LVwG-000151/5/Bi

Linz, 22.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn H H, vertreten durch RA Dr. G S, vom 7. April 2016 gegen das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 24. März 2016, Pol96-30-2016, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes   

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.3 iVm mit 5 und 15 Tierschutzgesetz (TSchG) eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe – wie anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz festgestellt worden sei – am 3. November 2014 um 5.20 Uhr im Wartestall des Schlachthofes in G V., ein Mastschwein mit der OM „ÖHYB VLV 1170“ zur Schlachtung angeliefert, das laut Befund des Amtstierarztes eine Lahmheit und beidseitige Schwellung der Sprunggelenke aufgewiesen habe und zum Zeitpunkt der Schlachtung das Äußere der Schwellung (kaum Farbveränderung, verstärkte Gefäßinjektion und Schwellung bis zu den proximalen Zehengelenken) auf eine bereits chronische Entzündung hingewiesen habe, und habe nach den Feststellungen als Betreiber des Schweinemastbetriebes in P, L, und Halter dieses Tieres zu verantworten, dass das Tier, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweise, unverzüglich versorgt werden müsse, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, und den diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert untergebracht  werden müsse und Tiere artgerecht gehalten werden müssen und Tiere nicht derart gehalten werden dürften, dass dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere entstehen.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 30. März 2016.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der tatbestandliche Verschuldens­vorwurf reduziere sich darauf, er habe das Tier nicht tiergerecht gehalten und eine tierärztliche Behandlung unterlassen. In der Strafverfügung sei ihm vorgehalten worden, das Tier sei nicht „unverzüglich versorgt worden“. Diesen ursprünglichen Tatvorwurf habe die belangten Behörde nicht mehr aufrecht erhalten, sondern pauschal darauf hingewiesen, das Tier sei nicht tiergerecht gehalten und eine tierärztliche Behandlung unterlassen worden. Das Straferkenntnis habe sich nicht mit den beigeschafften Beweisergebnissen auseinandergesetzt: Er habe darauf hingewiesen, dass er unverzüglich nach Bemerken der Verletzung des Sprunggelenkes beim Schwein den Tierarzt konsultiert, der auch am 31. Oktober 2014 das Tier untersucht habe. Er habe eine Schlachtung angeordnet, eine Medikation sei nicht sinnvoll erschienen. Dazu wurde die Stellungnahme des Tierarztes Dr T vorgelegt, laut der „die Veränderung auch erst kurz aufgetreten“ gewesen sei. Der nunmehrige Tatvorwurf, er habe keine tierärztliche Behandlung gegen Schmerzen, Leiden und Schäden veranlasst, lasse sich mit dem Beweisergebnis nicht in Einklang bringen; er habe unverzüglich den Tierarzt gerufen.

Das Tier habe unter einer Entzündung der Sprunggelenke gelitten. Das sei nach seinem Wissensstand keine „lange andauernde Erkrankung“, sondern könne traumatisch bedingt kurzfristig auftreten oder erst bei einem „hinkenden Gangbild“ offenkundig zu Tage treten. Die für einen Landwirt gebotene Sorgfalt sei darauf zu reduzieren, dass bei Auftreten gewisser Verdachtsmomente eine tiergerechte Behandlung, nötigenfalls durch einen Tierarzt, durchgeführt werde. Diesem Postulat sei er unverzüglich nach Erkennen des hinkenden Gangbildes nachgekommen und habe einen Tierarzt beigezogen. Die Sprunggelenks­schwellung sei nicht durch nicht tiergerechte Haltung entstanden. Ausführungen, worin eine Sorgfaltswidrigkeit erblickt worden sei, lasse das Straferkenntnis zur Gänze vermissen. Beweisergebnisse fänden sich im Akt dazu nicht.

Nachdem nur wenige Tage nach Intervention des Tierarztes ohnehin der Transport zur Schlachtung des Tieres angemeldet gewesen sei, habe es der Tierarzt für sinnvoll erachtet, die Schlachtung durchzuführen, und diese angeordnet. Der Tierarzt sei Sachverständiger nach § 1299 ABGB, dh er habe sich zur Abklärung des Beschwerdebildes eine Sachverständigen bedient. Dieser habe keine Notwendigkeit gesehen, das Tier sofort zu euthanasieren, nachdem ihm der Transport am Montag, dem 3. November 2014 bekannt gewesen sei. Der gegen ihn gerichtete Tatvorwurf erweise sich als nicht sachgerecht, da kein Verschulden gegeben sei. 

Dem gegenständlichen Tatvorwurf sei nicht zu entnehmen, wann und wo er eine Verwaltungsübertretung begangen haben solle. Das Schwein sei von seinem Betrieb abgeholt und nach Graz verbracht worden. Wo die Schwellung in dem Umfang, wie sei vom Veterinärreferat in Graz festgestellt worden sei, entstanden sei, sei weder dem Straferkenntnis noch seiner Begründung entnehmbar. Er habe naturgemäß auch keine Information, wie sich die Schwellung dargestellt habe. Konkret sei dem Spruch des Straferkenntnisses nicht entnehmbar, wo er eine Verwaltungsübertretung gesetzt habe, nämlich durch die Durchführung oder Ermöglichung des Transports des Tieres von P nach Graz oder durch das Halten auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Wortwendung „hiedurch“ werde, ohne dass dies interpretierbar sei, nicht klargestellt, „wodurch“ er rechtswidrig gehandelt haben solle. Zweifelsfrei sei er nach Übergabe des Schweines an den Transporteur nicht mehr in der Lage gewesen, das Tier „ordnungsgemäß zu versorgen“. Das Straferkenntnis entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 44a VStG und sei daher rechtswidrig. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.  

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhalten nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Spruch-erfordernissen nach § 44a Z1 VStG ist die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Die Tat ist so weit zu konkretisieren, dass sie (insbesondere nach Tatort und Tatzeit) unverwechselbar feststeht sowie eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und damit auch die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985); im Spruch sind daher alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat auch das Landesver-waltungsgericht nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die belangte Behörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601), sondern die Entscheidungsbefugnis ist durch den Gegenstand des Spruchs im angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs.4 AVG (vgl etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Beschwerde­verfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der belangten Behörde bildet (vgl ua VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

 

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs.2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungs­akte verstößt.

Gemäß § 5 Abs.1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Gemäß § 15 TSchG muss ein Tier, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforder­lichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Dem Bf war im nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ergangenen Straferkenntnis vom 24. März 2016 zur Last gelegt worden, er habe – wie anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz festgestellt worden sei – am 3. November 2014 um 5.20 Uhr im Wartestall des Schlachthofes in Graz V., Lagergasse 158, ein Mastschwein mit der OM „ÖHYB VLV 1170“ zur Schlachtung angeliefert, das laut Befund des Amtstierarztes eine Lahmheit und beidseitige Schwellung der Sprunggelenke aufgewiesen habe und zum Zeitpunkt der Schlachtung das Äußere der Schwellung (kaum Farbveränderung, verstärkte Gefäßinjektion und Schwellung bis zu den proximalen Zehengelenken) auf eine bereits chronische Entzündung hingewiesen habe, und habe nach den Feststellungen als Betreiber des Schweinemast­betriebes in Peuerbach, Langenpeuerbach 1, und Halter dieses Tieres zu verantworten, dass das Tier, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweise, unverzüglich versorgt werden müsse, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, und den diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert untergebracht  werden müsse und Tiere artgerecht gehalten werden müssen und Tiere nicht derart gehalten werden dürften, dass dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere entstehen.

 

Innerhalb der Verjährungsfrist war dem Bf – in der einzigen Verfolgungs­handlung, nämlich der Strafverfügung vom 20. Oktober 2015 – zur Last gelegt worden, er habe es zu verantworten, dass – wie anlässlich einer Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz festgestellt worden sei – am 3. November 2014 um 5.20 Uhr im Wartestall des Schlachthofes in G V., sich das Schwein mit der OM „ÖHYB VLV 1170“ im Wartestall der Fa. N.M. GmbH befunden habe, welches eine Lahmheit und beidseitige Schwellung der Sprunggelenke aufgewiesen habe und zum Zeitpunkt der Schlachtung das Äußere der Schwellung (kaum Farbveränderung, verstärkte Gefäßinjektion und Schwellung bis zu den proximalen Zehengelenken) auf eine bereits chronische Entzündung hingewiesen habe, und das Tier hiedurch unter Schmerzen gelitten habe und nicht ordnungsgemäß versorgt gewesen sei, obwohl ein Tier, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweise, unverzüglich versorgt werden müsse und den diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert untergebracht werden müsse und Tiere artgerecht gehalten werden müssten und Tiere nicht derart gehalten werden dürften, dass dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere entstünden.

 

§ 15 TSchG normiert, dass bei Krankheit oder Verletzung von Tieren besondere Versorgungserfordernisse zu berücksichtigen sind, die naturgemäß dort zu beachten bzw zu erfüllen sind, wo die Tiere gehalten werden, nämlich im landwirtschaftlichen Betrieb des Tierhalters. Tatort der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wegen Unterlassung der unverzüglichen ordnungs­gemäßen Versorgung ist daher Peuerbach.

Tatort des Tatvorwurfs sowohl laut Strafverfügung als auch des Straferkennt­nisses war der Wartestall der Fa M. im Schlachthof G. Verfolgungsverjährung ist am 3. November 2015 eingetreten, dh eine Spruchänderung ist auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z3 VStG nicht mehr zulässig.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden (naturgemäß unter Entfall von Verfahrenskostenbeiträgen), ohne auf die in der Beschwerde geltend gemachten inhaltlichen Argumente eingehen zu können.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger