LVwG-151023/3/MK

Linz, 16.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der Frau A H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hofkirchen an der Trattnach vom 22.02.2016, GZ: Bau–401/45–2015/Sch, betreffend die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags für die Grundstücke Nr. x, x, EZ x, KG x,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, Chronologie des Verfahrens:

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hofkirchen an der Trattnach (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.02.2016, GZ. Bau–401/45 –2015/Sch, wurde Frau A H (in der Folge: Bf) die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Generalsanierung samt Dachstuhlerneuerung des nördlichen Wirtschaftstraktes bei der Liegenschaft x, Grundstücksnummer x, x, EZ x, Grundbuch x“, erteilt.

 

Laut Bauplan, Baubewilligung und Aktenvermerk vom 17.02.2016 würde auf dem nach Abbruch noch bestehenden Fundament der nördliche Wirtschaftstrakt samt Dachstuhl neu errichtet. Die Nutzfläche des neu errichteten Gebäudes betrage 72,63 m2 im Erdgeschoss und 81,04 m2 im Obergeschoss.

 

I.2. Gemäß Aktenvermerk vom 17.02.2016 wurde die Bf darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens der Anknüpfungspunkt zur Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gesetzt worden sei. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Bf über die Berechnung und Höhe des Verkehrsflächenbeitrages in Kenntnis gesetzt. Die Berechnungsgrundlagen wurden zur Information beigelegt.

 

I.3. Mit Bescheid der belangten Behörde (als Abgabenbehörde erster Instanz) vom 22.02.2016, GZ: Bau–401/45–2015/Sch, wurde der Bf als Eigentümerin der oben angeführten Grundstücke ein Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von 3.456,00 vorgeschrieben.

 

Die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags erfolgte aufgrund der in §§ 20ff Oö. BauO 1994 angegebenen Berechnungsformel wie folgt:

 

a) Berechnungsgrundlagen:

Der Verkehrsflächenbeitrag ist gemäß § 20 Abs. 2 OÖ. BauO. idgF das Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

Gemäß § 20 Abs 3 Oö. BauO. 1994 idF LGBl.Nr. 70/1998 beträgt die anrechenbare Breite (B) der Verkehrsfläche unabhängig von der tatsächlichen Breite 3 Meter (m).

Die anrechenbare Frontlänge (F) ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes und beträgt somit

 

Quadratwurzel aus 2.923 m2 Grundfläche = 54,06 m – höchstens 40m

gemäß § 20 Abs. 4 lit. 1 Oö. Bauordnung

Der Einheitssatz (ES) wurde mit Verordnung der Landesregierung (OÖ. Einheitssatz-Verordnung 2011 – Änderung 2013), LGBl. Nr. 39/2013 mit € 72,00 festgesetzt.

 

Der Verkehrsflächenbeitrag errechnet sich demnach wie folgt:

3,00 m (B) x 40,00 m (F) x € 72,00 (ES) = € 8.640,00

 

b) Ermäßigungen:

Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich gemäß § 21 Abs. 2 lit. 4 OÖ. Bauordnung

ba) bei Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden, Kleinhaus-Bauten, Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

um 60 v. H ………………………………………………………………………………… - € 5.184,00

bb) Höhe des Verkehrsflächenbeitrages zu 100 v. H. bei Herstellung des Tragkörpers und des Verschleißbelages einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung .................................................... € 3.456,00“

 

I.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig eingebrachte (auf Grund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung irrtümlich an den Gemeinderat gerichtete und als Berufung bezeichnete) Beschwerde, in der sich die Bf in ihren Rechten verletzt erachtete und dies im Wesentlichen wie folgt begründete:

 

Bei dem gegenständlichen Bauprojekt handle es sich lediglich um eine größere Renovierung im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BauO 1994. Teile des Wirtschaftstraktes seien im ursprünglichen Zustand verblieben, sodass weder von einem Neu- noch einem Zubau gesprochen werden könne. Die Nutzfläche sei durch die Baumaßnahmen nicht vergrößert worden.

 

I.4. In ihrem Vorlageschreiben vom 17.06.2016 beantragte die belangte Behörde, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gemäß § 279 Abs. 1 BAO die Beschwerde als unbegründet abweisen und führte dazu unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusammengefasst aus:

 

Im Zuge der Baumaßnahmen sei ein Großteil des nördlichen, als Lagerflächen genutzten Gebäudetraktes abgetragen und sämtliche Außenwände sowie der Dachstuhl im Bereich des Wirtschaftstraktes zur Gänze neu errichtet worden. Lediglich der massive Hühnerstall sowie eine Teilfläche der ehemaligen Scheune im Ausmaß von 79,90 wären erhalten geblieben. Demnach seien durch den Abbruch bzw. die Neuerrichtung Räumlichkeiten iSd Gesetzes mit einer Fläche von 72,63 m2 im Erdgeschoss bzw. 81,04 m2 im Obergeschoss entstanden, weshalb eine Ausnahmebestimmung gemäß § 21 Abs. 1 lit. 3 Oö. BauO 1994 nicht anzuwenden sei. Dass durch das gegenständliche Vorhaben die Nutzfläche nicht vergrößert worden wäre, sei aufgrund der als Neubau zu qualifizierenden baulichen Maßnahmen in diesem Zusammenhang irrelevant.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl.Nr. 66, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2013 lauten:

 

㤠19,

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

[…]

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

 

 

§ 20,

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

 

(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, vorbehaltlich des Abs. 4b nur einmal zu entrichten.

(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.

(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats.

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen; dabei sind jene durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten pro Quadratmeter zugrunde zu legen, die     

1. mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und

2. mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper

üblicherweise verbunden sind. Für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.

 

§ 21,

Ausnahmen und Ermäßigungen

 

(1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für     

1. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 5;

2. den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes;

3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 vergrößert wird;

4. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie von sonstigen Gebäuden, wenn

a) die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, deren Errichtung im Weg einer Beitrags- oder Interessentengemeinschaft finanziert wird oder wurde, und

b) der Hofbereich oder das sonstige Gebäude mit einem entsprechenden Anteil in die Beitrags- oder Interessentengemeinschaft einbezogen war oder ist;

5. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden der Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, wenn sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung öffentlichen (kommunalen) Bedarfs als Träger privater Rechte tätig werden.

(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von 

1. Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden;

2. Kleinhausbauten;

3. Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen;

4. Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl.Nr. 67/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2011 lautet:

 

㤠2,

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:       

[…]

32a.

Neubau: die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden;

[…]

40b.

Umbau: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z. B. hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist;

[…]

46.

Zubau: die Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung.“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011), LGBl. Nr. 81/2010 lautet:

 

㤠1

 

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, mit 72 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.

 

III.2. Abgabenverfahren:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Nach § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.  

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

IV.1. Mit der Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch sowie die Generalsanierung samt Dachstuhlerneuerung des nördlichen Wirtschaftstraktes bei der Liegenschaft x, Grundstücke x, x, EZ x, Grundbuch x (GZ: Bau – 401/45 – 2015/Sch) wurde der Tatbestand des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 abstrakt verwirklicht. Die Abgabenbehörde hatte, da es sich sowohl nach der Charakteristik als auch im Umfang um kein Gebäude iSd § 3 Abs. 2 Z 5 Oö. BauO 1994 handelt, den Verkehrsflächenbeitrag entsprechend der Bestimmungen der §§ 19 ff Oö. BauO 1994 insbesondere deshalb vorzuschreiben, weil bislang noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde. In der Vergangenheit wurde für eine hier vorliegende direkte Aufschließung über eine Landesstraße kein Beitrag vorgeschrieben. Seit dem Bestehen einer diesbezüglichen Beitragspflicht wurden aber bis zu dem nun verfahrensgegenständlichen Vorhaben keine bewilligungspflichtigen und somit beitragsauslösenden Baumaßnahmen durchgeführt.

 

IV.2. Die Bf sieht sich in ihren Rechten verletzt, da bei dem gegenständlichen Bauvorhaben weder von einem Neu- noch einem Zubau gesprochen werden könne.

 

Darüber hinaus wird angeführt, dass, sollte es sich dennoch um einen Zu- oder Umbau handeln, durch die Baumaßnahmen keine Vergrößerung der Nutzflächen erfolgt wäre, die eine Vergrößerung um höchstens 100 m2 überschritten hätte.

 

Die Bf bezieht sich in diesem Argument also auf die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994.

 

Nach dieser Bestimmung entfällt der Verkehrsflächenbeitrag, „wenn die Baubewilligung erteilt wird für den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m2 vergrößert wird;“

Im gegenständlichen Fall wurde laut Bauplan, Baubewilligung und Aktenvermerk vom 17.02.2016 der alte Bestand abgetragen. Lediglich das Fundament und ein massiver Hühnerstall sowie eine Teilfläche der ehemaligen Scheune (Süd) im Erdgeschoss mit einer Fläche von 77,90 m2 blieben erhalten. Auf dem bestehenden Fundament wurde der Wirtschaftstrakt samt Dachstuhl somit fast gänzlich neu errichtet.

 

Nach § 2 Z 32a Oö. BauTG 2013 handelt es sich bei einem Neubau um „die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden;“.

 

Der Wirtschaftstrakt und der Dachstuhl wurden entsprechend den Bauplänen nach Abtragung des Bestandes auf dem alten Fundament erbaut und damit ein Gebäude hergestellt. Durch diese Herstellung eines Gebäudes auf altem Fundament handelt es sich um einen Neubau im Sinne der Legaldefinition des § 2 Z 32a Oö. BauTG 2013. Die Bezeichnung des Bauvorhabens im Bewilligungsverfahren als „Generalsanierung“ hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, da diese „Namensgebung“ grundsätzlich rein deklarativer Natur und zudem der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen ist.

 

Damit scheidet eine etwaige Anwendung des obzitierten Ausnahmetatbestandes aus, welcher expressis verbis nur zum Tragen kommt, wenn es sich bei den konkreten Baumaßnahmen um einen Zu- oder Umbau handelt, nicht hingegen im Falle eines Neubaus.

 

IV.3. Eine allfällige Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs. 4 Oö. BauO 1994 kommt – wie wohl in der Beschwerde auch nicht vorgebracht – schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Errichtung der öffentlichen Aufschließungsfläche nicht durch eine Beitrags- oder Interessentengemeinschaft erfolgte.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass eine tatbestandsauslösende Baubewilligung für den Abbruch sowie den Neubau des Objekts der Bf im Sinne des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 vorliegt.

 

Die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 kommt nicht zur Anwendung.

 

Die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags erfolgte zu Recht.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger