LVwG-550590/64/Wim/BZ -550592/3

Linz, 14.07.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die „Vorstellung“ der W W M, vertreten durch Dr. T G, Rechtsanwalt in W, x, gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. September 2015, GZ: LVwG-550590/23, LVwG-550591/2 und LVwG-550592/2 betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Die Vorstellung wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.1. Mit Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Ober­österreich vom 21. September 2015, GZ: LVwG-550590/23, LVwG-550591/2 und LVwG-550592/2, wurde der Rechtsmittelwerberin (in der Folge: Rw) gemäß §§ 76 bis 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV) die Entrichtung von Kommissionsgebühren für die öffentliche mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein am 31. August 2015 in der Höhe von 2.244 Euro vor­geschrieben.

 

1.2. Gegen diese Kostenvorschreibung richtet sich das Rechtsmittel der Vor­stellung der Rw vom 5. Oktober 2015, mit dem beantragt wird, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass von einer Auferlegung von Kosten (Kommissionsgebühren) abgesehen wird und diese Kosten den Beschwerde­führern aufzuerlegen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zufolge der subsidiären Gel­tung der Regelungen des AVG im VwGVG im hier relevanten Bereich keine Kostenregelungen gegeben seien (wenn man von einer „bescheidförmigen“ Erle­digung der Kostenfrage ausgehe). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen (wenngleich nicht ausdrücklich als solchen titulierten) Bescheid richte sich nach den allgemeinen Grundsätzen, wobei von einem „Mandatsbescheid“ im Sinne des § 57 AVG auszugehen sei. Ein solcher „Mandatsbescheid“ könne mit Vorstellung an die den Bescheid erlassende Behörde bekämpft werden. Gemäß dieser Beurteilung sei das gegenständliche Rechtsmittel anzusehen und zu behandeln.

 

Während das Oö. Landesverwaltungsgericht die Kosten der Rw jener Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, auferlegt habe, gehe die Rw davon aus, dass gemäß § 77 AVG iVm § 76 AVG den Beschwerdeführern (einerseits J K und M K, andererseits L O a P), die die Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt Wels bekämpft hätten, die Kosten aufzuerlegen gewesen wären. Von der Rw seien jene Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (Verfahrenskosten in Höhe von 1.899,90 Euro) gemäß Bescheid vom 11. Juni 2015 getragen worden. Diese Kosten seien mit dem dem Verfahren einleitenden Antrag (tatsächlich) zu verbinden und sei die Vorschreibung dieser Kosten an die Rw in jeder Hinsicht richtig und gerechtfertigt.

 

Im gegenständlichen Fall sei das Gerichtsverfahren über Beschwerden der Beschwerdeführer eingeleitet und – nach dem Ergebnis des Verfahrens – auch weitestgehend verloren worden. Das gesamte Verfahren vor dem Oö. LVwG hätte daher nur durch die Beschwerdeführer durchgeführt werden müssen. Das Ergebnis, zu dem das Verfahren gelangt sei, bedeutet ebenso wie die Ver­anlassung dieses Verfahrens, dass es (nur) richtig und mit den Kostenregelungen des AVG vereinbar sei, den Beschwerdeführern den Kostenersatz (hinsichtlich der Kommissionsgebühren) aufzuerlegen. Bezug genommen werde insbesondere auf § 76 Abs. 2 AVG der vorsieht, dass „die Auslagen von jenem Beteiligten, durch dessen Verschulden eine Amtshandlung verursacht wurde, zu tragen sind“.

 

Würde man ein Ergebnis, wie vom Oö. Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, für richtig ansehen, so müsste man den Widerspruch klären, der sich daraus ergebe, dass die Rw trotz eines positiv erlangten Bewilligungsbescheides für weitere Kosten einzustehen habe, die sie nicht verursacht habe. Den Beschwer­deführern könnte solcher Art die Entscheidung, ob eine Beschwerde einzubringen sei, zumindest hinsichtlich der Kosten leicht fallen, in dem man diesen Faktor bei der Planung eines Rechtsmittels nicht einzubeziehen hätte. Ein derartiges Ergeb­nis werfe daher vielerlei Fragen auf und würde es als unbillig und unangemessen eingestuft werden müssen. Vielmehr würden die gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit bieten, hier auf jene (Verursacher)Komponente abzustellen, die als geeignetes Kriterium für die Kostentragung anzusehen sei. Wenn nämlich jemand durch sein Handeln einen Aufwand erzeuge, so habe er diesen, sofern er mit seinem Anliegen nicht durchdringe, auch selbst zu tragen. Ein derartiges Ergebnis würde mit der allgemeinen Rechtslage übereinstimmen und müsse es daher als billig und gerecht angesehen werden.

 

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016.

 

2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11. Juni 2015, GZ: BZ-Wa-3049-2011, wurde der Rw über deren Ansuchen vom 23. Juli 2014 die wasser­rechtliche Detailbewilligung für die Abkehr des W M für das Jahr 2015 und Folgende erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben einerseits das w P und andererseits die Fischereiberechtigten J K und M K Beschwerde eingebracht.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu am 31. August 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt.

 

Aufgrund des Beweisergebnisses hat das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich mit Spruchpunkt I. des Erkenntnisses vom 21. September 2015, GZ: LVwG-550590/23, LVwG-550591/2 und LVwG-550592/2, den Bescheid der Behörde vom 11. Juni 2015, GZ: BZ-Wa-3049-2011, im Wesentlichen dahingehend abgeändert, als die wasserrechtliche Bewilligung für die Dauer bis Ende 2015 erteilt wird.

 

Mit Spruchpunkt II dieses Erkenntnisses wurde der Rw gemäß §§ 76 bis 77 AVG iVm §§ 1 und 3 Oö. LKommGebV die Entrichtung von Kommissionsgebühren für die öffentliche mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein am 31. August 2015 in der Höhe von 2.244 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rw um die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht habe. Dieses Ansuchen stelle den verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 76 Abs. 1 AVG dar, weshalb die Kommissionsgebühren von der Rw zu tragen seien (vgl. dazu Hengst-schläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 24ff [Stand: 1.4.2009, rdb.at]). Das Landesverwaltungsgericht hätte zur eingehenden Erörterung der Sachlage, ins­besondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssachverständigen, eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein als erforderlich erachtet, welche am 31. August 2015 durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung hätten 5 Amtsorgane (Richter, Schriftführerin, 3 Amtssachverständige) von 9.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 21.45 Uhr teilgenommen, woraus sich gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV der Betrag von 2.244 Euro errechnen würde (22 halbe Stunden x 20,40 Euro x 5 Amtsorgane).

 

Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichts­hof und/oder einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof besteht.

 

Die Rw hat gegen Spruchpunkt II dieses Erkenntnisses das Rechtsmittel der Vorstellung beim Landesverwaltungsgericht eingebracht. Eine diesbezügliche Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungs­gerichtshof wurde nicht erhoben.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt und wurde auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt.

 

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Diese Bestimmungen regeln, welche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes mittels Erkenntnis bzw. im Umkehrschluss, welche durch Beschluss zu treffen sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K1).

 

Verwaltungsgerichte entscheiden somit entweder durch Erkenntnis oder durch Beschluss, wobei diese Unterscheidung in den Erledigungsformen bereits in Art. 133 B-VG grundgelegt ist (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungs­gerichten in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichts­barkeit Rz 80).

 

Erkenntnisse (und Beschlüsse) des Verwaltungsgerichtes sind mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder einer (außer)ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Art. 144 Abs. 1 B-VG).

 

Weiters lautet § 57 Abs. 1 AVG:

Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

 

Ein Mandatsbescheid kann nach hL nur von einer Behörde erlassen werden, die in erster bzw. einziger Instanz entscheidet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 57 Rz 9 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Ob ein Mandatsbescheid vorliegt, ist zunächst danach zu beurteilen, ob sich die Behörde auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt hat, und nicht, ob sie sich darauf stützen durfte. Weiters muss die Behörde unmissver­ständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029 mwN).

 

Verwaltungsgerichten stehen somit im Bereich der Rechtsprechung die Entschei­dungsformen „Erkenntnis“ und „Beschluss“ zur Verfügung, welche – abgesehen von einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof – mit einer (außer)ordent­lichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar sind. Die Möglichkeit der Erlassung eines Mandatsbescheides steht – auch nach der zitierten Literatur und Judikatur – nur Behörden offen.

 

Im Ergebnis steht somit unzweifelhaft fest, dass Spruchpunkt II. des angefoch­tenen Erkenntnisses des LVwG Oberösterreich nicht als Mandatsbescheid gewer­tet werden kann und auch nicht mit dem Rechtsmittel der „Vorstellung“ bekämpfbar ist.

 

Im vorliegenden Fall hat die (rechtsfreundlich vertretene) Rw in der einge­brachten Vorstellung ausdrücklich ausgeführt, dass das gegenständliche Rechts­mittel als Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid anzusehen und zu behandeln ist. Zudem ist dem Rechtsmittel zu entnehmen, dass die (neuerliche) Entschei­dung des Landesverwaltungsgerichtes begehrt wird.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf es nicht zum Nach­teil der Partei gereichen, wenn ein vor ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet wurde. Bei der Beurteilung, ob ein erhobenes Rechts­mittel – gegenständlich – als Beschwerde oder als (unzulässige) Vorstellung zu werten ist, kommt es also nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Viel­mehr ist bedeutend, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entschei­dung welcher Behörde/welchen Gerichts der Rechtsmittelwerber beantragt. Wurde sohin das erhobene Rechtsmittel nicht falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben, so ist dieses zurückzuweisen (vgl. dazu auch VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 30.06.2011, 2009/07/0151 jeweils mwN).

 

Wie bereits festgestellt, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses nicht als Mandatsbescheid anzusehen, sondern ist dieser Spruchpunkt Teil des Spruches des Erkenntnisses des LVwG Oö. Diese Entscheidung enthielt auch eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Möglichkeiten zur Bekämpfung des Erkenntnisses hingewiesen wurde. Das von der Rw erhobene Rechtsmittel ist ausdrücklich als Vorstellung bezeichnet und begehrt die (rechtsfreundlich vertre­tene) Rw nach der Formulierung des Rechtsmittels eindeutig eine (neuerliche) Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.

Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine vom Verwaltungsgerichtshof zu ent­scheidende außerordentliche Revision scheidet damit aus. Es liegt nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel vor.

 

Die eingebrachte „Vorstellung“ war somit als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.2. Im Übrigen darf angemerkt werden, dass das Vorbringen der Rw aus folgenden Gründen auch unbegründet ist:

 

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Baraus­lagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

 

Nach § 76 Abs. 2 leg. cit sind, sofern die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflich­tung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

 

Nach diesen Bestimmungen hat somit die Partei aufzukommen, die den ver­fahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 77 Rz 5 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

 

Im Mehrparteienverfahren hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren auch jedenfalls die Barauslagen des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. dazu auch ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 76 Rz 24ff [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

 

Da die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Ort zur Fest­stellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich war und die Rw bei der Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, hat sie somit auch im Beschwerdeverfahren die vorgeschriebenen Kommissionsgebühren zu tragen.

 

Zum Vorbringen der Rw, dass § 76 Abs. 2 AVG anzuwenden sei, wird fest­gehalten, dass „Verschulden“ des anderen Beteiligten iSd § 76 Abs. 2 erster Satz AVG nach der Literatur dann vorliegt, wenn dieser andere Beteiligte sorglos vor­ging. Soweit er aber vertretbarerweise annehmen konnte, dass sein Begehren zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist, dass also etwa sein Rechtsmittel nicht aussichtslos ist, sind auch diese Kosten vom Antragsteller iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG zu tragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 49 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]). Die Judikatur ist in diesem Zusammenhang sehr streng: Auch der Umstand allein, dass sich das in der Berufung erstattete tatsächliche Vorbringen, dessen Richtigkeit nur mittels kostenverursachender Amtshandlungen geklärt werden kann, als nicht stichhältig erweist, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Verschuldens iSd § 76 Abs. 2 (erster Satz) AVG [...]. Dies ist anzunehmen, wenn dem Rechtsmittel eine unvertretbare Rechts­ansicht zugrunde liegt, wenn der Einschreiter also bei Anwendung gehöriger Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass das Rechtsmittel aussichtslos ist [...] (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 53 [Stand: 1.1.2014, rdb.at] mwN).

 

Das Landesverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis den einge­brachten Beschwerden sogar teilweise stattgegeben und den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Erstbehörde abgeändert, sodass sich ein weiteres Ein­gehen auf das Vorbringen hinsichtlich Verschulden eines anderen Beteiligten erübrigt.

 

Das Vorbringen der Rw ist somit auch in der Sache unbegründet.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer