LVwG-500208/6/KLe

Linz, 18.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von E M, x, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 21.1.2016, GZ: Forst-7/14, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Straferkenntnis vom 21.1.2016, GZ: Forst-7/14 hat der Bürgermeister der Stadt Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) folgenden Spruch erlassen:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: (Taten einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben es als Eigentümerin zu vertreten, dass Sie im Zeitraum von 2009 bis 22.5.2014 (Feststellungzeitpunkt) eine in Ihrem Besitz stehende aus Wald bestehende Fläche von ca. 5.000 - welche zum Grundstück x, KG F, in S, gehört - ohne behördliche Genehmigung rodeten und somit zumindest am 22.5.2014 diesen Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendeten.

Am 22.5.2014 wurde anlässlich eines Ortsaugenscheines festgestellt, dass auf ggst. Fläche kein Baumbestand vorhanden ist.

Eine Rodungsbewilligung seitens des Magistrates der Stadt Steyr lag und liegt nicht vor.

Da die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Forstgesetzes dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 6 Forstgesetz, BGBl. 440/1975 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 2.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, Freiheitsstrafe von –, gemäß § 174 (1) lit. a) Ziff. 6 leg.cit.

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,- angerechnet); als Ersatz der Barauslagen für -

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

2.200.—Euro

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird,

„das Landesverwaltungsgericht möge

1. den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass von einer Strafe abgesehen und allenfalls eine Ermahnung ausgesprochen werde, andernfalls

2. die Strafe nach Maßgabe meiner Beschwerdegründe auf das niedrigstmögliche Ausmaß herabsetzen,

3. eine mündliche Verhandlung durchführen.“

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„Vorab stelle ich klar, dass ich seit 1.1.2008 den o.a. Betrieb auf meine alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Mein Gatte J M, geb. am x hat am 1.1.2008 seine Pension angetreten und musste sich aus der Bewirtschaftung des Betriebes zur Gänze zurückziehen. Er hat auf meine Geschäftsführung weder rechtlich noch tatsächlich Einfluss. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung betrifft daher ausschließlich meine alleinige Verantwortlichkeit.

 

Wie dargelegt, habe ich es verabsäumt, eine Anzeige an die Forstbehörde betreffend die Anlage der Energieholzfläche zu erstatten. Dadurch wurde diese mit Pappeln bestockte Fläche nach Ablauf von 10 Jahren zu Wald i.S. des § 1a ForstG 1975. Diese rechtliche Konsequenz war ich mir leider nicht bewusst. Daher habe ich auch das Fräsen und Mulchen der Stöcke und die zwischenzeitliche Nutzung der Fläche als Feld nicht als Rodung i.S. des § 17 (1) cit. leg. angesehen.

 

Ich hatte nicht die Absicht, die verfahrensgegenständliche Fläche dauerhaft als Feld zu nutzen. Die vorübergehende anderweitige Nutzung diente lediglich dazu, die Fläche für die neuerliche Nutzung zur Energieholzerzeugung vorzubereiten, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhöhen und die alten Stöcke auf biologische Art zur Vermoderung zu bringen. Nennenswerte landwirtschaftliche Erträge wären auf diese Weise nicht erzielbar gewesen und wurden auch keine erzielt. Dies wäre nur mit einer sofortigen und kompletten Entfernung der Stöcke möglich gewesen. Die gesetzten Maßnahmen zur Vorbereitung der Wiederanpflanzung sind jedenfalls zulässig (vgl. Maßnahmen gemäß § 81(1) c). Ob man den zusätzlichen Anbau von Getreide, als untergeordnete Mitbenützung ansehen kann, bleibt dahingestellt.

 

Die Behörde hat den Tatbestand nicht ausreichend erhoben. Sie hat mein Vorbringen als widersprüchlich und unglaubwürdig dargestellt, ohne nähere Erhebungen durchzuführen.

 

Sachverhalt:

 

Ich bin gemeinsam mit meinem Gatten J M Miteigentümer des land- und forstwirt­schaftlichen Betriebes EZ x und x der KG x F, mit der Betriebsadresse x, S. Aufgrund der Pensionierung meines Gatten und der damit notwendig verbundenen Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit bewirtschafte ich seit 1.1.2008 diesen Betrieb samt allen zugepachteten Grundflächen auf alleinige Rechnung und Gefahr.

Beweis: einzuholende Auskunft der S d B, L, x; einzuholende Auskunft der A A, x, W.

 

Zu dem angeführten Betrieb gehört auch das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. x KG F, auf welchem ich (damals noch gemeinsam mit meinem Gatten) im Jahre 1985 auf der ursprünglichen Wiese eine rd. 5.000 große Energieholzfläche angelegt hatte. Sie bestand aus Pappeln, die mit einem Abstand von 1,2 m und einem Reihenabstand von 2,5 m angepflanzt wurden.

Beweis: von der A A anzufordernde Luftbilder; Ortsaugenschein zur Feststellung der teilweise noch in vermodertem Zustand vorhandenen Stockreihen.

 

Die Energieholzfläche wurde von uns im 7-jährigen Kurzumtrieb ordnungsgemäß genutzt. Nach rund 20 jähriger Nutzungsdauer ging jedoch die Produktionskraft zurück und wurde es aufgrund der inzwischen großgewachsenen Wurzelstöcke schwierig, mit dem Traktor durch die Reihen zu fahren. Nach der letzten Nutzung im Jahre 2009 habe ich mich dann 2010 entschlossen, die Fläche zu roden und neu anzulegen. Dazu habe ich die Stöcke 20cm fräsen und mit einem Forstmulcher mulchen lassen. Aufgrund der trotzdem noch erhaltenen Triebkraft der Stöcke wollte ich die Fläche ein paar Jahre liegen lassen, bis die Stöcke weitgehend vermodert sein würden. Als Bio-Betrieb kam eine chemische Behandlung der Stöcke nicht in Frage.

Ab dem Jahre 2011 habe ich die Fläche vorübergehend als Feld genutzt. Ziel war einer­seits die Fläche nicht verwildern zu lassen, vor allem jedoch durch Düngung und Auf­bereitung eine bessere Ertragskraft des Bodens für die neu anzupflanzenden Pappeln zu schaffen. Die Erzielung eines landwirtschaftlichen Ertrages war dabei unbedeutend und wurde auch kein nennenswerten Ertrag erzielt, im Frühjahr 2015 habe ich dann erneut Pappeln für die Biomasseproduktion auf der verfahrensgegenständlichen Fläche ange­pflanzt.

 

Die Behörde hat nun mir und meinem Gatten vorgeworfen, gegen das Rodungsverbot nach § 17 (1) Forstgesetz verstoßen zu haben. Sie führt dabei an, dass wir die Energie­holzanlage der Behörde nicht innerhalb der 10-jährigen Frist ab Anpflanzung angezeigt hätten. Dies ist richtig, wir haben diese Anzeige leider verabsäumt.

Die Behörde bezweifelt aber überhaupt unser Vorbringen unter Berufung auf das Schreiben vom 29.9.2014. In diesem wird die neben der verfahrensgegenständlichen Energieholzfläche liegende Christbaumkultur angezeigt, die 2005 angelegt worden ist. Durch das gegenständliche Verfahren ist mir die Anzeigepflicht auch für die Christ­baumkultur bewusst geworden und habe ich zur Vermeidung einer Verfristung die Anzeige sofort vorgenommen. Die Behörde hat die Anzeige offenbar auf die Energie­holzfläche bezogen und geglaubt, darin einen Widerspruch in unserem Vorbringen zu erkennen. Dies ist jedoch nicht richtig.

Insb. hat sie in Zweifel gezogen, ob überhaupt eine Energieholzfläche vorhanden gewesen war, obwohl dies zweifelsfrei feststellbar gewesen wäre. Es liegen daher wesentliche Verfahrensmängel vor, die zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätten.

 

Mein Verschulden ist jedenfalls nur als geringfügig zu beurteilen. Die Folgen der Über­tretung sind unbedeutend, da die Wiederanpflanzung im Frühjahr 2015 innerhalb der Wiederbewaldungsfrist des § 13 (2) erfolgt ist. Es liegen damit die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vor.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung. An dieser nahm die Beschwerdeführerin teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist (Hälfte)-Eigentümerin des Grst. Nr. x, KG F. Im Jahr 1985 wurde auf der Wiesenfläche eine ca. 5.000 m² große Energieholzfläche mit Pappeln angelegt. Eine Meldung nach § 1a Abs. 5 Forstgesetz 1975 wurde bei der Behörde nicht erstattet. Bei der Meldung an die Forstbehörde vom 29.9.2014 handelt es sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin um die Meldung einer in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Fläche befindlichen Christbaum­kultur. Im Zeitraum 2009 bis 22.5.2014 wurde auf diesem Grundstück auf einer Fläche im Ausmaß von ca. 5.000 m² der Wald geschlägert, die Wurzelstöcke wurden zerkleinert und im Boden belassen, um die Bodenqualität zu verbessern und ab dem Jahr 2011 wurde die Fläche vorübergehend als Feld genutzt. Ziel war, die Fläche nicht verwildern zu lassen, um durch Düngung und Aufbereitung eine bessere Ertragskraft des Bodens für die neu anzupflanzenden Pappeln zu schaffen. Eine Rodungsbewilligung lag nicht vor. Im Frühjahr 2015 wurden wieder Pappeln angepflanzt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 44a VStG 1991 lautet wie folgt:

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

 

§ 174 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975:

Wer […]

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt; […]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungs­übertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, […] zu ahnden.

 

§ 31 Abs. 1 VStG:

Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses hat auch die in der verbotenen Rodung beste­henden Maßnahmen zu enthalten (die Tatumschreibung „ohne behördliche Genehmigung roden" bzw. „auf ggst. Fläche kein Baumbestand vorhanden“) wird dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht gerecht (VwGH 22.04.1987, 87/10/0036; vgl. VwGH 18.02.1991, 90/10/0043).

 

Unter Rodung iSd § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Änderung der Verwen­dung des Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen und kann daher mit einer Schlägerung des Bewuchses weder gleichgesetzt werden, noch setzt sie diese voraus (VwGH 24.2.2011, 2009/10/0113).

 

Die Anlegung eines Feldes stellt jedenfalls eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur dar. Die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses hätte daher auch die Verwendung des Wald­bodens als Feld umfassen müssen.

 

Die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes stellt ein Dauerdelikt dar. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwen­dung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Der Straftatbestand wird so lange verwirklicht, solange die eigenmächtige Verwen­dung des Waldbodens andauert (VwGH v 22. Jänner 1985, 84/07/0386), dem­nach bis zum Ende der unzulässigen Verwendung, der Rechtskraft der Rodungs­bewilligung oder bis zur Feststellung der Nichtwaldeigenschaft.

 

Im gegenständlichen Fall wurde durch die auf der verfahrensgegenständlichen Waldfläche durchgeführten Maßnahmen diese Fläche, wenn auch nur vorüber­gehend, zu anderen Zwecken als der Waldkultur verwendet.

Die verfahrensgegenständliche Fläche von ca. 5.000 m² hat durch die vorüber­gehende und weniger als 10 Jahre dauernde Verwendung von Waldboden zu waldfremden Zwecken, ihre Waldeigenschaft nicht verloren (vgl. § 5 Forst­gesetz 1975).

 

Da seit der Anpflanzung der Pappeln im Frühling 2015 bereits die Verfolgungs­verjährungfrist von 1 Jahr verstrichen ist, ist die weitere Verfolgung der Beschwerdeführerin unzulässig, da eine Konkretisierung der Tat nicht mehr erfolgen kann.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 einzustellen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer