LVwG-550780/18/Wg

Linz, 23.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der E M E M, x, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. Jänner 2016, GZ: Wa10-182-2015, betreffend Erlöschensfeststellung im Sinne des § 29 WRG durch Verkündung in der öffentlichen Verhandlung am 23. Juni 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob die im Wasserbuch des Bezirkes Braunau am Inn unter den Postzahlen x, x und x eingetragenen Wasserrechte erloschen sind. In der Urkundensammlung des Wasserbuches des Bezirkes B befinden sich Protokolle über am 1. August 1968 durchgeführte wasserrechtliche Überprüfungen der Wasserbenutzungsrechte der Postzahlen x und x. Die Überprüfung des Wasserrechtes Postzahl x fand am 12. September 1968 statt. In den Protokollen sind die Grundstücksnummern angeführt, mit denen die Wasserrechte verbunden waren. Grundeigentümer waren die Ehegatten J und A M, die Eltern und Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin (Bf). M J erklärte laut Unterschriftenklausel „für die Eheleute“, dass er den im Protokoll enthaltenen Befund - die Wasserrechte würden seit 15 Jahren nicht mehr ausgeübt und seien erloschen - zustimmend zur Kenntnis nimmt und mit der Löschung des Wasser­rechtes im Wasserbuch einverstanden ist. Die Behörde stellte daraufhin mit Bescheid vom 21. November 1968, GZ: Wa-0510, miterledigt Wa-0503, fest, dass das im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft B unter Postzahl x eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen ist und Löschungsvorkehrungen nicht erforderlich sind. Mit Bescheid vom 21. November 1968, GZ: Wa-0510, miterledigt Wa-0503, wurde festgestellt, dass das im Wasserbuch unter der Postzahl x eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen ist und Löschungs­vorkehrungen nicht erforderlich waren. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1969 stellte die Behörde fest, dass das im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn unter Postzahl x eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen ist und Löschungsvorkehrungen nicht erforderlich sind. Die Bescheide wurden unter anderem an die vormals Wasserberechtigten „J und A M“ adressiert.

 

1.2.      Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 stellte die Bf unter Bezugnahme auf die Postzahlen x, x und x bei der belangten Behörde den Antrag auf Eintragung der Rechte in das Wasserbuch. Der Erlöschensbescheid vom 12. September 1968 ist nach Ansicht der Bf nicht in Rechtskraft erwachsen, weil nicht beide Grundeigentümer A und J M unterschrieben haben, sondern nur ihr Vater J M. Sie selbst habe die Rechte weiterhin ausgeübt.

 

1.3.      Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die Behörde mit Bescheid vom 21. Jänner 2016, GZ: Wa10-182-2015, gemäß § 29 WRG fest, dass die unter den Postzahlen x, x und x eingetragenen Wasserbenutzungsrechte zur Wiesenbewässerung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1957 erloschen sind, allenfalls entbehrlich gewordene, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten gleichfalls mit Ablauf des 31. Dezember 1957 erloschen sind und keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich sind. Begründend führte die Behörde aus, es würden seit mehr als 50 Jahren keine Anlagenteile des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes mehr existieren und habe das Wasserrecht somit auch nicht mehr in der bewilligten Form ausgeübt werden können, weshalb das Erlöschen festzustellen gewesen sei. Über den Antrag vom 3. Juli 2015 wurde in diesem Bescheid nicht ausdrücklich abgesprochen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der über Verbesserungsauftrag erfolgtem Nachtrag unter Darstellung von Vorgängen und Literatur aus dem 19. Jahrhundert ausgeführt wird, die Behörde habe dem Antrag vom 3. Juli 2015 weder widersprochen noch diesen Antrag abgelehnt. Es sei zur Bewässerung gemäß dem Antrag vom 3. Juli 2015 eine Wasserbenutzung des S erforderlich.

 

1.4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) führte antrags­gemäß am 23. Juni 2016 eine öffentliche Verhandlung durch. Die Bf ist nicht erschienen. Behörde und Wasserwirtschaftliches Planungsorgan entsendeten keine Vertreter. Das LVwG verwertete in der Beweisaufnahme folgende Beweismittel: Akteninhalt und Angaben des Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik Dipl.-Ing. S.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Unter den Postzahlen x, x und x waren ursprünglich Wiesenbewässerungsrechte im Wasserbuch des Bezirkes B eingetragen. Die Bewässerung erfolgte über den sogenannten M. Der M, Grundstück Nr. x, KG M, wurde über die sogenannte „M-teilung“ - ein Wehr am S, Grundstück Nr. x, KG M - gespeist. Die M-teilung, über die der M gespeist wurde, wurde im Jahr 1954 zerstört und anschließend nicht mehr errichtet. Der M selber ist teilweise eingeebnet worden und ist das Bachbett heute jedenfalls nicht mehr als solches nutzbar. Teilweise ist schon noch ein Graben vorhanden. Teilweise wird der M aber als zusammenhängendes Feldstück mit den anschließenden Grundstücken gemeinsam bewirtschaftet. Aus dem M selber ist keine Bewässerung mehr möglich, weil dieser kein Wasser mehr führt. Es sind keinerlei Anlagenteile für eine Bewässerung vorhanden. Im Grundbuch und Kataster ist der M aber noch als eigenes Grundstück Nr. x, KG M, ausgewiesen (Ausführungen ASV S, Tonbandprotokoll).

 

Bereits im Zeitpunkt der wasserrechtlichen Überprüfungen am 1. August und 12. September 1968 war von den Bewässerungsrechten Postzahlen x, x und x schon seit rund 15 Jahren kein Gebrauch mehr gemacht worden. Von der gesamten ehemaligen Bewässerungsanlage für die oben angeführten Parzellen ist nach der Zerstörung der M-teilung im Jahr 1954 nichts mehr erhalten geblieben. Die Bewässerungsgräben wurden eingeebnet, die Ausleitungs­vorrichtungen entfernt. Letztmalige Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Löschung dieses Wasserrechtes waren und sind aus wasserbautechnischer Sicht nicht erforderlich. Wie schon erwähnt, erklärte J M niederschriftlich auch für seine Gattin A, mit der Löschung einverstanden zu sein (Protokoll vom 1. August 1968, Urkundensammlung Postzahl x und x, Protokoll vom 12. September 1968, Urkundensammlung Postzahl x, Ausführungen Dipl.-Ing. S, Tonbandprotokoll).

 

Zu der in der Eingabe vom 3. Juli 2015 von der Bf dargestellten Bewässerung aus dem S durch Pumpen ist festzustellen, dass, wie schon erwähnt, in den M Wässer des S abgeleitet wurden. Wenn im heute vorgefundenen Zustand aus dem S unmittelbar Wasser bezogen werden sollte, steht dies in keinem fachlichen bzw. anlagentechnischen Zusammenhang mit den ursprünglichen Wiesenbewässerungsrechten. Aus fachlicher Sicht handelt es sich hier um eine von den ursprünglichen Wiesenbewässerungen unabhängige Wassernutzung des S. Diese würde aus fachlicher Sicht eine eigene wasserrechtliche Bewilligung benötigen. Auch die in Punkt 3. der Eingabe vom 9. Mai 2016 erwähnte allfällige Wassernutzung über Brunnen steht in keinem Zusammenhang zur ursprünglichen Bewässerung Postzahl x, x und x (Ausführungen Dipl.-Ing. S, Tonbandprotokoll).

 

3.           Beweiswürdigung:

 

Einleitend (1.) wird der Verfahrensgegenstand und Verfahrensablauf dargestellt. Der maßgebliche Sachverhalt (2.) ergibt sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln. ASV Dipl.-Ing. S kennt die Situation vor Ort aus mehreren Lokalaugenscheinen. Die Situation ist ihm daher bestens bekannt. Er wurde daher auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als ASV beigezogen. Er äußerte sich schlüssig und nachvollziehbar zu den ursprünglichen Wiesenbewäs­serungsrechten. Insbesondere bestätigte er glaubwürdig unter Hinweis auf die Zerstörung der M-teilung im Jahr 1954, dass die Feststellungen laut Befund aus den Jahren 1968 zutreffend sind. Die von der Bf angesprochene Wassernutzung aus dem S und gegebenenfalls über Brunnen steht daher in keinem Zusammenhang zu den ursprünglichen Wiesenbewässerungsrechten.

 

4.           Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Zur Verhandlung in Abwesenheit der Bf:

 

Bereits in der Ladung vom 23. Mai 2016 wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses verhindert (vgl. § 29 VwGVG). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2010, GZ: 2009/02/0292, und bspw. OGH vom 24. März 2015, GZ: 5Ob46/14x (5Ob41/15p)).

 

Der erkennende Richter hielt in der Verhandlung einleitend fest, dass sich bezüglich der Ladung der Bf der Rückschein ON 14 im Akt befindet. Der Gatte der Bf teilte dem LVwG mit E-Mail vom 29. Mai 2016 (ON 12) mit, er könne aus beruflichen Gründen bzw. seine Gattin könne aus beruflichen Gründen den Termin nicht wahrnehmen. Mit E-Mail vom 30. Mai 2016 (ON 13) ersuchte das LVwG daraufhin die Bf (über die bekanntgegebene E-Mailadresse: x) um Beschei­nigung der Verhinderungsgründe bzw. Bekanntgabe, weshalb die Entsendung eines Vertreters zur Verhandlung des LVwG nicht möglich sei. Am 21. Juni 2016 konnte über die von der Bf bzw. Herrn Dr. E bekanntgegebene Handynummer x Frau E M erreicht werden und teilte diese auf telefonische Nachfrage mit, dass sie zur Verhandlung am 23. Juni 2016 keinen Vertreter entsenden werde, sie sei nicht rechtsanwaltlich vertreten. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat das LVwG mit E-Mail vom 21. Juni 2016 (ON 15) darüber informiert, dass sie keinen Vertreter zur Verhandlung entsenden wird.

 

Die bloße Behauptung beruflich verhindert zu sein, stellt keinen Entschuldi­gungsgrund dar. „Begründete Hindernisse“ für das Nichterscheinen wurden jedenfalls nicht dargetan (siehe dazu auch den Hinweis in der Ladung). Es war daher entsprechend der Ankündigung in der Ladung in Abwesenheit der Verfahrensparteien zu verhandeln und von einer Vertagung Abstand zu nehmen. 

 

4.2.      In der Sache ergeben sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften aus folgenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

§ 27 Abs. 1 lit. g WRG lautet:

 

Wasserbenutzungsrechte erlöschen durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

 

§ 29 Abs. 1 WRG lautet:

 

Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hierbei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

 

4.3.      Zum Einwand der Bf, sie sei berechtigt, S-wässer zu nutzen:

 

Die belangte Behörde führte im Schreiben vom 3. Oktober 2015 aus: „Aus den Unterlagen in den Wasserbuchpostzahlen ergibt sich, dass die Ehegatten A und J M jeweils zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer jener Grundstücke waren, die auf Grund dieser Wiesenbewässerungsrechte bewässert wurden. Da wir die entsprechenden Akten nicht mehr haben, können wir nun nicht mehr beweisen, ob Hr. M bevollmächtigt war, im Zuge der mündlichen Verhandlung für seine Gattin zu verzichten. Aus der Zustellverfügung ergibt sich zudem, dass der Bescheid nur in einem Fall (x) an beide Ehegatten zugestellt wurde, in den anderen beiden Fällen wurde der Bescheid offenbar nur an J M zugestellt und sind diese daher gegenüber Fr. A M nie in Rechtskraft erwachsen. Zustellnachweise haben wir natürlich auch keine.“ Im Hinblick auf die von der belangten Behörde geäußerten Bedenken erscheint der Erlassung eines (neuen) Feststellungsbescheides zumindest nicht von Vornherein mangels Feststellungs­interesse die gesetzliche Grundlage entzogen zu sein. Da das Bestehen der Rechte erst etwa 50 Jahre später von der Rechtsnachfolgerin der Ehegatten M behauptet wird, scheint damals aber für die Ehegatten M das Vollmachtverhältnis unstrittig gewesen zu sein. Schon gemäß § 10 Abs. 4 AVG idF BGBl. Nr. 172/1950 konnte die Behörde bei amtsbekannten Familienmitgliedern von einer „ausdrücklichen Vollmacht“ absehen. Die Beteiligten gingen davon aus, dass die Rechte bereits damals „gemäß § 27 WRG“ erloschen waren und dazu eine ausdrückliche Verzichtserklärung nicht mehr erforderlich war.

 

Richtig ist, dass über die M-teilung S-wässer in den M abgeleitet und zur Bewässerung genutzt wurden. Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Bf aber kein Recht, auch an anderer Stelle - unmittelbar am S, Grundstück Nr. x - Oberflächenwässer zu beziehen. Die zu Postzahl x, x und x verbücherten Rechte waren mit der ursprünglich bewilligten Anlage verbunden. Die M-teilung wurde im Jahr 1954 zerstört und ist seit Jahrzehnten kein Wasserbezug mehr möglich. Damit waren die Wasserbenutzungsrechte Postzahl x, x und x gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 bereits in den Jahren 1968 bzw. 1969 erloschen. Die Behörde hat zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 WRG das Erlöschen festgestellt. Letztmalige Vorkehrungen sind nicht erforderlich.

 

Die von der Bf mit Eingabe vom 3. Juli 2015 bzw. 9. Mai 2016 gestellten Anträge sind nicht vom Beschwerdegegenstand erfasst, da sich der bekämpfte Bescheid auf die amtswegige Feststellung im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG beschränkt.

 

Die Bf wird durch den bekämpften Bescheid in keinen Rechten verletzt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösen­den Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl