LVwG-601108/6/KH

Linz, 27.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde der Frau J F, P, S, DEUTSCHLAND, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Oktober 2015, GZ: VerkR96-8613-2015, betreffend eine Übertretung der Straßen-verkehrsordnung,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das im Spruch enthaltene Zitat „§ 99 Abs. 2e StVO“ durch „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO“ ersetzt wird.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  10 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. Oktober 2015, GZ: VerkR96-8613-2015, wurde über Frau J F (im Folgenden: Beschwerdeführerin – Bf), P, S, DEUTSCHLAND, nach § 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 45 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 leg.cit. verhängt, da sie die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort mit dem angegebenen Fahrzeug um 15 km/h überschritten hatte, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden war.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Bf binnen offener Frist Beschwerde ein, welche insbesondere damit begründet war, dass sie nicht sagen könne, wer zum Tatzeitpunkt ihr Auto gefahren habe, da ihr Auto einen erweiterten Fahrerkreis habe und dieser hauptsächlich aus Familienmitgliedern bestehe. Alle Fahrer würden des Öfteren die A1 Westautobahn nützen, was die Nachforschungen der Bf sehr erschwere. Da die Bf sich weder selber noch jemand anderem aus dem Fahrerkreis beschuldigen wolle, könne sie keine Aussage darüber treffen, wer der Lenker gewesen sei.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht hat Beschwerde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2016. Zu dieser ist die Bf nicht erschienen bzw. hat sich die belangte Behörde entschuldigt.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgericht handelt es sich bei den Äußerungen der Bf in der Beschwerde, dass auch ein anderes Familienmitglied gefahren sein könnte, sie den Lenker aber nicht bekannt gibt, um nicht sich selbst oder ein Familienmitglied zu beschuldigen, um Schutzbehauptungen, um selbst einer Bestrafung wegen der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu entgehen – dies wird auch durch den Umstand erhärtet, dass die Bf die Vollstreckungspraxis betreffend Verwaltungsstrafbescheide nach § 103 Abs. 2 KFG in Deutschland präzise zitiert und insofern um die Folgen der Behauptung des Zulassungsbesitzers, nicht zu wissen, wer zur Tatzeit am Tatort das von ihm/ihr gehaltene Fahrzeug gefahren habe (nämlich die Vereitelung einer Vollstreckung), Bescheid weiß.

 

 

III.           Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich steht folgender Sachverhalt fest:

 

Aufgrund einer Radarmessung, welche im Behördenakt dokumentiert ist, erfolgte die Anzeige der der Bf im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung bei der belangten Behörde.

 

Die belangte Behörde erließ eine Strafverfügung gegen die Bf, wogegen diese Einspruch erhob und um Zusendung eines Fotos, auf welchem der Fahrer klar erkennbar sei, ersuchte. Wenn dies nicht möglich sei, könne oder wolle die Bf dann keine Aussage treffen, wer das Auto gefahren habe. Der Einspruch wurde weiters wie folgt begründet: „Obwohl Bußgelder/Verwaltungsstrafen aus Österreich grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden können, haben die Innenministerien der deutschen Bundesländer ihre Vollstreckungspraxis bei rechtskräftigen österreichischen Bescheides geändert: Verwaltungsstrafbescheide aus Österreich, die auf § 103 Abs. 2 KFG beruhen, werden in Deutschland nicht vollstreckt (Art. 4 des deutsch-österreichischen Rechtshilfevertrages vom 31.05.1988), entsprechende Ersuchen aus Österreich unerledigt zurückgeschickt. Die Vollstreckung derartiger Strafverfügungen gegen deutsche Kraftfahrzeughalter würde nämlich das Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten Angehöriger und das Verbot, zur Selbstbezichtigung verpflichtet zu werden, verletzen, sodass dies eine Ablehnung der einschlägigen österreichischen Vollstreckungsersuchen nach Artikel 4 Abs. 1 des Vertrages rechtfertigt.“

 

Nach einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erging seitens der belangten Behörde das angefochtene Straferkenntnis.

 

Gegen dieses hat die Bf mit der unter Pkt. I.2. angeführten Begründung binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die belangte Behörde (entschuldigt per E-Mail vom 13. Juni 2016) sowie die Bf nicht erschienen sind.

 

Die Bf hat sich in der Begründung ihrer Beschwerde bzw. in der darin verwiesenen Begründung ihres Einspruchs gegen die ursprüngliche Strafverfügung ausdrücklich darauf berufen, dass Verwaltungsstrafbescheide aus Österreich, welche auf § 103 Abs. 2 KFG gründen, in Deutschland nicht vollstreckt würden und sie niemanden aus dem erweiterten Fahrerkreis ihres Autos beschuldigen wolle und deshalb keine Aussage treffen könne, wer der Lenker war.

 

Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei den Ausführungen der Bf in der Beschwerde um Schutzbehauptungen handelt und dass der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde zu folgen ist, welche davon ausgeht, dass die Bf jene Person war, die zur Tatzeit am Tatort das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat. 

 

 

IV.          In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

1. 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) StVO normiert Folgendes:

„(2)  Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) ist für die dem Bf vorgeworfene Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu verhängen.

 

2. Die der Bf im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung an sich ist in jedem Stadium des Verfahrens unbestritten geblieben. Die Bf hat lediglich mehrmals darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Fahrzeug einen erweiterten Fahrerkreis (hauptsächlich Familienmitglieder) habe und sie nicht sagen könne, wer der Lenker war, da sie weder sich selbst noch jemand anderem aus ihrem Fahrerkreis beschuldigen wolle. Ihre Argumentation hat sich jedoch in dieser Behauptung erschöpft, sie hat auch keinerlei taugliche Beweismittel angeboten, die zur Widerlegung der Annahme, dass zur Tatzeit sie selbst die Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen ist, dienen könnten. Wiederholt hat sie lediglich ausgeführt, dass die Tatsache, dass das Fahrzeug von einem erweiterten Fahrerkreis benutzt werde, die Nachforschungen betreffend den Lenker für sie erschwere und dass sie weder sich noch Familienmitglieder beschuldigen wolle und deshalb keine Auskunft erteilen könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe.

 

3. Neben der Tatsache, dass das im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Delikt nicht die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, sondern eine Geschwindigkeitsüberschreitung betraf, welche seitens der Bf gänzlich unbestritten blieb, ist zur Verweigerung der Erteilung einer Lenkerauskunft mit dem Hinweis auf einen erweiterten Fahrerkreis in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass gemäß § 103 Abs. 2 KFG der Zulassungsbesitzer der Behörde auf Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen hat, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 103 Abs. 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer für den Fall, dass er das Kraftfahrzeug nicht alleine benutzt, entsprechende Aufzeichnungen darüber zu führen, die es ihm ermöglichen, den Lenker des von ihm als Zulassungsbesitzer gehaltenen Fahrzeuges jederzeit zu eruieren (vgl. VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115).

 

4. Die Äußerungen der Bf in der Beschwerde, dass sie weder Familienmitglieder noch sich selbst beschuldigen wolle und deshalb nicht mitteilen könne, wer der Lenker war sowie ihre Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung, welche sie der Beschwerde beigelegt hat, zum Thema Vollstreckung von Strafbescheiden nach § 103 Abs. 2 KFG in Deutschland, zielen ganz eindeutig darauf ab, die Verhängung einer Verwaltungsstrafe über sie selbst zu vereiteln – aus diesem Grund hat die Bf bewusst auch keine Auskunft darüber erteilt, wer das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat.

Dabei übersieht die Bf jedoch, dass es sich in dem gegen sie gerichteten Verwaltungsstrafverfahren nicht um ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 KFG (oder um das einem derartigen Strafverfahren zugrunde liegende Administrativverfahren betreffend die Erhebung der Lenkereigenschaft) gehandelt hat, sondern ihr eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde, welche sie jedoch nie bestritten hat – der objektive Tatbestand der ihr vorgeworfenen Straftat ist somit eindeutig verwirklicht.

 

5. Zur subjektiven Tatseite ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bf in der Absicht, eine Bestrafung zu vereiteln, eine – nicht von ihr verlangte – Lenkerauskunft verweigert bzw. darauf hingezielt hat, sich selbst zu entlasten, da ihrer Meinung nach keine eindeutigen Hinweise auf ihre Lenkereigenschaft vorgelegen seien. Diesbezüglich ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Bf nicht eine Nichterteilung einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG, sondern eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde und es sich bei ihrer auf die Vollstreckungspraxis von Verwaltungsstrafen auf Grundlage von § 103 Abs. 2 KFG zielenden Hinweisen um reine Schutzbehauptungen handelt.

 

Wie bereits erwähnt hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 103 Abs. 2 KFG der Zulassungsbesitzer für den Fall, dass er das Kraftfahrzeug nicht alleine benutzt, entsprechende Aufzeichnungen darüber zu führen, die es ihm ermöglichen, den Lenker des von ihm als Zulassungsbesitzer gehaltenen Fahrzeuges jederzeit zu eruieren (vgl. VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115). Im Sinne dieser Judikatur wäre die Bf somit verpflichtet gewesen, jedenfalls für Fahrten in Österreich detaillierte Aufzeichnungen darüber zu führen, wer das auf sie zugelassene Fahrzeug wann gelenkt hat. Verstöße gegen diese Aufzeichnungspflicht sind jedenfalls vorwerfbar. Die Bf hat diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass sie niemanden – nicht sich selbst und auch kein Familienmitglied – beschuldigen wolle und deshalb keinen Lenker nenne – damit hat sie auch eindeutig gegen die in § 103 Abs. 2 KFG dem Fahrzeughalter auferlegten Verpflichtungen verstoßen.

Ebenso ist es ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es zulässig ist, aus dem Verhalten eines Zulassungsbesitzers im Zuge einer Lenkererhebung Schlüsse auf den Täter einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung zu ziehen (VwGH v. 23.04.1986, 86/18/0004).

 

6. Darüber hinaus ist die Bf der ihr nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshof obliegenden Mitwirkungspflicht eindeutig nicht nachgekommen: Zur Mitwirkungspflicht von Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vgl. das Erkenntnis des Verwaltungs­gerichts­hofes vom 20. September 1999, 98/21/0137, in welchem festgestellt wird, dass der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzu­gehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG), die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizu­tragen, befreit, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegen­zusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt. Wirkt eine Partei an der Erhebung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (VwGH 12.12.1978, Slg. 9721A).

Siehe hiezu auch das Erk des VwGH vom 27.05.2011, 2010/02/0129: Wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (Hinweis: E 6.12.1985, 85/18/0051). In diesem Zusammenhang ist der VwGH daher der Beweiswürdigung von Behörden, die daraus den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht entgegengetreten, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet. Im vorliegenden Fall hat die Bf keinerlei Umstände aufgezeigt, die geeignet gewesen wären, die Schlüssigkeit der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, da die Bf in keiner Weise dargelegt hat, dass sie als Lenkerin des betreffenden Fahrzeuges ausscheidet.

 

7. Ergänzend ist noch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2011, B1369/10, zu verweisen, welches einen bezüglich des Sachverhaltes sowie der Argumentation der Beschwerdeführerin dem vorliegenden Beschwerdefall gleich gelagerten Fall behandelt: Über die Beschwerdeführerin in diesem Fall wurde ebenso eine Verwaltungsstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt. Sie brachte im Verwaltungsstrafverfahren bzw. vor dem damals noch zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat vor, sie sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht Lenkerin des Fahrzeuges gewesen, hat aber keine konkreten Beweismittel angeboten, um diese Behauptung nachzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof wies die an ihn erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin nicht in dem von ihr geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt war.

 

8. Zur Strafbemessung:

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 sieht einen Strafrahmen von 726 Euro vor – die über die Bf verhängte Verwaltungsstrafe in der Höhe von 45 Euro liegt im absolut untersten Bereich des Strafrahmens. Die Höhe der verhängten Strafe scheint aus general- und spezialpräventiver Sicht notwendig und als angemessen, um die Bf in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

 

9. Zur Abänderung des betreffend die verhängte Verwaltungsstrafe fälschlich zitierten Paragraphen: Bei dem betreffend die Verhängung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zitierten Paragraphen („§ 99 Abs. 2e“) handelt es sich augenscheinlich um ein Versehen der Behörde, was sich auch darin widerspiegelt, dass in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses die korrekte Rechtsnorm, nämlich § 99 Abs. 3 lit. a, zitiert wird. Durch die Abänderung der Norm im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses wird der der Bf vorgehaltene Tatvorwurf nicht berührt (Verletzung des § 20 Abs. 2 StVO durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h durch 15 km/h), aus diesem Grund ist eine Abänderung der – in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sehr wohl korrekt zitierten – Rechtsnorm auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig.

 

10. Der vorgeschriebene Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren ist in den im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen begründet.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision der Bf ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z.1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei  die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing