30 Oö. BauTG 2013 ist ein Wintergarten als unbeheizbarer, belüfteter und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau definiert. Beim gegenständlichen bezeichneten Wintergarten trifft dies nicht zu und unterliegt dieser Dachgeschoßteil daher der Bewilligungspflicht gem. § 24 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994. Der an den sogenannten Wintergarten angeschlossene Balkonbereich war zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt und daher auch noch nicht gefahrlos benützbar.

 

Im Bereich zwischen Zubau und bestehendem Wohnhaus besteht ein Schacht vom Kellergeschoß bis zum sogenannten Wintergarten, der im genehmigten Einreichplan nicht enthalten war. In diesem Schacht befindet sich eine Hebeanlage, die allerdings zum Zeitpunkt des heutigen Lokalaugenscheins nicht betriebsbereit war.

 

Im genehmigten Einreichplan ist eine Carportüberdeckung dargestellt, die noch nicht besteht. Das daran anschließende Vordach war zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt. Auch die auf der Westansicht sichtbare Stiegenanlage ist in der im Plan dargestellten Ausführung noch nicht vorhanden.

 

Zu 2:

Beim gegenständlichen Objekt wurden bereits einige Lokalaugenscheine durchgeführt. Im Zuge dieser Besichtigungen waren im Keller 1 und Keller 2 des Zubaus Maschinen, Geräte und zugehörige Materialien sichtbar, die eine Nutzung vermuten lassen, die nicht dem genehmigten Projekt entsprechen. Im Zusammenhang mit der gewerberechtlichen Genehmigung ist dieser Verwendungszweck anzunehmen und wurde dies bei den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführten Lokalaugenscheinen von den Eigentümern auch nicht bestritten. Die Maschinen waren zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Gänze betriebsbereit (teilweise nicht am Stromnetz angeschlossen, Hydraulikanschluss ebenfalls nicht angeschlossen), allerdings ist dieser Zustand in relativ kurzer Zeit herzustellen. Anhand der vorgefundenen zusätzlichen Materialien und Materialabfällen ist aus technischer Sicht ein Betrieb zumindest zu vermuten.

 

Die vorgefundenen Maschinen und Geräte sowie auch Materialien sind auch im Kellergeschoß des Altbestandes im Bereich der ursprünglichen Garage und des Heizraumes gegeben, wobei die Wand zwischen Heizraum und Garage nicht mehr besteht. Auch ein Teil des Bastelraumes wurde baulich abgetrennt und über dem ursprünglichen Heizraum aufgeschlossen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass auch für diese Maßnahmen ein baurechtliches Verfahren erforderlich ist.

 

Im Wesentlichen war der bauliche Zustand und die Maschineneinrichtung bereits beim ersten Lokalaugenschein am 23.09.2014 vorhanden und entspricht dieser Zustand auch der Beschreibung vom Kollegen Ing. V lt. Begutachtung im Zuge der gewerberechtlichen Verhandlung vom 01.08.2013. Lediglich beim Lokalaugenschein am 21.04.2015 war ein Großteil der Maschinen verhüllt. Auf Anfrage, warum diese Maschinen verdeckt sind, erklärte Herr W, dass dies auf Grund von Malerarbeiten vorgesehen war.“

[...]

 

Die Parteien stellten folgende ergänzende Fragen an den bautechnischen Amtssachverständigen:

 

[…]

1. Warum entspricht die vorgefundene Ausführung des „Wintergartens“ nicht der Definition des § 2 Z 30 Oö. BauTG 2013?

2. Welche Bauteile fehlen bezüglich der Fertigstellung des Balkons?

3. Wie ist der Schacht konkret ausgeführt und weicht die Ausführung vom bewilligten Plan ab?

[…]

Zu Punkt 1:

4. Ist der Wintergarten selbständig benutzbar?

5. Liegen gem. § 36 oder § 39 Abs 3 und/oder 4 Oö. BauO 1994 geringfügige bauliche Abweichungen vor?

6. Bewirkt das Fehlen der Carportüberdachung, dass der Rest der baulichen Anlage nicht selbständig benutzbar ist?

7. Bewirkt das Fehlen des auf der Westansicht sichtbaren Stiegenaufgangs, dass der restliche Zubau nicht selbständig benutzbar ist?

Zu Punkt 2:

8. Wurde der Betrieb des Gewerbes „Fertigstellung der Kabelbäume“ überhaupt im Zuge des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den ASV jemals konkret festgestellt (Merkmale eines konkreten Betriebes festgestellt)?

 

Zu den von den Parteien gestellten ergänzenden Fragen führt der bautechnische ASV Folgendes aus:

 

Zu 1.:

Lt. Definition - wie bereits erwähnt - gilt ein Wintergarten aus baurechtlicher Sicht nur dann, wenn er nicht beheizbar eingerichtet ist. Da eine Beheizbarkeit des gegenständlichen so genannten Wintergartens mit der Fußbodenheizung und mit der Klimaanlage besteht, erfüllt dieser Dachgeschoßaufbau nicht die Definitionskriterien des Wintergartens.

 

Zu 2.:

Beim Balkon wurde keine Massivdecke ausgeführt, sondern besteht die Bodenauflage auf einer Stahltragkonstruktion. Auch die im Plan ersichtlichen seitlichen Mauerteile des Balkons sind nicht vorhanden. Überdies besteht derzeit noch keine Geländerabsicherung.

 

Zu 3.:

Die angeführte Schachtkonstruktion weist eine massive Umhüllung auf. Die Größe ist geschätzt mit ca. 1,5 x 2,5 m zu bemessen. Im genehmigten Plan ist dieser Schacht nicht enthalten, sondern ist lediglich im Kellergeschoß eine Bodenvertiefung dargestellt, die auch in der Schnittdarstellung des Zubaues B-B aufscheint. Gemäß dieser Schnittdarstellung ist erkennbar, dass die Massivdecken im Kellergeschoß und Erdgeschoß nicht unterbrochen sind. Eine Schachtausführung war daher lt dem genehmigten Projekt nicht vorgesehen.

 

Zu 4.:

Aus technischer Sicht sind bei einer selbständigen Benützbarkeit sämtliche Kriterien des selbständigen Zugangs und auch die Berücksichtigung eines Fluchtweges bzw eines plantechnischen Abschlusses zu berücksichtigen. Beim gegenständlichen sogenannten Wintergarten ist ein selbständiger Zugang nicht vorhanden, sondern führt dieser Zugang über den Gebäudebestand und ist dieser Raum daher unabhängig nicht erreichbar.

 

Zu 5.:

Der § 36 Oö. BauO 1994 bezieht sich auf Maßnahmen eines Bebauungsplanes. Da beim gegenständlichen Grundstück kein Bebauungsplan vorhanden ist, sind diese Bestimmungen auch nicht anwendbar.

§ 39 Oö. BauO 1994 setzt eine Beurteilung im Zusammenhang eines eigenen Bauvorhabens voraus und kann im Zuge der einfachen Fragestellung aus technischer Sicht nicht beantwortet werden, da verschiedenste Kriterien zu berücksichtigen sind.

 

Zu 6:

Bei der Schutzdachkonstruktion für den im südwestlichen Bereich des Grundstücks gegebenen Stellplatz handelt es sich um einen eigenen Gebäudeteil, der derzeit noch nicht besteht. Das Fehlen dieses Schutzdachelements bewirkt aus technischer Sicht keinen Einfluss auf die übrige Bausubstanz.

 

Zu 7.:

Durch den fehlenden Stiegenaufgang und die nicht bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens ist diese Frage aus technischer Sicht nicht beantwortbar, da sie nur im Zusammenhang mit der konkreten Nutzung beurteilt werden kann.

 

Zu 8:

Zur Frage, ob im Zuge des heutigen Lokalaugenscheins bzw der bereits durchgeführten Besichtigungen ein aktiver Betrieb festzustellen war, kann dies vom ASV verneint werden.

[…]

Haben sie Wahrnehmungen gemacht, die es ausschließen, dass beim gegenständlichen Objekt jener Betrieb stattfindet, den die belangte Behörde als erwiesen angenommen?

 

Der ASV führt dazu aus, dass zu den bereits erwähnten Feststellungen keine zusätzliche Wahrnehmungen über Betriebsabläufe bestehen. Das schließt allerdings nicht aus, diese Aktivitäten auf Grund der Ausstattung jederzeit möglich sind (bedingt durch die Bereitschaft der Maschineneinrichtung, der Materialien und der vorgefundenen Abfälle im Bereich der Maschinen).

[…]

Die Verhandlungsleiterin stellt an den bautechnischen ASV nachfolgende Frage bezogen auf das Verfahren LVwG-150795:

 

Entspricht die „Fertigstellungsanzeige“ vom 01.02.2014 den Anforderungen des § 42 Oö. BauO 1994?

 

Der ASV verweist auf den AV vom 06.02.2014, in welchem darauf bereits ausreichend Bezug genommen: Eine teilweise Fertigstellungsanzeige ist nur für Bauvorhaben möglich die in sich unabhängig von den anschließenden Baulichkeiten eigenständig benützt werden können. Da dies beim gegenständlichen Projekt nicht der Fall ist, ist eine teilweise Fertigstellung der angeführten Räumlichkeiten nicht möglich. Überdies wurde im Zuge einer Besichtigung laut Aktenvermerk vom 01.08.2013 festgehalten, dass beim Wintergarten eine Heizung zur Ausführung gelangte und damit die Kriterien für einen Wintergarten im Sinne der Definitionen gemäß § 2 Oö. BauTG nicht mehr erfüllt werden. Aufgrund dieser Tatsache und der Tatsache das im Keller- und Dachgeschoss ein geänderter Verwendungszweck existiert und dafür eine neuerliche Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994 besteht ist eine Fertigstellung für eine nicht der Bewilligung entsprechende Ausführung nicht möglich. Die vorgelegte Fertigstellungsanzeige wird daher als gegenstandslos betrachtet.“

 

 

II. Beweiswürdigung

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2016 samt Lokalaugenschein, bei welcher insbesondere die Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen erörtert wurden, sowie die Einholung eines aktuellen Auszugs aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) (ON 7 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht vom nachstehenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit der Grundstücksnummer x, EZ x, der KG A und der Adresse B x, x K-T. Mit Bescheid vom 15.05.2006 wurde dem Bf die Baubewilligung für die Errichtung eines „Zubaus inkl. Keller bei bestehendem Wohnhaus“ auf dieser verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt. Die Baubewilligung umfasste einen Zubau, ein Vordach, einen (zusätzlichen) Keller und ein Carport, die lt der planlichen Darstellung als „Keller“ (Kellerräumlichkeiten), „Büro“ (Erdgeschoß) und als „Wintergarten“ (Obergeschoß) genutzt werden sollten.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 07.08.2013, GZ: Ge20-39965-1-2013-Sir/Hd, wurde auf Grund des Ansuchens der Gattin des Bf festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für die Fertigung von Kabelbäumen im Standort B x, x K-T den gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 359b Abs 1 Z 1 GewO 1994 entspricht. Es besteht somit eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Fertigung von Kabelbäumen für den gegenständlichen Standort.

 

Auf Grund des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchberg-Thening gemäß § 49 Oö. BauO 1994 vom 08.11.2013, GZ: 030-0-2013, legte der Bf von ihm selbst erstellte Pläne mit dem Gegenstand „Bauanzeige bzw. nachträgliche Baubewilligung und Ergänzung der Pläne“ vor.

Diese Anzeige wurde vom ASV dahingehend beurteilt, dass diese einer Beurteilung nicht zugänglich sind, woraufhin nach entsprechender Verständigung vom Bf neuerlich Pläne und eine Anzeige der Baufertigstellung übermittelt wurden. Diese Unterlagen stellten keine der Oö. BauO 1994 entsprechende Fertigstellungsanzeige dar (sh Stellungnahmen des ASV vom 06.04.2014, 21.04.2015 und in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2016).

 

Der „Wintergarten“ wurde mit einer Fußbodenheizung und einer Klimaanlage ausgestattet. Dieser „Wintergarten“ verfügt über keinen selbständigen Zugang, sondern führt dieser über den Gebäudebestand, weshalb dieser Raum daher unabhängig nicht erreichbar ist. Im Bereich zwischen Zubau und bestehendem Wohnhaus wurde ein Schacht vom Kellergeschoß bis zum sogenannten Wintergarten errichtet, der im genehmigten Einreichplan nicht enthalten ist. (sh jeweils die Niederschrift vom 06.07.2016)

 

In den Räumlichkeiten (Keller 1 und Keller 2 des Zubaus) konnten Maschinen, Geräte und zugehörige Materialien festgestellt werden, die für eine Nutzung für die Fertigung von Kabelbäumen herangezogen werden können. Bei der Besichtigung am 06.07.2016 waren diese nicht am Stromnetz und der Hydraulik angeschlossen. (sh Niederschrift vom 06.07.2016)

 

II.3. Beweiswürdigung:

 

Wintergarten und Schacht:

Beim Lokalaugenschein im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte der bautechnische Amtssachverständige fest und wird dies vom Bf auch nicht bestritten, dass das im Einreichplan als Wintergarten geplante Obergeschoß mit einer Fußbodenheizung und einer Klimaanlage ausgestattet wurde.

 

Im Bereich zwischen Zubau und bestehendem Wohnhaus stellte der bautechnische Amtssachverständige fest, dass ein Schacht vom Kellergeschoß bis zum sogenannten Wintergarten besteht, der im genehmigten Einreichplan nicht enthalten war. In diesem Schacht befindet sich eine Hebeanlage, die allerdings zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins nicht betriebsbereit war. Die angeführte Schachtkonstruktion weist eine massive Umhüllung auf. Die Größe ist geschätzt mit ca. 1,5 x 2,5 m zu bemessen. Der bautechnische Amtssachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im genehmigten Plan dieser Schacht nicht enthalten ist, sondern lediglich im Kellergeschoß eine Bodenvertiefung dargestellt ist, die auch in der Schnittdarstellung des Zubaues B-B aufscheint. Gemäß dieser Schnittdarstellung ist erkennbar, dass die Massivdecken im Kellergeschoß und Erdgeschoß nicht unterbrochen sind. Eine Schachtausführung war daher - entgegen der Ansicht des Bf - dem genehmigten Projekt nach nicht vorgesehen.

 

Verwendungszweckänderung:

Der Bf bestreitet sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung, dass weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den bautechnischen Amtssachverständigen ein aufrechter Betrieb für die Fertigung von Kabelbäumen in den gegenständlichen Räumen festgestellt und fachlich beurteilt werden konnte, da die Maschinen noch nie in Betrieb vorgefunden wurden. Die Maschinen seien nicht einmal mit dem Stromnetz und der Hydraulik in Verbindung und könnten daher nicht in Betrieb genommen werden.

 

Mit Bescheid vom 07.08.2013, GZ: Ge20-39965-1-2013 Sir/Hd, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde Frau S W die Genehmigung für die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für die Fertigung von Kabelbäumen im Standort B x, K-T, erteilt. Ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 05.07.2016 hat darüber hinaus am Standort B x, K-T, eine aufrechte Gewebeanmeldung für die „Konfektionierung von Flachbandkabel“ ergeben. Im Schreiben des Bf an den Gemeinderat im Berufungsverfahren vom 25.02.2014, erklärt dieser, dass sie seit dem Jahr 2001 in der gegenständlichen baulichen Anlage mit dem Gewerbe „Kabelkonfektionierung“ produktiv seien und es bis ins Jahr 2013 keine Beschwerden gegeben hätte. Er hoffe nicht, dass der Fortbestand ihres Kleinbetriebes und damit ihre Existenz gefährdet werde und ersuchte um Weiterbestand ihres Kleinbetriebes.

 

Auch wenn vom bautechnischen Amtssachverständigen die Frage des Bf verneint wurde, ob im Zuge des Lokalaugenscheins bei der mündlichen Verhandlung bzw. der bereits durchgeführten Besichtigungen ein aktiver Betrieb festzustellen war, führte der Amtssachverständige zur Beweisfrage, ob die Räume des Zubaus und des Altbestandes entsprechend den Bewilligungen vom 03.07.1973 und 15.05.2006 benützt werden, in der mündlichen Verhandlung aus fachlicher Sicht aus, dass im Zuge der Besichtigungen im Keller 1 und Keller 2 des Zubaus und im Kellergeschoß des Altbestandes im Bereich der ursprünglichen Garage und des Heizraumes „Maschinen, Geräte und zugehörige Materialien sichtbar [waren], die eine Nutzung vermuten lassen, die nicht dem genehmigten Projekt entsprechen.

Im Zusammenhang mit der gewerberechtlichen Genehmigung ist dieser Verwendungszweck anzunehmen und wurde dies bei den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführten Lokalaugenscheinen von den Eigentümern auch nicht bestritten. Die Maschinen waren zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Gänze betriebsbereit (teilweise nicht am Stromnetz angeschlossen, Hydraulikanschluss ebenfalls nicht angeschlossen), allerdings ist dieser Zustand in relativ kurzer Zeit herzustellen. Anhand der vorgefundenen zusätzlichen Materialien und Materialabfällen ist aus technischer Sicht ein Betrieb zumindest zu vermuten.“

 

Die erkennende Richterin konnte im Zuge des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenscheins darüber hinaus selbst ein Bild von der Nutzung der Räumlichkeiten gewinnen. Aufgrund der vorgefundenen Maschinen, der lagernden Materialien zur Fertigstellung von Kabelbäumen, der vorgefundenen Kabelbäume, der herumliegenden Werkzeuge und der Abfälle von Kabelabschnitten am Boden (siehe Fotos der Beilage A der Verhandlungsschrift), kann der Ansicht des Amtssachverständigen gefolgt werden, dass die derzeitige Nutzung nicht den erteilten Baubewilligungen für ein Wohnhaus entspricht. Dass die Maschinen zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht an das Stromnetz und die Hydraulik angeschlossen waren und kein aktiver Betrieb beobachtet werden konnte, ändert an dem vermittelten Bild, nämlich dass in den genannten Kellerräumen Kabelbäume fertiggestellt werden, nichts. Dies kann als reine Schutzbehauptung des Bf angesehen werden, da die Maschinen - wie der bautechnische Amtssachverständige ausführt - in relativ kurzer Zeit wieder angeschlossen werden können. Ebenso wenig kann der Bf mit der Behauptung, dass aufgrund der Verhüllung der Maschinen mit Packpapier beim verwaltungsbehördlichen Lokalaugenschein am 21.04.2015 keine Betriebsfähigkeit vorliege, aufzeigen, dass keine Fertigstellung von Kabelbäumen möglich ist. Außerdem hat der Bf in der Beschwerde behauptet, dass die Maschinen wegen des bevorstehenden Abtransportes eingehüllt seien, zu welchem es augenscheinlich nie gekommen ist, da sie von der hier erkennenden Richterin im Zuge des Lokalaugenscheins unverhüllt vorgefunden wurden, was für einen Betrieb der Maschinen seit dem verwaltungsbehördlichen Lokalaugenschein am 21.04.2015 spricht. Ein aktiver Betrieb der Maschinen ist aus Sicht der erkennenden Richterin nicht erforderlich um festzustellen, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten zur Fertigstellung von Kabelbäumen und nicht entsprechend der Baubewilligung als Keller, Garage und Heizraum eines Wohnhauses genutzt werden. Die Betriebsanalgengenehmigung und die Gewerbeanmeldung sind darüber hinaus ein weiteres wesentliches Indiz für die Fertigstellung von Kabelbäumen in der gegenständlichen baulichen Anlage.

 

Aus diesen Gründen geht das hier erkennende Gericht schon wie die belangte Behörde davon aus, dass jedenfalls in den Kellerräumen der gegenständlichen baulichen Anlage (Keller 1 und 2 des Zubaus sowie Garage und Heizungsraum des Altbestandes) die gewerbliche Fertigung von Kabelbäumen betrieben wird.

 

Zu den anderen gutachterlichen Aussagen des bautechnischen Amtssachverständigen ist auszuführen, dass diese der Bf entweder nicht bestritten hat oder diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.

 

Ansonsten ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage

 

III.1. Gem. Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art 131 Abs 1 B-VG erkennen - soweit sich aus Art 131 Abs 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt - über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Art 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Die Beschwerde des Bf ist somit zulässig.

 

III.2. Die relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66 idF 2013/90, lauten auszugsweise:

 

„§ 42

Baufertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden

 

Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen.“

 

§ 44

Benützungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen

(1) Bauliche Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, dürfen nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und, im Fall des § 43, ordnungsgemäß belegten Baufertigstellungsanzeige benützt werden, wenn die Baubehörde

1. dem Bauherrn nicht schon vorher schriftlich mitteilt, daß eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt ist, oder

2. binnen der achtwöchigen Frist die Benützung der baulichen Anlagen nicht nach Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 untersagt.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

(2) Die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ist zu untersagen, wenn

1. die bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird, oder

2. der Baufertigstellungsanzeige nach § 43 keine oder nur mangelhafte oder unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde angemessen festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht oder ergänzt werden, oder

3. Planabweichungen festgestellt werden, die gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder

4. Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.

(3) Die §§ 49 und 50 gelten unabhängig vom Ablauf der im Abs. 1 festgelegten Untersagungsfrist.“

 

Die hier relevante Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[…]

30. Wintergarten: ein unbeheizbarer, belüftbarer und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau;

[…]“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

IV.1. Mit Bescheid vom 15.05.2006 wurde dem Bf die Baubewilligung für die Errichtung eines „Zubaus inkl. Keller beim bestehenden Wohnhaus“ erteilt. Im genehmigten Einreichplan für den Zubau wurden im Kellergeschoß zwei Räume mit „Keller 1“ und „Keller 2“ bezeichnet und das Dachgeschoß als Wintergarten dargestellt. Aufgrund einer vom Bf mit Schreiben vom 01.02.2014 vorgelegten Fertigstellungsanzeige wurde im Zuge mehrerer im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführter Lokalaugenscheine durch die belangte Behörde festgestellt, dass es bei der Ausführung zu Planabweichungen gekommen ist und der Zubau nicht entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurde: Der Verwendungszweck der Kellerräume hat sich geändert, da diese nicht als Keller, sondern für die gewerbliche Fertigung von Kabelbäumen genutzt werden. Das Dachgeschoß wurde nicht als Wintergarten, sondern als Büroraum mit Fußbodenheizung und Klimaanlage ausgeführt und es wurde zwischen Zubau und Altbestand ein Schacht eingebaut.

 

Auch bei der am 06.07.2016 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden im Zuge eines Lokalaugenscheins diese Abweichungen von den Einreichplänen vorgefunden. Aus folgenden Gründen handelt es sich dabei um bewilligungspflichtige Planabweichungen:

 

Kellerräume:

Wie schon die belangte Behörde aufgrund ihrer Beweiswürdigung feststellte (gestützt auf die durchgeführten Lokalaugenscheine) ist nun auch das hier erkennende Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kellerräume 1 und 2 des Zubaus für die gewerbliche Fertigstellung von Kabelbäumen genutzt werden. Die belangte Behörde hat daher zutreffend ausgeführt, dass die Verwendung der baulichen Anlage des Bf für Zwecke der Fertigstellung von Kabelbäumen als eine Änderung des Verwendungszweckes anzusehen ist.

 

Eine Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 24 Abs 1 Z 3  Oö. BauO 1994 ist bereits dann bewilligungspflichtig, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen lediglich zu "erwarten" sind und somit die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0039, 30.1.2014, 2011/05/0157).

 

Der bautechnische Amtssachverständige hat in seiner fachlichen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung schlüssig durch die Heranziehung der Betriebstypenverordnung begründet, dass durch die Fertigstellung von Kabelbäumen abstrakt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Nachbarn besteht. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Bf, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn gegeben sei, auch aus dem Grund nicht zutreffend, weil gerade eine Anzeige von Nachbarn zur Einleitung des gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens geführt hat (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 01.07.2013; vgl. VwGH 24.9.1991, 91/05/0150). Bei der Verwendung der gegenständlichen baulichen Anlagen zur Fertigung von Kabelbäumen handelt es sich daher gemäß § 24 Abs 1 Z 3  iVm § 39 Abs 2 Oö. BauO 1994 um eine bewilligungspflichtige Änderung, da dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.

 

Wintergarten und Schacht:

Der im Einreichplan dargestellte Wintergarten unterliegt gemäß § 25 Abs 1 Z 5 Oö. BauO 1994 der Anzeigepflicht. Gemäß § 2 Z 30 Oö. BauTG 2013 ist ein Wintergarten als unbeheizbarer, belüfteter und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau definiert. Beim gegenständlichen bezeichneten Wintergarten trifft dies nicht zu, da eine Beheizbarkeit des gegenständlichen so genannten Wintergartens mit der Fußbodenheizung und mit der Klimaanlage besteht. Dieser Dachgeschoßteil unterliegt daher der Bewilligungspflicht gem. § 24 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994. Der Schacht war in den Einreichplänen nicht eingezeichnet und daher von der Bewilligung nicht erfasst.

 

Aufgrund der festgestellten gemäß § 24 Abs 1 iVm § 39 Abs 2 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtigen Planabweichungen hat der Bf nicht die bewilligungsgemäße Ausführung bei der Baubehörde mit der von ihm vorgelegten Fertigstellungsanzeige vom 01.02.2014 angezeigt. Die belangte Behörde hat daher rechtmäßig die Benützung des Zubaus gemäß § 44 Abs 2 Oö. BauO 1994 untersagt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß § 42 Oö. BauO 1994 die Fertigstellung des Bauvorhabens schriftlich anzuzeigen ist und die vom Bf behaupteten etwaigen mündlichen Meldungen daher keine Rechtswirkungen auslösen können.

 

Dem Bf ist zwar zuzustimmen, wenn er ausführt, dass er keine Fertigstellungsanzeige gemäß § 43 Oö. BauO 1994 und daher zusätzliche Unterlagen vorlegen muss (siehe dazu Baubewilligungsbescheid für den Zubau vom 15.05.2006, Spruchpunkt I, Auflage 3, welche vorschreibt, die Fertigstellung des Bauvorhabens gemäß § 42 Oö. BauO 1994 zu melden), jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass die belangte Behörde die Untersagung der Benützung trotzdem rechtmäßig - wie bereits ausgeführt - auf § 44 Abs 2 Oö. BauO 1994 gestützt hat.

 

Da jedenfalls schon aufgrund der bewilligungspflichtigen Planabweichungen eine bewilligungsgemäße Anzeige nicht vorgenommen wurde und somit ein Untersagungsgrund gemäß § 44 Abs 2 Oö. BauO vorgelegen ist, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Fertigstellungsanzeige.

 

Hinsichtlich der vom Bf aufgeworfenen Frage bezüglich der selbständigen Nutzung des „Wintergartens“ in der mündlichen Verhandlung, ist den Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen, dass dieser nur über den Gebäudebestand erreichbar ist und daher keine selbständige Benutzbarkeit vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, dass der Carport und der Balkon noch nicht angezeigt wurden, da aufgrund der baubewilligungspflichtigen Planabweichungen, welche den bereits bestehenden Zubau betreffen (Verwendungszweckänderung, bauliche Abweichungen bezüglich Wintergarten und Schacht), die Untersagung der Benützung des gesamten bestehenden Zubaus durch die belangte Behörde rechtmäßig war.

 

IV.2. Der Bf moniert außerdem, dass der Untersagungsbescheid das Entstehen des Nutzungsrechtes gar nicht verhindern habe können. Dem ist der Wortlaut des § 44 Abs 1 Oö. BauO 1994 entgegen zu halten, welcher normiert, dass bauliche Anlagen, deren Fertigstellung anzuzeigen ist, nach Ablauf von acht Wochen ab Einlagen der vollständigen und im Falle des § 43 ordnungsgemäß belegten Baufertigstellungsanzeige benützt werden dürfen, wenn die Baubehörde binnen der achtwöchigen Frist die Benützung nicht untersagt. Die Baufertigstellungsanzeige ist nach den §§ 42 und 43 Oö. BauO 1994 die Voraussetzung für das Recht der Benützung der jeweiligen baulichen Anlage (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] Oö. BauO § 42 Rz 3). Da die erstinstanzliche Behörde den Untersagungsbescheid jedoch zu einem Zeitpunkt erlassen hat (Bescheiddatum 04.09.2013), als noch keinerlei Schreiben des Bf vorlag, welches eine etwaige Fertigstellung anzeigte, kann noch kein Benützungsrecht entstanden sein. Auch zwischen dem Schreiben vom 01.02.2014, eingelangt am 04.02.2014, und dem bekämpften Bescheid vom 17.03.2014, nachweislich zugestellt am 19.03.2014, sind keine acht Wochen verstrichen. Somit war die Untersagung der Benützung jedenfalls fristgerecht und eine rechtmäßige Aufnahme der Benützung unzulässig.

 

IV.3. Der Bf moniert, dass bezüglich der Fertigstellungsanzeige kein Verbesserungsauftrag der belangten Behörde ergangen sei und dies einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei den aufgezeigten bewilligungspflichtigen Planabweichungen, aufgrund derer eine bewilligungsgemäße Anzeige nicht vorgenommen wurde, um keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG handelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

 

Auch ist entgegen der Ansicht des Bf bei bewilligungspflichtigen Änderungen kein Bewilligungsverfahren von Amts wegen einzuleiten, da es zur Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens gemäß § 28 Oö. BauO 1994 eines Antrages bedarf.

 

IV.4. Des Weiteren ist es unerheblich, dass die in diesem Verfahren festgestellte Gewerbetätigkeit der Kabelbaumproduktion nicht vom Bf ausgeübt wird, da die Pflicht der Fertigstellungsanzeige gemäß § 42 Oö. BauO 1994 den Bauherren trifft. Da Adressat der Baubewilligung für den Zubau der Bf ist, war der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 44 Abs 2 Oö. BauO 1994 auch an ihn als Bauherrn zu richten. Dass der Bf selbst in der gegenständlichen baulichen Anlage nur ein technisches Büro bzw. ein Handelsgewerbe betreibe, ist daher unmaßgeblich, und waren diese Gewerbeausübungen auch nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides, welchem hinsichtlich der Verwendungszweckänderung lediglich die gewerbliche Produktion von Kabelbäumen zugrunde liegt. Entscheidungsrelevant ist alleine die Tatsache, dass aufgrund der Verwendungszweckänderung der Kellerräumlichkeiten und der geänderten Bauausführung bewilligungspflichtige Planänderungen vorgenommen wurden und daher eine Untersagung gemäß § 44 Abs 2 Oö. BauO 1994 auszusprechen war. Dass bei Untersagung der Benützung des gesamten Zubaus („Wintergarten“, Büro, Keller) nun auch andere vom Bf angemeldete Gewerbe nicht mehr in diesem gegenständlichen Zubau ausgeübt werden können, geht mit der Untersagung zwangsläufig einher. Die Ausübung dieser Gewerbe an sich, stellte aber im bekämpften Bescheid keinen Untersagungsgrund dar.

 

IV.5. Entgegen der Ansicht des Bf liegt auch keine Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG vor, weil die belangte Behörde ihre Rechtsansicht nicht im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs dem Bf zur Kenntnis gebracht hat, da Gegenstand des Parteiengehörs nur der von der Behörde festzustellende Sachverhalt und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 373).

 

Aufgrund des Antrages auf Akteneinsicht in der Beschwerde, wurde dem Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit dazu eingeräumt, wovon der Bf aufgrund der Kenntnis des Aktes nicht Gebrauch gemacht hat.

 

IV.6. Festzuhalten ist, dass der Bf den gutachterlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen zu keiner Zeit des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Das Vorbringen des Bf im Schriftsatz vom 05.07.2016, dass die Stellungnahmen des Amtssachverständigen so spät einlangten, dass dessen fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebenen entgegen getreten werden konnte, ist nicht nachvollziehbar. Alle fachlichen Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen, welche dem Bf mit der Ladung vom 15.06.2016 mitgeschickt wurden, wurden ihm bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit Schreiben vom 10.02.2014 und 21.04.2015 nachweislich übermittelt. Für die Einholung eines Gutachtens hatte der Bf daher nach Ansicht der hier erkennenden Richterin vor der mündlichen Verhandlung jedenfalls ausreichend Zeit. Dass die belangte Behörde keinen Sachverständigen beigezogen hätte, ist nicht nachvollziehbar, da bei den Lokalaugenscheinen vom 24.09.2014 und 21.04.2015 ein bautechnischer Amtssachverständiger anwesend war, dessen fachliche Ausführungen - wie bereits erwähnt - dem Bf bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurden. Die Einholung darüberhinausgehender Gutachten, wie dies der Bf in seiner Beschwerde, dem Schriftsatz vom 05.07.2016 und in der mündlichen Verhandlung forderte (zB eines maschinenbautechnischen Sachverständigen, um zu beurteilen, ob eine mit Packpapier verhüllte Maschine benutzt werden könne oder nicht; oder eines Sachverständigen für Mikroelektronik, Statistik und Kabelbaumproduktion, Immissionen und Emissionen und Medizin), ist nach Ansicht des hier erkennenden Gerichts zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich.

 

IV.7. Gemäß § 13a AVG setzt die Verpflichtung zur und das damit korrespondierende Recht auf Manuduktion voraus, dass die betreffende Person nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13a Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Entgegen der Ansicht des Bf ist sie daher entfallen, sobald und soweit er durch einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt war und kann er damit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen.

 

IV.8. Hinsichtlich der vom Bf behaupteten „nicht recht verständlichen“ Darlegung der anzuwendenden Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt durch die belangte Behörde, ist darauf zu verweisen, dass es sich beim bekämpften Bescheid um ein Benützungsverbot handelt. Für einen solchen konstitutiven Verwaltungsakt ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, auch des Berufungsbescheides maßgeblich (vgl. VwGH 20.03.2003, 2003/06/0004). Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides kann der Bf mit diesem Vorbringen jedoch nicht aufzeigen, da die belangte Behörde sehr wohl die mit Schreiben vom 01.02.2014 vorgelegte „Fertigstellungsanzeige“ und somit die geänderte Sachlage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

 

IV.9. Alle Beschwerdegründe, welche sich auf § 22 Oö. ROG und die Zulässigkeit der Kabelbaumproduktion im Wohngebiet und diesbezügliche Beweisanträge (zB Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für Emissionen und Immissionen sowie Medizin oder Kabelbaumproduktion) stützen, sind in diesem Verfahren gemäß § 44 Abs 2 Oö. BauO 1994 nicht Ziel führend, da es sich um kein Bewilligungsverfahren oder Verfahren gemäß § 50 Oö. BauO 1994 handelt.

Gegenstand des Verfahrens der Untersagung der Benützung ist ausschließlich die Frage, ob die Benützung zu Recht untersagt wurde (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] Oö. BauO § 44 Rz 4). Im gegenständlichen Verfahren ist daher ausschließlich maßgeblich, ob eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 42 Oö. BauO 1994 vorliegt und ob die Voraussetzungen für eine Untersagung gemäß § 44 Oö. BauO 1994 gegeben sind. Eine Vereinbarkeit der bewilligungspflichtigen Verwendungszweckänderung „Produktion von Kabelbäumen“ mit der Widmung „Wohngebiet“ war von der belangten Behörde in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

 

Auch alle Vorbringen, welche sich auf den baupolizeilichen Auftrag gemäß § 49 Oö. BauO 1994 beziehen, welcher mit Bescheid vom 08.11.2013 erlassen und rechtskräftig wurde, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig.

 

IV.10. Mit den in der Beschwerde ganz allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Ausführungen des Verhältnisses des Unionsrechtes (insbesondere der Grundrechtecharta) zu staatlichem Recht kann der Bf keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen. Entgegen der Ansicht des Bf war der Gemeinderat als belangte Behörde auch nicht verpflichtet einen Vorlageantrag an den EuGH zu stellen (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] Rz 210ff). Außerdem kann das hier erkennende Gericht auch sonst keine Verletzung von Grundrechten - wie etwa vom Bf behauptete Verletzung der Eigentumsfreiheit, der Freiheit der Erwerbstätigkeit und der Freiheit der Berufswahl, udgl. - erkennen und hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 1 OÖ ROG 1994 - welcher in diesem Verfahren wie dargelegt auch gar nicht zur Anwendung kommt - darüber hinaus keine Bedenken (vgl. VwGH 20.07.2004, 2004/05/0111).

 

IV.11. Abschließend ist noch anzumerken, dass - bis auf eine etwaige Unzuständigkeit der belangten Behörde, welche jedoch nicht gegeben ist - das hier erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu prüfen hat und entgegen der Ansicht des Bf andere in der Beschwerde nicht genannte Rechtswidrigkeiten nicht von Amts wegen aufzugreifen sind. Auch der Verweis auf alle sonstigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen stellt keinen begründeten Beschwerdegrund dar.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Zu den Kosten:

 

V.1. Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Landesverwaltungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 leg. cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Kommissionsgebühren; daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren subsidiär die Bestimmungen der - im V. Teil des AVG geregelten - §§ 75 ff AVG „sinngemäß“ anzuwenden. Daraus folgt, dass die in den §§ 76 f AVG genannten Kostenregelungen auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht „sinngemäß“ zur Anwendung kommen.

 

Gemäß § 1 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzuerlegen.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt der Tarif der Kommissionsgebühren für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichts für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.

 

V.2. Gemäß § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem der Bf - wie oben dargelegt - den gegenständlichen Zubau trotz bewilligungspflichtiger Planabweichungen genützt hat, sind entsprechend § 3 Abs 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben.

 

Ein Ortsaugenschein und die Abhaltung eine mündlichen Verhandlung wurden vom Bf beantragt und erachtete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur eingehenden Erörterung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch den ASV, deren Durchführung auch als erforderlich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 77 Rz 8 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). An der Verhandlung am 06.07.2016 nahmen 3 Amtsorgane (Richterin, Schriftführerin, 1 Amtssachverständiger) von 10.00 Uhr bis 14.45 Uhr teil, wobei auf Grund der Behandlung von zwei Verfahrensgegenständen für jeden Verfahrensgegenstand in etwa die gleiche Zeit in Anspruch genommen wurde und daher die Kosten zu gleichen Teilen auf beide Verfahren aufzuteilen sind (siehe Niederschrift vom 06.07.2016, GZ: LVwG-150795/9/EW/SB, LVwG-150966/9/EW/SB). Daraus ergibt sich gemäß § 3 Abs 1 Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 306 Euro (5 halbe Stunden x 20,40 Euro x 3 Amtsorgane).

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer