LVwG-550693/11/Wim/BZ

Linz, 14.07.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn P K, H, x, vertreten durch Dr. G L, Rechtsanwalt in W, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11. Juni 2015, GZ: BZ-Wa-3049-2011, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. Juni 2015, GZ: BZ-Wa-3049-2011, wurde der Wasser­genossenschaft W M die wasserrechtliche Detailbewilligung für die Abkehr des W M für das Jahr 2015 und Folgende erteilt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Beschwerde, datiert mit 24. September 2015, erhoben.

 

Der Bf beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag der W W M auf Erteilung einer wasserrechtlichen Detailgenehmigung für die M gänzlich abgewiesen werde; in eventu nur unter den Auflagen genehmigt werde, dass vor jeder Abkehr des W M von Amts wegen eine Erhebung des aktuell gegebenen Bestandes an Fischen, Kleinlebewesen und Futtertieren im gesamten Verlauf des Baches samt Nebengerinnen durchgeführt und bei jeder Abkehr des W M die Belassung einer Restwassermenge von zumindest 500 l/s während der gesamten Dauer der Bachabkehr und auf der gesamten Länge des Baches einschließlich der Nebengerinne angeordnet und sichergestellt werde und im Falle der Bewilligung einer Bachabkehr ausgesprochen werde, dass die Konsenswerberin schuldig sei, dem Bf für sämtliche, aus der Abkehr des W M erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang eine Entschädigung von zumindest 5.000 Euro pro Bachabkehr zu bezahlen habe; in eventu die gegenständliche Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

 

Einleitend führte der Bf aus, dass er jetzt von einem Bescheid des Bürger­meisters der Stadt Wels vom 11. Juni 2015 Kenntnis erlangt habe, mit dem eine Bewilligung der Bachabkehr 2015 erteilt worden sei. Obwohl der Bf als Fischerei­berechtigter gegen die Erteilung der Genehmigung Einwendungen erhoben und Schutzmaßnahmen zu Gunsten seines Fischereirechtes gefordert hatte, sei ihm dieser Bescheid nicht zugestellt worden.

 

Begründend bringt der Bf zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er Inha­ber von Fischereirechten am W M bzw. dessen Nebengewässern sei. Weiters sei die belangte Behörde nicht zuständig gewesen, da das geplante Vorhaben 25 Kleinkraftwerke betreffe, welche in die Zuständigkeitsbereiche verschiedener Verwaltungsbehörden fallen würden und somit nach der Bestimmung des § 101 Abs. 2 WRG 1959 für dieses Verfahren jedenfalls die Behörde der höheren Instanz zuständig sein würde. Weiters sei der Bürgermeister der Stadt Wels unmittelbar und mittelbar im Wege von Beteiligungen an städtischen Unter­nehmen Betroffener des geplanten Vorhabens und Partei des Verfahrens, was jedenfalls eine Befangenheit bewirke.

 

Der W M werde auf Betreiben der W W M in zweijährigen Abständen abgekehrt. Bei diesen Bachabkehren sei es regelmäßig zu einem massiven Absterben von Fischen, Kleinlebewesen und Futtertieren gekommen. Es werde daher die Forderung erhoben, dass während der Bachabkehr unbedingt ein ausreichendes Restwasser zu belassen sei. Dem Bf gehe es darum, dass ausreichende und wirksame Vorkehrungen getroffen und sichergestellt werden, damit massive und nicht wieder gut zu machende Schädigungen seines Fischereirechtes – welche nachweislich bei jeder der in den letzten Jahren durchgeführten Bachabkehren aufgetreten seien – in Hinkunft nicht mehr vorkommen würden.

 

Auch sei die mündliche Verhandlung vom 5. März 2015 laut Ladung der belang­ten Behörde ausdrücklich und unmissverständlich nur für die Detailbewilligung für die Abkehr des W M in der Zeit vom 27. September bis längstens 4. Oktober 2015 anberaumt und abgehalten worden. Eine Genehmigung für Folgejahre sei nicht Verhandlungsgegenstand gewesen und hätte von der belangten Behörde daher auch nicht erteilt werden dürfen. Diese Vorgangsweise stelle eine krasse Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör dar, zumal der Ver­handlungsgegenstand und die darauf abzielende Vorbereitung der anderen am Verfahren beteiligten Parteien durch die Ladung verbindlich determiniert seien. Der Bf sei durch diese Vorgehensweise daran gehindert worden, seine Einwen­dungen in Bezug auf künftige Bachabkehren vorzubringen und dazu Anträge zu stellen. Diese krasse Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör könne auch nicht dadurch saniert werden, dass der Bf ein Rechtsmittel erheben könnte, zumal dadurch der Instanzenzug verkürzt würde. Da die belangte Behörde nur über die Bachabkehr 2015 verhandelt habe, müsse das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zwingend alle Bestimmungen des angefochtenen Bescheides, die über die Bachabkehr 2015 hinausreichen würden, ersatzlos beheben. Weiters seien die Voraussetzungen für eine Bewilligungsdauer von 40 Jahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfüllt.

 

Schließlich hätte die belangte Behörde grundlegende Verfahrensfehler in ihrem Ermittlungsverfahren begangen und sei Beweisanträgen nicht nachgekommen.

 

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016.

 

In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016 wurde seitens des Bf ein ergänzendes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er als übergangene Partei zu qualifizieren sei. Weiters führte er ergänzend zu seinem Vorbringen in der Beschwerde unter Vorlage von Unterlagen aus, dass die belangte Behörde zum Schutz seines Fischereirechtes Anordnungen hätte treffen müssen um eine aus­reichende Restwasserdotation sicherzustellen und ein Trockenfallen zuverlässig zu verhindern. Abschließend wendete der Bf die Befangenheit von möglichen Amtssachverständigen ein.

 

 

2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist – gemeinsam mit seiner Gattin – Fischereiberechtigter am Fischwasser Innerwasser einem Teil des W M.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2011, GZ: BZ-Wa-3049-2011, wurde die Grundsatzbewilligung für die Bachabkehren 2011, 2013 und 2015 des W M erteilt.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 2015, GZ: BZ-Wa-3049-2011, wurde der W W M die wasserrechtliche Detailbewilligung für die Abkehr des W M für das Jahr 2015 und Folgende erteilt.

 

Der Bf wurde mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2015 der belangten Behörde zur mündlichen Verhandlung am 5. März 2015 geladen. Der Bf wurde in der mündlichen Verhandlung am 5. März 2015 durch seine Gattin vertreten und hat diese auch für ihn Einwen­dungen erhoben, die in der Verhandlungsschrift protokolliert wurden.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Bf nicht zugestellt, sehr wohl aber seiner Ehegattin, die im selben Haushalt wohnt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat u.a. auch aufgrund einer Beschwerde der Ehegattin des nunmehrigen Bf, vertreten durch denselben Rechtsvertreter wie nun auch der Bf, mit Erkenntnis vom 21. September 2015, GZ: LVwG-550590/23, LVwG-550591/2 und LVwG-550592/2, diesen Bescheid im Wesentlichen dahingehend abgeändert, als die wasserrechtliche Bewilligung für die Dauer bis Ende 2015 erteilt und weitere Festlegungen hinsichtlich der Durch­führung und des begleitenden Monitorings getroffen wurden.

 

Einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof u.a. auch der Ehegattin des nunmehri­gen Bf, vertreten durch denselben Rechtsvertreter wie nun auch der Bf, wurden keine Folge gegeben.

 

Die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte sowie mit Erkenntnis des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. September 2015, GZ: LVwG-550590/23, LVwG-550591/2 und LVwG-550592/2, abgeänderte M 2015 wurde zwischen dem 25. September und dem 4. Oktober 2015 durchgeführt und ist völlig abgeschlossen.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Beweisaufnahme in der öffentlichen münd­lichen Verhandlung am 22. Juni 2016. Er wurde im Rahmen der getroffenen Fest­stellungen auch nicht bestritten.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Vorweg ist auf das Vorbringen des Bf, dass ihm – obwohl er als Fischerei­berechtigter gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und Schutzmaßnahmen zu Gunsten seines Fischereirechtes gefordert hätte – ihm der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden sei, einzugehen.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sind Parteien u.a. die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1).

 

Der Bf besitzt somit als Fischereiberechtigter (beschränkte) Parteistellung (so auch Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 15 Rz 11 [Stand: Jänner 2015, rdb.at]).

 

Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung, vertreten durch seine Gattin, Einwen­dungen erhoben. Der Bescheid vom 11. Juni 2015 wurde ihm allerdings nicht zugestellt.

 

Eine Person kann ihre Parteistellung nicht dadurch verlieren, dass sie insofern übergangen wird, als ihr gegenüber der die Hauptsache erledigende Bescheid nicht erlassen wird. Solche Personen werden als „übergangene Partei“ bezeichnet (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 8 Rz 20 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]).

 

Auf die Beschwerdelegitimation des Bf, der unstrittig als Fischereiberechtigter Parteistellung besitzt, hat dies jedoch keinen Einfluss. Seit 1. Jänner 2014 können Personen, die durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I 51/2012), gegen alle außerhalb der Gemeinde im ordentlichen Verfahren (vgl. hingegen § 57 AVG) ergangenen Bescheide wie auch gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide, die bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden sind, gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 7 Abs. 3 VwGVG bereits ab dem Zeitpunkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, in dem sie vom Bescheid Kenntnis erlangen.

 

Dass der angefochtene Bescheid anderen Verfahrensparteien gegenüber im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den Bf bereits erlassen war, steht unstrittig fest, zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu diesem Zeitpunkt unter anderem bereits über die eingebrachte Beschwerde der Gattin des Bf abgesprochen hatte. Der Bf war daher zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, obwohl ihm gegenüber der Bescheid noch nicht erlassen wurde. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde braucht nicht weiter geprüft werden, da der Lauf der Rechtsmittelfrist denklogisch erst mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung beginnt.

 

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage maß­geblich. Änderungen der Sach- und Rechtslage während eines laufenden Beschwerdeverfahrens sind daher zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038 mwN).

 

Eine der Prozessvoraussetzungen, welche vorliegen muss um ein materielles Ein­gehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht erst zu ermöglichen, ist das für den Beschwerdeführer erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutz­bedürfnis des Beschwerdeführers besteht bei Bescheidbeschwerden im objekti­ven Interesse des Rechtsmittelwerbers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse des Beschwerde­führers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet demnach in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde den Beschwerde­führer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (vgl. VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143).

 

Ein Rechtsschutzinteresse ist daher dann zu verneinen, wenn es für die Rechts­stellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied (mehr) macht, ob die ange­fochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Errei­chung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. jüngst VwGH 26.04.2016, Ra 2016/ 03/0043).

 

Verfahrensgegenständlich wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Detail­genehmigung für die Bachabkehr 2015 des W M ausgesprochen. Diese Bachabkehr wurde zwischen 25. September und 4. Oktober 2015 durchgeführt und ist völlig abgeschlossen. Die angefochtene Bewilligung wurde somit bereits konsumiert. Im Übrigen wurde auch die Grundsatzbewilligung für die Bachabkehren 2011, 2013 und 2015 bereits (zur Gänze) konsumiert.

 

Durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die Rechtssphäre des Bf daher nicht zu seinen Gunsten verändert werden, weshalb von einer mangelnden Beschwer des Bf auszugehen ist. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Oö. Landesverwaltungsgerichts am 22. Juni 2016 wurde vom Bf bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung aufgrund einer aus­drücklichen Befragung durch den Verhandlungsleiter nicht näher dargelegt, worin die Beschwer konkret liege, sondern wurde ausschließlich auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

 

Auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass eine angemessene Entschä­digung zuzuerkennen sei, wird festgestellt, dass ein möglicherweise eingetre­tener Schaden im Nachhinein nicht mehr veränderbar ist und sich auch dies­bezüglich die Rechtsstellung des Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde (so auch VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0129). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gegeben ist.

 

Gemäß § 117 WRG 1959, auf den bereits im § 15 WRG 1959 hinsichtlich der Fischereientschädigungen verwiesen wird, ist nach Abs. 4 dieser Bestimmung gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

 

Es ist daher zur Klärung der Entschädigungsfrage der weitere Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehen und liegt diesbezüglich keine Zustän­digkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vor, über Entschädi­gungsfragen hier zu entscheiden, da es auch an der Zulässigkeit des Rechts­weges für diese Fragen an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fehlt. Die Entschädigungsfrage wird daher (wie aus den Akten ersichtlich auch für die vormaligen M-abkehren) von den ordentlichen Gerichten zu klären sein.

 

3.3. Im Ergebnis fehlt es daher an der oben genannten Prozessvoraussetzung des notwendigen Rechtsschutzinteresses, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Auf das weitere Vorbringen war nicht mehr weiter einzugehen.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 09. Juni 2017, Zl.: E 2160/2016-8

Beache:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 14. Dezember 2017, Ra 2017/07/0098-3