LVwG-601191/17/FP

Linz, 11.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von M M, geb. x 1964, vertreten durch W, Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, Berggasse 2, 4400 Steyr vom 10. Dezember 2015, GZ. VStV/915301642734/2015, wegen einer Übertretung der StVO, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Strafe auf 120 Euro (Ersatzfreiheits-strafe 55 Stunden) herabgesetzt und der Spruch dahingehend korrigiert wird, dass der Wert 0,39 durch 0,4 ersetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der auf Spruchpunkt 1 entfallende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 12 Euro (§ 64 VStG).

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 2015 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) unter Spruchpunkt 1 vor, am 8. August 2015 um 9:34 Uhr in Vorchdorf, A1, Fahrtrichtung Salzburg, bei Straßenkilometer 201.420 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten zu haben, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es sei mittels Videomessung ein Abstand von 0,39 Sekunden festgestellt worden.

 

Die belangte Behörde verhängte eine Strafe iHv 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 15 Stunden), für einen Geschwindigkeitsverstoß 45 Euro (unbekämpft) und sprach aus, dass der Bf insgesamt 45 Euro an Verfahrenskosten zu bezahlen habe.

 

Die belangte Behörde begründete wie folgt:

„[...]Wertung und Entscheidung der Behörde

 

Mit Schreiben des Polizeikommissariat Steyr vom 30.10.2015 wurden Sie aufgefordert, sich entweder bis zum 01.12.2015 schriftlich zu rechtfertigen oder sich anlässlich der Veenehmung am 01.12.2015 beim Polizeikommissariat Steyr, 1. Stock, Zi. 7 einzufinden. Gleichzeitig mit dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wurden ihnen die Lichtbilder der Abstandsmessung vom 08.08.2015 übermittelt.

Die Stellungnahme durch Ihren Rechtsvertreter L langte am 01.12.2015 mittels E-Mail bei der Behörde ein.

In dieser gaben Sie folgendes an:

Die mir angelastete Verwaltungsübertretung habe ich nicht zu verantworten.

Richtig ist, dass ich am 08.08.2015 auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg unterwegs war. Die aufgezeichnete Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist darauf zurückzuführen, dass das voranfahrende Fahrzeug unmittelbar vor der Aufnahme einen Fahrstreifen Wechsel nach links, auf den von mir benützten Fahrstreifen, durchgeführt hat. Darauf ist der zu geringe Sicherheitsabstand zurückzuführen. Das später vor mir fahrende Fahrzeug hätte diesen Fahrstreifenwechsel erst gar nicht durchführen dürfen.

Nach der Rechtsprechung ist von einem solcher Art „geschnittenen" Verkehrsteilnehmer durch Verringerung der Geschwindigkeit der Sicherheitsabstand wieder herzustellen, aus dem Grunde des § 21 StVO darf das aber nicht gegen den Verkehrsfluss erfolgen. Auf der Autobahn ein Fahrzeug nur deswegen stärker abzubremsen, würde eine Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeiführen. Das hat durch Wegnehmen vom Gas zu erfolgen. Dieser Verpflichtung bin ich nachgekommen.

Aus diesem Grund liegt kein schuldhafter Verstoß gegen die Bestimmung über den Sicherheits-(Nachfahr-) Abstand vor. Die Verletzung ist erst ab dem unzulässigen Fahrstreifenwechsel des anderen Fahrzeuges hervorgerufen worden.

Zu den Angaben in der Stellungnahme wird ausgeführt, dass diesen nicht gefolgt werden kann, insbesondere, dass ein vor dem Beschuldigten fahrendes Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf dem linken Fahrstreifen herausgewechselt hätte und in der Folge der zu geringe Sicherheitsabstand zustande kam. Die Bilder zeigen eindeutig das Fahrzeug des Einschreiters auf Bild 1.) und 2.) und den Abstand des Fahrzeuges des Beschuldigten zum vor ihm fahrenden Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung.

Die in der Stellungnahme angegebene Rechtfertigung, es wäre ein Fahrzeug von rechts nach links in die auf dem Fahrstreifen des Beschuldigten fahrende Kolonne gewechselt, sodass sich der Tiefenabstand kurzfristig verringerte, ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten um einer drohenden Bestrafung zu entgehen.

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 15 Metern (0,39 Sekunden) eingehalten

Der vom Beschwerdeführer eingehaltene geringe Sicherheitsabstand fällt unter die Strafdrohung des § 99 Abs.2c Z. 4 StVO 1960, zumal er weniger als die dort normierten 0,4 Sekunden betragen hatte. Der Strafrahmen reicht von 72 Euro bis 2.180 Euro. Die von der Erstbehörde festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro bewegt sich also noch im unteren Bereich des Strafrahmens und kann aus diesem Blickwinkel nicht als überhöht angesehen werden.

Auch muss im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers bemerkt werden, dass er dieses Delikt zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hatte. Wer so knapp an seinen Vordermann auffährt, dem kann nicht mehr zu Gute gehalten werden, dass er bloß fahrlässig gehandelt hatte. Ein derartig geringer Sicherheitsabstand über einen längeren Zeitraum eingehalten, muss vom Lenker billigend in Kauf genommen worden sein, anders wäre ein solcher Umstand nicht zu erklären.

In generalpräventiver Hinsicht muss darauf hingewiesen werden, dass Drängler auf Autobahnen keine Einzelerscheinungen sind, sondern deren Zahl laut entsprechenden Statistiken eher im Steigen ist. Demnach ist schon jeder fünfte Unfall auf Autobahnen oder Schnellstraßen auf dichtes Auffahren zurückzuführen, solche Verkehrsunfälle haben meist auch dramatische Folgen.

Das dichte Auffahren auf den Vordermann hat für letzteren aber auch unabhängig von einer konkreten Bremssituation unangenehme Auswirkungen, etwa wird man dadurch abgelenkt, zumal man das nachfahrende Fahrzeug immer wieder im Spiegel beobachtet, allenfalls zu einem Schnellspurwechsel bewogen, um den Drängler loszuwerden, Konzentrationsstörungen und Nervosität treten auf, allenfalls auch Temposteigerungen, um eben wieder den Abstand zu vergrößern.

In Anbetracht dieser Erwägungen kann es nicht angehen, dass ein Fahrzeuglenker, die den gebotenen Sicherheitsabstand massiv unterschreiten, mit der bloßen gesetzlichen Mindeststrafe belegt werden, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall eine solche Vorgangsweise rechtfertigen.

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln. Es entspricht den Tatsachen, dass die Auswertung des Beweisvideos durch die Polizei selbst erfolgte und daraufhin eine Anzeige erstattet wurde. Die Behörde sieht keinen Grund an der Auswertung des Beweisvideos durch besonders geschulte Polizeiorgane zu zweifeln. Für die Behörde gilt es als erweisen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

Nach der Judikatur des VwGH hat ein Kfz-Lenker jedenfalls einen Abstand einzuhalten, der etwa die Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h; vgl VwGH 26.09.2008, 2008/02/0143.

Es entspricht auch der Ansicht des Höchstgerichtes, dass Unfälle bei hohen Geschwindigkeiten schwerste Personen- und Sachschäden hervorrufen. Erfolgt eine deutliche Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes bei derartigen Geschwindigkeiten, so liegen besonders gefährliche Verhältnisse vor; vgl VwGH 31.03.2006, 2006/02/0040.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat berücksichtigt

Die verhängten Geldstrafen entsprechen somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und scheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse waren der Behörde nicht bekannt. Es wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein durchschnittliches Einkommen beziehen.

Erschwerend bei der Strafbemessung war eine Vormerkung wegen Geschwindigkeitsübertretung. Mildernd wurde keine Umstand berücksichtigt.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz.

 

I.2. Nur gegen Spruchpunkt 1 dieses Straferkenntnis erhob der Bf mittels am 11. Jänner 2016 rechtzeitig eingebrachten Schriftsatzes Beschwerde (dies stellte er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung klar) und führte aus, wie folgt:

  

„In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steyr vom 10.12.2015, VStV/915301642734/2015, fristgerecht durch meine ausgewiesenen Vertreter nachstehende

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht OÖ.

 

a) Rechtzeitigkeit

Das Straferkenntnis datiert vom 10.12.2015 und wurde meinen Rechtsvertretern am 14.12.2015 zugestellt, sodass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde.

 

b) Anfechtungsumfang

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

 

c) Beschwerdegründe

aa) Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde mir zur Last gelegt, dass ich am 8.8.2015 um 9.34 Uhr A 1 in Fahrtrichtung Salzburg beim Strkm. 210.420 als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen KZ: X zu einem vor mir am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hätte, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,39 sec. festgestellt.

 

Das Straferkenntnis ist aus nachstehenden Gründen unrichtig:

 

Die belangte Behörde vermeint, dass es sich bei meiner Rechtfertigung um eine Schutzbehauptung handle. Mit meiner Rechtfertigung, dass es zu einer Verminderung des Sicherheits-/Tiefenabstandes auf Grund eines vom rechten Fahrstreifen auf den von mir befahrenen linken Fahrstreifen wechselnden Fahrzeug gekommen ist, setzt sich die Behörde nicht ausführlich auseinander.

 

Richtig ist aber, dass unmittelbar vor der Aufnahme ein voranfahrendes Fahrzeug vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt hat, sodass des zu einer Verminderung des Tiefenabstandes gekommen ist.

 

Durch diesen Fahrstreifenwechsel kam es zu einer Verminderung des Sicherheitsabstandes. Dieses später vor mir fahrende Fahrzeug hätte diese Fahrstreifenwechsel nämlich nicht durchführen dürfen. Der Sicherheitsabstand, der „schneidend" vermindert wurde, ist durch Verringerung der Geschwindigkeit durch den „geschnittenen" Verkehrsteilnehmer wieder herzustellen, weil nicht gegen den Verkehrsfluss gemäß § 21 StVO verstoßen werden darf. Auf der Autobahn ein Fahrzeug nur deswegen stärker abzubremsen, würde eine Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeiführen. Der Sicherheitsabstand ist einzig und allein durch Wegnehmen vom Gas zu vergrößern. Dieser Verpflichtung bin ich nachgekommen.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hegt kein schuldhafter Verstoß gegen die Bestimmung über den Sicherheits-(Nachfahr-)abstand vor. Die Verletzung ist erst ab dem unzulässigen Fahrstreifenwechsel des anderen Fahrzeuges hervorgerufen worden.

 

Ich stelle den

 

Antrag

 

der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Straferkenntnis der Landespolizeidirektion aufzuheben; ausdrücklich beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“

 

I.3. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen, Gebrauch gemacht zu haben.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht hat in der Folge das Bezug habende Messvideo beigeschafft und ein technisches Amtssachverständigengutachten eingeholt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Bf klar, dass nur gegen Punkt 1 des ggst. Straferkenntnisses Beschwerde erhoben wurde, sodass es im Hinblick auf seinen Spruchpunkt 2 (Geschwindigkeitsverstoß) in Rechtskraft erwachsen ist.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt, Beischaffung des Messvideos, Einholung eines technischen Amtssachverständigengutachtens Dipl.-HTL-Ing. H, sowie öffentliche mündliche Verhandlung in welcher das von der Polizei aufgenommene Messvideo angesehen und analysiert wurde und der Bf Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.

Im Rahmen der Verhandlung ergab sich aufgrund der Erläuterungen des Amtssachverständigen, dass aus messtechnischen Gründen (Messtoleranz) und bei Interpretation von Messungenauigkeiten zugunsten des Bf ein Sekundenabstand von 0,4 anstatt 0,39 vorliegt. 

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Der Bf befuhr am 8. August 2015 gegen 9:34 Uhr mit einem PKW mit dem Kennzeichen x die Autobahn A1 im Gemeindegebiet von Vorchdorf bei etwa Straßenkilometer 210.420 in Fahrtrichtung Salzburg.

(Straferkenntnis, Anzeige)

Zu dieser Zeit führte die Landesverkehrsabteilung Oberösterreich im ggst. Bereich Abstandsmessungen mittels Videomessgerät durch. Der Bf ist auf dem Video bereits bei 9:34:50 Uhr in einer Kolonne, die auf der Überholspur fährt, erkennbar. Ein dem PKW des Bf folgender weiterer PKW hielt zum Bf einen Tiefenbstand von über 25 Metern ein.

Das vor dem Bf befindliche Fahrzeug fuhr an der Leitlinie orientiert. Spurwechsel fanden über den gesamten Zeitraum der Videoaufzeichnung nicht statt.

Der Bf hat im Zeitpunkt der Messung einen Sekundenabstand von höchstens 0,4 sec eingehalten. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Sekundenabstand nur 0,39 sec betrug.

(Anzeige, Video, ASV)

 

Das Gericht schätzt das Einkommen des Bf auf ein durchschnittliches (2.000 Euro netto pro Monat).

 

II.3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden als verlesen geltenden Akt, dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln.

Wesentliche Frage für das Verfahren war jene der Feststellbarkeit eines Sekundenabstandes der unter 0,4 sec. liegt. Der ASV erläuterte sein schriftliches Gutachten, aus welchem nicht zweifelsfrei geschlossen werden konnte, ob es sich bei der Frage, ob ein Sekundenabstand von 0,39 oder 0,4 um eine Sachverhaltsfrage (Bremsen) oder um eine Frage einer Messungenauigkeit handle. Der ASV stellte in der Verhandlung klar, dass eine messtechnische Frage vorliegt.  Der ASV erläuterte, dass das vorliegende Messsystem eine Genauigkeit von 5% aufweist und sich hier ein Geschwindigkeitsunterschied von 7,05 km/h ergeben kann, welcher sowohl dem Vorausfahrenden, als auch dem Bf oder – aufgeteilt - beiden zugeordnet sein kann. Diesfalls sei denkbar, dass tatsächlich ein Abstand von 15,7 m vorlag. Der ASV erläuterte, dass demnach ein Sekundenabstand von 0,4 vorgelegen sein kann. Es kann somit nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Sekundenabstand nur 0,39 sec. betrug.

Was das Vorbringen des Bf betrifft, es habe ein abstandsverkürzender Spurwechsel stattgefunden ist auf das vorliegende Video zu verweisen, das zweifelsfrei beweist, dass ein solcher nicht vorlag. Vielmehr ist der Bf über den gesamten Zeitraum, welches das Video gibt, in gleichbleibend drängelndem Abstand hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug nachgefahren.

Der Bf verweigerte Angaben zu seinem Einkommen. Das Gericht folgt diesbezüglich der belangten Behörde in ihrer Einschätzung und geht von einem durchschnittlichen Einkommen aus. Dieses ist in etwa bei 2.000 Euro netto anzusetzen.

 

 

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Wesentliche zugrundeliegende Bestimmungen 

 

a)   § 18 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994) lautet:

 

§ 18. Hintereinanderfahren.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

b)   § 99 Abs 3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013) lautet:

 

§ 99. Strafbestimmungen.

[...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[...]

 

III.2.  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.2.1. Objektiver Tatbestand:

 

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Das Vorbringen des Bf, es habe ein Spurwechsel stattgefunden, und sei sein Abstand dadurch verringert worden ist unrichtig. Das Beweisvideo ergibt ein anderes Bild. Tatsächlich hat während der gesamten Aufnahmephase nur hinter dem Bf ein Spurwechsel stattgefunden, der sich auf das Fahrverhalten des Bf nicht auswirken konnte. Auf allfällige außerhalb des Aufnahmebereichs stattgefundene Spurwechsel kommt es nicht an, da der Bf nach der gesetzlichen Regelung stets einen ausreichenden Abstand einzuhalten hat und diesen bei Erforderlichkeit deshalb unverzüglich herzustellen hat.

 

Von einem „Hintereinanderfahren“ ist nach der Judikatur dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand (die seitliche Versetzung) nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände keinerlei Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann (OGH 17.1.1985, 8Ob35/84, ZVR1986/77).

 

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der Polizei angefertigten Video, dass sich der Vordermann zu jeder Zeit am zweiten Fahrstreifen befand. Bereits bei Beginn der möglichen Verortung des Bf auf dem Video war erkennbar, dass der Vordermann eine äußerst rechte Fahrlinie einhielt aber immer auf dem zweiten Fahrstreifen blieb.

Der Bf hielt eine Fahrspur mittig auf dem zweiten Fahrstreifen und einen gleichbleibend geringen Abstand ein.

 

Es lag nach dem Video zweifelsfrei über die gesamte Strecke ein Hintereinanderfahren vor.

 

Der Bf war insofern nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 StVO verbunden, einen ausreichenden Tiefenabstand einzuhalten. Schon der Wortlaut stellt dies klar, zumal dieser mit dem Wort „stets“ ausreichend zum Ausdruck bringt, dass der notwendige Sicherheitsabstand immer einzuhalten ist.

 

Sofern der Bf ein Fehl- bzw. unvorhersehbares Verhalten des vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmers geltend zu machen versucht, muss dem Bf entgegnet werden, dass ein solches – wie dargestellt - dem vorliegenden zweifelsfreien Video nicht entnommen werden kann. Abgesehen davon könnte ihn selbst ein solches Verhalten des vorausfahrenden Lenkers nicht entlasten, als nach dem Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 StVO beim Hintereinanderfahren jederzeit ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden muss.

Der Nachfahrende hat demnach unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände, wie etwa Straßenverhältnisse und Sichtverhältnisse, Vorliegen von Ortsdurchfahrten sowie der Art des vorne fahrenden Fahrzeuges (zB Schulfahrzeug) dafür zu sorgen, dass er auch bei überraschendem Bremsmanöver des vor ihm Fahrenden sein Fahrzeug rechtzeitig zum Anhalten bringen kann (Hinweis E 29.6.1970, 1870/69; E 15.5.1979, 358/79) (vgl. VwGH 26. April 1991, 91/18/0070).

 

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVO muss der nachfolgende Lenker damit rechnen, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit das Vorderfahrzeug auch rasch abgebremst (§ 21 Abs. 1 StVO) werden muss (VwGH 28. September 1982, 82/11/0100).

 

Im vorliegenden Fall hat der vor dem Bf fahrende Lenker in keiner Weise ein den Sicherheitsabstand des Bf verkürzendes Fahrmanöver gesetzt. Vielmehr hielt der Bf über die gesamte auf dem Video erkennbare Strecke eine weitgehend gleichbleibende, drängelnde Fahrweise ein. Dies insbesondere im Messbereich.

 

In seiner Entscheidung vom 26. September 2008, 2008/02/0143 sprach der VwGH aus, dass der Kfz-Lenker jedenfalls einen Abstand einhalten muss, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl auch VwGH 18. Dezember 1997, 96/11/0035; 23. Oktober 1986, 86/02/0081).

 

Der Bf hat einen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von höchstens 15,7 Metern bzw. 0,4 Sekunden eingehalten. Im gegenständlichen Fall ergibt dies aufgrund der Fahrgeschwindigkeit des Bf von 141 km/h ein erforderlicher Sicherheitsabstand von mindestens 42,3 m (141 / 10 x 3).

 

Der Bf hat daher objektiv eine Übertretung nach § 18 Abs. 1 StVO begangen.

 

III.2.2. Subjektiver Tatbestand 

 

Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Bf subjektiv entlasten könnten, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Vielmehr ist der Bf über einen Zeitraum von zumindest 8 Sekunden in gleichbleibend geringem, drängelndem Sicherheitsabstand, ohne den Abstand durch Geschwindigkeitsreduktion zu vergrößern und ohne, dass der Vorausfahrende den Bf beeinflussende Fahrmanöver gesetzt hätte, hinter diesem nachgefahren.

 

Durch Reduktion der Geschwindigkeit hätte der Bf den Abstand problemlos und innerhalb kürzester Zeit vergrößern können, zumal hinter ihm keine Fahrzeuge fuhren. Der Versuch des Bf, seinen geringen Sicherheitsabstand darauf zurückzuführen, dass sein Fahrzeug über ein Automatikgetriebe verfügt und er aufgrund geringerer Motorbremswirkung Nachteile habe, ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung unschlüssig, zumal bei einer Geschwindigkeit von 141 km/h jedenfalls das aktive Betätigen des Gaspedals zum Halten der Geschwindigkeit erforderlich ist und die Frage der Motorbremswirkung, die nur im sogenannten Schiebebetrieb (Standgas) eintritt, vorliegend nicht relevant ist.

 

Der ziffernmäßigen Anführung des zeitlichen Sicherheitsabstandes in der als erwiesen angenommenen Tat bedurfte es nicht, weil dieser kein Tatbestandsmerkmal des § 18 Abs 1 StVO ist (vgl. Pürstl, StVO13, S 345, § 18 Hinweis 5a). Aus Gründen der Klarstellung hat das Verwaltungsgericht dennoch eine Korrektur auf 0,4 sec. vorgenommen, welche als bloße Konkretisierung auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist.

 

Der Bf hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht begangen.

 

III.2.3. Zur Strafbemessung

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Aufgrund der Tatsache, dass dem Bf ein Sekundenabstand von unter 0,4 nicht nachgewiesen werden konnte, greift anstatt der von der belangten Behörde angezogenen Strafbestimmung des Bestimmung § 99 Abs 2c StVO jene des § 99 Abs. 3 lit. a StVO.

Nach dieser begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die belangte Behörde hat eine Geschwindigkeitsübertretung als erschwerend gewertet, die das Gericht dem von der Behörde beigelegten Verwaltungsstrafregister nicht entnehmen kann. Aus diesem ergibt sich zwar der Hinweis auf ein Parkvergehen, jedoch enthält der Auszug keinerlei Hinweise auf eine Bestrafung und den Tatzeitpunkt, sodass das Gericht von der Unbescholtenheit des Bf auszugehen und hat.

 

Die belangte Behörde ist bei der Bemessung der Strafe von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Bf, keinem relevanten Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten ausgegangen. Das Gericht folgt dieser Einschätzung.

 

Das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs. 1 StVO stellt kein Bagatelldelikt dar. Durch zu geringen Abstand zum Vorderfahrzeug ist es dem nachfahrenden Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren. Um Kraftwagenlenkern die Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens, welches oft zu Verkehrsunfällen (Auffahrunfällen und in weiterer Folge Massenkarambolagen auf Autobahnen mit Verletzten und Toten etc.) mit gravierenden Folgen führt, bewusst zu machen, ist aus generalpräventiven Gründen eine empfindliche Bestrafung geboten. Dazu kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Bf im Hinblick auf ein künftig gesetzeskonformes Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren. Das Gericht gewann in der Verhandlung den Eindruck, dass der Bf diesbezüglich keinerlei Unrechtsbewusstsein hat. Vielmehr versuchte er mit aktenwidrigen Behauptungen (Schneiden durch anderen Verkehrsteilnehmer) die Schuld von sich zu weisen. Gerade angesichts der äußerst gefährlichen, drängelnden Fahrweise des Bf und des geringen eingehaltenen Abstandes, der schon annähernd die Strafdrohung des § 99 Abs 2c Z4 StVO auslöste und damit den geringsten, nach der vorliegenden Bestimmung zu bestrafenden Abstand darstellte, erscheint eine deutlich spürbare Strafe geboten.

 

Vor diesem Hintergrund (Andere Strafnorm, Unbescholtenheit) war die verhängte Geldstrafe herabzusetzen, das Gericht erachtet eine Strafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf jedenfalls tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf auf den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinzuweisen und künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist im unteren Bereich (16 %) des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, weshalb diese im Hinblick auf die Schwere und den Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung nicht als überhöht angesehen werden kann. Für eine darüber hinausgehende Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in jedem Fall ermöglichen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 55 Stunden festgesetzt.

 

III.3. Aufgrund der Herabsetzung der Strafe und des damit einhergehenden teilweisen Obsiegens des Bf, war gem. 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten im Hinblick auf das behördliche Verfahren, waren entsprechend herabzusetzen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

  P o h l