LVwG-150024/6/RK/WP

Linz, 10.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des X, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 9. September 2013, GZ: PPO-RM-Bau-130050-05, betreffend Gartenhaus, Entfernungsauftrag – Berufungsentscheidung, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß §§ 74 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl 7 idF LGBl 2005/1 iVm 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

 

1. Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. September 2013, GZ: PPO-RM-Bau-130050-05, betreffend Gartenhaus, Entfernungsauftrag – Berufungsentscheidung, wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) abgewiesen. In der Vorstellungsbelehrung wurde der Bf ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung einbringen zu können. Der Berufungsbescheid wurde – nach erfolglosem Zustellversuch – beim Postpartner X hinterlegt. Das Zustellorgang bestimmte den Beginn der Abholfrist mit Donnerstag, den
12. September 2013.

 

2. Mit zwei (gleichlautenden) Schriftsätzen vom 27. September 2013 erhob der Bf gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde Vorstellung. Die Schriftsätze wurden per E-Mail am 27. September 2013 um 22:06 bzw um 22:14 an die – in der Vorstellungsbelehrung angegebene – E-Mail Adresse der belangten Behörde (rechtsmittel@mag.linz.at) gesendet.

 

3. Mit Schreiben vom 23. September 2013 legte die belangte Behörde die Vorstellung des Bf der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben verwies die belangte Behörde explizit auf die verspätete Einbringung der Vorstellung durch den Bf. Das Vorlageschreiben ist am 1. Oktober 2013 bei der Oö. Landesregierung eingelangt. Mit Schreiben vom
16. Dezember 2013, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014, trat die Oö. Landesregierung die Vorstellung des Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab.

 

4. Mit Schreiben vom 4. Februar 2014, zugestellt am 8. Februar 2014, räumte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung, zum Vorhalt der Verspätung Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 14. Februar 2014 äußerte sich der Bf zu diesem Verspätungsvorhalt. Er führte aus, am 12. September 2013 nach Dienstschluss im Autohaus in X nach Bad Ischl zu seinem Bruder, Herrn X, gefahren zu sein und dort das Wochenende verbracht zu haben.

 

 

II.          

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf) und die Einholung einer Stellungnahme. Der unter
I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und der eingeholten Stellungnahme des Bf.

 

Gem § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.       

 

1. Gem § 74 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl 7 idF LGBl 2005/1 (StL) kann, wer durch den Bescheid eines Organs der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Stadt einzubringen.

 

2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bei der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war es zulässig, die gegenständliche Vorstellung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich als Beschwerde gem Art 131 Abs 1 B-VG iVm dem VwGVG weiter zu behandeln.

 

3. Gem §§ 17 VwGVG iVm 32 Abs 2 AVG endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

4. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist dieses gem § 17 Abs 1 ZustellG zu hinterlegen. Gem Abs 3 leg cit ist das hinterlegte Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Rückschein, dass der Bescheid der belangten Behörde für den Bf nach erfolgtem Zustellversuch ab 12. September 2013 (Beginn der Abholfrist) beim zuständigen Postpartner zur Abholung hinterlegt war. Der Bescheid war damit rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Vorstellungsfrist des § 74 StL zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Vorstellung war daher gemäß §§ 17 VwGVG iVm 32 Abs 2 AVG Donnerstag, der 26. September 2013 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die am 27. September 2013 per E-Mail an die belangte Behörde gerichtete Vorstellung (seit 1. Jänner 2014: Beschwerde) erfolgte demnach offenkundig verspätet.

 

6. Da die Vorstellung (seit 1. Jänner 2014: Beschwerde) verspätet erhoben worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – wie bereits unter I. 4. dargelegt – dem Bf mit Schreiben vom 4. Februar 2013 Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Bf Gebrauch gemacht. In seiner – wohl auf § 17 Abs 3 Satz 4 ZustellG abzielenden – Stellungnahme behauptet der Bf eine kurzzeitige Abwesenheit („und habe dort das Wochenende verbracht“) von der Abgabestelle. Wenn er damit vermeint, der Bescheid gelte als nicht zugestellt, da er aufgrund seiner (kurzzeitigen) Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte, so ist er damit nicht im Recht: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zB vom 25. Juni 2013, 2012/08/0031 mit Verweis auf die Vorjudikatur) wurde noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen. Da der Bf unzweideutig ausführt, „das Wochenende“ nicht an seiner Abgabestelle verbracht zu haben, kehrte der Bf spätestens am 16. September 2013 an die Abgabestelle zurück. Der Bf konnte spätestens an diesem Tag Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen und es verblieben ihm – ausgehend vom Ablauf der Rechtsmittelfrist am
26. September 2013 – jedenfalls 10 (volle) Tage zur Ausführung des Rechtsmittels. Im Sinne der dargelegten ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist vor und gilt die Zustellung mit dem Tag des Beginns der Abholfrist als bewirkt.
Die Vorstellung (seit 1. Jänner 2014: Beschwerde) war demzufolge nicht rechtzeitig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (Zurückweisung der Beschwerde) nicht erforderlich.

 

 

IV.         

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH vom 25. Juni 2013, 2012/08/0031), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

HR Dr. Roland Kapsammer