LVwG-601190/18/FP

Linz, 10.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von M M, geb. x 1964, vertreten durch W Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, Berggasse 2, 4400 Steyr vom 10. Dezember 2015, GZ. VStV/915301645073/2015, wegen einer Übertretung der StVO, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Strafe auf 220 Euro (Ersatzfreiheits-strafe 101 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 22 Euro (§ 64 VStG).

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 2015 warf die belangte Behörde dem Bf vor, am 1. August 2015 um 9:55 Uhr in Vorchdorf, A1, Fahrtrichtung Salzburg, bei Straßenkilometer 201.420 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten zu haben, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es sei mittels Videomessung ein Abstand von 0,31 Sekunden festgestellt worden.

 

Die belangte Behörde verhängte eine Strafe iHv 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 15 Stunden) und sprach aus, dass der Bf 25 Euro an Verfahrenskosten zu bezahlen habe.

 

Die belangte Behörde begründete wie folgt:

„[...] Das Straferkenntnis stützt sich im Wesentlichen auf die Anzeige der angeführten Übertretung durch die Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 02.08.2015.

Demnach haben Sie

1.) am 01.08.2015 um 09.55 Uhr auf der A1 Richtung Salzburg, Gemeinde Vorchdorf bei km 210.420 als Lenker des Pkw mit dem polizeilichem Kennzeichen x zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,31 Sekunden festgestellt.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat am 18.09.2015 gegen Sie eine Strafverfügung gemäß § 99 Abs. 2 c StVO i.V.m. § 18 Abs. 1 StVO in der Höhe von € 250,- erlassen.

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie durch Ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter L innerhalb offener Frist Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und beantragten die Übersendung einer Aktenkopie.

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde gemäß § 29a VStG der Landespolizeidirektion  , Poiizeikommissariat Steyr abgetreten.

 

Wertung und Entscheidung der Behörde

 

Mit Schreiben des Polizeikommissariat Steyr vom 30.10.2015 wurden Sie aufgefordert, sich entweder bis zum 01.12.2015 schriftlich zu rechtfertigen oder sich anlässlich der Vernehmung am 01.12.2015 beim Polizeikommissariat Steyr, 1. Stock, Zi. 7 einzufinden. Gleichzeitig mit dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wurden Ihnen die Lichtbilder der Abstandsmessung vom 08.08.2015 übermittelt.

 

Die Stellungnahme durch Ihren Rechtsvertreter L langte am 01.12.2015 mittels    E-Mail bei der Behörde ein.

In dieser gaben Sie folgendes an:

Die mir angelastete Verwaltungsübertretung habe ich nicht zu verantworten.

Richtig ist, dass ich am 01.08.2015 auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg unterwegs war. Die aufgezeichnete Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist darauf zurückzuführen, dass das voranfahrende Fahrzeug unmittelbar vor der Aufnahme einen Fahrstreifenwechsel nach links auf den von mir benützten Fahrstreifen, durchgeführt hat. Darauf ist der zu geringe Sicherheitsabstand zurückzuführen. Das später vor mir fahrende Fahrzeug hätte diesen Fahrstreifenwechsel erst gar nicht durchführen dürfen.

Nach der Rechtsprechung ist von einem solcher Art „geschnittenen" Verkehrsteilnehmer durch Verringerung der Geschwindigkeit der Sicherheitsabstand wieder herzustellen, aus dem Grunde des § 21 StVO darf das aber nicht gegen den Verkehrsfluss erfolgen. Auf der Autobahn ein Fahrzeug nur deswegen stärker abzubremsen, würde eine Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeiführen. Das hat durch Wegnehmen vom Gas zu erfolgen. Dieser Verpflichtung bin ich nachgekommen.

Aus diesem Grund liegt kein schuldhafter Verstoß gegen die Bestimmung über den Sicherheits-(Nachfahr-)Abstand vor. Die Verletzung ist erst ab dem unzulässigen Fahrstreifenwechsel des anderen Fahrzeuges hervorgerufen worden.

Zu den Angaben in der Stellungnahme wird ausgeführt, dass diesen nicht gefolgt werden kann, insbesondere, dass ein vor dem Beschuldigten fahrendes Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf dem linken Fahrstreifen herausgewechselt hätte und in der Folge der zu geringe Sicherheitsabstand zustande kam. Die Bilder zeigen eindeutig das Fahrzeug des Einschreiters auf Bild 1.) und 2.) und den Abstand des Fahrzeuges des Beschuldigten zum vor ihm fahrenden Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung.

Die in der Stellungnahme angegebene Rechtfertigung, es wäre ein Fahrzeug von rechts nach links in die auf dem Fahrstreifen des Beschuldigten fahrende Kolonne gewechselt, sodass sich der Tiefenabstand kurzfristig verringerte, ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten um einer drohenden Bestrafung zu entgehen.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 9 Metern (0,31 Sekunden) eingehalten.

Der vom Beschwerdeführer eingehaltene geringe Sicherheitsabstand fällt unter die Strafdrohung des § 99 Abs.2c Z. 4 StVO 1960, zumal er weniger als die dort normierten 0,4 Sekunden betragen hatte. Der Strafrahmen reicht von 72 Euro bis 2.180 Euro. Die von der Erstbehörde festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro bewegt sich also noch im unteren Bereich des Strafrahmens und kann aus diesem Blickwinkel nicht als überhöht angesehen werden.

Auch muss im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers bemerkt werden, dass er dieses Delikt zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hatte. Wer so knapp an seinen Vordermann auffährt, dem kann nicht mehr zu Gute gehalten wenden, dass er bloß fahrlässig gehandelt hatte. Ein derartig geringer Sicherheitsabstand über einen längeren Zeitraum eingehalten, muss vom Lenker billigend in Kauf genommen worden sein, anders wäre ein solcher Umstand nicht zu erklären.

In generalpräventiver Hinsicht muss darauf hingewiesen werden, dass Drängler auf Autobahnen keine Einzelerscheinungen sind, sondern deren Zahl laut entsprechenden Statistiken eher im Steigen ist. Demnach ist schon jeder fünfte Unfall auf Autobahnen oder Schnellstraßen auf dichtes Auffahren zurückzuführen, solche Verkehrsunfälle haben meist auch dramatische Folgen. Das dichte Auffahren auf den Vordermann hat für letzteren aber auch unabhängig von einer konkreten Bremssituation unangenehme Auswirkungen, wird man dadurch abgelenkt, zumal man das nachfahrende Fahrzeug immer weder im Spiegel beobachtet, allenfalls zu einem Schnellspurwechsel bewogen, um den Drängler loszuwerden, Konzentrationsstörungen und Nervosität treten auf, allenfalls auch Temposteigerungen, um eben wieder den Abstand zu vergrößern.

In Anbetracht dieser Erwägungen kann es nicht angehen, dass ein Fahrzeuglenker, die den gebotenen Sicherheitsabstand massiv unterschreiten, mit der bloßen gesetzlichen Mindeststrafe belegt werden, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall eine solche Vorgangsweise rechtfertigen.

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln. Es entspricht den Tatsachen, dass die Auswertung des Beweisvideos durch die Polizei selbst erfolgte und daraufhin eine Anzeige erstattet wurde. Die Behörde sieht keinen Grund an der Auswertung des Beweisvideos durch besonders geschulte Polizeiorgane zu zweifeln. Für die Behörde gilt es als erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

Nach der Judikatur des VwGH hat ein Kfz-Lenker jedenfalls einen Abstand einzuhalten, der etwa die Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h; vgl VwGH 26.09.2008, 2008/02/0143.

Es entspricht auch der Ansicht des Höchstgerichtes, dass Unfälle bei hohen Geschwindigkeiten schwerste Personen- und Sachschäden hervorrufen. Erfolgt eine deutliche Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes bei derartigen Geschwindigkeiten, so liegen besonders gefährliche Verhältnisse vor; vgl VwGH 31.03.2006, 2006/02/0040.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat berücksichtigt.

Die verhängten Geldstrafen entsprechen somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und scheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse waren der Behörde nicht bekannt. Es wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein durchschnittliches Einkommen beziehen.

Erschwerend      bei      der     Strafbemessung     war     eine     Vormerkung      wegen Geschwindigkeitsübertretung. Mildernd wurde keine Umstand berücksichtigt.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mittels am 11. Jänner 2016 rechtzeitig eingebrachten Schriftsatzes Beschwerde und führte aus, wie folgt:

  

„In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steyr vom 10.12.2015, VStV/915301645073/2015, fristgerecht durch meine ausgewiesenen Vertreter nachstehende

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht OÖ.

 

a) Rechtzeitigkeit

Das Straferkenntnis datiert vom 10.12.2015 und wurde meinen Rechtsvertretern am 14.12.2015 zugestellt, sodass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde.

 

b) Anfechtungsumfang

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

 

c) Beschwerdegründe

 

aa) Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde mir zur Last gelegt, dass ich am 1.8.2015 um 9.55 Uhr in Vorchdorf auf der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg beim Strkm. 210.420 als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen KZ: x zu einem vor mir am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hätte, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,31 sec. festgestellt.

 

Das Straferkenntnis ist aus nachstehenden Gründen unrichtig:

 

Die belangte Behörde vermeint, dass es sich bei meiner Rechtfertigung um eine Schutzbehauptung handle. Mit meiner Rechtfertigung, dass es zu einer Verminderung des Sicherheits-/Tiefenabstandes auf Grund eines vom rechten Fahrstreifen auf den von mir befahrenen linken Fahrstreifen wechselnden Fahrzeug gekommen ist, setzt sich die Behörde nicht ausführlich auseinander.

 

Richtig ist aber, dass unmittelbar vor der Aufnahme ein voranfahrendes Fahrzeug vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt hat, sodass des zu einer Verminderung des Tiefenabstandes gekommen ist.

 

Betrachtet man die der Anzeige angeschlossenen Lichtbilder 9:55:34:16 und 09:55:37:14, so ist eindeutig ersichtlich, dass ein weißer VW vom rechten Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen gewechselt hat. Am Lichtbilder 05:55:34:16 ist ein schwarzes Fahrzeug vor mir fahrend. Auf der rechten Fahrspur befindet sich ein schwarzes Fahrzeug und davor jener weiße VW. Am Lichtbild 09:55:37:14 ist nunmehr der vorerst am rechten Fahrstreifen fahrende VW vor mir und ist auch ersichtlich, dass er sich noch in einem Fahrstreifenwechsel befindet.

Durch diesen Fahrstreifenwechsel kam es zu einer Verminderung des Sicherheitsabstandes. Dieses später vor mir fahrende Fahrzeug hätte diese Fahrstreifenwechsel nämlich nicht durchführen dürfen. Der Sicherheitsabstand, der „schneidend" vermindert wurde, ist durch Verringerung der Geschwindigkeit durch den „geschnittenen" Verkehrsteilnehmer wieder herzustellen, weil nicht gegen den Verkehrsfluss gemäß § 21 StVO verstoßen werden darf. Auf der Autobahn ein Fahrzeug nur deswegen stärker abzubremsen, würde eine Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeiführen. Der Sicherheitsabstand ist einzig und allein durch Wegnehmen vom Gas zu vergrößern. Dieser Verpflichtung bin ich nachgekommen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt kein schuldhafter Verstoß gegen die Bestimmung über den Sicherheits-(Nachfahr-)abstand vor. Die Verletzung ist erst ab dem unzulässigen Fahrstreifenwechsel des anderen Fahrzeuges hervorgerufen worden.

 

Ich stelle den

Antrag

 

der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Straferkenntnis der Landespolizeidirektion aufzuheben; ausdrücklich beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“

 

I.3. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen, Gebrauch gemacht zu haben.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht hat in der Folge das Bezug habende Messvideo beigeschafft und ein technisches Amtssachverständigengutachten eingeholt, welches ergab, dass über den gesamten Aufnahmezeitraum kein Spurwechsel stattfand und der von der Polizei errechnete Wert des Sekundenabstandes von 0,31 sogar zugunsten des Bf ausgefallen ist.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt, Beischaffung des Messvideos, Einholung eines technischen Amtssachverständigengutachtens Dipl.-HTL-Ing. H, sowie öffentliche mündliche Verhandlung in welcher das von der Polizei aufgenommene Messvideo angesehen und analysiert wurde und der Bf Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Der Bf befuhr am 1. August 2015 gegen 9:55 Uhr mit einem PKW mit dem Kennzeichen x die Autobahn A1 im Gemeindegebiet von Vorchdorf bei etwa Straßenkilometer 210.420 in Fahrtrichtung Salzburg.

(Straferkenntnis, Anzeige)

Zu dieser Zeit führte die Landesverkehrsabteilung Oberösterreich im ggst. Bereich Abstandsmessungen mittels Videomessgerät durch. Der Bf ist auf dem Video bei 9:55:26:13 Uhr erstmals einwandfrei zu verorten. Die Abstands-Messung erfolgte bei 9:55:37:14 Uhr.

Vor dem Bf fuhr ein PKW Volkswagen Golf, der während des gesamten aufgezeichneten Zeitraumes keinen Fahrstreifenwechsel (vom ersten auf den zweiten Fahrstreifen bzw. umgekehrt) vornahm. Auf dem Video ist erkennbar, dass das vorausfahrende Fahrzeug VW Golf auf dem zweiten Fahrstreifen fuhr, meist äußerst rechts mit den rechten Rädern schon auf der die Fahrstreifen trennenden Leitlinie. Etwa bei 9:55:29 ist erkennbar, dass der VW Golf die Leitlinie zu überfahren beginnt und diese bei etwa 9:55:30:16 um etwa 20%, bei 9:55:32:07 etwa um ein Drittel überragt. Bei etwa 9:55:35 hält der VW Golf wieder seine ursprüngliche Fahrspur (mit den rechten Rädern etwa auf der Leitlinie) und verbleibt dort bis zum Ende der Aufzeichnung.

Der VW Golf wechselte nie vollständig den Fahrstreifen. Mit dem Großteil seiner Fahrzeugbreite war er stets auf dem zweiten Fahrstreifen. Er zeigte auch keinen Fahrstreifenwechsel an.

Im Zeitpunkt der Messung hat der Bf einen Sekundenabstand von höchstens 0,31 sec (9 m) eingehalten.

Hinter dem Bf befand sich in geringem Abstand ein PKW BMW. Dem Bf wäre es über die gesamte aufgezeichnete Fahrstrecke, auf welcher er stets einen vergleichbar geringen Abstand zum Vordermann einhielt, möglich gewesen, durch Gaswegnehmen, leichtes Reduzieren der Geschwindigkeit oder eine normale Betriebsbremsung den Abstand zum Vordermann zu erhöhen. Eine Notbremsung wäre nicht erforderlich gewesen. Sein Hintermann hätte Geschwindigkeitsveränderungen ohne aufzufahren durch Abbremsen kompensieren können, solange der Bf keine Vollbremsung eingeleitet hätte. Hätte der Bf ab der 33. Sekunde eine normale Betriebsbremsung eingeleitet, hätte sich seine Geschwindigkeit pro Sekunde um 10 km/h reduziert und hätte er zum Zeitpunkt der Messung einen ausreichenden Abstand eingehalten. Wäre er nur vom Gas gegangen, hätte er im Messzeitpunkt noch einen Abstand von 0,42 Sekunden aufgewiesen. Wäre der Bf bei 9:55:34:22 vom Gas gegangen, hätte der Abstand 0,35 sec. betragen.

(Videoaufzeichnung, Amtssachverständiger)

 

Das Gericht schätzt das Einkommen des Bf auf ein durchschnittliches (2.000 Euro netto pro Monat).

 

II.3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden als verlesen geltenden Akt, dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln.

Sowohl das schriftliche Gutachten als auch die Angaben des ASV in der Verhandlung waren schlüssig und nachvollziehbar und sind mit den Wahrnehmungen des Richters (Video) gut in Einklang zu bringen. Festzuhalten ist, dass der ASV, offenbar aufgrund eines Versehens, im schriftlichen Gutachten davon ausging, dass hinter dem Bf kein Fahrzeug nachfuhr. Dieser Umstand konnte aber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung klargestellt werden, als hier ausführlich die Thematik des nachfahrenden Fahrzeuges thematisiert wurde. Im Übrigen war das Gutachten schlüssig und vollständig und bestritt der Bf den geringen Abstand in keiner Weise, zumal er lediglich eine Abstandsverkürzung durch seinen Vordermann behauptete. Das vorliegende Video dokumentiert die Vorgänge zweifelsfrei.

Der in der Beschwerde behauptete Fahrstreifenwechsel seines Vordermannes erwies sich als aktenwidrig. Tatsächlich ergab sich, dass der Vordermann des Bf zu jeder Zeit auf dem gleichen Fahrstreifen des Bf verbleib, keinen Fahrstreifenwechsel anzeigte und vornehmen wollte, sondern lediglich eine variierende Fahrlinie auf dem zweiten Fahrstreifen einhielt und der Bf immer in ähnlich geringem Abstand hinter seinem Vordermann nachfuhr.  Die Behauptung des Bf, der VW Golf habe ein Manöver vorgetäuscht erweist sich als nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmende Interpretation des Bf, der daraus wohl ableiten will, dass er schon in einem Überholmanöver begriffen war und durch seinen Vordermann an diesem gehindert wurde. Auch dies lässt sich mit dem Video nicht in Übereinstimmung bringen, weil der Bf immer eine etwa gleiche nachfahrende Fahrlinie eingehalten (kein Ausweichen nach Links) und eine gleichbleibende Geschwindigkeit hat. Zum Zeitpunkt der Messung befand sich der VW Golf im Übrigen wieder vollständig auf dem zweiten Fahrstreifen. Der Bf verweigerte Angaben zu seinem Einkommen. Das Gericht folgt der belangten Behörde in ihrer Einschätzung.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Wesentliche zugrundeliegende Bestimmungen 

 

a)   § 18 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994) lautet:

 

§ 18. Hintereinanderfahren.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

b)   § 99 Abs 2c Z4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013) lautet:

 

§ 99. Strafbestimmungen.

 

(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges

[...]

4. den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,

[...]

 

III.2.  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.2.1. Objektiver Tatbestand:

 

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Es ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die Argumentation des Bf einzugehen, sein Vordermann habe einen Wechsel auf den ersten Fahrstreifen vorgetäuscht, sei zurück gefahren und habe ein „Spurwechsel“ stattgefunden.

 

Von einem „Hintereinanderfahren“ ist nach der Judikatur dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand (die seitliche Versetzung) nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände keinerlei Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann (OGH 17.1.1985, 8Ob35/84, ZVR1986/77).

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der Polizei angefertigten Video, dass sich der Vordermann zu jeder Zeit am zweiten Fahrstreifen befand. Bereits bei Beginn der möglichen Verortung des Bf auf dem Video war erkennbar, dass der Vordermann eine äußerst rechte Fahrlinie einhielt, sich meist mit den rechten Rädern auf der Leitlinie und später die Leitlinie sogar bis zu einem Drittel überfuhr, jedoch niemals einen Fahrstreifenwechsel anzeigte, noch vollzog.

Der Bf hielt demgegenüber eine Fahrspur mittig auf dem zweiten Fahrstreifen und einen gleichbleibend geringen Abstand ein.

Zum Zeitpunkt der Messung befand sich der Vordermann wieder vollständig auf dem zweiten Fahrstreifen.

 

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber, dass für den Bf zu keiner Zeit ein dem § 15 StVO entsprechendes Überholen denkbar war, zumal dieses einen Fahrstreifenwechsel (Abs. 3 par. cit.) und einen ausreichenden Sicherheitsabstand (Abs. 4 par. cit.) erfordert. Die Gegebenheiten ließen das Einleiten eines Überholvorganges weder zu (beide Fahrzeuge hätten sich auf dem nicht ausreichend breiten zweiten Fahrstreifen befunden), noch ist bei Einleiten eines Überholvorganges davon auszugehen, dass die Regeln über die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes nicht anzuwenden wären. Schon der Wortlaut des § 18 Abs 1 StVO stellt dies klar, zumal dieser mit dem Wort „stets“ ausreichend zum Ausdruck bringt, dass der notwendige Sicherheitsabstand immer einzuhalten ist.

 

Für den Bf ist insofern aus seinem Vorbringen nichts gewonnen, als er selbst bei Schaffung einer unklaren Verkehrssituation durch seinen Vordermann verbunden war, solange einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, bis der Vordermann sein vermeintliches Fahrmanöver (Fahrstreifenwechsel nach rechts) abgeschlossen gehabt hätte. Es erübrigt sich näher auf den behaupteten Fahrstreifenwechsel (nach links) einzugehen, zumal ein solcher evidentermaßen nicht stattgefunden hat. Der Vordermann hat den zweiten Fahrstreifen nie vollständig verlassen. Sofern der Bf ein unvorhersehbares Verhalten des vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmers geltend zu machen versucht, muss dem Bf entgegnet werden, dass ein solches – wie dargestellt - dem vorliegenden zweifelsfreien Video nicht entnommen werden kann. Der Umstand, dass der Vorausfahrende eine äußerst rechte und teilweise die Leitlinie überragende Fahrlinie einhielt, entsprach ggf. nicht der StVO, entband den Bf aber nicht von der Einhaltung des § 18 Abs 1 leg. cit. zumal er dennoch mit einem unvermittelten Bremsen des Vorausfahrenden rechnen musste und ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich gewesen wäre (insb. im Messbereich).

 

Es lag zweifelsfrei über die gesamte Strecke ein Hintereinanderfahren vor.

 

Selbst ein schneidendes Fahrmanöver des vorausfahrenden Lenkers könnte den Bf nicht entlasten, als nach dem Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 StVO beim Hintereinanderfahren, also jederzeit, ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden muss. So hat der VwGH etwa ausgesprochen, dass ein Vorausfahrender sich zwar auf die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes durch den Nachfahrenden, dieser sich aber nicht auf das Unterlassen eines überraschenden Bremsmanövers durch den Vorausfahrenden verlassen darf. Der Nachfahrende hat demnach unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände, wie etwa Straßenverhältnisse und Sichtverhältnisse, Vorliegen von Ortsdurchfahrten sowie der Art des vorne fahrenden Fahrzeuges (zB Schulfahrzeug) dafür zu sorgen, dass er auch bei überraschendem Bremsmanöver des vor ihm Fahrenden sein Fahrzeug rechtzeitig zum Anhalten bringen kann (Hinweis E 29.6.1970, 1870/69; E 15.5.1979, 358/79) (vgl. VwGH 26. April 1991, 91/18/0070).

 

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVO muss der nachfolgende Lenker damit rechnen, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit das Vorderfahrzeug auch rasch abgebremst (§ 21 Abs. 1 StVO) werden muss (VwGH 28. September 1982, 82/11/0100).

 

Im vorliegenden Fall hat der vor dem Bf fahrende Lenker in keiner Weise ein den Sicherheitsabstand des Bf verkürzendes Fahrmanöver gesetzt. Vielmehr hielt der Bf über die gesamte Strecke eine weitgehend gleichbleibende, drängelnde Fahrweise ein. Dies insbesondere im Messbereich.

 

In seiner Entscheidung vom 26. September 2008, 2008/02/0143 sprach der VwGH aus, dass der Kfz-Lenker jedenfalls einen Abstand einhalten muss, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl auch VwGH 18. Dezember 1997, 96/11/0035; 23. Oktober 1986, 86/02/0081).

 

Der Bf hat einen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 9 Metern bzw. 0,31 Sekunden eingehalten. Im gegenständlichen Fall ergibt dies aufgrund der Fahrgeschwindigkeit des Bf von 106 km/h mindestens 31,8 m (106 / 10 x 3).

 

Der Bf hat daher objektiv unzweifelhaft eine Übertretung nach § 18 Abs. 1 StVO begangen.

 

III.2.2. Subjektiver Tatbestand 

 

Es sind keine Umstände hervorgekommen, die den Bf in subjektiver Hinsicht entlasten. Die Behauptung des Bf, es sei durch ein Manöver des Vorausfahrenden zu einer Abstandsverkürzung gekommen und der Schluss des Bf, er habe deshalb einen ausreichenden Sicherheitsabstand nicht einhalten müssen vermögen ihn ebensowenig zu entlasten, wie der Umstand, dass auch hinter ihm ein Fahrzeug zu knapp auffuhr.

Aufgrund der Feststellungen ist erwiesen, dass ein den Bf zum Einhalten eines verkürzten Abstandes zwingendes Verhalten nicht stattgefunden hat. Zudem konnte sich der Bf bereits lange vor der tatsächlichen Messung auf das im wesentlichen gleichbleibende Fahrverhalten seines Vordermannes einstellen. Der Bf hat schlicht eine drängelnde Fahrweise eingehalten und hat keinerlei abstandsvergrößerndes Verhalten gesetzt.

Weder hat er gebremst, noch ist er vom Gas gegangen um den Abstand zu vergrößern.

Hätte er bereits am Beginn der Videoaufzeichnung die Geschwindigkeit nur leicht reduziert, hätte er leicht einen ausreichenden Abstand aufbauen können. Eine Gefahr, dass ihm der Nachkommende auffährt, bestand dabei nicht, weil feststellungsgemäß keine Notbremsung erforderlich war und der Nachfolgende nur im Falle einer solchen aufgefahren wäre.

Auch das Berufen auf § 21 StVO vermag den Bf nicht zu entlasten, zumal kein jähes oder überraschendes Bremsen, sondern lediglich eine Betriebsbremsung bzw. bereits zuvor ein Gas-Wegnehmen ausgereicht hätte.

Da also keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Bf subjektiv entlasten könnten, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen.

 

Vielmehr ist der Bf über einen Zeitraum von zumindest 8 Sekunden in gleichbleibend geringem Sicherheitsabstand, ohne den Abstand durch Geschwindigkeitsreduktion zu vergrößern und ohne, dass der Vorausfahrende den Bf beeinflussende Fahrmanöver gesetzt hätte, hinter diesem nachgefahren.

 

Der Bf hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht begangen.

 

III.2.3. Zur Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der vom Beschwerdeführer eingehaltene geringe Sicherheitsabstand fällt unter die Strafdrohung des § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960, zumal er weniger als die dort normierten 0,4 Sekunden betragen hatte. Der Strafrahmen reicht von 72 Euro bis 2.180 Euro. Die von der Erstbehörde festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro bewegt sich also noch im unteren Bereich des Strafrahmens und kann aus diesem Blickwinkel nicht als überhöht angesehen werden.

 

Die belangte Behörde hat jedoch eine Geschwindigkeitsübertretung als erschwerend gewertet, die das Gericht dem von der Behörde beigelegten Verwaltungsstrafregister nicht entnehmen kann. Aus diesem ergibt sich zwar der Hinweis auf ein Parkvergehen, jedoch enthält der Auszug keinerlei Hinweise auf eine Bestrafung und den Tatzeitpunkt, sodass das Gericht von der Unbescholtenheit des Bf auszugehen hat.

 

Die belangte Behörde ist bei der Bemessung der Strafe von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Bf, keinem relevanten Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten ausgegangen. Das Gericht folgt dieser Einschätzung.

 

Das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs. 1 StVO stellt kein Bagatelldelikt dar. Durch zu geringen Abstand zum Vorderfahrzeug ist es dem nachfahrenden Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren. Um Kraftwagenlenkern die Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens, welches oft zu Verkehrsunfällen (Auffahrunfällen und in weiterer Folge Massenkarambolagen auf Autobahnen mit Verletzten und Toten etc.) mit gravierenden Folgen führt, bewusst zu machen, ist aus generalpräventiven Gründen eine empfindliche Bestrafung geboten. Dazu kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Bf im Hinblick auf ein künftig gesetzeskonformes Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren. Das Gericht gewann in der Verhandlung den Eindruck, dass der Bf diesbezüglich keinerlei Unrechtsbewusstsein hat. Vielmehr versuchte er mit aktenwidrigen Behauptungen die Schuld von sich zu weisen. Gerade angesichts der äußerst gefährlichen, drängelnden Fahrweise des Bf und des geringen eingehaltenen Abstandes, erscheint eine deutlich spürbare Strafe geboten.

 

Vor diesem Hintergrund war die verhängte Geldstrafe zwar aufgrund der nicht feststellbaren Vormerkung herabzusetzen, das Gericht erachtet eine Strafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 101 Stunden) trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf jedenfalls tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf auf den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinzuweisen und künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist im unteren Bereich (10 %) des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, weshalb diese im Hinblick auf die Schwere und den Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung nicht als überhöht angesehen werden kann. Für eine darüber hinausgehende Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in jedem Fall ermöglichen, daran ändert auch nichts, dass der Bf Sorgepflichten hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 101 Stunden festgesetzt.

 

III.3. Aufgrund der Herabsetzung der Strafe und des damit einhergehenden teilweisen Obsiegens des Bf, war gem. 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten im Hinblick auf das behördliche Verfahren, waren entsprechend herabzusetzen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die diesbezügliche Judikatur wurde unter Punkt III. dargestellt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

  P o h l