LVwG-000115/15/Bi

Linz, 16.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über den Antrag des Herrn H K, vertreten durch Herrn RA Dr. A W, vom 9. August 2016 auf Kostenersatz in Angelegenheit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. August 2015, Pol96-213-2015, wegen Übertretung des OÖ. Hundehaltegesetzes, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

 

I.           

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG wird der Antrag vom 9. August 2016 auf Kostenersatz mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.

 

II.          

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 Abs.1 iVm 15 Abs.1 Z1 OÖ. Hundehaltegesetz eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, im Zuge einer Amtshandlung durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sei am 9. Juli 2015 festgestellt worden, dass er im Besitz von zwei kleinen Mischlingshunden sei. Er habe es verabsäumt, seine Hunde bei seiner Hauptwohnsitzbehörde anzumelden, obwohl gemäß § 2 Abs.1 HHG eine Person, die einen über 12 Wochen alten Hund halte, dies dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hautwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden habe. Er sei somit seiner Meldepflicht nicht nachgekommen.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. August 2015 Beschwerde erhoben, der nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat seitens des Landesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 3. August 2016, LVwG000115/11/Bi, insofern Folge gegeben wurde, als das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt wurde. Das Erkenntnis wurde laut Rückschein am 8. August 2016 dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt.

 

2. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 9. August 2016 einen Antrag auf Kostenersatz für die Beschwerde und den Verhandlungsaufwand in Höhe von 1659,60 Euro gestellt, den er auf § 35 VwGVG stützte.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 35 Abs.1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art.130 Abs.1 Z2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. … Gemäß Abs.7 leg.cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Die vom Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage für den Antrag herangezogene Bestimmung der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) lautet:

„Aufgrund der §§ 35 Abs.4 Z3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrens­gesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:

§ 1 Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes –  B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.   Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ……………………………………………………………………………………………..…… 737,60 Euro

2.   Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ……………………………………………………………………………………………..…… 922,00 Euro

…“

 

3. Die dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegende VwG-Aufwandsersatz-verordnung enthält somit Rechtsgrundlagen für als Aufwandersatz zu leistende Pauschalbeträge im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs-gewalt bzw wegen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze.

 

Pauschalbeträge für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren sind in der VwG-Aufwandsersatzverordnung nicht enthalten.

Mangels Rechtsgrundlage war aus diesen Gründen der auf dem Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens basierende Antrag auf Aufwandersatz als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger