LVwG-550870/8/Wim/BZ

Linz, 15.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn M T, F, x, vertreten durch Dr. M L, Rechtsanwalt in F, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. August 2015, GZ: Wa10-68-2015, betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für Maßnahmen im Zuge der Errichtung der 110 kV-Leitung F – „UW R“ nach dem Wasserrechtsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016, (mitbeteiligte Partei: x GmbH),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. August 2015, GZ: Wa10-68-2015, wurde der x GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschrei­bung von Auflagen für folgende wasserrechtlich relevante Maßnahmen im Zuge der Errichtung 110 kV-Leitung F – „UW R“ in den Gemeinden K, F, W und R erteilt:

- Errichtung und Fundierung der Masten x bis x (jedenfalls der Masten x, x, x) in einer Tiefe größer 5 m im Grundwasserschongebiet J-F (Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Februar 1991, LGBl Nr. 48/1991) in der KG P, Marktgemeinde K, KG F, Stadtgemeinde F, KG W und S, Gemeinde W sowie KG R und S, Marktgemeinde R

- Erforderliche Wasserhaltung bei Errichtung von Mastfundamenten bei den Masten x, x, x in der KG P, Marktgemeinde K, KG F, Stadtgemeinde F, KG W und S, Gemeinde W sowie KG R und S, Marktgemeinde R

- Errichtung des Mastes x auf Grundstück Nr. x, KG P, Marktgemeinde K, unmittelbar neben einem namenlosen Zubringer zum xbach

- Errichtung des Mastes x auf Grundstück Nr. x, KG W, Gemeinde W, innerhalb der 30-jährigen HQ-Anschlagslinie am Ufer des xbaches

- Errichtung einer Furt für die Bauzufahrt bei Mast x auf Grundstück Nr. x, KG S, Gemeinde W, und Mast x auf Grundstück Nr. x, KG R, Marktgemeinde R, über je einen namenlosen Bach (Zubringer der J).

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) am 21. April 2016 zugestellt wurde, hat dieser rechtzeitig Beschwerde, datiert mit 27. April 2016, erhoben.

 

Der Bf beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und führt begründend aus, dass er übergangene Partei sei, sich die wasserrechtliche Bewilligung auch auf seine Grundstücke beziehe, da die mitbeteiligte Partei die 110 kV-Leitung auch über seine Grundstücke führen möchte und das abgeführte Verfahren sowie der angefochtene Bescheid daher an wesentlichen, nicht sanier­baren Mängeln leiden würden, da er in seinen Rechten, insbesondere des Rechtes auf Parteiengehör verletzt worden sei. Er hätte somit keine Möglichkeit gehabt sich am Verfahren zu beteiligen und seine berechtigten Einwände zu erheben. Das abgeführte Verfahren und der angefochtene Bescheid seien daher mangel­haft und nichtig.

 

1.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 3. Mai 2016 die gegen­ständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016.

 

2.2. Mit E-Mail vom 17. Mai 2016 hat das LVwG Oö. dem Bf mitgeteilt, dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, wogegen er sich in der Sache konkret wendet und ob auch eine Verletzung von Rechten iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 behauptet wird, da in der Beschwerde im Wesentlichen nur Verfahrensmängel angeführt sind.

 

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Bf eine Äußerung dahingehend, dass bei der gegenständlichen Rechtssache ein eklatanter Verfahrensmangel vorliege, zumal der Bf vom Wasserrechtsverfahren keine Kenntnis gehabt habe, von der belangten Behörde nicht verständigt und auch nicht zur Wasserrechtsverhandlung geladen worden sei. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, seine Stellungnahme abzugeben und seine Rechte zu wahren. Weiters würden natürlich auch Verletzungen von Rechten im Sinne des WRG, insbesondere des § 12 WRG vorliegen. Auch hätte der angefochtene Bescheid in dieser Form nie ergehen dürfen, zumal seines Erachtens auch ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 notwendig gewesen wäre und daher das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei.

 

Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 einen Dienst­barkeitsvertrag vom 15. Dezember 2014, einen Beschluss des BG F vom 20. Februar 2015 und einen Kaufvertrag vom 9. März 2015 samt pflegschafts­gerichtlicher Genehmigung vom 24. März 2015 vorgelegt und dazu im Wesent­lichen ausgeführt, dass hinsichtlich des besagten Grundstückes des Bf mit dem Verlassenschaftskurator nach Herrn R K ein Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Dezember 2014 abgeschlossen worden sei, wonach ua. das Recht einge­räumt worden sei, Maste aus Stahlrohr inkl. unterirdischem Betonsockel samt allen Zubehör zu errichten, um die gegenständliche 110 kV-Hochspannungs­freileitung zu betreiben. Diese Dienstbarkeit sei mit Beschluss des BG F vom 20. Februar 2015 bewilligt und im Grundbuch einverleibt worden. Mit Kaufvertrag vom 9. März 2015 hätte der Bf das besagte Grundstück (Grundstück Nr. x, KG F) gekauft und sei ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten worden, dass die auf den Grundstücken bestehenden Dienstbarkeiten, darunter somit auch jene über die Duldung einer zweisystemigen 110 kV-Hochspannungsfreileitung „F-R“ samt Zubehör, dem Käufer bekannt sei und allesamt mitübernommen werden würden (vgl. Punkt 5. des Kaufvertrages). Somit sei die Dienstbarkeit dem Bf bekannt gewesen und sei sie von ihm im Rahmen des Kaufvertrages über das Grundstück auch übernommen worden. Es würde somit jedenfalls eine privatrechtliche Einigung hinsichtlich der Errichtung des Mastes x auf dem Grundstück Nr. x,
KG F, zwischen dem Bf und der mitbeteiligten Partei bestehen.

 

Ergänzend zum E-Mail vom 17. Mai 2016 hat das LVwG Oö. dem Bf mit E-Mail vom 2. Juni 2016 die Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 30. Mai 2016 mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob angesichts der vorgelegten Urkunden die Beschwerde aufrechterhalten wird.

 

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 äußerte sich der rechtsfreundlich vertretene Bf im Wesentlichen über den mit der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Dienst­barkeitsvertrag dahingehend, dass ihm als Grundeigentümer das Recht zustehe, zur Wasserrechtsverhandlung geladen zu werden, unabhängig davon, ob seine Rechtsvorgänger einen Dienstbarkeitsvertrag mit der mitbeteiligten Partei abge­schlossen haben. Im Übrigen wurde wiederum ausschließlich eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorgebracht.

 

2.3. Weiters hat das LVwG Oö. eine Stellungnahme der Fachabteilung des Landes Oberösterreichs ua zur UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens eingeholt.

 

Das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht hat dazu folgende schriftliche Stellungnahme (auszugsweise), datiert mit 15. April 2016, abgegeben, die auch dem Bf übermittelt und zudem in der mündlichen Verhandlung behandelt wurde:

 

„Auf Grund des Antrags von Herrn D vom 10.06.2015 hat die UVP-Behörde zuerst eigene Recherchen durchgeführt. Zu diesem Zweck wurde in die „NATURA 2000 Schattenliste 2012“ des Umweltdachverbandes (in Kooperation mit B L und der xschaft ) Einsicht genommen. In der NATURA 2000 Schattenliste 2012 sind die Gebiete enthalten, die nach Ansicht der Ersteller der Liste die Kriterien der FFH-Richtlinie erfüllen, die aber von der Republik Österreich nicht gemäß den Vorgaben dieser Richtlinie nominiert wurden. Ein Vergleich mit dem Gebiet, in dem das beantragte Vor­haben errichtet werden soll hat ergeben, dass dieses in keinem Gebiet liegt, dass die Kriterien der FFH Richtlinie nach Ansicht des Umweltdachverbandes sowie von B L Österreich und des xanwalts erfüllt, aber nicht von der Republik Österreich nominiert wurde.

Weiters wurden mit Schreiben vom 19.06.2015 die x GmbH, der xanwalt, das w P, die Standortgemeinden sowie die mitwirkenden Behörden vom eingebrachten Antrag informiert und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zusätzlich wurde die Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie die Standortgemeinde um Beantwortung ersucht, ob das gegenständliche Vorhaben ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A (diese wurde im Schreiben näher erläutert) berührt. Zusätzlich erging an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Natur­schutzbehörde bzw. auch an den xanwalt die Frage, ob das gegenständliche Vorhaben ein Gebiet berührt, bei dem es sich um ein potentielles FFH-Gebiet bzw. um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt teilte mit Schreiben vom 01.07.2015, N10-354-2014, mit:

‚Zu Ihrem Schreiben vom 19. Juni 2015 wird seitens der Naturschutzbehörde der Bezirks­hauptmannschaft Freistadt nachstehende Stellungnahme abgegeben:

 

In Zusammenhang mit dem Antrag von Herrn D auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000, dass das Projekt 110 kV-Freileitung F-UW-R und Freileitungsverschwenkung der Leitung „F-F“ einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP‑G 2000 zu unterziehen ist, ist sind unter anderem die Fragen zu beantworten,

ob das gegenständliche Vorhaben ein

1. nominiertes Schutzgebiet nach der Vogelschutz- oder FFH-Richtlinie (Europaschutz­gebiete),

2. einen Nationalpark,

3. ein durch Verordnung ausgewiesenes Naturschutzgebiet oder

4. ausgewiesene einzigartige Naturgebilde

 

berührt, oder aber

 

5. ein potenzielles FFH-Gebiet oder

6. ein faktisches Vogelschutzgebiet

berührt.

 

Der Verlauf der beantragten Leitung berührt keines der unter Pkt. 1 bis 6 genannten Gebiete. Das nächst gelegenste Europaschutzgebiet (ESG) befindet sich in einer Ent­fernung von mehr als 5 km und ist das ESG AT3124000 „Wiesengebiete im F“ (LGBl. Nr. 112/2009). Die Entfernung zum geplanten Vorhaben von mehr als 5 km, lässt auch Auswirkungen von außerhalb auf das Schutzgebiet, die theoretisch gegeben sein könnten, ausschließen.

 

Potenzielle FFH Gebiete

Es gibt keine normierte Definition eines „potenziellen“ FFH Gebietes. Fachlich können Gebiete als solche definiert werden, welche die geeignetsten sind, Lebensräume laut Anhang I der FFH Richtlinie in einem günstigen Zustand zu erhalten oder zu bringen bzw. Gebiete die als mögliche FFH-Gebiete erkannt, aber noch nicht nominiert wurden.

Für das beantragte Vorhaben beschränkt sich die diesbezügliche Relevanz auf die Mast­standorte und den Standort des UW R, da nur diese unmittelbar Lebensräume beanspruchen. Diese Flächen wurden in keiner Kartierung als Lebensräume des Anhang I der FFH-Richtlinie ausgewiesen. Es ist auszuschließen, dass die beanspruchten Flächen geeignete Gebiete für Lebensräume des Anhang I der FFH-Richtlinie sind. Das Planungsgebiet erstreckt sich nicht auf Flächen, die als mögliches FFH-Gebiet bekannt sind. Ein solches liegt in einer Entfernung von mehr als 5 km („Wiesengebiete im M“ für die Lebensraumtypen „Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“ und „Berg-Mähwiesen“).

 

Faktische Vogelschutzgebiete

Als faktische Vogelschutzgebiete gelten Gebiete, die nach Kriterien von B L Inter­national, Important Bird Areas (IBA-Gebiete) qualifizieren, von den Mitgliedstaaten aber nicht als Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen wurden, ohne ent­sprechende andere ornithologische Kriterien für die Identifizierung von Schutzgebieten anzuwenden. Das Planungsgebiet liegt weder in einem IBA-Gebiet noch in seiner Nähe, auch ist kein Vogelvorkommen bekannt, welches diese Gebietskulisse als mögliches IBA-Gebiet vermuten lässt. Die gegenständlichen Flächen sind nicht Teil eines faktischen Vogelschutzgebietes.‘

 

Mit Stellungahme vom 7. Juli 2015, GZ.: UAnw-200001/17-2015-Pö, teilte der xanwalt mit:

‚Die xschaft  hat sich im Rahmen des elektrizitätsrechtlichen und des naturschutzbehördlichen Genehmigungsverfahrens mit dem ggst. Projekt befasst und hier insbesondere die Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes (Schutzgüter Tiere/Pflanzen/Lebensräume) sowie des Umweltschutzes (Schutzgut Mensch) beurteilt. In diesem Zusammenhang wurde das Vorhaben auch routinemäßig dahingehend geprüft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne der Bestimmungen des UVP‑G 2000 durchzuführen ist.

 

Kernelement des Projektes ist eine rund 8.300 m lange 110 kV-Freileitung. Für eine Starkstromleitung mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km ist eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn diese ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A betrifft. Dabei handelt es sich um besondere Schutzgebiete (Natura 2000-Gebiete, Nationalparke, Naturschutzgebiete u. dgl.). Hinsichtlich Änderungen gelten die Bestimmungen des § 3a Abs. 3 Z. 1 und 2 des UVP‑G 2000 („50-%-Regelung“).

 

Berechnungsgrundlage für Änderungen ist die Leitungslänge, wobei dieser nicht das gesamte Leitungsnetz zugrunde gelegt wurde. Als Systemgrenze wurde der Abzweig­punkt vom bestehenden Leitungsnetz herangezogen. Von dort beginnend wurde das ggst. Projekt als neue Anlage bewertet, welches die Schwellenwertlänge von 20 km nicht erreicht. Insofern könnte die Prüfung hinsichtlich der möglichen Inanspruchnahme schutzwürdiger Gebiete der Kategorie A entfallen.

Aufgrund des derzeit laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich auf­grund unzureichender Ausweisung von FFH-Schutzgebieten wurde das Vorhaben dennoch auf seine Situierung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A hin überprüft. Es wurde festgestellt, dass weder ein nationales Schutzgebiet, noch ein bestehendes oder potentielles Natura 2000-Gebiet vom Projekt berührt werden. Auch ist kein potentielles Vogelschutzgebiet (Important Bird Area) oder potentielles FFH-Gebiet (mögl. Nachnomi­nierungsgebiet aufgrund vorkommender FFH-Schutzgüter gemäß Gebietsnachfor­derungen der EU-Kommission) betroffen. Abschnittsweise verläuft die Starkstromleitung im 50 m-Gewässerschutzbereich der J (§ 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 2001) – dieses wird jedoch nicht als besonderes Schutzgebiet im Sinne der UVP-Bestimmungen verstanden.

 

Die xschaft  ist daher letztlich zum Schluss gekommen, dass für das ggst. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da es einerseits weder die normierten Schwellenwerte erreicht und andererseits auch in keinem schutz­würdigen Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) zu liegen kommt. Zudem wurden die aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Umweltschutzes relevanten Aspekte im elektrizitätsrechtlichen Verfahren behandelt und gewürdigt. Es ist daher auch nicht zu erwarten, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeits­prüfung ein anderes Ergebnis gebracht hätte.‘

 

Da im Schreiben vom 19. Juni 2015 der Aspekt von Rodungen unberücksichtigt geblieben ist, wurde nach Klärung der Zuständigkeit mit Schreiben vom 08.07.2015, AUWR-2015-155019/9, dem Oö. Landeshauptmann als Forstrechtsbehörde die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben und um Übersendung des (laut telefonischer Mitteilung) bereits ergangenen Bescheides über die erteilte Rodungsbewilligung sowie der Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und allfälliger anderer eingeholter Gutachten ersucht.

Mit Schreiben vom 13.07.2015, ForstR-100928/64-2015, teilte die Forstrechtsbehörde mit, dass die x GmbH mit Antrag vom 25.02.2015 und mit Ergänzungsantrag vom 29.04.2015 um Erteilung einer Rodungs- und Fällungsbewilligung angesucht hat. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 wurde der x GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 01.07.2015, ForstR-100928/53-2015-Nb, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen die Bewilligung erteilt, Flächen im Gesamtausmaß von 423,3 dauernd zu roden, sowie Teilflächen in einem Gesamtausmaß von 2.368 befristet zu roden. Weiters wurde der x GmbH eine Fällungsbewilligung im Gesamtausmaß von 11.547,1 erteilt. Der (damals noch nicht rechtskräftige) Bescheid wurde als Beilage zur Kenntnis übermittelt. Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen waren dem Bescheid zu entnehmen. Weitere Gutachten und Stellungnahmen sind nicht ergangen. In diesem Verfahren hatte auch Herr D Parteistellung, hat aber weder schriftliche Einwände erhoben noch ist er zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 erschienen.

 

Dass zumindest von der Energierechtsbehörde in ihrem Verfahren, in dem auch die Aspekte des Naturschutzes Eingang gefunden haben, eine Prüfung der Zuständigkeit (auch im Hinblick auf eine mögliche UVP-Pflicht des Vorhabens) durchgeführt wurde, hat der als Partei im energierechtlichen Verfahren beteiligte xanwalt in seiner Stellungnahme ausdrücklich angeführt und sogar ausdrücklich angegeben, dass es nicht zu erwarten sei, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein anderes Ergebnis gebracht hätte.

 

Zu erwähnen ist noch, dass Herr D im energierechtlichen Verfahren Einwände im Hinblick auf eine Gefährdung seiner Gesundheit durch die gegenständliche 110 kV-Freileitung und der Fragwürdigkeit diesbezüglich angewendeter Grenzwerte etc. erhoben hat. Diese Einwände wurden von der Oö. Landesregierung als Energierechtsbehörde unter Beiziehung eines humanmedizinischen Amtssachverständigen einer Prüfung unterzogen und nach Ansicht der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde plausibel und nachvoll­ziehbar entkräftet.

 

Zur inhaltlichen Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht:

 

Die Leitung ist ca. 8,3 km lang.

Die zur Leitung nächstgelegenen Wohnobjekte sind 41 m (sogenanntes „P“, laut den Ermittlungen der Energierechtsbehörde ist dieses Objekt allerdings seit Jahren unbewohnt und befindet sich in einem unbewohnbaren Zustand), 105 m (Wohnobjekt x), 120 m (Wohnobjekt x) und 130 m (Wohnobjekt x) entfernt.

 

Gemäß dem Befund des forsttechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt wurde für die dauerhaften Einrichtungen eine Rodung im Ausmaß von 407,5 für die Baustraßen und 15,8 Fläche für die Mastfundamente beantragt. Für die vorrübergehenden Baustraßen wird eine befristete Rodung im Ausmaß von
888 und für die vorrübergehende Inanspruchnahme von Waldboden für Bauflächen wurde eine Fläche von 1480 beantragt.

Im Zuge der Errichtung sind jedoch auch Schlägerungen notwendig, wobei hiebsunreife Bestände im Gesamtausmaß von 11.547,1 betroffen sind. Insgesamt wurde also eine Bewilligung für die dauerhafte Rodung von Flächen im Ausmaß von 423,3 (= 0,04233 ha), die befristete Rodung von 2.368 (= 0,2368 ha) sowie der Schlägerung hiebsunreifen Holzes auf einer Fläche von insgesamt 11.547,1 (= 1.15471 ha) erteilt. Insgesamt handelt es sich also um eine Fläche von 2.791,3 (= 0,27913 ha), die gerodet werden darf, rechnet man noch die Fläche der hiebsunreifen Schlägerungsflächen hinzu, so ergibt sich eine Gesamtfläche von 14.338,4 (= 1,43384 ha), wobei es sich nicht um eine zusammenhängende Fläche handelt.

 

1. Rechtliche Einordnung (mögliche Tatbestände des Anhang 1):

Da es sich um bei dem Vorhaben um eine Starkstromfreileitung (inklusive Einbindung in das UW R und Neubau des UW R) handelt, ist natürlich als erstes zu prüfen, ob das Vorhaben einen der Tatbestände des Anhang 1 Z 16 UVP‑G 2000 erfüllt:

 

1.1 Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a UVP‑G 2000:

Gemäß Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a UVP‑G 2000 iVm der Einleitung zu Anhang 1 sind Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km jedenfalls UVP-pflichtig und einem UVP-Verfahren zu unterziehen.

Da es sich hier aber um keine Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV handelt, ist der Tatbestand nicht erfüllt.

 

1.2 Anhang 1 Spalte 3 Z 16 lit. b UVP‑G 2000:

Gemäß Anhang 1 Spalte 3 Z 16 lit. a UVP‑G 2000 iVm der Einleitung zu Anhang 1 hat für Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

 

Da es sich im vorliegenden Fall um eine Starkstromfreileitung mit einer Nennspannung von 110 kV handelt, kann der Tatbestand der Z 16 lit. b leg.cit. grundsätzlich erfüllt sein, aber nur in dem Fall, dass sich die Freileitung in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B befindet und eine Länge von mindestens 20 km hat. In einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B befindet sich die Starkstromfreileitung zumindest dann, wenn sie mit irgendeinem Teil ein derartiges schutzwürdiges Gebiet physisch berührt.

 

Die gegenständliche 110 kV-Leitung hat eine Länge von ca. 8,3 km, liegt also weit unter dem Schwellenwert von mindestens 20 km. Eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP‑G 2000 hat also schon aus diesem Grund zu unterbleiben. Zudem ist die Starkstromfreileitung nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B, wobei nähere Ausführungen zur Kategorie B (A-region) aus naheliegenden Gründen unterbleiben können. Wie die Ermittlungsergebnisse ergeben haben, liegt das verfahrens­gegenständliche Vorhaben aber auch nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP‑G 2000 oder in unmittelbarer Nähe eines solchen. Wie der Bezirkshauptmann von Freistadt als zuständige Naturschutzbehörde mitteilte, berührt die Leitung keines der in Anhang 2 Kategorie A angeführten schutzwürdigen Gebiete, das nächst gelegene Europaschutzgebiet ESG AT3124000 „Wiesengebiete im F“ (LGBl. Nr. 112/2009) ist bereits so weit entfernt, dass nicht einmal Auswirkungen der Starkstromfreileitung von außen denkbar sind. Selbst ein potentielles FFH-Gebiet, also ein Gebiet, dass zwar die Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtline) erfüllt, aber vom Mitgliedstaat (noch) nicht zur Aufnahme in die Liste nominiert wurde, liegt im gesamten Verlauf der Leitung nicht vor. Das nächste mögliche FFH-Gebiet liegt nach der Stellungnahme des Bezirkshauptmannes in einer Entfernung von mehr als 5 km.

 

Auch die „Existenz“ eines faktischen Vogelschutzgebietes liegt nicht vor. Ein faktisches Vogelschutzgebiet ist ein solches, dass die Kriterien der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) erfüllt, aber vom Mitgliedstaat nicht als solches ausgewiesen wird. Dass sich, wie Herr D in seinem verfahrensauslösenden Antrag angegeben hat, im Bereich der Leitung nach der Vogelschutzrichtlinie besonders geschützte Tierarten aufhalten, mag zwar stimmen. Das Bestehen eines solchen fakti­schen Vogelschutzgebietes ist jedoch nicht überall dort anzunehmen, wo Vogelarten gemäß Anhang 1 (der Vogelschutzrichtlinie) vorkommen, sondern nur insofern, als es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten geeignetsten Gebieten zählt. Dies ist hier eben nicht der Fall.

Dies deckt sich mit den Ausführungen des xanwalts, der ebenfalls um dies­bezügliche Stellungnahme gebeten wurde. Auch dieser teilt mit, dass die Leitung in keinem Gebiet liegt, bei dem es sich um ein (potentielles) FFH-Gebiet oder ein (fakti­sches) Vogelschutzgebiet handelt. Dies wurde auf Grund des derzeit laufenden Vertrags­verletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich sorgfältig geprüft. Zudem weist der xanwalt darauf hin, dass die aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Umweltschutzes relevanten Aspekte im elektrizitätsrechtlichen Verfahren behandelt und gewürdigt wurden und es daher auch nicht zu erwarten ist, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein anderes Ergebnis gebracht hätte.

 

Auch die eigenen Recherchen im DORIS (digitales oberösterreichisches Raum-Informa­tions-System) haben ergeben, dass sich das gesamte Vorhaben nicht in einem schutz­würdigen Gebiet der Kategorie A befindet. Bezüglich der potentiellen FFH-Gebiete bestä­tigt auch die Nachschau in der „NATURA 2000-Schattenliste 2012“ des Umweltdach­verbandes (in Kooperation mit B L und der xschaft) dieses Ergebnis.

Es stimmt somit nicht, dass es, wie Herr D in seinem (unzulässigen) Antrag vom 10.06.2015 anführt, keine ausreichenden Erhebungen über den Erhaltungszustand und der Lebensräume der vorkommenden geschützten Tierarten gibt. Selbst Nichtregierungs­organisationen wie der Umweltdachverband oder B L Österreich haben keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass es sich bei dem betreffenden Gebiet, durch das die geplante Starkstromfreileitung führen soll, um ein besonders schützenswertes Gebiet (der Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP‑G 2000) handelt. Auch der xanwalt, der solche Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Tierschutzes immer äußerst kritisch prüft, hat (auch bei der Mitarbeit bei der Erstellung der NATURA 2000 Schattenliste) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines potentiellen FFH-Gebietes oder eines faktischen Vogelschutzgebietes gefunden. Dies ist aber nur möglich, weil es die entsprechende Grundlagenforschung auch für das betroffene Gebiet gibt. Zudem wurden die Aspekte des Vogelschutzes durch die Vorschreibung von Auflagen im Bescheid vom 19. Dezember 2014, AUWR-2104-100.935/42, berücksichtigt. In Spruchteil A, Ia, wurde in der Auflage 18. auch auf eine Notiz von Dr. J E, x, Gebietsbetreuer für Europaschutzgebiete NATURA 2000, Bezug genommen, diese Notiz liegt im Akt der Energierechtsbehörde auf. Es ist also davon auszugehen, dass es sehr wohl ausreichende Erhebungen gibt.

 

Ergänzend wird angemerkt, dass Herr D zwar angibt, dass das gegenständliche Gebiet um die 110 kV-Freileitung von zahlreichen Tieren, welche nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind, als Balz- und Lebensraum genutzt wird; er behauptet aber nicht, dass es sich um ein Gebiet nach FFH-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie handelt.

 

Der Tatbestand des Anhang 1 Spalte 3 Z 16 lit. b UVP‑G 2000 ist daher nicht erfüllt (kein schutzwürdiges Gebiet Kategorie A oder B berührt, Schwellenwert nicht erfüllt) und ist eine Einzelfallprüfung zu unterlassen. Die bisherigen Ausführungen beziehen sich auf das Vorhaben als Neugenehmigung, als welches es von uns angesehen wird. Aber selbst wenn man von einer Änderung ausgeht, wird durch die Leitung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung ausgelöst. Dies deshalb, da nach dem hier einschlägigen § 3a Abs. 3 Z 1

UVP‑G 2000 u.a. durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes erfolgen muss: dies wären also mindestens 10 km, die gegenständ­liche Leitung weist aber nur eine Länge von ca. 8,3 km auf und bleibt somit unter dem um 50 % reduzierten Schwellenwert. Nach Meinung der Behörde handelt es sich aber ohnehin nicht um eine Änderung der mit Bescheid vom 12. April 1994, EnRo-100.106/69-1994/Ach/Sch, genehmigten 110 kV-Leitung „F-F“.

 

Somit steht fest, dass das gegenständliche Vorhaben die Tatbestände des Anhangs 1 Z 16 UVP-G 2000 nicht erfüllt und somit aus diesen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (lit. a) oder (lit. b) einer Einzelfallprüfung und einer (daraus möglicherweise resultierenden) Umweltverträglichkeitsprüfung abgeleitet werden kann.

 

1.3 Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. a UVP‑G 2000:

Nach diesem Tatbestand sind Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.

Nach den von der zuständigen Forstrechtsbehörde übermittelten Unterlagen (Bescheid, Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes) wird dieser Schwellenwert aber bei weitem nicht erreicht, insgesamt handelt es sich um eine zu rodenden Fläche von 2.791,3 , also 0,2791 ha (423,3 m² Fläche für dauerhafte Rodungen, 2368 für befristete Rodungen). Selbst wenn die Flächen für die Schlägerung hiebsunreifer Bäume in einem Ausmaß von insgesamt 11.547,1 (= 1,15471 ha) dazugerechnet werden, wird der Schwellenwert weit unterschritten, da man auf eine Fläche mit einem Gesamtausmaß von 14.338,4 (= 1,43384 ha) kommt. Hier ist aber darauf ausdrücklich darauf hinzu­weisen, dass der Begriff der Schlägerung (oder Fällung) hiebsunreifer Bestände keine Rodung darstellt: Um eine Rodung handelt es sich gemäß § 17 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr. 440/1975, idgF, um die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Für die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur muss nicht ein einziger Baum entfernt werden, trotzdem ist eine Rodungsbewilligung einzuholen oder eine solche anzumelden. Dies deshalb weil es auf den Zweck der Nutzung des Waldbodens ankommt. Keine Rodung liegt aber vor, wenn teilweise Bäume bzw. Teile von Bäumen entfernt werden sollen, aber der Wald­boden nach wie vor zu Zwecken der Waldkultur verwendet werden soll. Dies ist z.B. der Fall bei Schlägerung von hiebsunreifen Beständen. Beim gegenständlichen Vorhaben muss der Waldboden für die Maststandorte sowie für die Baustraßen dauernd oder befris­tet anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zugeführt werden, weshalb für diese um Erteilung der Rodungsbewilligung angesucht wurde. Für die Flächen im Verlauf der Trasse der Leitung, also etwa unter den Leiterseilen, reicht es aus, wenn z.B. zu hohe Bäume gekappt werden. Der Waldboden in diesem Bereich kann und wird aber immer noch für Zwecke der Waldkultur genutzt werden, weshalb hier nur eine Fällungsbewil­ligung zu erteilen war. Es handelt sich daher bei der Fläche von 1,15471 ha für die Schlägerung hiebsunreifer Bestände nicht um Rodungen. Dies deckt sich auch mit der Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), die Grundlage für das UVP‑G 2000 ist. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtline ‚[bestimmen] bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.‘

Der für Rodungen maßgebliche Tatbestand findet sich im Anhang II unter Z 1 lit. d:

„Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Boden­nutzung“.

Auch nach der Richtlinie kommt es bezüglich des Tatbestandes der Rodung auf eine geänderte Bodennutzung, also eine Nutzung des Waldbodens zu anderen Zwecken als denen der Waldnutzung an. Somit verbleiben lediglich 2.791,3 , also 0,2791 ha, als Rodungsfläche.

 

Eine Kumulation mit anderen Vorhaben (Rodungen) ist nicht zu prüfen, da das beantragte (und bewilligte) Vorhaben den gemäß § 3 Abs. 2 UVP‑G 2000 für die Durch­führung einer Einzelfallprüfung normierten Bagatellgrenzwert von mindestens 25 % den Schwellenwertes (das wären hier mindestens 5 ha an Rodungsfläche) ebenfalls bei weitem nicht erreicht.

 

1.4 Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. b UVP‑G 2000:

Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. b UVP‑G 2000 stellt einen spezifischen Änderungstatbestand dar und bestimmt iVm § 3a Abs. 1 Z 2 leg.cit., dass Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt, dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheb­lichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

Da es sich nach unserer Ansicht um keine Erweiterung handelt, kommt dieser Tatbestand nicht zur Anwendung. Überdies wird auch der Schwellenwert der zusätzlichen Flächen­inanspruchnahme von mindestens 5 ha nicht erreicht.

 

Ebenso würde eine Einzelfallprüfung wegen der Kumulation mit anderen Vorhaben von vornherein ausscheiden, da das beantragte (und bewilligte) Vorhaben den gemäß § 3a Abs. 6 UVP‑G 2000 für die Durchführung einer Einzelfallprüfung normierten Bagatell­grenzwert von mindestens 25 % den Schwellenwertes (das wären hier mindestens 1,25 ha an zusätzlicher Flächeninanspruchnahme) ebenfalls bei weitem nicht erreicht.

 

1.5 Anhang 1 Spalte 3 Z 46 lit. c bis lit. f UVP‑G 2000:

Die Tatbestände des Anhang 1 Spalte 3 Z 46 lit. c bis lit f leg.cit. stellen alle auf eine Lage in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A ab (ein solches wird aber nicht berührt, wie die Ausführungen oben zeigen) und können schon aus diesem Grund nicht erfüllt sein. Zudem handelt es sich nicht um „Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten“ (lit. c und lit. d).

 

Somit steht fest, dass das gegenständliche Vorhaben die Tatbestände des Anhang 1 Z 46 UVP‑G 2000 nicht erfüllt und somit aus diesen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfallprüfung und einer (daraus möglicherweise resultierenden) Umweltverträglichkeitsprüfung abgeleitet werden kann.

 

1.6 Andere Tatbestände des Anhang 1 zum UVP‑G 2000:

Andere Tatbestände des Anhang 1 zum UVP‑G 2000, die erfüllt sein könnten, sind nicht ersichtlich:

-      Abfallwirtschaft (Z 1 bis Z 3): Es handelt sich um keine Deponie oder Behandlungs­anlage für Abfälle.

-      Energiewirtschaft (Z 4 bis Z 6): Es handelt sich um keine Anlage zur Erzeugung von Energie.

-      Umgang mit radioaktiven Stoffen (Z 7 bis Z 8): es findet kein Umgang mit radio­aktiven Stoffen statt.

-      Infrastrukturprojekte (Z 9 bis Z 24): Zu Z 16 siehe oben. Alle anderen Tatbestände kommen nicht in Frage.

-      Bergbau (Z 25 bis Z 29a): Es handelt sich um keine Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau, Untertagebau, Tiefbohrung, Förderung von Erdöl oder Erdgas. Gewinnungsstation des Kohlenwasserstoffbergbaus, Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid.

-      Wasserwirtschaft (Z 30 bis Z 42): Diese Tatbestände sind nicht relevant.

-      Land- und Forstwirtschaft (Z 43 bis Z 46): zu Z 46 siehe oben. Alle anderen Tat­bestände kommen nicht in Frage.

-      Sonstige Anlagen (Z 47 bis Z 89): Diese Tatbestände sind nicht relevant.

 

Ergebnis:

Es gibt somit bei dem gegenständlichen Vorhaben keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für das Vorhaben eine Einzelfallprüfung (und daran anschließend eine Umweltverträglich­keitsprüfung) oder sogar eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu­führen ist.

 

  1. Zur behaupteten mangelhaften Umsetzung der UVP-Richtlinie:

Herr D hat in seinem Antrag auch auf das Urteil des EuGH vom 21.03.2013, Rechtssache C-244/12 (x Flughafen) verwiesen. Aus diesem Verweis und den weiteren Ausführungen ergibt sich, dass Herr D die Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richt­linie) durch das österreichische Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) als nicht ordnungsgemäß umgesetzt ansieht. Seiner Meinung nach wird der Ermessensspielraum, den die UVP-Richtlinie dem Mitgliedstaat bietet, überschritten. Aus diesem Grund seien die betreffenden Bestimmungen der UVP-Richtlinie unmittelbar anwendbar. Ausdrücklich angemerkt wird, dass Herr D aber nicht anführt, auf welche Tatbestände er sich bezieht, im Gegenteil, er führt sogar an, dass er berechtigt ist, den Antrag zu stellen, dass die Behörde festzustellen hat, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhang 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Somit bleibt eigentlich unklar, welche Tatbestände laut Herrn D nun nicht ordnungsgemäß entsprechend der UVP-Richtlinie umgesetzt seien sollen. Sinnvoller Weise ist daher dieses Vorbringen nur bezüglich der in Frage kommenden Tatbestände zu berücksichtigen.

 

Mit der am 17.02.2012 in Kraft getretenen, somit derzeit geltenden Richt­linie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten wurde die damit aufgehobene Richtlinie 85/337/EWG aus Gründen der Über­sichtlichkeit und Klarheit kodifiziert. Die Art. 1 bis 4 sowie die Anhänge I bis III dieser Richtlinie lauten (auszugsweise):

 

„Artikel 1

 

(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

     a) 'Projekt':

- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

(...)

c) 'Genehmigung': Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;

(...)“

 

„Artikel 2

 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

     (...)

 

     Artikel 3

 

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

 

a) Mensch, Fauna und Flora;

b) Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;

c) Sachgüter und kulturelles Erbe;

d) die Wechselwirkung zwischen den unter Buchstaben a, b und c genannten Faktoren.“

 

     Artikel 4

 

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

     a) einer Einzelfalluntersuchung

     oder

     b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entschei­dungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

 

„ANHANG I

 

     IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE

     (...)

     20. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.

     (...)“

 

„ANHANG II

 

     IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

     (...)

     3. ENERGIEWIRTSCHAFT

     (...)

     b) Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beför­derung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

     (...)“

 

„ANHANG III

 

     IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 GENANNTE AUSWAHLKRITERIEN

     1. MERKMALE DER PROJEKTE

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a) Größe des Projekts;

b) Kumulierung mit anderen Projekten;

c) Nutzung der natürlichen Ressourcen;

d) Abfallerzeugung;

e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f) Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

      2. STANDORT DER PROJEKTE

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a) bestehende Landnutzung;

b) Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i) Feuchtgebiete,

ii) Küstengebiete,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,

iv) Reservate und Naturparks,

v) durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

(2) ausgewiesene besondere Schutzgebiete,

vi) Gebiete, in denen die in den Vorschriften der Union festgelegten Umwelt­qualitätsnormen bereits überschritten sind,

vii)   Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii)   historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.

  1. MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN

Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

a)  dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevöl­kerung);

b)  dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;

c)  der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen;

d)  der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

e)  der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.“

 

 

Die UVP-Richtlinie, in deren Umsetzung das UVP‑G 2000 erlassen worden ist, legt im Anhang I (Z 20) iVm Art. 4 Abs. 1 in Bezug auf den Bau von Hochspannungsfreileitungen fest, dass ein solches Projekt (erst) für eine Stromstärke von 220 kV (oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km) – jedenfalls – einer UVP zu unterziehen ist. In Bezug auf alle sonstigen Freileitungen zur Beförderung elektrischer Energie (nicht durch Anhang I erfasste Projekte) – also etwa Hochspannungsfreileitungen für eine Strom­stärke von 110 kV, wie im vorliegenden Fall – räumt die UVP-Richtlinie den Mitglied­staaten einen Spielraum dahingehend ein, entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer UVP unterzogen werden muss (vgl. Art. 4 Abs. 2 iVm Z. 3 Buchstabe b des Anhanges II).

 

Wie der EuGH in dem vom Antragsteller ins Treffen geführten Urteil, C-244/12, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur in Bezug auf die Richtlinie 85/337/EWG ausgeführt hat, räumt diese den Mitgliedstaaten (für Projekte im Sinn des Anhanges II der Richtlinie) einen Wertungsspielraum ein, der durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt ist, die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Anhand der in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerte soll die Beur­teilung der konkreten Merkmale eines Projektes erleichtert werden, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; diese Kriterien bzw. Schwellenwerte dienen allerdings nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufge­führten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen. In diesem Fall würden nämlich die Grenzen des Spielraumes nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie überschritten, sofern nicht auf Grund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien sind im Übrigen die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III der Richtlinie zu berücksichtigen, wozu unter anderem die Belastbarkeit der Natur zählt, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf (vgl. insbesondere die RN 29 bis 32 des genannten Urteils).

 

Dementsprechend hat der Bundesgesetzgeber in Spalte 3 der Z 16 des Anhangs 1 des UVP‑G 2000 hinsichtlich Starkstromfreileitungen mit einer Netzspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km darauf abgestellt, ob eine solche Leitung ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B im Sinn des Anhanges 2 des UVP‑G 2000 berührt. Mit diesen Festlegungen hat der Bundesgesetzgeber die nach Anhang III der Richtlinie relevanten Auswahlkriterien des Projektstandortes und der geografischen Räume, die durch ein solches Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden könnten, wie auch – insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der Belastbarkeit der Natur – Gebiete, „in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind“ (vgl. dazu Anlage III Z. 2 dritter Spiegelstrich der Richt­linie 85/337/EWG bzw. nunmehr Anhang III Z. 2 Buchstabe c der UVP-RL), berück­sichtigt.

 

Der dem Urteil des EuGH C-244/12, zugrunde liegende Fall ist insoweit mit dem vor­liegenden Beschwerdefall nicht vergleichbar:

So stand in jenem Fall der Ausbau eines Flughafens in einem Gebiet mit hoher Bevöl­kerungsdichte zur Diskussion, für welche Klasse von Projekten der Bundesgesetzgeber die Verpflichtung zur Durchführung der UVP im UVP‑G 2000 (Z 14 lit. c des Anhanges 1) davon abhängig machte, dass durch das Projekt eine Erhöhung der Anzahl der Flug­bewegungen in einem bestimmten Ausmaß pro Jahr zu erwarten sei, während die Richt­linie 85/337/EWG in Anhang I auf eine Start- und Landebahngrundlänge (von 2100 m und mehr) abgestellt hat. Wie oben erwähnt, wies der EuGH in diesem Urteil hinsichtlich der nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie relevanten, in Anhang III der Richtlinie angeführten Auswahlkriterien darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Projekt (Aus­bau des x Flughafens) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte im Rahmen der Beurteilung der Belastbarkeit der Natur besonders zu berücksichtigen sind. Im Hinblick darauf, dass der genannte, im UVP‑G normierte Schwellenwert der Anzahl der Flugbewegungen mit den Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie unvereinbar war, entfalteten die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 sowie des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie für die Beurteilung des projektierten Flughafenausbaues unmittelbare Wirkung.

 

Demgegenüber ist in Bezug auf das vorliegende Projekt (Bau der 110-kV-Freileitung) nicht zu erkennen, dass bei Heranziehung der in Spalte 3 der Z 16 des Anhanges 1 iVm Anhang 2 des UVP‑G 2000 normierten Kriterien der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum überschritten würde:

Dass von Starkstromfreileitungen für eine Stromstärke von 110 kV im Allgemeinen eine geringere Umweltbelastung ausgeht als von solchen mit einer Stromstärke von 220 kV (oder mehr) und somit die Stromstärke einer Starkstromfreileitung ein relevantes Abgrenzungskriterium bei der Festlegung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit dem Bau von Stromleitungen darstellt, hat der Richtliniengeber durch die Normierung des Tatbestandes in Anhang I Z. 20 der UVP-RL klar zum Ausdruck gebracht. Durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete im Anhang 2 des UVP‑G 2000 hat der Bundesgesetzgeber auch dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen. Dass vom gegenständlichen Projekt etwa Gebiete mit hoher Bevöl­kerungsdichte betroffen wären, wird vom Antragsteller nicht behauptet. So ist das nächste bewohnte Wohnobjekt 105 m von der Leitung entfernt und sind Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, was ein Blick auf die Projektspläne zeigt, gar nicht betroffen.

 

Welche im Anhang III der UVP-Richtlinie oder im UVP‑G 2000 festgelegten Kriterien es dennoch erforderten, im vorliegenden Fall eine UVP durchzuführen, ist nicht zu erkennen und wird im Übrigen auch nicht vom Antragsteller näher dargestellt. Für eine unmittel­bare Anwendung der UVP-Richtlinie im Sinn des genannten Urteiles des EuGH besteht im vorliegenden Fall somit keine Grundlage.

 

Diese Rechtsansicht stützt sich auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.10.2014, 2013/05/0078, das sich auf einen vergleichbaren Fall der Errichtung einer Starkstrom­freileitung mit einer Nennspannung von 110 kV bezogen hat, und in dem ebenfalls (von den Beschwerdeführern) die unmittelbare Anwendbarkeit der betreffenden Bestim­mungen der UVP-Richtlinie unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 21.03.2013, Rechtssache C-244/12, behauptet wurde.

 

Auch bezüglich der beantragten Rodungen gilt: Der bloße Umstand, dass zur Herstellung der Hochspannungsfreileitung in einem bewaldeten Gebiet Rodungen erforderlich sind, bewirkt für sich allein noch nicht, dass dies die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bzw. einer Einzelfalluntersuchung zur Folge hätte, wäre doch den Mitgliedstaaten ansons­ten insoweit der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie eingeräumte Wertungsspielraum genommen.

Der hier einschlägige Anhang II Z 1 lit. d lautet:

 

„ANHANG II

 

     IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

 

     1. LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT

     (...)

     d) Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzung

     (...)“

 

Auch hier kann festgestellt werden, dass der Bundesgesetzgeber die Kriterien des An­hang III ausreichend berücksichtigte, auch hier hat er (siehe Anhang 1 Spalte 3 Z 47 lit.c bis lit. f) durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete im Anhang 2 des UVP‑G 2000 dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen. Weiters gilt auch beim Tatbestand des Anhangs 1 Z 46 UVP‑G 2000, dass der Antragsteller das Vorhandensein von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte nicht behauptet hat und solche auch vom Vorhaben nicht durchquert werden.

 

Zusammenfassung zu 1. und 2.:

Da weder ein in Frage kommender Tatbestand für die Durchführung einer verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt und eine Einzelfallprüfung gar nicht möglich ist, weil bei sämtlichen denkbaren Tatbeständen (und auch Konstellationen – Neugenehmi­gung allein; Änderungsgenehmigung allein; Neugenehmigung mit kumulierenden Projek­ten, Änderungsgenehmigung mit kumulierenden Projekten) die Schwellenwerte und auch Bagatellgrenzwerte nie erreicht werden und/oder das Vorhaben nicht in einem schutz­würdigen Gebiet der Kategorie A oder B liegt, wurde kein Anlass für die Durchführung eines formalen Feststellungsverfahrens von Amts wegen gegeben, zumal zum Zeitpunkt des Antrags von Herrn F D bei der UVP-Behörde (10.06.2015) bereits der Bescheid der Energierechtsbehörde erlassen war sowie kurz darauf auch der der Forstrechtsbehörde erlassen wurde. Was die Prüfung der Zuständigkeit dieser Behörden im Hinblick auf eine allfällige UVP-Pflicht des Vorhabens betrifft, so kann die Oö. Landesregierung als UVP-Behörde darin keine rechtswidrigen Entscheidungen sehen. Auch die behauptete unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen der UVP-Richtlinie auf Grund einer mangelhaften Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber im UVP‑G 2000 ist unserer Meinung nach nicht gegeben.“

 

2.4. In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016 wurde seitens des Bf wiederum ausgeführt, dass er übergangene Partei sei. Weiters hat der Bf ein ergänzendes Vorbringen erstattet und zur Begründung der UVP-Pflicht kurz zusammengefasst ausgeführt, dass das bestehende F Umspannwerk umgebaut bzw. erweitert werden könnte, eine Erdkabelvariante zur Sicherstellung der Stromversorgung zumindest zu vergleichbaren Kosten realisierbar wäre, die derzeit geplante Freileitungstrasse unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, unnötige Verletzungen der Schutzgüter des Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetzes und des Wasserrechtsgesetztes durch den Umbau oder Neubau am bestehenden Standort oder alternativ durch ein 110 kV-Erdkabel zu verhindern wären, das Leitungsprojekt konkurrierende öffentliche oder private Interessen gravierend verletze und daher nicht bewilligungsfähig sei, da das öffentliche Interesse an der Stromversorgung anderweitig befriedigt werden könne und jedenfalls auch der Gesundheitsschutz von der Behörde wahrzu­nehmen gewesen wäre.

Auch würde es (kurz zusammengefasst) durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Gefährdung der Gesundheit durch elektromagnetische Felder sowie durch die enorm lange Nutzungsdauer kommen.

Vorgebracht wurde zudem, dass er durch ein Mastfundament des Mastes x, das in seinem Grundstück zu liegen kommt, berührt werde.

 

Die mitbeteiligte Partei brachte in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst vor, dass weder aus der Beschwerde, noch aus den Äußerungen ein konkretes inhaltliches Begehren bzw. ein inhaltlicher Beschwerdepunkt erkennbar sei und die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen sei. Weiters werde der Ordnung halber festgehalten, dass das Grundstück des Bf durch das gegen­ständliche Leitungsprojekt keinen wasserrechtlichen Beeinträchtigungen ausge­setzt sein werde, da bei Maststützpunkt Nr. x die Fundierungstiefe 4,7 m betrage. Dies würde bedeuten, dass der Mast (maximal) 4,7 m in den Boden (das Erdreich) hineinrage und somit keine Grabungsarbeiten erforderlich wären, die eine Grabungstiefe von 5 m erfordern würden. Da keine Grabungsarbeiten im Ausmaß tiefer als 5 m getätigt werden würden, würde eine wasserrechtliche Beeinträchtigung iSd §§ 12 ff WRG iVm § 3 lit. h der Verordnung des Landes­hauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze des Grundwasservor­kommens J-F ein Grundwasserschongebiet bestimmt werde, nicht bestehen.

 

2.5. Es steht – ergänzend zur Darstellung des Verfahrensablaufs in den Punkten 1.1. bis 2.4. – folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2015, GZ: Wa10-68-2015, wurde der mitbeteiligten Partei, in Entsprechung ihres Antrags vom 7. April 2015, die wasserrechtliche Bewilligung für die unter Punkt 1.1. näher dargestellten Maßnahmen erteilt.

 

Mit Schreiben vom 18. April 2016 hat die belangte Behörde dem Bf mitgeteilt, dass ihr nun bekannt wurde, dass der Bf zum Zeitpunkt der Erteilung der wasser­rechtlichen Bewilligung bereits Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG F, mit dem Maststandort x der 110 kV-Leitung war. Beiliegend wurde dem Bf der angefochtene Bewilligungsbescheid samt Verhandlungsschrift übermittelt.

 

In der Beschwerde hat der rechtsfreundlich vertretene Bf eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör geltend gemacht.

 

Mit (ergänzendem) Schriftsatz vom 24. Mai 2016 hat der Bf wiederum Ver­fahrensfehler aus dem Grund der übergangenen Partei, Verletzungen von Rechten im Sinne des WRG, insbesondere des § 12 WRG sowie Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen Nichtdurchführung eines Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000, vorgebracht.

Eine Konkretisierung, in welchem Recht iSd § 12 WRG und aus welchen Gründen (vor allem auch im Hinblick auf den vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag), sich der Bf durch den angefochtenen Bescheid verletzt fühlt, erfolgte – trotz schriftlicher Aufforderung durch das LVwG Oö. – durch den rechtsfreundlich vertretenen Bf nicht. In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016 gab der Bf bekannt, dass er durch das Mastfundament des Mastes x, das in seinem Grundstück zu liegen kommt, berührt wird. Weitere Angaben, welche Beeinträchtigungen er dadurch konkret befürchtet, wurden wiederum nicht getätigt.

 

Verfahrensgegenständlich ist geplant, eine 110 kV-Leitung mit einer Länge von ca. 8,3 km in den Gemeinden K, F, W und R zu errichten.

 

Der Bf ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG F. Das Wohnobjekt des Bf ist von der nächstgelegenen Leitungstrasse ca. 100 m entfernt.

 

Die Situierung der 110 kV-Leitung ist in keinem nationalem Schutzgebiet, in keinem bestehenden oder potentiellen Natura-2000-Gebiet, in keinem potentiel­len Vogelschutzgebiet, in keinem potentiellen FFH-Gebiet, sohin in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhangs 2 des UVP-G geplant.

Die Situierung der Leitung ist auch in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie B des Anhangs 2 des UVP-G (A-region) vorgesehen.

 

Für das gegenständliche Vorhaben ist die dauerhafte Rodung von Flächen im Ausmaß von 423,3 (= 0,04233 ha), die befristete Rodung von 2.368 m² (= 0,2368 ha) sowie die Schlägerung hiebsunreifen Holzes auf einer Fläche von insgesamt 11.547,1 (= 1.15471 ha) vorgesehen. Insgesamt handelt es sich also um eine Fläche von 2.791,3 (= 0,27913 ha), die gerodet werden darf, rechnet man noch die Fläche der hiebsunreifen Schlägerungsflächen hinzu, so ergibt sich eine Gesamtfläche von 14.338,4 (= 1,43384 ha), wobei es sich nicht um eine zusammenhängende Fläche handelt.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. Juli 2015, GZ: AUWR-2015-155019/13, wurde der Antrag des Nachbarn (F D) auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G, dass das Projekt „x GmbH; 110 kV-Leitung F – „UW R“, 110/30 kV-Umspannwerk „UW R“ sowie die zeitlich befristeten 110 kV-Freileitungs­verschwenkungen im Bereich Mast Nr. x der Leitung „F-F“ (System x und x) Stadtgemeinde F“ einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP‑G 2000 (Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit [Umweltverträglich­keitsprüfungsgesetz 2000]) zu unterziehen sei, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2015, GZ: W225 2113386-1/4E, die Beschwerde des Nachbarn gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 und 7a UVP‑G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Antrags- bzw. Beschwerdelegitimation von Privatpersonen oder Nachbarn im UVP-Feststellungs­verfahren [ergibt]. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der Entscheidung des VwGH vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht.“

 

Über die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Revision des Nachbarn an den Verwaltungsgerichtshof wurde noch nicht entschieden.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 01.07.2015, GZ: ForstR-100928/53-2015-Nb, wurde der mitbeteiligten Partei unter Vorschrei­bung von Auflagen und Bedingungen die Bewilligung erteilt, Flächen im Gesamt­ausmaß von 423,3 dauernd zu roden, sowie Teilflächen in einem Gesamt­ausmaß von 2.368 befristet zu roden. Weiters wurde der mitbeteiligten Partei eine Fällungsbewilligung im Gesamtausmaß von 11.547,1 erteilt.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. Dezember 2014, GZ: AUWR-2014-100.935/42-Gu/Kj, wurde der mitbeteiligten Partei die elektrizitätsrecht­liche Bau- und Betriebsbewilligung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für

1.   die Errichtung einer zweisystemigen 110 kV-Freileitung, abgehend vom neu zu errichtenden Abzweigmast Nr. x der bestehenden 110 kV F-F Leitung x und x zum geplanten Umspannwerk „UW R“ sowie vom geplanten Winkelmast
Nr. x mit einem Spannfeld zum geplanten Endabspannmast Nr. x
für einen künftigen Weiterbau der Leitung Richtung B mit einer Gesamtlänge von ca. 8.290 m, gemäß Plänen Abt. LSN/TNS, Z.NR 20130145LSN01und
Z. NR. 20130144LSN01, Technischem Bericht vom 30.06.2014, sowie Plänen ABT. LSN/TNS, Z.NR: 20130120LSN01, fortlaufend bis 20130120LSN12, ABT. LSN/TNS, Z.NR.20130123LSN01, ABT. LSN/TNS, Z.NR. 20130121LSN01 fortlaufend bis 20130121LSN08 sowie Detailplänen 110 kV Maststützpunkte (Plan Nr. 1-7) vom 01.07.2014,

 

2.   die Einbindung der Leitung in das Umspannwerk „UW R“ durch die Errichtung von zwei kurzen 110 kV-Kabelsystemen, abgehend vom Abspannportal Nr. x am UW-Gelände bis in die SF6-110 kV-Schaltanlage, gemäß Plänen
ABT. LSN/TNS, Z.NR. 20130120LSN12 und Z.NR. 20130123LSN01,

 

3.   den Neubau des 110/30 kV-Umspannwerkes „UW R“ auf Grundstück Nr. x,
KG R, gemäß Technischem Bericht vom 18.09.2014 sowie Plänen
ABT. LSN/TNS, Z.NR. 20130123LSN01, ABT. Anlagenbau, Z.NR. =URB2-A-100, =URB2-A-101 und =URB1-B00 und

 

4.   die Errichtung von zwei zeitlich befristeten 110 kV-Freileitungsverschwen­kungen im Bereich Mast Nr. x der Leitung „F-F“ (System x und x) in einer Länge von je 390 m, gemäß Plan ABT. LSN/TNS, Z.NR. 20140046LSN01, Technischem Bericht vom 22.09.2014, Plänen ABT. LSN/TNS, Z.NR. 20130129LSN01, Z.NR. 20140050LSN01 und Z.NR. 20140047LSN01 sowie schematischen Darstellungen Provisorium Ost, West, Doppel-A-Maste und Verankerungsskizze der Maste x und x

erteilt.

 

Dieser Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. Dezember 2014, GZ: AUWR-2014-100.935/42-Gu/Kj, ist rechtskräftig.

 

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem durchgeführten Beweisverfahren.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sind Wasserrechts­behörden, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungs­behörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

 

Nach § 99 Abs. 1 WRG ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständig

a)   für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

b)   für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)   für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1.000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern;

d)   für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfassten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungs­anlage größer ist als 20 000 EW60;

e)   für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossen­schaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.

 

Gemäß § 100 Abs. 1 leg. cit. ist der Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Ausnahme der Gewässeraufsicht zuständig

a)    für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes zugewiesen sind;

b)    für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;

c)     für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundes­verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;

d)    für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;

e)    für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;

f)     für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

g)    für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaus­haltes;

h)    für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.

 

§ 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G) lautet:

(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vor­haben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglich­keitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

 

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jewei­ligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzu­führen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umwelt­verträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzel­fallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durch­führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestim­mungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzu­wenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

 

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutref­fen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltaus­wirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausge­wiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststel­lungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.   Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltver­schmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2.   Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3.   Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Aus­maß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswir­kungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Verän­derung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vor­haben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall fest­zustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projekt­werber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeits­prüfung beantragt.

 

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.

 

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

 

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vor­haben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzu­führen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unter­lagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüf­tiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

 

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umwelt­verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

 

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immis­sionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.

 

Anhang 1 (Auszug):

 

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

 

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

 

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vor­zugehen.

 

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 [....]

[...]

[...]

[...]

Infrastrukturprojekte

 

[...]

[...]

[...]

[...]

Z 16

a)

Starkstromfrei-leitungen mit einer Nenn-spannung von mindestens 220 kV und einer Länge von min­destens 15 km;

 

 

b)

Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von min­destens 20 km.

 

Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und b ist die Leitungslänge.

Z 46

 

 

a)

Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha;

b)

Erweiterungen von Ro­dungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der be­antragten Erweiter-ung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

 

c)

Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwür­digen Gebieten der Kate­gorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;

 

d)

Erweiterungen von Erst­aufforstungen mit nicht standortgerechten Holz­arten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der bean­tragten Erweiterung min­destens 15 ha und die zusätzliche Flächeninan­spruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;

 

e)

Rodungen in schutzwür­digen Gebieten der Kate­gorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;

 

f)

Erweiterungen von Ro­dungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der bean­tragten Erweiterung min­destens 10 ha und die zusätzliche Flächeninan­spruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;

 

 

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurver-fassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatz-gesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt.

 

 

Anhang 2 (Auszug):

 

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

 

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Er­haltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz­richtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrecht­lichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Natur­gebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Natur­erbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

B

Alpinregion

Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)

 

 

3.2. Zur UVP-Genehmigungspflicht – Zuständigkeit der belangten Behörde:

Grundsätzlich ist eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G dann gegeben, wenn durch ein Projekt bzw. ein Vorhaben ein Tatbestand im UVP-G bzw. im Anhang 1 zum UVP-G erfüllt ist, wobei auch mehrere Tatbestände erfüllt sein können. Für den Fall, dass für ein Vorhaben ein Tatbestand existiert, das Vor­haben aber die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht oder Kriterien nicht erfüllt, das aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammen­hang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das Kriterium erfüllt, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, beläs­tigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist, wobei eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen ist, wenn das beantragte Vor­haben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.

 

Wie auch die Fachabteilung des Landes Oberösterreichs in ihrer Stellungnahme (siehe Punkt 2.3.) zutreffend ausführt, erfüllt das gegenständliche Vorhaben keinen Tatbestand des § 3 UVP-G iVm Anhang 1 des UVP-G:

 

Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a UVP-G ist nicht erfüllt, da es sich gegenständlich nicht um eine Starkstromleitung mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und auch nicht um eine Länge dieser Leitung von mindestens 15 km handelt.

 

Anhang 1 Spalte 3 Z 16 lit. b UVP-G kommt nicht zum Tragen, da die Stromfreileitung weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B situiert wird, noch eine Länge von mindestens 20 km aufweist.

 

Auch Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. a UVP-G ist nicht erfüllt, da keine Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha geplant sind.

Eine Kumulation mit anderen Vorhaben (Rodungen) ist nicht zu prüfen, da das beantragte (und bewilligte) Vorhaben den gemäß § 3 Abs. 2 UVP‑G 2000 für die Durchführung einer Einzelfallprüfung normierten Bagatellgrenzwert von mindes­tens 25 % den Schwellenwertes (das wären hier mindestens 5 ha an Rodungs­fläche) ebenfalls bei weitem nicht erreicht.

 

Weiters ist Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. b UVP-G nicht anzuwenden, weil schon der Schwellenwert der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha nicht erreicht wird.

Ebenso würde eine Einzelfallprüfung wegen der Kumulation mit anderen Vor­haben von vornherein ausscheiden, da das beantragte (und bewilligte) Vorhaben den gemäß § 3a Abs. 6 UVP‑G 2000 für die Durchführung einer Einzelfallprüfung normierten Bagatellgrenzwert von mindestens 25 % den Schwellenwertes (das wären hier mindestens 1,25 ha an zusätzlicher Flächeninanspruchnahme) eben­falls bei weitem nicht erreicht.

 

Ebenso ist Anhang 1 Spalte 3 Z 46 lit. c bis lit. f UVP-G nicht erfüllt, da wie bereits festgestellt, das Vorhaben nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A geplant ist.

 

Letztlich kann zusammengefasst festgestellt werden, dass auch kein weiterer, der im Anhang 1 zum UVP-G normierten Tatbestände erfüllt ist, zumal es sich hiebei um gänzlich andere Vorhaben handelt.

 

Im Ergebnis ist daher für das gegenständliche Vorhaben weder eine Einzel­fallprüfung (und daran anschließend eine Umweltverträglichkeitsprüfung), noch eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

 

3.3. Zum Vorbringen der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie ist festzuhalten, dass sich das erkennende Landesverwaltungsgericht ohne Zweifel den diesbezüglichen Ausführungen der Fachabteilung des Landes Oberösterreich (siehe Punkt 2.3.) anschließt und auch das erkennende Landesverwaltungs­gericht keine unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie feststellen kann.

 

Überdies decken sich die Ausführungen der Fachabteilung auch mit der Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem vergleichbaren Fall (vgl. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078).

 

Im Ergebnis konnte somit keine Zuständigkeit der UVP-Behörde festgestellt werden. Ebenso ist kein Tatbestand des § 99 Abs. 1 und des § 100 Abs. 1 WRG erfüllt, sodass die belangte Behörde gemäß § 98 Abs. 1 WRG für die Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung zuständig war.

 

3.4. Zum Vorbringen der Verletzung von Rechten iSd WRG, insbesondere des § 12 WRG sowie zum Vorbringen der Gesundheitsgefährdung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, Z 4 leg. cit. zufolge „das Begehren“ zu enthalten. § 27 VwGVG normiert, dass, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ zu überprüfen hat.

 

Im Gegensatz zum Rechtsmittelverfahren nach dem AVG bindet das VwGVG die Rechtsmittelinstanz damit an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung stützt. Die Regelung entspricht dem prozessualen Grundsatz der Verfahrensökonomie, weil dadurch nicht alle Aspekte des behördlichen Ver­fahrens im Rechtsmittelverfahren neuerlich aufgerollt werden müssen. Oder anders gewendet: weil ein Austausch oder ein Nachschieben von Beschwerde­gründen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr möglich ist (vgl. Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2 [2013] Rz 163 und 167; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 737), liegen bei Beschwerdefristende alle Themen für das Rechtsmittelverfahren auf dem Tisch. Vom Beschwerdeführer kann freilich nicht verlangt werden, jedes Detail, das er vom Verwaltungsgericht behandelt haben möchte, ausdrücklich zu artiku­lieren. § 27 VwGVG ist somit dahingehend zu verstehen, dass das verwaltungs­gerichtliche Verfahren auf jene Themen beschränkt ist, die in der Beschwerde aufgeworfen werden.

 

Des Weiteren haben sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Eine Einwendung liegt demnach nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Demzufolge müssen Einwendungen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend gemacht werden (vgl. VwGH 27.06.2013, 2010/07/0183 mwN).

 

Verfahrensgegenständlich hat der Bf in der Beschwerde lediglich vorgebracht, dass er im Recht auf Parteiengehör verletzt ist. Auf Aufforderung zur Konkretisierung durch das erkennende Gericht hat der Bf eine Verletzung in Rechten iSd WRG, insbesondere des § 12 WRG, sowie die Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen einer Genehmigungspflicht nach dem UVP-G behauptet. In der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhand­lung am 5. Juli 2016 hat der Bf nähere Ausführungen zur Genehmigungspflicht nach dem UVP-G und eine Gesundheitsgefährdung durch das gegenständliche Vorhaben vorgebracht. Weiters hat er bekannt gegeben, dass er durch das Mastfundament des Mastes x, das in seinem Grundstück zu liegen kommt, berührt wird.

 

Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der rechtsfreundlich vertretene Bf die von ihm im Rahmen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG vorgebrachten Gründe nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr auszutauschen oder auszuweiten, sondern allenfalls noch einzuschränken.

 

Die Behauptung der Verletzung von Rechten iSd WRG, insbesondere des § 12 WRG, ist in Zusammenschau mit der zitierten Judikatur keine ausreichend spezialisierte Einwendung. Hinzu kommt, dass der Bf durch das erkennende Landesverwaltungsgericht zur Konkretisierung aufgefordert wurde und, obwohl der Bf rechtsfreundlich vertreten ist und somit auch eine Manuduktionspflicht entfällt, eine Verletzung konkreter subjektiver Rechte nicht geltend gemacht wurde.

 

Weiters ist es in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016 aufgrund der zuvor verstrichenen Beschwerdefrist im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch nicht mehr möglich, eine Gesundheitsgefährdung durch das gegenständliche Projekt einzuwenden und damit ein weiteres Beschwerdethema zu eröffnen.

 

Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich beschränkt sich im vorliegenden Fall somit auf die in der Beschwerde bzw. in der konkre­tisierenden Stellungnahme geltend gemachte Genehmigungspflicht nach dem UVP-G und somit der (Un-)Zuständigkeit der belangten Behörde. Sämtliche vom Bf nach Ablauf der Beschwerdefrist ins Treffen geführte Argumente hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung durch das gegenständliche Vorhaben sowie nicht ausreichend spezialisierte Einwendungen haben außer Betracht zu bleiben.

 

Im Übrigen würde, selbst wenn man – was nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts nicht der Fall ist – ein „Nachschieben“ von Beschwerdegründen als rechtmäßig erachten würde, der Einwand der Gesund­heitsgefährdung ins Leere gehen, denn die Parteistellung des Bf gründet auf § 102 Abs. 1 lit. b WRG, wonach Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsver­fahrens ua diejenigen sind, deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 WRG sind als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wasser­nutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

Die Parteistellung des Bf würde sich somit im gegenständlichen wasserrecht­lichen Bewilligungsverfahren – je nach vorgebrachten Einwänden – auf eine mögliche Beeinträchtigung rechtmäßig geübter Wassernutzungen, Nutzungs­befugnisse oder seines Grundeigentums erstrecken.

 

Im Bereich des Gesundheitsschutzes steht dem Bf hingegen kein Mitspracherecht im wasserrechtlichen Verfahren zu, weil damit die Übereinstimmung des Projekts mit den öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. a WRG 1959 angesprochen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wahrung der im § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen nämlich ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Parteien des wasser­rechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG 1959 hingegen keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. VwGH 27.05.2003, 2002/07/0110 mwN).

 

Dem Einwand des Bf hinsichtlich einer Gefährdung seiner Gesundheit wäre somit auch inhaltlich kein Erfolg beschieden.

 

3.5. Im Ergebnis konnte somit keine Unzuständigkeit der belangten Behörde festgestellt werden. Auf das Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Rechten iSd WRG, insbesondere iSd § 12 WRG sowie hinsichtlich einer Gefährdung der Gesundheit war aus den unter Punkten 3.4. näher dargelegten Gründen nicht weiter einzugehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer