LVwG-650586/17/FP

Linz, 04.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von A K, geb. x 1963, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Garnisonstraße 1, 4560 Kirchdorf vom 27. Jänner 2016, GZ. VerkR21-304-2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid vom 27. Jänner 2016 bestätigte die belangte Behörde ihren Mandatsbescheid vom 26. November 2015 und entzog dem Beschwerdeführer (Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B für die Dauer von 8 Monaten ab dem 24. November 2015. Die belangte Behörde sprach aus, dass der Bf eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren und ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Zudem schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aus. Die belangte Behörde begründete wie folgt:

 

„Die Behörde geht von Nachstehendem aus und hat hierüber Folgendes erwogen: Zu I.: Der vorliegenden Anzeige der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems vom 24.11.2015, VStV/915100576288, zufolge haben Sie sich am 24.11.2015 um 05.44 Uhr in 4564 Klaus an der Pyhrnbahn, K x, am Parkplatz der BP Tankstelle, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass Ihr Verhalten als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x am Unfallort in Klaus an der Pyhrnbahn, Pyhrnpass-Straße B 138, Zufahrt zur Tankstelle K, Rechtsabbiegespur, am 24.11.2015 um 05.20 Uhr mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Sie haben am oben bezeichneten Unfallort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Zudem wiesen Sie Alkoholisierungsmerkmale auf.

 

Dieser Anzeige und auch dem Unfallbericht (Verkehrsunfall mit Sachschaden) der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems vom 25.11.2015, C276510/2015-Mü, ist zu entnehmen, dass der Tankstellenangestellte S C am 24.11.2015 um 05.30 fernmündlich auf der Polizeiinspektion Kirchdorf den Verkehrsunfall zu Anzeige gebracht hat. Dieser gab gegenüber den erhebenden Beamten an, dass er einen Knall gehört habe und unmittelbar darauf Kunden in die Tanksteile gekommen seien und ihm mitgeteilt hätten, dass draußen jemand mit seinem PKW gegen ein Schild gefahren sei. C habe daraufhin aus dem nach Norden gerichteten Fenster geschaut und den Lenker des PKW, Mazda 6, x, am Parkplatz unmittelbar vor der Tankstelle seinen PKW abstellen gesehen. Danach sei der Lenker des Fahrzeuges aus dem PKW ausgestiegen. C sei hinausgegangen und habe gesehen, dass rechts vorne ein Teil der Stoßstange des PKW's fehle. Als er den Lenker des PKW gefragt habe, wieso er dort gegen das Schild gefahren sei, habe dieser gemeint: „das interessiert keinen...“. C wurde ihr Führerscheinfoto gezeigt, worauf dieser angab, dass Sie der Lenker des PKW's gewesen seien, der zum Parkplatz der Tankstelle zugefahren sei.

Sie wurden auch zum Unfallhergang befragt und meinten, dass „das keinen interessiert". Hinsichtlich Ihrer Alkoholisierung bzw. Ihres Alkoholkonsums wollten Sie ebenfalls keine Angaben machen. Nachdem Sie über die Durchführung des Alkotestes, die dafür vorliegenden Gründe, sowie der Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt wurden,

 

 

entfernten Sie sich vom Ort der Anhaltung indem Sie davonliegen und schrien: „faungt's mi, faungt's mi".

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26.11.2015 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem Datum der Abnahme des Führerscheines (24.11.2015), entzogen, eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt VPU angeordnet.

Gegen diesen Bescheid haben Sie rechtzeitig Vorstellung erhoben und führten als Begründung Folgendes an:

„Da ich an den 24.11.2015 ca. 5:44h kein Erinnerungsvermögen hatte und durch Ko-Tropfen geschädigt in einer komplett desolaten Verfassung war konnte ich der Aufforderung zum Alkotest nicht folge Leisten. Verweis an die Diebstahlsanzeige GZ: Dl/6580/2015 und D1/6580/2015-Katz PI Kirchdorf. Laut Rücksprache mit dem Pächter der BP Tankstelle K Herrn A A ist ihm kein Sachschaden zu seinem Nachteil entstanden. Tel.Nr. x".

Aufgrund Ihrer Vorstellung wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17.12.2015 aufgefordert, uns binnen 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens, medizinische Unterlagen vorzulegen, aus denen die von ihnen behauptete Beeinträchtigung durch KO-Tropfen am 24.11.2015 hervorgeht. Die Aufforderung wurde Ihnen am 22.12.2015 zugestellt.

Trotz mehrmaliger Fristerstreckung konnten Sie keine medizinischen Unterlagen vorweisen, die Ihre behauptete Beeinträchtigung durch KO-Tropfen belegen, beibringen.

Dem in Ihrer Vorstellung angeführten Bericht über die Diebstahlsanzeige bei der PI. Kirchdorf ist zu entnehmen, dass Sie am 13.12.2015, also 19 Tage nach der Alkotestverweigerung, bei der Polizeiinspektion Kirchdorf den Diebstahl Ihres Handys und die Körperverletzung mit KO-Tropfen, vorgefallen in der Wohnung des  A H in Micheldorf in der Nacht von 23.11.2015 auf 24.11.2015, behaupteten.

Ihrer Behauptung in der Vorstellung durch KO-Tropfen geschädigt gewesen zu sein und, dass Sie dadurch der Aufforderung zum Alkotest nicht Folge leisten konnten, wird nicht geglaubt, zumal Sie keine medizinischen Unterlagen über die Beeinträchtigung vorlegten bzw. vorlegen konnten. Vielmehr wird Ihre Behauptung als reine Schutzbehauptung gesehen. Hinzu kommt der Umstand, dass Sie erst 19 Tage nach dem Vorfall und kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist über den Entziehungsbescheid den Handydiebstahl und die Körperverletzung durch KO-Tropfen anzeigten.

Zu Ihren Ausführungen in der Vorstellung, dass kein Fremdschaden (=Sachschaden) entstanden sei, ist festzustellen, dass es für die Wertung bei der Entziehungsdauer unerheblich ist, ob ein Verkehrsunfall (Eigenschaden) oder ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorliegt. Auch wenn die Behörde von einem Verkehrsunfall (Eigenschaden) ausgeht, ändert sich im konkreten Fall nichts an der Entziehungsdauer. Das Faktum des Eigenschadens ist unbestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht ist hiezu nachstehendes anzuführen:

 

Zu 1.: Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die u.a. verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 1b StVO. 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Bei der Verkehrszuverlässigkeit und bei der Festsetzung der Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, geht es in erster Linie um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich zukünftig im Verkehr verhalten wird.

In dieser Hinsicht können aus dem bisherigen Verhalten des zu Beurteilenden weitgehende Schlüsse gezogen werden.

Nachdem die Entziehung der Lenkberechtigung keine Bestrafung, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt, die ausschließlich als Schutzmaßnahme für die Straßenbenützer anzusehen ist, müssen alle Erwägungen, die sich auf die Frage der Berücksichtigung des Täters als verkehrsunzuverlässigen Lenker beziehen, zurückgestellt werden, wenn es darum geht, die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen.

Man kann nicht die Existenz eines verkehrsunzuverlässigen Lenkers dadurch schützen, indem man Leben, Gesundheit, körperliche Integrität und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß § 26 Abs. 2 Zif. 1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1 StVO begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten (Alkoholisierung über 1,6 Promille oder Verweigerung) zu entziehen.

Für die Behörde ist unbestritten, dass Sie den Alkotest verweigert und einen Verkehrsunfall verschuldet haben. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren kommen wir zum Ergebnis, dass die Entziehungsdauer von acht Monaten gerade noch ausreicht, um Ihnen mit der für die Durchsetzung des Verwaltungszweckes notwendigen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welches Maß an Verantwortungsbewusstsein vom Inhaber einer Lenkberechtigung im Interesse der Sicherheit aller anderen Straßenbenützer verlangt werden muss.

 

Zu II. und III.: Gemäß § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 eine Nachschulung und zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnung einer begleitenden Maßnahme.

Gemäß 8 Abs. 2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zu dessen Erstattung besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG insbesondere dann zu verlangen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

 

Zu IV.: Nachdem Personen, welche die Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht besitzen, im Interesse der Sicherheit aller Straßenbenützer unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden müssen, war wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde auszuschließen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am 29. Februar 2016 rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, wie folgt:

„[...]

Ich erhebe das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 27.01.2016, VerkR96-11437-2015 und gegen den Bescheid vom 27.01.2016, VerkR21-304-2015 mit folgender Begründung.

Ich habe am 24.11.2015 auf der BP Tankstelle keinen Sachschaden verursacht. Dies kann Hr A A Tel. Nr. x bezeugen. Ich ersuche daher um dessen Einvernahme.

Weiters konnte ich der Aufforderung zum Alkotest keine Folge leisten, da ich durch die KO Tropfen noch beeinträchtigt war.

Dies alles habe ich bereits im Verfahren ausgesagt. Ich ersuche daher um mündliche Verhandlung.

[...]“    

 

I.3. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 3. März 2016 zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahmen in den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Der Bf hat am 24. November 2015 seinen PKW Mazda 6 mit dem Kennzeichen x zur BP-Tankstelle K gelenkt. Dort prallte der Bf um ca. 5.20 Uhr gegen ein zur Tankstellenausstattung gehöriges Schild. Das Fahrzeug des Bf wurde dabei beschädigt (gebrochene Stoßstange). Der Bf fuhr vom Anprallort sodann auf den Parkplatz der Tankstelle und ging sodann in das Tankstellengebäude, hinter den Tresen. Dort forderte er den diensthabenden Mitarbeiter, Hrn C auf, die Polizei zu rufen. Auf Befragen, warum er gegen das Schild gefahren sei, äußerte der Bf, dass dies keinen interessiere. Der Bf begab sich in den Raucherraum der Tankstelle.

Hr C hatte bereits die Polizei gerufen.

(Verkehrsunfallanzeige, Zeuge C)

 

Die zuständige Sektorstreife löste die bereits anwesenden Beamten der Autobahnpolizei ab. Diese teilten den Beamten der Sektorstreife mit, dass der Bf mit dem PKW zur Tankstelle gefahren sei.

Während Gruppeninspektor (GI) M im Tankstellengebäude die Daten des Zeugen aufnahm verblieb Bezirksinspektor (BI) P beim wieder vor der Tankstelle befindlichen Bf. Dieser wurde zunehmend nervöser. Für BI P war erkennbar, dass dem Bf die Situation unangenehm war.

Als Gruppeninspektor M wieder nach draußen kam, forderte BI P den Bf um 5:42 Uhr zum Alkotest auf und belehrte ihn über die Folgen einer Verweigerung.

Der Bf war zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftprobe zeitlich und örtlich orientiert. Er wusste worum es geht und warum die Beamten mit ihm sprachen. Er verhielt sich nicht anders als sonst. Plötzlich machte der Bf um 5.44 Uhr kehrt und lief „im Stil eines Sprinters“ weg. Er verschwand in der Dunkelheit.

Beim Gespräch mit den Beamten war der Bf anfangs ruhig und wurde dann zunehmend nervöser. Er wies Alkoholisierungsmerkmale (leicht gerötete Bindehäute, Alkoholgeruch) auf. Dem Bf wurde der Führerschein abgenommen.

(Zeugenaussagen C, P, M, Anzeige, Verfahrensakt)

 

II.3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln.

Die die Verantwortung des Bf tragende Annahme des Bf, ihm seien K.O.-Tropfen eingeflößt worden und sei er deshalb bei der Aufforderung, den Alkotest abzugeben, nicht Herr seiner Sinne gewesen, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Dies schon, weil der Bf selbst zugestehen musste, dass ihm die K.O.-Tropfen-Variante selbst erst durch Rekonstruktion der Ereignisse eingefallen ist. Diese Rekonstruktion ist jedoch in hohem Maße kreativ, zumal der Bf aus wenigen Elementen, die an sich nicht auf K.O.-Tropfen hindeuten und tatsächlich andere Varianten ebenso zulassen, schließt, es seien K.O.-Tropfen im Spiel gewesen. So fußt die Annahme des Bf primär darauf, dass er sich nach der durchzechten Nacht an Vieles nicht mehr erinnern konnte (einen Filmriss hatte), und in einem Wald aufgewacht ist. Der Bf beschreibt „düt“ („tilt“) gewesen zu sein, was aber genauso gut auf einen im Raum stehenden erheblichen Alkoholkonsum zurückzuführen sein kann. In diesem Zusammenhang erscheint dem Gericht auch die Darstellung des Bf, er habe lediglich 2 Halbe Bier und 2 Achterl Rotwein und dann einen einzelnen mit K.O.-Tropfen versetzten Gespritzten getrunken wenig glaubwürdig, zumal der Bf generell fehlende Erinnerungen behauptet, hier aber noch die genauen Mengen seiner Konsumation kennt. Die Behauptung des Bf, er habe im Lokal G zunächst nur zwei Bier zu sich genommen, blieb trotz Ankündigung der Übersendung eines Nachweises unbescheinigt (Er stellte in einem Mail vom 4. August dar, dass der Beleg nicht mehr lesbar sei und versuchte diesen Umstand durch persönliches Erscheinen bei Gericht, am gleichen Tag durch herzeigen eines jüngeren verblichenen Belegs zu untermauern) ist aber letztendlich ohne Belang, weil es im Falle der Verweigerung des Alkotests nicht auf die tatsächliche Alkoholisierung ankommt, sondern nur darauf, ob der Bf verdächtig war in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein KFZ gelenkt zu haben. Dieser Verdacht bestand schon angesichts der Angaben des Anzeigers (Zeuge C) und der zweifelsfrei vorhandenen Alkoholisierungsmerkmale, die sowohl dem einschreitenden Beamten GI M als auch dem Zeugen C aufgefallen sind.

Weiters gründet der Bf seine Annahme, K.O.-Tropfen seien im Spiel gewesen, darauf, dass sein Bekannter, der Zeuge H, am nächsten Tag (und danach) über einen schlechten Zustand geklagt hat. Gerade dies verwundert jedoch das Gericht nicht, wurden in der ggst. Nacht doch erhebliche Mengen Alkohol (Wirtshaus, danach mehrere Doppler beim Zeugen H; „einiges“ Zeuge K) getrunken und war der Zeuge H nach einer Lungenentzündung rekonvaleszent. Der übermäßige Genuss alkoholischer Getränke verursacht selbst bei gesunden Personen regelmäßig Zustände mit Krankheitswert. Der gesunde und deutlich jüngere Zeuge H berichtete demgegenüber über verhältnismäßig normale Folgen der durchzechten Nacht, die angesichts des Zustandes der Wohnung des Zeugen (Bombe eingeschlagen) intensiv gewesen sein muss. Konkrete Wahrnehmungen zu K.O.-Tropfen hat keiner der Zeugen.

Auch das Verhalten des Bf am Unfallort spricht nicht für das Einflößen von K.O.-Tropfen, deren Wirkung bekanntermaßen und auch nach der vom Gericht dem Akt beigeschlossenen Information aus dem Internet, schnell, binnen 10 – 20 Minuten einsetzt und längeren tiefen Schlaf bzw. Bewusstlosigkeit zur Folge hat. Es wäre insofern wenig nachvollziehbar, dass der Bf unter dem Einfluss von gerade eingeflößten K.O.-Tropfen noch zur Tankstelle fahren, einen Unfall verursachen, das Tankstellenlokal aufsuchen, der Amtshandlung beiwohnen und dann „im Sprinterstil“ weglaufen konnte. Ebensowenig nachvollziehbar wäre, dass der Bf bei einer früher stattgefundenen Verabreichung aus einer K.O.-Tropfen-bedingten Bewusstlosigkeit kurz nach 5.00 Uhr bereits wieder wach war (man hat das Lokal erst um 1:45 Uhr verlassen und habe der Bf dann nippend 2 Achterl Wein und einen Gespritzen getrunken), sein Fahrzeug zur Tankstelle lenken und dort das dargestellte Verhalten zeigen konnte. Keinesfalls nachvollziehbar ist das dargestellte Verhalten des Bf, seine nächtliche Wanderung auf den H und das Eintreten der Wirkung von K.O.-Tropfen erst dort. Es ist hier insbesondere darauf zu verweisen, dass der Bf den Unfall laut Anzeige um 5.20 Uhr verursachte und die Verweigerung um 5.44 Uhr, also 24 Minuten später stattfand. Der Bf hätte also längst in jener Phase sein müssen, in welcher er infolge K.O.-Tropfen bewusstlos gewesen sein müsste, insbesondere wenn er zuvor eine Autofahrt von etwa 9 Minuten (Micheldorf – Tankstelle) vorgenommen hat.

Gegen die K.O.-Tropfen-Theorie sprechen zudem die Aussage der glaubwürdigen Polizeibeamten und des glaubwürdigen Zeugen C, die den Bf als nervös (Zeugen P und M) bis aggressiv (Zeuge C) beschrieben. Der Zeuge M bestätigte dem Gericht nachvollziehbar, dass der Bf zum Zeitpunkt der Aufforderung zeitlich und örtlich orientiert war und er wusste, worum es geht. Von einem erfahrenen Polizeibeamten wie dem Zeugen M kann erwartet werden, dass er derlei Umstände richtig wertet. Auch das übereinstimmend beschriebene Verhalten, dass der Bf immer nervöser wurde, ist angesichts der für den Bf zu erwartenden Folgen nachvollziehbar. Einen schläfrigen Eindruck machte der Bf nie. Der Zeuge M, dem der Bf bekannt ist, vermochte keine Besonderheiten im Verhalten des Bf erkennen. Er gab an, dass der Bf sich nicht anders verhalten hat, als er dies sonst tut und sich nicht völlig untypisch verhielt (S. 8 des Protokolls).

Es erscheint dem Gericht auch der Umstand fragwürdig, dass der Bf erst am 13. Dezember 2015, also fast drei Wochen nach dem Vorfall eine Anzeige erstattete.  Zwar wirkte der Bf vor dem Gericht subjektiv glaubwürdig, es entstand jedoch der Eindruck, dass er (für sich) eine Erklärung dafür entwickelt hat, warum er Erinnerungslücken hat und er sich gewissermaßen in der K.O.-Tropfen-Theorie verrannte. Tatsächlich ergeben sich aus dem Akt keinerlei Hinweise, dass K.O.-Tropfen im Spiel waren. Selbst die rekonstruktiven Darstellungen des Bf sind so dünn, dass der gedankliche Schritt, dass K.O.-Tropfen verabreicht wurden, nur durch Spekulationen aufrechterhalten werden kann. Sämtliche geschilderten Umstände, insbesondere auch, dass es den Zeugen H und H an den nächsten Tagen nicht gut ging, weisen auf übermäßigen Alkoholkonsum und die Rekonvaleszenz des Zeugen H hin, nicht aber auf K.O.-Tropfen. Es kann letztlich nicht festgestellt werden, warum der Bf Erinnerungslücken aufweist. Dies ist aber auch nicht erforderlich, zumal er nach den Angaben der Zeugen C, P und M zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest ausreichend orientiert war. Nur am Rande sei bemerkt, dass der Bf dem Zeugen H ein paar Tage nach dem Vorfall von der Polizeikontrolle und seinem Davonlaufen erzählt hat. Er musste also von den Umständen gewusst haben. Auch seine Angaben zum Aufwachen am H (Polizeiakt: 10:00, 11:00 Uhr, Verhandlung 14:00, 15:00 Uhr) sind widersprüchlich und tragen nicht zur Glaubwürdigkeit des Bf bei. Vielmehr bestätigen diese Umstände, den Eindruck des Gerichtes, dass der Bf dazu neigt, seinen Standpunkt im Laufe der Zeit zu seinen Gunsten in Richtung einer erheblichen Einwirkung durch eine fremdzugeführte Substanz zu „optimieren“ und sich dies einzureden. Es ergibt sich dies auch aus dem Schlussvorbringen des Bf in dem er darstellt, die Angaben in der vom Gericht zum Akt genommenen Information über K.O.-Tropfen seien deckungsgleich mit einzelnen Zeugenaussagen. Tatsächlich hat keiner der Zeugen Angaben gemacht die „deckungsgleich“ mit diesen Informationen sind. Lediglich haben die Zeugen angegeben eingeschlafen zu sein und hat der Zeuge H, dass er sich schlecht fühlte, „schlapp“ war und Kopfweh hatte. Dass das Gericht den glaubwürdigen Angaben der genannten Zeugen und nicht der Variante des Bf folgt, liegt letztlich auch daran, dass der Bf nach eigenen Angaben weitgehend keine Erinnerung mehr hat und die Angaben der Zeugen völlig glaubwürdig, nachvollziehbar und übereinstimmend sind.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung 

 

III.1. Rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.    ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.    als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, [...]

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in    Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 leg. cit. genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen.

 

 

III.2. Hinsichtlich des Beschwerdeführers bestand zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest der begründete Verdacht, dass er am Tattag gegen 5.20 Uhr alkoholisiert einen PKW gelenkt und einen Unfall verursacht hat, zumal eine Anzeige wegen des Verkehrsunfalles gegen den Bf dahingehend vorlag und zudem schon angesichts der Örtlichkeit an welcher der Bf angetroffen wurde feststand, dass der Bf zu diesem Ort gefahren sein muss. Der Bf wurde zudem vom Zeugen C beim Lenken des PKW beobachtet.

Der Bf wies typische Alkoholisierungssymptome (leicht gerötete Bindehäute, Alkoholgeruch) auf und wurde daher zu Recht zum Alkomattest aufgefordert.

 

Der Lenker hat nach der Judikatur des VwGH der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, sofort zu entsprechen und ist jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert, als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten (VwGH v. 10. September 2004, 2001/02/0241).

 

Indem der Bf kehrt gemacht hat und weggelaufen ist, hat er den Alkotest verweigert.

 

III.3. Was die vom Bf behauptete Beeinträchtigung durch K.O.-Tropfen betrifft, ist zunächst auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Der Bf vermochte das Gericht in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Tatsächlich weisen alle Umstände darauf hin, dass die hier ggst. Gruppe eine Nacht durchzechte und offenbar eine oder mehrere Personen anwesend waren, die die Gelegenheit nutzten und Gegenstände an sich nahmen, die nicht ihnen gehörten. Dafür dass alle anderen (der Bf und die Zeugen H und H) jedoch durch K.O.-Tropfen außer Gefecht gesetzt wurden, gibt es jedoch keine verwertbaren Hinweise, sondern nur spekulative Vermutungen des Bf, die auf ungeeigneten Indizien fußen. Bei allen geschilderten Symptomen handelt es sich um solche, die bei übermäßigem Alkoholkonsum typisch sind und sich bei verschiedenen Personen, je nach persönlicher Konstitution, unterschiedlich äußern. So verwundert es kaum, dass es dem nach einer Lungenentzündung rekonvaleszenten Zeugen H nach einer derart durchzechten Nacht, entsprechend schlecht ging. Demgegenüber gab der Zeuge H an er habe am nächsten Tag seine Wohnung, die aussah als hätte eine Bombe eingeschlagen, zusammengeräumt. Er zeigte also diese deutlichen Symptome nicht. Es ging ihm nicht ganz so schlecht.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass K.O.-Tropfen im Spiel waren, geht das Gericht nicht davon aus, dass der Bf im Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest, und nur auf diesen kommt es an, derart beeinträchtigt war, dass er die Aufforderung nicht verstand.

 

Tatsächlich hat der Bf in Zusammenhang mit der Aufforderung zur Atemluftprobe ein situationsbezogenes Verhalten gezeigt. Dem auffordernden Beamten fiel auf, dass der Bf zunehmend nervös wurde, was der Beamte zu Recht darauf zurückführte, dass dem Bf bewusst wurde, dass ihm negative Folgen drohen. Infolge der Aufforderung entschloss sich der Bf zu flüchten und rannte weg. Zuvor gab er dem Beamten seinen Führerschein.

 

Soweit der Bf also eine Einschränkung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Aufforderung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies im Hinblick auf das "situationsbezogene" Verhalten anlässlich der Amtshandlung nicht von Bedeutung war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0332, mwN). Sein Weglaufen war die situationsbezogene Reaktion auf die Aufforderung zur Atemluftprobe. Wäre der Bf dispositionsunfähig gewesen, wäre ihm eine derartige Rektion kaum möglich gewesen.

 

Aber auch sonst sprechen die Umstände nicht dafür, dass der Bf derart eingeschränkt war, dass er nicht Herr seiner Sinne war. Schließlich war er in der Lage mit seinem KFZ zur Tankstelle zu fahren, dort mit dem Zeugen C und den Beamten zu sprechen, seinen Führerschein abzugeben (vgl. VwGH v. 18. November 2011, 2010/02/0306) und wegzurennen. Dieses Verhalten spricht nicht für eine Beeinträchtigung durch K.O.-Tropfen, zumal diese starke Ermüdung, allenfalls Ohnmacht auslösen. Nur während der Anflutung (10 – 20 Minuten) kommt es allenfalls zu Euphoriezuständen. Diese Anflutungsphase wäre am Ende der Amtshandlung (Zufahrt zur Tankstelle 9 Minuten, Dauer vom Unfall bis zum Ende der Amtshandlung 24 Minuten) längst beendet gewesen. Der Bf hätte quasi während der Amtshandlung einschlafen müssen.

 

Er hat aber eher ein gegenteiliges Verhalten gezeigt. Er wurde eher nervöser (statt ruhiger) und lief schließlich weg. Dass der Bf sich, aus welchen Gründen auch immer, im Nachhinein nicht mehr an die Amtshandlung erinnern können will, ist insofern ohne Belang.

 

III.4. Es steht für das Gericht demgemäß fest, dass der Bf in der Lage war, die Aufforderung zum Alkotest zu verstehen und demgemäß zu handeln.

Er verweigerte den Alkotest indem er sich fluchtartig entfernte. Er beging insofern eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO.

 

Der Bf hat durch seine Verweigerung eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO und damit eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z.1 FSG begangen.

Bereits für die erstmalige Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt. Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindest-entziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH z. B. die Erkenntnisse vom 19. August 2014, 2013/11/0038; 16. Oktober 2012, 2009/11/0245 uvm.).

 

Die Verweigerung der Atemluftprobe am Alkomat stellt an sich ein Formaldelikt dar und hat daher per se keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber hat aber dem Delikt der Verweigerung der Atemluftuntersuchung einen hohen Unrechtsgehalt beigemessen. Dies ist leicht nachzuvollziehen, da ein Fahrzeuglenker, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, dem öffentlichen Interesse, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, diametral entgegenwirkt. Es ist insofern zu fingieren, dass der jeweilige Proband alkoholisiert war. Auf eine tatsächliche (relevante) Alkoholisierung kommt es nicht an.

 

Dem Bf muss im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG nachteilig angelastet werden, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hat. Dass ein Verkehrsunfall stattfand steht schon aufgrund der starken Beschädigungen am Fahrzeug des Bf fest. Es ist dabei nicht von Relevanz, ob dabei im Vermögen einer anderen Person ein Schaden eingetreten ist (vgl. VwGH v. 11. Juli 2000, 2000/11/0092; Dem Beweisantrag des Bf, einen Zeugen zur Frage des Eintritts eines Schadens einzuvernehmen, war insofern nicht nachzukommen).

 

Vielmehr ist für den Bf nachteilig zu werten, dass gerade ein Umstand eingetreten ist, den der Gesetzgeber durch sein Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss unbedingt verhindern will, nämlich das Verursachen von Verkehrsunfällen, die viel weitergehende Folgen haben können. 

Aus der Unfallverursachung muss der Schluss gezogen werden, dass es eines längeren Zeitraumes als der Mindestentzugsdauer bedarf, bis der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. 

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungs-gericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall der von der Behörde verhängten Entziehungsdauer von acht Monaten nicht entgegen getreten werden kann. Die Entziehungsdauer ist angemessen.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens sind gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingend anzuordnen. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 6. Satz FSG.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf war es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen (z. B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

III.5. Die vom Bf am Ende der mündlichen Verhandlung behaupteten Widersprüchlichkeiten vermag das Gericht nicht zu erkennen. So ist schlicht aktenwidrig, dass der Zeuge P angegeben habe, der Bf habe keine Anzeichen einer Alkoholisierung gezeigt. Vielmehr hat der Zeuge seinen Standardtext in Zusammenhang mit Alkotests wiedergegeben, der auch beinhaltet, dass der Proband unabhängig von einer Alkoholisierung den Alkotest durchzuführen hat. Auch die unterschiedliche Darstellung des Eindrucks im Hinblick auf den Alkoholisierungsgrad (Zeuge C: „besoffen“, Zeuge M: „nach Alkohol gerochen“, „Alkoholisierungsmerkmale“) vermag keine Unglaubwürdigkeit der Zeugen aufzuzeigen, zumal die Angaben den Eindruck von Einzelpersonen darstellen und deren gepflogene Wortwahl widerspiegeln. Ein Alkoholisierungsgrad ist aus derlei Aussagen nicht ableitbar. Wie hoch der Alkoholisierungsgrad tatsächlich war, ist aufgrund der Verweigerung unerheblich.

 

III.6. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde des Bf keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.  

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l