LVwG-601401/6/KOF/HK

Linz, 25.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J C, geb. x, E, L, vertreten durch Herrn KR L D, H, L gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. April 2016, GZ. VStV/916300271486/2016 betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben

und der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 14. März 2016, GZ: VStV/ 916300271486/2016 über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 103 KFG eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Der Strafbetrag wurde am 23. März 2016 einbezahlt.

 

Der Bf hat gegen diese Strafverfügung einen Einspruch erhoben und

diesen am 11. April 2016 zur Post gegeben.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

den Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und im Ergebnis vorgebracht, der Einspruch sei rechtzeitig erhoben worden.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Zustellung dieser Strafverfügung ist gemäß § 26 ZustG ohne Zustellnachweis erfolgt.

 

Gemäß § 16 Abs.5 ZustG ist entscheidungswesentlich, zu welchem Zeitpunkt dem Bf die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist.

Diesbezüglich ist die Behörde – bzw. im Instanzenzug das LVwG – beweispflichtig; VwGH vom 20.09.2012, 2011/10/0146

 

Der Bf bringt in der Beschwerde vor, er sei im Zeitraum 16. März 2016 –
10. April 2016 ortsabwesend gewesen.

Er sei Fernfahrer und habe Transportleistungen in Holland durchgeführt.

Beigelegt wurde eine Bestätigung seines Dienstgebers.

 

Der Vertreter des Bf hat am 21. Juli 2016 beim LVwG folgende Stellungnahme abgegeben:

„Vom Bf wurde ich Anfang April 2016 (den genauen Tag kann ich nicht mehr angeben, wahrscheinlich der 1., 4. oder 5. April) telefonisch verständigt, dass gegen ihn eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG ergangen sein soll.

 

 

Der Bf war zu dieser Zeit mit LKW-Transporten in Holland bzw. von Holland
nach England und retour unterwegs.

Der Bf hatte Kenntnis von dieser Strafverfügung, da sein Sohn den Strafbetrag vom Konto des Bf einbezahlt hatte.

Die Strafverfügung wurde vor dem 23. März 2016 an den Bf zugestellt und

zwar nur mit „normalen Brief“.

Der Sohn des Beschwerdeführers hat diesen Brief übernommen und – da er zur Tatzeit und am Tatort der Lenker des PKW des Bf war – den Strafbetrag vom Konto des Vaters bzw. Bf einbezahlt.

Die an den Bf erfolgte Zustellung der Strafverfügung wurde daher erst mit der Rückkehr des Bf von den Niederlanden rechtswirksam.

Diese Rückkehr erfolgte am Wochenende Freitag 08. – Sonntag 10. April 2016.

Der am 11. April 2016 zur Post gegebene Einspruch wurde dadurch rechtzeitig erhoben.

 

Beantragt wird daher, der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid stattzugeben und diesen aufzuheben.“

 

Das Vorbringen des Bf, er habe erst am Wochenende, Freitag 08. – Sonntag 10. April 2016 die Strafverfügung erhalten, kann nicht widerlegt werden.

 

Dass der Bf bereits einige Tage zuvor Kenntnis von dieser Strafverfügung erlangt hat, ändert nichts daran, dass ihm gemäß § 16 Abs.5 ZustG diese erst nach
der Rückkehr an die Abgabestelle, somit am Wochenende 08. – 10. April 2016 rechtswirksam zugestellt wurde.

 

Der am 11. April 2016 zur Post gegebene Einspruch wurde dadurch rechtzeitig erhoben.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler