LVwG-150847/34/VG

Linz, 29.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der A A, wohnhaft in L, vertreten durch B Rechtsanwalts KG, S x, x G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Laakirchen vom 23. September 2015, GZ. 131-9-6320B/2015-WP, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der einzuhaltenden Auflagen abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Die nachstehenden Auflagen sind einzuhalten:

A.1. Es ist eine geologische Bauaufsicht einzurichten (Fachbereiche Baugeologie und Hydrogeologie).

A.2. Die Versickerungsanlage ist hinsichtlich der erforderlichen Drossel-Abflüsse und der Retentions-Volumina jedenfalls auf ein 5-jährliches Niederschlagsereignis mit einer Regenmenge von 45 Liter/m2 in 90 Minuten zu dimensionieren. Es ist dazu ein Drosselabfluss von 6 l/s sowie ein Retentionsvolumen von 65 m3 herzustellen.

A.3. Die erforderlichen Bohrungen für die Herstellung der Versickerungsanlage sind bezüglich Bohrprofil und der erforderlichen Versickerungsleistung zu dokumentieren.

 

 

 

A.4. Die Bohrungen sind technisch so herzustellen, dass eine Versickerung über die ungesättigte Zone ins Grundwasser erst unterhalb der schluffig-tonigen Zwischenschicht bei etwa 20 m unter Gelände stattfinden kann.

A.5. Die Versickerungsanlage ist für den Baufertigstellungsbericht auf der Grundlage der Leistungsfähigkeit aller durchgeführten Sickerbohrungen noch einmal nachzurechnen und zu dokumentieren.

A.6. Bei der Öffnung der Baugrube sind die bisher festgestellten Standsicherheitsverhältnisse zu vergleichen.

A.7. Die geologische Bauaufsicht muss zusätzliche bautechnische Maßnahmen für die Standsicherheit der Baugrube veranlassen, sollten entgegen der Prognose die bisher dargestellten Bodenkennwerte unterschritten werden.

A.8. Bessere Bodenkennwerte als im Projekt dargestellt müssen ebenfalls bei deren Auftreten in der Baugrube dokumentiert werden.

A.9. Für die Beurteilung von Vibrationen und Erschütterungen ist ein Erschütterungsmessgerät an jener Stelle des Wohnhauses A aufzustellen, die dem ggst. Bauvorhaben am nächsten liegt.

A.10. Die Erschütterungsmessungen sind von der geologischen Bauaufsicht zu kontrollieren und über eine Daueraufschreibung festzuhalten.

A.11. Alle Abweichungen der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse vom Einreichprojekt, die sich durch die Aufgrabung der Baugrube oder durch die Errichtung der Versickerungsbohrungen in Richtung stabilere Verhältnisse oder weniger stabile Verhältnisse ergeben, sind zu dokumentieren.

A.12. Die im Projekt bereits vorgesehenen Baumaßnahmen sind auf die tatsächlich beim Aushub der Baugrube und bei der Errichtung der Versickerungsbohrungen angetroffenen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse abzustimmen.

A.13. Abstimmungen der Baumaßnahmen und Veränderungen im Vergleich zum Projekt sind zu dokumentieren und von der geologischen Bauaufsicht rechtsverbindlich zu unterzeichnen und schriftlich der Baubehörde im Abschlussbericht mitzuteilen.

A.14. Zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der Retentionsmulde darf diese nicht mit Bäumen oder Büschen bepflanzt werden und sie ist regelmäßig mähen zu lassen.

A.15. Die Retentions- und Versickerungsanlage ist in technisch einwandfreiem Zustand dauerhaft zu erhalten. Alle 5 Jahre ist die Anlage kontrollieren zu lassen. Festgestellte Mängel, insbesondere allfällige Verschlammungen der Mulde, sind unverzüglich zu beheben.

 

B.1. Vor Baubeginn ist der Behörde ein befugter Bauführer namhaft zu machen und dieser hat den Baubeginn schriftlich bei der Baubehörde anzuzeigen.

B.2. Vor Durchführung der Bauarbeiten ist mit den Verfügungsberechtigten von Leitungen und Einbauten das Einvernehmen herzustellen.

B.3. Die farbliche Bauwerksgestaltung der Objekte ist zeitgerecht vor Ausführung im Einvernehmen mit der Behörde zu fixieren.

B.4. Die bis oder annähernd bis zum Boden reichenden Belichtungsöffnungen aus Glas bei den einzelnen Geschoßen sind außenseitig mit einem der ÖNORM B 5371, „Treppen, Geländer und Brüstungen in Gebäuden und von Außenanlagen - Abmessungen“ entsprechendem Geländer auszustatten. Alternativ dazu ist auch eine Fixverglasung mit Verbundsicherheitsglas möglich. Die Höhe des Geländers oder der Fixverglasung muss mindestens 1,0 m, gemessen von der höchstmöglichen Standfläche (Fensterbankoberkante, Rahmenoberkante), betragen.

B.5. Bei Balkonen, Terrassen und allen absturzgefährlichen Stellen sind standsichere Geländer oder Brüstungen mit einer Mindesthöhe von 1,0 m anzubringen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4, Pkt. 4.1, Ausgabe: Oktober 2011, einzuhalten.

B.6. Für die erste Löschhilfe sind auf Grundlage der TRVB F 124 tragbare Feuerlöscher gemäß EN 3 an gut sichtbaren und jederzeit leicht zugänglichen Stellen bereitzuhalten und alle zwei Jahre auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen.

B.7. Entsprechend der OIB 2 ist sowohl eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung in den Stiegenhäusern als auch je Stiegenhaus eine entsprechende Entrauchungsöffnung vorzusehen.

B.8. Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Behörde vom Bauauftraggeber gem. § 43 Oö. BauO anzuzeigen und nachstehende Befunde und Atteste vorzulegen:

-    Schlussbericht des Bauführers über die bewilligungsgemäße und fachtechnische sowie über die barrierefreie und die dem Energieausweis entsprechende Ausführung

-    Elektro- und Blitzschutzattest

-    Abnahmebefund der automatisch betriebenen Tore (falls errichtet).

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Mit Antrag vom 3. November 2014 (eingelangt am 7. November 2014) ersuchte die O W Gesellschaft für den W GmbH (in der Folge: Bauwerberin) um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage, bestehend aus 3 Wohnhäusern mit je 7 Wohneinheiten, auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG D. Das Baugrundstück ist nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Laakirchen Nr. x, Blatt Nordwest als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet.

 

2. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x, EZ x, KG L, das im Westen (gegenüber des geplanten Wohnhauses B) an das zu bebauende Grundstück angrenzt und aufgrund der gegebenen Hanglage unterhalb des Baugrundstückes liegt.

 

3. Die Beschwerdeführerin wurde zu der mit Kundmachung vom 11. November 2014 für den 24. November 2014 anberaumten mündlichen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nachweislich persönlich (mit Rückscheinbrief) geladen. Soweit hier noch relevant, erhob sie bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung und damit rechtzeitig Einwendungen zu folgenden Themenbereichen: befürchtete Überflutungen und Murenabgänge vom zu bebauenden Grundstück auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin; unklare Entwässerungssituation im Hinblick auf das Bauvorhaben (ursprünglich waren zwei Entwässerungsbecken vorgesehen); unklare Entwässerungssituation im Hinblick auf die Zufahrtsstraße, zumal die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Zufahrtstraße noch nicht geklärt seien; befürchtete Hangrutschung (insbesondere auch wenn Erbeben auftreten würden).

 

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Laakirchen vom 25. November 2014 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

5.1. Dagegen erhob die (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung. In der Berufung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben die Straßenzufahrt, die Entwässerung und die Entsorgung der Oberflächenwässer des Baugrundstückes nicht geklärt seien. So sei die Entwässerungssituation der zu bebauenden Liegenschaft sowie der Nachbarliegenschaften völlig ungeklärt. Durch den Entfall des Beckens Nord sei die Entwässerung der Zufahrtsstraße nicht gegeben, und sei dies vor Bewilligung des Bauvorhabens zu klären. Die Niederschlagswässer des Grundstückes könnten nicht auf eigenem Grund entsorgt werden und es würde sohin zu einer Ableitung auf das Grundstück der Beschwerdeführerin kommen. Aufgrund unrichtiger Annahmen des Gutachters Dr. B. hätte ein baugeologischer Gutachter des Landes beigezogen werden müssen. Der Nachweis der Standfestigkeit im Erdbebenfall wurde ebenfalls gefordert.

 

5.2. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden folgende Gutachten eingeholt, die der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs übermittelt wurden:

-    Hydrogeologische Begutachtung von Dr. W., Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, vom 7.8.2015

-    Entsorgung der Niederschlagswässer, baugeologische, hydrogeologische und technische Grundlagen von Dr. B., Geologische Büros T. vom 26.6.2015

-    Beurteilung Erdbeben, baugeologische, hydrogeologische und technische Grundlagen von Dr. B., Geologische Büros T. vom 20.8.2015.

 

5.3. Der Amtssachverständige Dr. W. führt in seinem Gutachten vom 7. August 2015 Folgendes aus [Anm.: Anonymisierung durch das Landesverwaltungsgericht]:

„Ich habe nach eingehender Befassung mit dem Bewilligungs- und Berufungsvorgang und der Sachlage der Projektwerberin angeraten, noch eine Bohrung und einen Sickerversuch am Projektsgrundstück durchführen zu lassen.

Dies ist mittlerweile geschehen. Darüber gibt es ein Gutachten ‚BV […]; Entsorgung der Niederschlagswässer; BAUGEOLOGISCHE, HYDROGEOLOGISCHE UND TECHNISCHE GRUNDLAGEN‘ von Dr. B. vom 26. Juni 2015.

Im obbezeichneten Gutachten des Dr. B. sind die durchgeführten Arbeiten dokumentiert und es wird darin festgestellt, dass die von mir verlangte Probebohrung mit dem Sickerversuch ergeben hat, dass die bislang von geologischen Projektdaten vorgeschlagene Art und Weise der Entsorgung der Niederschlagswässer genau so funktioniert hat, wie dies bereits im Projekt dargestellt und in der Bauverhandlung vorgetragen worden ist.

Daher wäre nunmehr geplant, die Sickerbohrungen so auszuführen, dass die Sickerstrecken unterhalb der Dichtschicht liegen. Dadurch ist es bei den Sickerbohrungen des Projektes durch eine Tiefenlage der Filterstrecken unterhalb der Dichtschicht in 22-25 Meter unter Gelände möglich, jede Art von Zusickerung zu den weiter unten gelegenen Häusern zu vermeiden.

Hierzu stelle ich gutachtlich fest:

 

Das obbezeichnete Gutachten ist fachlich nachvollziehbar.

Das vorliegende Einreichprojekt entspricht nunmehr dem Stand der Technik und es ist geeignet, eine schadlose Entsorgung der anfallenden Niederschlagswässer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes zu gewährleisten.

Eine Beeinträchtigung von fremden Rechten wie zB Vernässungen im Bereich von unterliegenden Grundstücken ist dann ausgeschlossen, wenn die Oberflächenwässer mittels geeigneter Sickerbohrungen unterhalb der Deckschicht in dem angetroffenen grundwasserleitenden Horizont zur Versickerung gebracht werden.“

 

5.4. Mit Schriftsatz vom 4. September 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Gutachten des Dr. B. die Entwässerung der oberhalb des Baugrundstückes liegenden Felder nicht berücksichtigt werde. Dass erhebliche Oberflächenwässer, ferner auch unterirdische Wässer auf die zu bebauende Liegenschaft kämen, sei zweifelsohne gegeben und seien diese Wässer bei der gutachterlichen Betrachtung völlig unberücksichtigt geblieben. Der Sachverständige Dr. B. führe aus, dass erst nach endgültiger Festlegung der Baukörper, mit denen das Puffervolumen zur Verfügung gestellt werde, die Drosseldurchmesser berechnet werden könnten (Hinweis auf das Gutachten vom 26.6.2015, Seite 10). Er verweise darauf, dass dies im Rahmen der Bauführung geschehen werde. Dies bedeute jedoch, dass aus derzeitiger Sicht nicht beurteilt werden könne, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Entsorgung der Niederschlagswässer ausreichend seien, ferner ob das Gewässer versickere. Es könne daher laut Gutachten ohne endgültige Festlegung der Baukörper nicht überprüft werden, ob die zu treffenden Maßnahmen ausreichend seien. Es sei daher das Gutachten zu unbestimmt, um darauf gestützt eine Baubewilligung zu erteilen. Ferner sei auch unklar geblieben, inwieweit die unterhalb des zu bebauenden Grundstückes befindliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Mitleidenschaft gezogen werde, wenn der Boden die Niederschlagswässer nicht weiter aufnehmen könne, wenn es also zu einem Rückstau komme. Da diese Fragen nicht geklärt seien, werde beantragt, das Gutachten bezüglich der Entsorgung der Niederschlagswässer zu ergänzen um Auflagen erteilen zu können, die mit Sicherheit gewährleisten, dass die Niederschlagswässer aufgefangen bzw. abgeleitet werden könnten.

 

5.5. Mit Bescheid vom 23. September 2015 wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Laakirchen (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und ergänzte den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters um folgende Auflage:

„1) Die Sickerbohrungen sind so auszuführen, dass die Sickerstrecken unterhalb der Dichtschicht liegen.“

 

Begründend wurde – soweit hier noch relevant – im Wesentlichen ausgeführt, dass den Nachbarn in baubehördlichen Verfahren nur ein beschränktes Mitspracherecht zustehe. Durch die Erteilung einer Baubewilligung könne daher der Nachbar nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Baubehörde eine baurechtliche Bestimmung missachte, auf deren Einhaltung dem Nachbar ein subjektives öffentliches Recht zustehe. Hinsichtlich der Infrastruktur – wie zum Beispiel Verkehrsaufschließung – hätten die Nachbarn kein subjektives Recht (Hinweis auf VwGH vom 28.3.1995, 94/05/0240) und sei deshalb der Einwand hinsichtlich Entwässerung und Asphaltierung der Straße unbegründet. Im Bauverfahren habe die Behörde zu prüfen, ob durch das Bauvorhaben die Liegenschaft der Nachbarin durch schädliche Umwelteinwirkungen erheblich beeinträchtigen werde. Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt worden sei, bestehe auch kein subjektives Nachbarrecht auf die Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes (Hinweis auf VwGH vom 8.3.1994, 92/05/0080). Ebenso wenig begründe die behauptete mangelnde Eignung eines Grundstückes zur Bebauung wegen Rutschgefahr ein subjektives Recht der Nachbarn (Hinweis auf VwGH vom 22.2.1996, 93/06/0024). Im Berufungsverfahren habe die Bauwerberin dennoch ein Gutachten „Beurteilung Erdbeben, baugeologische, hydrogeologische und technische Grundlagen“ von Dr. B., Geologische Büros T. vom 20. August 2015 vorgelegt. Aufgrund der Lage in der Erdbebenzone 0 sei rechnerisch nachgewiesen worden, dass die Planung und beabsichtigte Bauausführung der Gebäude und der künstlichen Geländeveränderungen standsicher bezüglich der Einflüsse von Erdbeben seien. Zusätzlich sei nach Durchführung einer Erkundungsbohrung mit Sickerversuch ein Gutachten „Entsorgung der Niederschlagswässer, baugeologische, hydrogeologische und technische Grundlagen“ von Dr. B., Geologische Büros T. vom 26. Juni 2015 vorgelegt worden, in dem festgehalten werde, dass die im erstinstanzlich genehmigten Projekt vorgesehene Entsorgung der Niederschlagswässer funktionstüchtig sei. Der Amtssachverständige Dr. W. habe in seinem hydrogeologischen Gutachten vom 7. August 2015, festgestellt, dass das Projekt dem Stand der Technik entspreche und geeignet sei, die schadlose Entsorgung der anfallenden Niederschlagswässer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes zu gewährleisten. Eine Beeinträchtigung von fremden Rechten im Bereich von unterliegenden Grundstücken (z.B. Vernässungen) sei ausgeschlossen, wenn die Oberflächenwässer mittels Sickerbohrung unterhalb der Deckschicht (ca. 22 - 25 m) zur Versickerung gebracht würden. Diese Voraussetzung sei als ergänzende Auflage zur erstinstanzlichen Baubewilligung in den Bescheid aufgenommen worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Entsorgung der Niederschlagswässer des zu bebauenden Grundstückes – und nur dieses sei im Verfahren zu berücksichtigen – sei nicht gegeben, gehe somit ins Leere. Die der Berufungsbehörde vorliegenden Gutachten seien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt worden und seien auf gleicher fachlicher Ebene nicht widerlegt worden. Die Stellungnahme der Berufungswerberin langte zudem verspätet ein und sei somit im Verfahren nicht zu berücksichtigen.

 

6. Dagegen erhob die (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, ihre Liegenschaft liege unmittelbar unterhalb des zu verbauenden Grundstückes. Das zu bebauende Grundstück weise eine erhebliche Hanglage auf. Der Hang selbst werde oberflächennah von einer ausdünnenden, kiesigen Lehmschicht bedeckt, die typisch für die Mindelmoräne sei. Ferner sei der gesamte F von unterirdischen Quellen durchwandert, die sich einen Weg ins Tal suchen würden. Die Oberflächenwässer könnten an der lehmhaltigen Oberfläche kaum versickern und würden bei Starkregen und Gewitter zu Überschwemmungen der talwärts befindlichen Flächen führen. Das im Hang geneigte Gebiet sei muren- und überschwemmungsgefährdet. In den letzten 10 Jahren habe es bereits zahlreiche Überflutungen und Murenabgänge, auch auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gegeben, wobei die Schlammmassen bis in den Keller des Hauses der Beschwerdeführerin vorgedrungen seien. Die Entwässerungssituation sei völlig unklar, es seien ursprünglich am Anfang zwei Entwässerungsbecken vorgesehen worden, nämlich ein Entwässerungsbecken Süd und ein Entwässerungsbecken Nord. Das Grundstück, auf welchem die Errichtung des Entwässerungsbeckens Nord geplant gewesen sei, sei dann an die Tochter des Herrn S. übertragen worden und stehe nicht mehr zur Verfügung. Aufgrund des Umstandes, dass dieses Grundstück für das Entwässerungsbecken Nord nicht mehr zur Verfügung stehe, sei dieses nachträglich als nicht mehr notwendig erachtet worden. Derzeit seien bereits Wasserschäden durch die mangelnde Ableitung an (in der Beschwerde näher bezeichnete) angrenzenden Liegenschaften eingetreten. Der von der Stadtgemeinde Laakirchen beauftragte Gutachter Dr. B. habe versprochen, dass die Ableitung der Oberflächengewässer sowie die unterirdischen Wässer, durch die vorgeschriebenen Maßnahmen gelöst würden, was stark zu bezweifeln sei. Ob die Maßnahmen tatsächlich ausreichend seien, könne erst nach Errichtung der Anlage abgeschätzt werden, da entsprechende Probebohrungen nicht durchgeführt worden seien. Lediglich in der Auflage des Bescheides werde ausgeführt, dass Sickerbohrungen so auszuführen seien, dass die Sickerstrecken unterhalb der Deckschicht lägen. Diese Auflage sei bei weitem zu unbestimmt, zumal die Deckschicht der Tiefe nach nicht genau determiniert sei.

 

Ferner hätten folgende Fragen im Bauverfahren geklärt werden müssen und entsprechende Bauauflagen erteilt werden müssen: Maßnahmen für die Abdeckung der Baugrube bei Starkregen, Verhinderung der Befüllung der Baugrube durch Oberflächenwässer, Belastbarkeit der Stützmauer der Beschwerdeführerin, Konzept für die Verhinderung von Unterspülungen und Absenkung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, Konzept über die Ableitung der auf der Liegenschaft abrinnenden Oberflächenwässer.

 

Ferner hätte festgestellt werden müssen, wie die unterirdischen Quellen durch das Bauvorhaben verändert würden bzw. wie und ob die unterirdischen Quellen im unterirdischen Verlauf abgeändert würden. Es bestehe die Gefahr, dass durch die Bebauung unterirdische Wässer und Oberflächenwässer die Liegenschaft der Beschwerdeführerin stark beeinträchtigen und zu Rutschungen und Vermurungen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin führen. Dies würden auch die der Beschwerde beiliegenden Lichtbilder, die bei Starkregen Überschwemmungen im Bereich unterhalb des Hanges zeigen würden, beweisen.

 

Auch sei völlig unklar geblieben, ob die Zufahrtsstraße asphaltiert werde oder nicht. Die Asphaltierung der Straße hätte eine weitere Verdichtung des Untergrundes zur Folge und würde weitere Oberflächenwässer talwärts befördern. Da die Straße jedoch nicht im Eigentum des Bauwerbers stehe, habe der Bauwerber keinen Einfluss auf den Zustand und Belag der oberhalb befindlichen Zufahrtstraße. Zudem sei die Lage der Baukörper soweit beim Grundstück der Beschwerdeführerin, dass Oberflächenwässer unmittelbar auf das Grundstück der Beschwerdeführerin abrinnen würden. Es sei daher aufgrund der ungelösten Situation der Oberflächenwässer, sowie unterirdischen Wässer mit Immissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu rechnen. Es sei eine Gesundheitsgefährdung für die Beschwerdeführerin und die Bewohner ihres Hauses gegeben. Der Bescheid widerspreche daher den Bestimmungen des § 31 Abs. 4 der Oö. Bauordnung.

 

Im Zuge des Bauvorhabens seien zahlreiche Planänderungen vorgenommen worden und seien die Maßnahmen der Entwässerung immer wieder abgeändert worden. Ferner sei von zwei Entwässerungsbecken auf eines reduziert worden. Unklar sei geblieben, wie die Zufahrt zum Bauwerk erfolgen soll, in welchem Eigentum die Zufahrtstraße stehen werde, ob diese asphaltiert werde oder diese im geschotterten Zustand belassen werde. Dies habe auf die Entwässerungssituation eine erhebliche Bedeutung. Es lägen so massive Änderungen des Bauvorhabens vor, dass eine Neuverhandlung an Ort und Stelle hätte durchgeführt werden müssen. Eine Neudurchführung des Verfahrens sei jedoch unterblieben, sodass das Verfahren mangelhaft sei, da das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei.

 

7. Mit Vorlageschreiben vom 21. Dezember 2015 (hg. eingelangt am 11. Jänner 2016) wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

8.1. Am 28. Juni 2016 führte das Landesveraltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beziehung des bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren befassten hydrogeologischen Amtssachverständigen durch. In dieser Verhandlung wurde die strittige Entsorgung der Niederschlagswässer erörtert.

 

8.2. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Fotodokumentation ergänzend mit, dass bei einem Gewittersturm mit Starkregen am 2. Juli 2016 in L im gegenständlichen Baugebiet wieder starke Überschwemmungen stattgefunden hätten, wobei die Tiefenversickerung des Wassers nur äußerst langsam vor sich gegangen sei. Einen Tag nach dem Regen sei der Schlamm noch in die Siedlung geflossen.

 

8.3. In Verfolg der mündlichen Verhandlung beauftragte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den hydrogeologischen Amtssachverständigen mit der Erstattung eines ergänzenden Gutachtens. Der Amtssachverständige übermittelte in der Folge das Gutachten vom 28. Juli 2016. Dieses Gutachten wurde den Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu die Stellungnahme vom 18. August 2016.

 

9. Da die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung – näher begründet – die Prüfung des maßgeblichen Flächenwidmungsplanes auf dessen Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof anregte, ersuchte das Landesverwaltungsgericht den Gemeinderat der Stadtgemeinde Laakirchen als Verordnungsgeber sowie die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde die bezughabenden Verordnungsakten vorzulegen und eine Stellungnahme zu erstatten. Der Gemeinderat erstattete die Stellungnahme vom 9. August 2016, die Oö. Landesregierung die Stellungnahme vom 10. August 2016, jeweils unter gleichzeitiger Aktenvorlage.

 

 

II.            Beweiswürdigung, ergänzende Feststellungen:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den beigeschafften Flächenwidmungsplan Nr. x sowie durch Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges zum Grundstück der Beschwerdeführerin. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht hat zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und ein ergänzendes Gutachten aus dem Fachbereich Hydrogeologie eingeholt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Die anfallenden Niederschlagswässer auf eigenem Grund sollen im untersten Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks in Mulden gesammelt und über Humusfilter vorgereinigt werden, anschließend über darunter verlegte Sickerrigole erfasst werden und über eine noch nicht feststehende Anzahl von Sickerbohrungen ins Grundwasser geleitet werden. Jene über das Bemessungs-Niederschlags-Ereignis hinausgehenden Mengen, die nicht versickert werden können, sollen in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden.

 

Durch die nunmehr im Spruch der gegenständlichen Entscheidung vorgeschriebenen Auflagen zum Fachbereich Hydrogeologie wird gewährleistet, dass die Niederschlagswässer bzw. Wässer aus Schnee/Schmelz-Ereignissen dem Stand der Technik entsprechend auf der Bauliegenschaft zur Versickerung gebracht werden und es somit im Falle eines Niederschlags- oder Schnee/Schmelz-Ereignisses zu keinen aus dem Bauvorhaben resultierenden Beeinträchtigungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommt. Diese Feststellung stützt das Landesverwaltungsgericht auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 28. Juli 2016, das insbesondere auch auf die Ergebnisse des (über Anregung des Amtssachverständigen) durchgeführten Sickerversuches Bezug nimmt.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:

„§ 31
Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

 

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.“

 

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig Nachbarin iSd Bestimmung des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994. Wie die Verwaltungsbehörden bereits zu Recht ausgeführt haben, ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN). Jedenfalls hat das Landesverwaltungsgericht die hier gegenständliche Nachbarbeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, mwH; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht hinsichtlich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern dem Nachbar zwar insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, d.h. schädliche Einflüsse auf sein Grundstück, in Frage stehen. Ein Mitspracherecht des Nachbarn besteht aber nur dann, wenn Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen könnten (vgl. statt vieler VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146). Hingegen besteht – ebenfalls nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 16.9.2003, 2001/05/0372) – kein subjektiv-öffentliches Recht bezüglich des bloßen Abfließens atmosphärischer Niederschläge (Regen, Schnee).

 

Das Landesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der hydrogeologische Amtssachverständige gelangt im Gutachten vom 28. Juli 2016 zu dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis, dass es bei Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen im Falle eines Niederschlags- oder Schnee/Schmelz-Ereignisses zu keinen aus dem Bauvorhaben resultierenden Beeinträchtigungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommt. Den Ausführungen des Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 18. August 2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr übersieht die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Entsorgung der Niederschlagswässer und dem Umstand, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es im gegenständlichen Beschwerdefall aber nicht darauf an, wie die Zufahrtsstraße ausgestaltet ist, weil es sich dabei unzweifelhaft nicht um eine verfahrensgegenständliche bauliche Anlage handelt, durch die Niederschlagswässer auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Relevant ist vielmehr, dass es durch die projektierte bauliche Anlage zur Versickerung der Niederschlagswässer bzw. der Schnee/Schmelz-Ereignisse zu keinen Beeinträchtigungen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommt. Dies wird nunmehr durch die Vorschreibung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen, insbesondere durch die vorgeschriebene Dimensionierung der Retetionsmulde, die jedenfalls ein 5‑jährliches Niederschlagsereignis berücksichtigt, gewährleistet. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass im Juli 2016 Sturzbäche auf das Grundstück der Beschwerdeführerin geflossen seien und in diesem Zusammenhang eine Parteieneinvernahme beantragt, so lässt sich daraus für ihre Beschwerde schon deshalb nichts gewinnen, weil es sich beim Baubewilligungsverfahren – wie erwähnt – um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Jedenfalls sind die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Entwässerungsbecken Süd bzw. Nord zweifellos nicht Gegenstand des hier relevanten Baubewilligungsverfahrens betreffend die geplante Wohnhausanlage. Im Übrigen ist gerade aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu folgern, dass die von ihr angesprochenen Sturzbäche keinesfalls dem gegenständlichen Bauvorhaben zugerechnet werden können, da dieses noch nicht errichtet wurde.

 

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt, worauf im gegenständlichen Verfahren bereits die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat (vgl. VwGH 27.8.1996, 96/05/0096; 17.3.2006, 2004/05/0098; 12.6.2012, 2009/05/0105; 30.1.2014, 2012/05/0177; 24.2.2015, 2013/05/0054; Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7, 269, mwN). Damit geht aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur befürchteten Gefahr der Hangrutschung bzw. zum Abrutschen des gesamten Gebäudes auf ihr Grundstück ins Leere.

 

Die Beschwerdeführerin vermochte somit keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen.

 

2. In der am 28. Juni 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin – näher begründet – die Prüfung des Flächenwidmungsplanes auf Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof angeregt. Bei der erkennenden Richterin sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedoch keine Bedenken entstanden, die sie dazu veranlassen würden, von Amts wegen einen Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

 

Aus den dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen des Gemeinderates als Verordnungsgeber und der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde geht nachvollziehbar hervor, dass die Baulandausweisung für das hier relevante Baugrundstück bereits mit der Änderung Nr. x zum Flächenwidmungsplan Nr. x erfolgte. Diese Änderung wurde im Zuge der Gesamtüberarbeitung in den derzeit geltenden Flächenwidmungsplan Nr. x übernommen. Bei der hier relevanten Umwidmung handelte es sich nicht um eine großräumige Bauland-Neuwidmung, sondern um eine Baulückenschließung im Ausmaß von ca. 3.000 m² zwischen dem damals noch unbebauten Wohngebiet im Norden und Osten (tw. hangaufwärts) und dem ebenfalls als Wohngebiet ausgewiesenen und schon lange Zeit bebauten Siedlungsbereich (hangabwärts). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Umwidmung sei im Jahr 2003 gesetzwidrig erfolgt, da Zweck der Umwidmung lediglich die Errichtung eines Entwässerungsbeckens gewesen sei, widerspricht dem Inhalt des bezughabenden Verordnungsaktes. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Umwidmung von Wald in Wohngebiet für das hier relevante Areal – über Anregung von Herrn F.A. – mit der Absicht der Einbeziehung in die Verwertung und Parzellierung der Fa. S., welche das angrenzenden Bauland erworben und die Verwertung beabsichtigte, erfolgte. Mit dieser Umwidmung sollte die Situation, dass Wohngebiet bis direkt an die Waldgrenze gewidmet wurde und die damit einhergehenden Konflikte (Beschattung, Windwurfgefährdung) bereinigt werden (siehe Schreiben des F.A. vom 17.5.2003, Erhebungsblatt vom 27.5.2003 zur Verständigung der Oö. Landesregierung, Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 27.5.2003). Dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gutachten der Fa. G. ZT GmbH vom 26. August 1996 kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht entnommen werden, dass das gegenständliche Baugrundstück lediglich für die Verbauung mit Einfamilienhäusern geeignet ist. Die Aussage im Gutachten, dass die zu beurteilenden Grundstücksparzellen als Baugrund für die Errichtung von Einfamilienhäusern prinzipiell geeignet sind (siehe Gutachten der Fa. G. ZT GmbH vom 28.8.1996, Seite 10, Pt. 6 Zusammenfassung), ergibt sich vielmehr aus dem Beweisthema des Gutachtens. Aufgrund eines Bebauungsvorschlages des damaligen Grundeigentümers mit einer Einfamilienhausbebauung erging von der Gemeinde der Auftrag zur Untersuchung der Eignung des Areals für eine Einfamilienhausbebauung. Das Gutachten aus dem Jahr 1996 betraf im Übrigen auch nicht den späteren Umwidmungsbereich des hier gegenständlichen Baugrundstückes (siehe zum zuvor Gesagten die Seite 1 des Gutachtens sowie die eingeholte Stellungnahme des Gemeinderates). Aus den übermittelten Unterlagen geht weiters hervor, dass auch das durchgeführte Verordnungsprüfungsverfahren der Oö. Landesregierung jedenfalls keine Gesetzwidrigkeiten ergeben hat.

 

 

 

V. Ergebnis:

 

Aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens waren die Auflagen nach dem Vorschlag des hydrogeologischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 28. Juli 2016 neu zu fassen. Aus dem genannten Gutachten ergab sich weiters, dass mit der vorgeschlagenen Neufassung der Auflagen die ursprünglichen Auflagen Nrn. 3. und 4. des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheids vom 25.11.2014 sowie die Auflage Nr. 1) betreffend Sickerbohrungen aus dem angefochtenen Berufungsbescheid vom 23.9.2015 entfallen konnten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sah sich das Landesverwaltungsgericht dazu veranlasst, im Spruch der gegenständlichen Entscheidung alle einzuhaltenden Auflagen (somit auch jene die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren unberührt blieben) anzuführen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere zur Entsorgung der Niederschlagswässer und zur Tragfähigkeit des Baugrundstückes bzw. zur Statik). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch

Beachte:

Die Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen.

VfGH vom 12. Dezember 2016, Zl.: E 2614/2016-12