LVwG-350191/6/GS/AKe

Linz, 11.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau P H, x, T, vom 3. März 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 09.02.2016, GZ: BHLL-2015-214186/13-KJ, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt I. a) vor dem Wort Bedarfsdeckung die Wortfolge „unmittelbar erforderliche“ einzufügen ist.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.02.2016 hat die Bezirkshaupt-mannschaft Linz-Land als Behörde der Landesverwaltung aufgrund des Antrages vom 11.09.2015 auf Erteilung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie aufgrund des Beschlusses des Oö. Landesverwaltungs-gerichtes vom 07.01.2016, LVwG-350191/2/GS/FE, wie folgt entschieden:

 

SPRUCH

 

I. Ihnen wird ab 11.09.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

a) H P, geb. am x

Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSV) Bedarfsdeckung

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 26,50 Euro reduziert.

 

Diese Leistung ist befristet bis 30.11.2015.

 

II.           Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

a) H P, geb. am x

- Lohn aus geringfügiger Beschäftigung (M F)

 

Rechtsgrundlagen:

      §§ 4 ff, 13, 27 und 31 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011 idgF

      § 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl.Nr. 75/2011 idgF

 

HINWEIS

 

Der nach Maßgabe Ihres Antrages zustehende Betrag der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ist im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt. Dieses stellt nach § 31 Abs. 3 Oö. BMSG einen integrierten Bestandteil der Begründung dieses Bescheides dar.“

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin (Bf) seit 04.09.2015 im sozialpädagogisch betreuten Wohnen des Vereins W. wohne. Der Untermietvertrag sei auf 1 Jahr befristet. Die Wohnbeihilfe wäre in der Höhe von 87,50 Euro zuerkannt worden. Mit Schreiben vom 22.09.2015 wäre die Bf ersucht worden, Nachweise der Selbsterhaltungsfähigkeit vorzulegen oder ihren Unterhaltsanspruch abzuklären. Laut Versicherungsdatenauszug hätte die Bf bisher kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von längerer Dauer gehabt. Nachweise über die Abklärung des Unterhaltsanspruches (Bezirksgericht) wären nicht eingereicht worden. Auch wären keine ärztlichen Gutachten bezüglich einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegt worden. Die Bf wäre lediglich bis 23.02.2015 beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt gewesen, eine Wiederanmeldung sei erst am 30.09.2015 erfolgt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wäre bisher nicht erwirtschaftet worden. Seit 18.02.2015 sei die Bf geringfügig beschäftigt und sie bezahle eine Selbst-versicherung nach § 19a ASVG. Der Unterhaltsanspruch der Bf sei nicht geklärt, von 24.02.2015 bis 29.09.2015 wäre die Bf nicht zur Arbeitssuche beim AMS vorgemerkt gewesen. Aufgrund ihrer derzeitigen Lebenssituation wäre die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen und die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Der Bescheid werde unter Berücksichtigung des Sachverhaltes im Sinne des Beschlusses des Oö. Landes-verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016, GZ: LVwG-350191/2/GS/FE, erlassen. Die Bf befände sich aufgrund der im Berechnungsblatt dargestellten Einkom­menssituation in einer sozialen Notlage. Die Befristung der Leistung wäre erforderlich gewesen, um die Erfüllung der Bemühungspflicht zu überprüfen. Im beiliegenden BMS-Berechnungsblatt für Geldleistungen ab 11.09.2015 bis 30.11.2015 sei aufgrund unmittelbar erforderlicher Bedarfsdeckung nach § 7 Abs. 3 Oö. BMSG eine Kürzung von 250 Euro angeführt. Außerdem sei ein Einkommen „Lohn aus geringfügiger Beschäftigung“ in der Höhe von 399,09 Euro (15 x pro Jahr) ersichtlich. Hinsichtlich des Wohnungsaufwandes seien eine monatliche Miete von 210 Euro, Beihilfen in der Höhe von 87,50 Euro und Reduktion Wohnbedarf im Ausmaß von 26,50 Euro vermerkt.

 

I.2. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 03.03.2016 wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kürzungsbetrag in Höhe von 250 Euro genau jenem Betrag entspreche, welchen die Bf als einmalige Zahlung von ihren Eltern im September 2015 erhalten habe, welcher aber im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.10.2015, GZ: BHLL-2015-214186/5-KJ, als regelmäßige monatliche Zahlung angerechnet worden wäre. Diese Anrechnung wäre vom LVwG als rechtswidrig festgestellt worden. Die Behörde nehme nunmehr wiederum einen monatlichen regel­mäßigen Abzug von 250 Euro vor, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihn diesmal unter der Bezeichnung „unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung nach § 7 Abs. 3 Oö. BMSG“ durchführe. Somit scheine die Behörde dem zitierten Erkenntnis des LVwG Folge leisten zu wollen. Die Behörde begründe in keiner Weise, wie sie ausgerechnet auf den Betrag von 250 Euro komme. Im zitierten Erkenntnis des LVwG werde keineswegs ausgeführt, dass der Betrag von 250 Euro als Abzugsbetrag im Sinne des § 7 Abs. 3 Oö. BMSG festzustellen sei. Das Erkenntnis nehme Bezug auf § 11 Abs. 4 Oö. BMSG, nach dem eine stufenweise Kürzung um maximal die Hälfte der Leistung vorgesehen sei, wenn der Betroffene seine Arbeitskraft nicht einsetze. Nach Abzug der Reduktion des Wohnbedarfs hätte die Bf Anspruch auf 410,01 Euro bedarfsorientierte Mindestsicherung. Selbst wenn man keine stufenweise, sondern eine auf einmal vorzunehmende Kürzung um die Hälfte der Leistung annehme, stehe der Bf somit ein Betrag von 205,05 Euro zu. Die im § 5 Abs. 11 des Oö. BMSG vorgesehene Kürzung um mehr als die Hälfte der Leistung sei nur in absoluten Ausnahmefällen für die ausdrückliche Weigerung der Aufnahme einer zumut­baren Beschäftigung vorgesehen. Es liege hier aber weder dies noch ein vergleichbarer Fall einer ähnlich schweren Verletzung der Bemühungspflicht vor. Im Gegenteil, die Bf habe nach der Antragstellung regelmäßig Bewerbungen geschrieben und mehrere Bewerbungsgespräche gehabt (siehe Beilagen) und sich daher sehr wohl um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Bf sei ihrer Bemühungspflicht und Mitwirkungspflicht aber nachgekommen. Eine Kürzung um mehr als die Hälfte der Leistung, wie sie die Behörde vorgenommen habe, sei daher keinesfalls zulässig. Dies hätte zudem aufgrund seiner schwerwiegenden Auswirkungen und der Regelung eines Ausnahmetatbestands jedenfalls hinreichend begründet werden müssen. Was nicht geschehen sei. Hinsichtlich der Feststellungen im bekämpften Bescheid, wonach die Bf lediglich bis 23.02.2015 und dann wieder ab 30.09.2015 beim AMS gemeldet gewesen wäre, sei nicht ersichtlich, wie die Zeit vor der Antragstellung hinsichtlich der Arbeitswilligkeit der Bf von Bedeutung sei. Relevant sei der Zeitpunkt nach Antragstellung, wo die Bf ihre Arbeitswilligkeit durch die im Punkt 4 genannten Tätigkeiten nachge­wiesen habe. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Anspruch der Bf im Oktober 2015 zumindest 205,54 Euro und im November 2015 zumindest 205,54 Euro oder einen anderen, höheren als den im Bescheid festgestellten Betrag betrage, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und weiters eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

I.3. Am 14.03.2016 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde mit dem Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) vorgelegt.

 

I.4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechtscharta entgegen stehen, war ungeachtet eines Parteiantrages von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.


 

 

II. Das LVwG geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bf wohnt seit 04.09.2015 im sozialpädagogisch betreuten Wohnen des Vereins W. Die monatliche Miete beträgt 210 Euro. Der Bf wurde Wohnbeihilfe in der Höhe von 87,50 Euro zuerkannt.

 

Laut Versicherungsdatenauszug hatte die Bf bis dato kein vollversichertes Dienst-verhältnis von längerer Dauer. Mit Schreiben vom 22.09.2015 wurde die Bf von der belangten Behörde ersucht, Nachweise der Selbsterhaltungsfähigkeit vorzu­legen oder ihren Unterhaltsanspruch abzuklären. Nachweise über die Abklärung des Unterhaltsanspruches durch das Bezirksgericht wurden nicht vorgelegt. Auch wurden keine ärztlichen Gutachten bezüglich einer Einschränkung der Arbeits­fähigkeit vorgelegt. Die Bf war bis 23.02.2015 beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt, eine Wiederanmeldung erfolgte erst am 30.09.2015. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wurde bisher nicht erwirtschaftet. Seit 18.02.2015 ist die Bf geringfügig beschäftigt und bezahlt eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG.

 

 

III. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

IV. Rechtliche Erwägungen:

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Über-windung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere

1.    der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2.    der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3.    die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Oö. BMSG ist die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen, sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden können, dies unbeschadet des § 8 Abs. 4.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 Oö. BMSG sind Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Bundesgesetz geeignet sind, auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.

 

Die Bf wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 7 Oö. BMSG gehalten gewesen, ihre Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern zu verfolgen. Ansprüche gegen Dritte, wozu auch eine mögliche Unterhaltsleistung der Eltern zählt, sind von der Bf zu verfolgen. Da die Bf bislang keinem längeren voll-versicherungspflichtigen Dienstverhältnis nachgekommen ist und derzeit auch ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, ist vom Fehlen der Selbst-erhaltungsfähigkeit der Bf auszugehen. Außerdem liegen keine Anhaltspunkte hinsichtlich Zumutbarkeit, Angemessenheit und Möglichkeit für das Nachkommen dieser Bemühungspflicht vor. Da die Bf somit ihre Ansprüche gegenüber Dritten nicht verfolgt hat, ist gemäß § 7 Abs. 3 Oö. BMSG lediglich die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.

 

Zur Höhe der unmittelbar erforderlichen Bedarfsdeckung:

 

Wie das LVwG bereits mit Beschluss LVwG-350191/2/GS/FE vom 07.01.2016 festgestellt hat, enthält das Oö. BMSG keinen feststehenden Betrag, bei dem unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung gegeben ist. Unter Verweis auf die Regelung des § 11 Oö. BMSG, der jedoch den Einsatz der Arbeitskraft betrifft, wurde der Schluss gezogen, dass jedenfalls bei einer Hälftekürzung noch die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung gegeben ist. Jedenfalls bedeutet, dass bei einer Kürzung um die Hälfte auf alle Fälle, das heißt abstrakt, die unmittelbare Bedarfsdeckung gegeben ist. Dies besagt jedoch nicht, dass konkret im Fall des § 7 Abs. 3 eine weitergehende Kürzung möglich ist (siehe auch das mittlerweile vom VwGH erlassene Erkenntnis Ro 2015/10/0034 vom 16.03.2016).

 

Im Hinblick auf das von der Bf selbst erwirtschaftete und anrechenbare Einkommen, die Miete und in Anbetracht der Berücksichtigung des Lebens-unterhaltes in der Höhe der Grundversorgung wird der von der belangten Behörde zuerkannte Betrag als angemessen befunden. Dass er mit dem von den Eltern einmalig überwiesenen Geldbetrag übereinstimmt, ist rechtlich irrelevant.

 

Die weiteren Beschwerdeausführungen zu § 11 (Einsatz der Arbeitskraft) sind im verfahrensgegenständlichen Fall rechtlich nicht relevant. Gegenständlich ist die Sicherstellung der unmittelbar erforderlichen Bedarfsdeckung nach § 7 Abs. 3 Oö. BMSG und nicht der Einsatz der Arbeitskraft zu beurteilen. Tatbestandsvoraussetzungen nach § 11 Oö. BMSG sind verfahrensgegenständlich nicht zu prüfen. Auf die Beschwerdeausführungen zur Arbeitswilligkeit trifft gleiches zu.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gabriele Saxinger