LVwG-550834/15/KLe - 550836/3

Linz, 29.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J (Vorsitzender: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Berichterin: Maga. Karin Lederer, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerden von

1. F K, x, S,

2. J K, x, S und

3.  A P, x, M,

alle vertreten durch die D S S, x, A,

gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Braunau am Inn vom 18. Februar 2016, GZ: Agrar20-410-2015-Rm, betreffend die Untersagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Partei: H K, x, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S L, x, A)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbe­gründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               Mit Eingabe vom 16. November 2015 beantragten die Bf die grundver­kehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ x, neu gebildetes Grundstück Nr. x aus Grundstück Nr. x, GB L, durch die mitbeteiligte Partei an den ErstBf, der Übertragung des Eigentums­rechtes an der Liegenschaft EZ x, neu gebildetes Grundstück Nr. x aus Grund­stück Nr. x, GB L, durch die mitbeteiligte Partei an den ZweitBf und der Über­tragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ x, Grundstücke Nr. x, x und neu gebildete Grundstücke Nr. x, x aus Grundstück Nr. x, GB L, durch die mitbeteiligte Partei an den DrittBf, aufgrund des Übergabsvertrages vom 12. November 2015. Begründend wurde angeführt, dass der Betrieb seit mehr als 25 Jahren verpachtet sei. Die Söhne der Übergeberin hätten jeweils keine landwirtschaftliche Ausbildung, sondern wären B und in der Verwaltung der B tätig. Der Enkel sei L.

 

I.1.      Seitens der Gemeinde W wurden gegen dieses Rechtsgeschäft keine Einwände erhoben, jedoch darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaft in x eine mittlere ertragskräftige Landwirtschaft darstelle, welche durch die Grundaufteilung nicht mehr lebensfähig sein werde. Im Falle einer Veräußerung der abgetrennten Grundstücksflächen würden diese wahrscheinlich nicht durch angrenzende land­wirtschaftliche Betriebe, sondern durch finanziell starke Mitbewerber auf Grund des Kaufpreises erworben werden. Alle Grundstücke würden laut Flächen­widmungsplan die Widmung Grünland LN aufweisen. Vorgelegt wurde ein Katas­terplan, auf dem ersichtlich ist, dass alle Grundstücke in Hofnähe liegen und eine zusammenhängende arrondierte Fläche bilden.

 

I.2.          Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Rechts­erwerb nicht genehmigt. Begründend wurde ausgeführt, dass, wie insbesondere auf Grundlage des Auszuges aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde W ersichtlich sei, die vom Übergabsvertrag umfassten Grundstücke eine in Hofnähe gelegene arrondierte landwirtschaftliche Fläche im Gesamtausmaß von ca. 20 ha bilden würden. Wenngleich diese Grundstücke derzeit von der Übergeberin nicht selbst bewirtschaftet würden, sondern verpachtet seien, würden sie in ihrer Gesamtheit eine Größe erreichen, die auch künftig die Grundlage für einen ertragsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb mittlerer Größe sein würde. Der zur grundverkehrs­behördlichen Genehmigung vorgelegte Übergabsvertrag habe die Teilung dieses Betriebes mittlerer Größe zur Folge. Abgesehen davon würden mit öffentlichen Mitteln geschaffene Strukturen (Grundzusammenlegung) zerschlagen. Der vorge­legte Übergabsvertrag widerspreche daher den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG. Interessen, die diese öffent­lichen Interessen allenfalls überwiegen könnten, seien nicht vorgebracht worden.

 

I.3.          Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 4. April 2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, die Genehmigung des gegenständlichen Rechts­geschäftes zu erteilen.

 

Begründend wird ausgeführt:

 

„2. Beschwerdegründe

a) Zunächst sei darauf hingewiesen, dass im Vorfeld der Vertragserrichtung eine Rücksprache des Schriftenverfassers mit Mitgliedern der Grundverkehrsbehörde stattgefunden hat, und zwar mit Frau Mag. A S (J bei der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau) und Herrn DI J D (S der Bezirksbauernkammer Braunau).

Es wurde der gegenständliche Sachverhalt hier geschildert und - bevor man eine Teilung der Liegenschaft bewerkstelligt und damit entsprechende Kosten auf­wändet - ersucht, abzuklären, ob gegenständlich eine grundverkehrsbehördliche Grundverkehrsgenehmigung möglich sei.

Im Telefonat vom 26.11.2013 wurde von Frau Mag. S sinngemäß mitgeteilt, es gäbe keine Probleme, wenn der Besitz realgeteilt würde, es solle nur kein ‚ideel­les Miteigentum‘ geschaffen werden, allenfalls solle im Wege von Vorkaufs­rechten abgesichert werden, dass dann, wenn einer der Betroffenen ‚weitertun möchte‘ er die Grundstücke wiederum zur Verfügung hat. Es wurde allerdings noch ersucht, mit DI D von der Bezirksbauernkammer Rücksprache zu halten.

Am 27.11.2013 hat DI D mitgeteilt, dass im Falle einer ‚echten Realteilung‘ er gleichfalls überhaupt keine Probleme sehe, aus seiner Sicht sei ein wechselseiti­ges Vorkaufsrecht auch gar nicht notwendig.

b) In weiterer Folge wurde eben eine ‚flächengleiche Teilung‘ der landwirtschaft­lichen Grundstücke, die an die Söhne übertragen werden sollte, durchgeführt und der gegenständliche Vertrag errichtet.

Es haben sich die drei Übernehmer auch wechselseitig ein Vorkaufsrecht einge­räumt.

Warum ‚nunmehr‘ entgegen der ursprünglichen Ansicht eine ‚Genehmigungs­fähigkeit‘ nicht (mehr) vorliegt, konnte die Bezirksgrundverkehrskommission im angefochtenen Bescheid nicht darlegen. Das Grundverkehrsgesetz hat sich in den maßgeblichen Bestimmungen seit Einholung der Einkünfte Ende 2013 nicht geän­dert.

Die ‚öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutz­flächen‘ sind seit jeher Postulate des Grundverkehrsgesetzes.

Wie die Grundverkehrsbehörde richtiger Weise ausführt, werden die Grundstücke (gegenwärtig) nicht selbst bewirtschaftet sondern sind verpachtet.

Die drei ‚potentiellen Erwerber‘ haben Zivilberufe, die außerhalb der Landwirt­schaft gelegen sind. Frau H K ist 73 Jahre alt und verwitwet.

Ein ‚Verkauf‘ des gesamten landwirtschaftlichen Besitzes kommt schlichtweg des­wegen nicht in Betracht, weil einerseits insbesondere Herrn A P die Möglichkeit gegeben werden soll, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Landwirtschaft (allenfalls im Nebenerwerb) zu betreiben, und andererseits unabdingbares Inter­esse sämtlicher Angehöriger ist, die Landwirtschaft im Familienbesitz zu erhalten.

Dem würde ein Verkauf entgegenstehen.

Durch die wechselseitige Vereinbarung von Vorkaufsrechten ist grundsätzlich sichergestellt, dass dann, wenn Interesse an der Fortführung der Landwirtschaft besteht, im Falle eines Verkaufs eines Anteiles durch Einlösung im Rahmen des Vorkaufsrechts auch der Eigentümer eines anderen Teils hier das Grundstück zukaufen kann. Damit wird dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer land- oder forstwirtschaftlichen Struktur auch entsprochen.

Nachdem gegenwärtig keiner der drei Übernehmer den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen will, weil gegenwärtig alle drei Übernehmer andere Berufe ausüben, andererseits die Übergeberin die Liegenschaft jedenfalls nicht mehr selbst im Eigentum behalten will, hat sich als Alternative ergeben, entweder ideelles Miteigentum an der Liegenschaft für alle drei Übernehmer zu begründen, was allerdings (zutreffender Weise) von der Bezirksgrundverkehrskommission negativ beschieden wurde, zumal durch zivilrechtliches Miteigentum eine starke Einschränkung der Handlungsfähigkeit jedes Miteigentümers gegeben ist.

Die Realteilung, wie sie gegenständlich durchgeführt wurde, verbunden mit Vor­kaufsrechten, kommt genau der öffentlichen Interessenslage nach, weil damit sichergestellt ist, dass dann, wenn einer der ‚drei Übernehmer‘ verkaufen will, die anderen Übernehmer eben das Recht haben, die Grundstücksflächen selbst zu kaufen.

Die Argumentation der Bezirksgrundverkehrskommission ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als es ja jederzeit möglich ist, eine Teilfläche (wie sie beispiels­weise die beiden Söhne erhalten), zu verkaufen, wodurch es ebenfalls zur ‚Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes‘ kommt.

Gegenständlich sollen eben durch die drei Übernehmer die Pachtverhältnisse fort­geführt werden, bis einer der Übernehmer (vermutlich Herr P) die Landwirtschaft selbst betreibt, dann die Flächen von seinem Vater und seinem Onkel zupachtet oder - falls einer von diesen verkaufen will - selbst erwerben kann. Dass damit ein Widerspruch zur öffentlichen Interessenslage gegeben wäre, ist nicht erkennbar und widerspricht auch der ursprünglichen Einschätzung der J bzw. des landwirtschaftlichen Interessensvertreters in der Bezirksgrundverkehrskommis­sion.

c) Auch die Argumentation, dass mit öffentlichen Mitteln geschaffene Strukturen (Grundzusammenlegung) zerschlagen werden, ist nicht stichhältig, weil natur­gemäß jederzeit Grundstücksflächen abverkauft werden können, wenn der Erwerber gleichfalls Landwirt ist (beispielsweise an den Pächter) und damit die ‚geschaffene Struktur‘ eines einheitlichen Betriebes ebenfalls zerschlagen wird.

Gegenständlich handelt es sich um einen sogenannten ‚auslaufenden Bauernhof‘, weil eben unmittelbar keine Person aus dem Kreis der nächsten Angehörigen gegenwärtig vorhanden ist, die den Betrieb gegenwärtig fortführt.

Aus diesem Grund wurde zur Vermeidung von zivilrechtlichen Streitigkeiten allenfalls nach Ableben der Liegenschaftseigentümerin H K eine Lösung gesucht, die allen beteiligten Personen (nämlich den beiden Söhnen und dem Enkel) die Möglichkeit gibt, ohne finanziellen Ausgleichszahlung durch den Übernehmer der anderen Grundstücke selbst Grundstücke von der Übergeberin H K zu erhalten.

Dies belastet zum einen nicht einen ‚potentiellen Übernehmer aller Grundstücke‘, der hier ‚erhebliche Ausgleichszahlungen‘ zu leisten hätte, erhält den familiären Frieden, und deckt sich mit der Interessenslage sowohl der Übergeberin als auch den beiden (einzigen) Söhnen und dem Enkelkind.

Es bestehen demzufolge ganz maßgebliche private Interessen, die allfällige öffentliche Interessen bei weitem übersteigen,

d) Nur am Rande sei erwähnt, dass durch eine erbrechtliche Anordnung durch ein Testament, inhaltsgleich mit dem gegenständlichen Übergabevertrag, auch der hier von der Übergeberin angestrebte Zweck vollinhaltlich erreicht werden kann, ohne dass dazu die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erforderlich ist.

Dies stellt ein Faktum dar, dem man sich gegenständlich sicherlich nicht verschließen kann.

Es wäre allerdings im Interesse der bereits 73-jährigen Übergeberin gelegen, zu Lebzeiten eine saubere, ordentliche und im Interesse sämtlicher Familien­angehöriger liegende Lösung zu ermöglichen.

Eine Übergabe an eine der genannten Personen scheidet deswegen aus, weil diese mit entsprechenden ‚Ausgleichszahlungen‘ zur erbrechtlichen Abfindung an die anderen Personen verbunden wäre, die sich ‚niemand leisten kann und leisten will‘.

Faktisch wäre dies nur dergestalt zu bewerkstelligen, als der gesamte landwirt­schaftliche Betrieb einer der genannten Personen übergeben wird, diese den landwirtschaftlichen Betrieb (unter Zurückbehalt der Eigenfläche) verkauft, und der Verkaufserlös dann den beiden übrigen ‚potentiellen Übernehmern‘ zukommt.

Andernfalls wäre Frau H K ‚gezwungen‘ die beiden landwirtschaftlichen flächen­gleichen Grundstücke, die sie ihren Söhnen zugedacht hat, zu verkaufen, den Verkaufserlös den beiden Söhnen zukommen zu lassen, und die Restfläche - ohne grundverkehrsbehördliche Genehmigung - Herrn A P zu übertragen.

Diese zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich in Einklang mit den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen und dem Grundverkehrsgesetz.

Dies beinhaltet allerdings den ganz maßgeblichen Nachteil, dass damit für A P nicht sichergestellt ist, dass dieser ein Vorkaufsrecht erhält bzw. dann - im familiären Verbund - im Falle einer von ihm angestrebten Eigenbewirtschaftung der Flächen die Grundstücke, die sein Vater und sein Onkel erhalten, von diesen ‚zupachten und allenfalls um einen familiären Minderpreis ankaufen kann‘.

Es widerspricht mithin jede anders gestaltete Lösungsmöglichkeit sowohl öffent­licher Interessen, weil damit es ohnehin zu einer Zerschlagung des landwirt­schaftlichen Betriebes kommt, der mit öffentlichen Mitteln strukturell bereinigt wurde, und eine Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes damit nicht mehr gegeben ist.

e) Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass es der einhellige und nachdrückliche Wunsch sämtlicher Vertragsparteien ist, unter Einbeziehung sämtlicher anderer rechtlicher Möglichkeiten, den Übergabevertrag so abzu­schließen, wie er zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vorgelegt wurde.

Dass dies - entgegen einem ursprünglichen Aviso nunmehr nicht mehr möglich sein soll, verstehen die Parteien nicht, wo zum einen erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet wurden, um eine flächengleiche Teilung durchzuführen (Kosten des Geometers, Vertragserrichtung etc.), und darüber hinaus ein anderes Lösungs­szenario gar nicht möglich erscheint

Im Interesse einer ‚funktionellen Betriebseinheit‘, und der Möglichkeit für A P, zu einem späterem Zeitpunkt den Betrieb im vernünftigen Umfang weiterführen zu können (ein Miteigentümer der landwirtschaftlichen Fläche ist sein Vater, der andere sein Onkel) ist es durchaus vertretbar, das gegenständliche Rechtsge­schäft zu genehmigen, zumal bedeutende öffentliche Interessen diesem nicht widersprechen. In erster Linie dient das Grundverkehrsgesetz der Erhaltung eines ‚leistungsfähigen und existenzfähigen Bauernstandes‘.

Bei einem ‚auslaufenden Hof‘ sind die Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt, die hier von den Vertragsparteien gewählte erscheint jedenfalls mit der Ziel­setzung des Grundverkehrsgesetzes in Einklang zu bringen zu sein.

 

3. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 4 Abs. 2 OÖ GVKG ist ein Rechtserwerb zu genehmigen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutz­flächen ferner der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauanstandes oder an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz entsprochen wird.

Durch die gegenständliche Übergabe soll - zumal in weiterer Zukunft noch nicht absehbar ist, ob einer der übernehmenden Parteien dann die Liegenschaft selbst bewirtschaften will - sichergestellt werden, dass nicht durch einen Abverkauf und Teilung des Erlöses an die drei ‚Übernehmer‘, einer späteren Bewirtschaftung durch einen der Übernehmer der Boden entzogen wird.

Die Übergabe an lediglich einen der Übernehmer scheidet deswegen aus, weil dieser - ohne einen Teil des Übergabeobjekts zu verkaufen - die anderen Über­nehmer, die von der Übergeberin gleichermaßen bedacht werden sollen, nicht ‚hinauszahlen kann‘.

Demgemäß ist ein öffentliches Interesse an der ‚wirtschaftlichen Erhaltung des Betriebes‘ an die Familienangehörigen (Vater, Onkel, Sohn) gegeben.

Insbesondere durch die wechselseitige Einräumung von Vorkaufsrechten ist dafür Vorsorge getroffen worden, dass im Falle des Verkaufs einer der Personen die beiden anderen Personen die Möglichkeit haben, die Grundstücke zum Verkaufs­preis zu erwerben.

Demgemäß ist dies auch mit der Zielsetzung des Grundverkehrsgesetzes vollkommen in Einklang.“

 

 

II.            Mit Schreiben vom 11. April 2016, eingelangt am 15. April 2016, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwer­den samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Am 27. Juli 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

II.1.       Folgender Sachverhalt wird (ergänzend zu Punkt I.) als erwiesen ange­nommen:

 

Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der als Grünland gewidmeten Liegen­schaft EZ x, KG L, im Ausmaß von gesamt 206.611 , welche im Zuge eines Bodenreformverfahrens arrondiert wurde. Zur Liegenschaft EZ x gehören die Grundstücke Nr. x, x und x, welche aneinander angrenzen. Auf der Liegenschaft EZ x befindet sich eine veraltete, derzeit nicht in Betrieb befindliche, Hofstelle. Aus dem Grundstück Nr. x werden folgende Grundstücke (jeweils Grünland­widmung) neu gebildet:

x            55.420

x            57.550

x            57.550

x            28.775

 

Die Bf sind nicht Eigentümer von angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.

 

Mit Übergabsvertrag vom 12. November 2015 übergab die mitbeteiligte Partei dem ErstBf das Grundstück Nr. x im Ausmaß von 57.550 , dem ZweitBf das Grundstück Nr. x im Ausmaß von 57.550 und dem DrittBf die Grundstücke Nr. x und x, x und x im Gesamtausmaß von 91.511 .

 

Die neu gebildeten Grundstücke werden derzeit landwirtschaftlich genutzt und sind derzeit verpachtet. Im Falle der Genehmigung würde sich an der Verpach­tung vorläufig nichts ändern. Der DrittBf überlegt jedoch, nach Absolvierung einer landwirtschaftlichen Ausbildung eventuell die verfahrensgegenständlichen Grundflächen zu bewirtschaften.

 

II.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Anga­ben der Bf und der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhand­lung.

 

 

III.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1.    Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2.    Die gegenständlichen Grundstücke sind zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet und werden nicht zur Gänze für andere Zwecke als der Landwirtschaft verwendet. Der zwischen den Bf und der mitbeteiligten Partei über die gegen­ständlichen Grundflächen abgeschlossene Übergabsvertrag vom 12. November 2015 bedarf daher, aufgrund der darin vereinbarten Übertragung von Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken, der grundverkehrsbehörd­lichen Genehmigung (§ 4 Abs. 1 iVm §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Oö. GVG).

 

III.3.    Nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutz­flächen und

1.   an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauern­standes oder

2.   an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird. Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirt­schaften wird.

 

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs. 2 Oö. GVG (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grund­verkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f mwN).

 

Durch das Rechtsgeschäft kommt es zu einer Zerteilung der zwar seit Jahren nicht mehr selbst bewirtschafteten aber verpachteten und damit landwirtschaft­lich genutzten, knapp 20 ha großen Liegenschaft EZ x, ohne dass die abgetrenn­ten Teilflächen einem (aufstockungsbedürftigen) landwirtschaftlichen Betrieb zu­geschlagen werden würden bzw. mit anderen Flächen zu einem wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz vereinigt werden würden. Im Vergleich zur arrondierten Gesamtliegenschaft im Ausmaß von ca. 20 ha kommt es durch die Gründung eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Aus­maß von 57.550 bzw. 84.195 m² (teilweise ohne Hofstelle) zu einer Ver­schlechterung der Besitzstruktur. Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständ­liche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.

 

III.4.    Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Inter­esse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen.

Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessen­abwägung sind auch private Interessen zu beachten (vgl. VfSlg. 16.937/2003).

 

Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes können keine - öffent­lichen oder privaten - Interessen festgestellt werden, die zugunsten der Bf das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegen würden:

 

Die Bf bringen im Hinblick auf die Interessenabwägung vor, dass die verfahrens­gegenständlichen Grundstücke über längere Zeit nicht mehr selbst bewirtschaftet worden wären, es sich um einen „auslaufenden Hof“ handle, die Übergabe zu Lebzeiten der mitbeteiligten Partei geregelt werden solle und sich an der Situ­ation der Verpachtung nichts ändern werden würde. Eine Selbstbewirtschaftung ist (derzeit) nicht vorgesehen, aber würde möglicherweise vom DrittBf in Zukunft erfolgen. Im Übrigen bestehe eine Absicherung durch Vorkaufsrechte.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich liegt bei sorgfäl­tiger Interessenabwägung das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft in kei­nem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Inter­esse.

 

Letztlich kommt es durch das Rechtsgeschäft zu einer Zerteilung der zwar seit Jahren nicht mehr selbst bewirtschafteten aber verpachteten und damit landwirt­schaftlich genutzten, knapp 20 ha großen Liegenschaft EZ x, ohne dass die abge­trennten Teilflächen einem (aufstockungsbedürftigen) landwirtschaftlichen Betrieb zugeschlagen werden würden bzw. mit anderen Flächen zu einem wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz vereinigt werden würden. Eine Genehmigung kommt daher auch bei einer Interessen­abwägung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG nicht in Betracht.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übersieht dabei auch nicht, dass die Bf und die mitbeteiligte Partei grundsätzlich ein nachvollziehbares Interesse an der Übergabe der Liegenschaftsteile innerhalb der Familie haben und auch ein Vorkaufsrecht zu deren Gunsten vereinbart worden ist. Jedoch ist trotz dieses Vorkaufsrechtes nicht ausreichend sichergestellt, dass es in Zukunft tatsächlich zur Wiedervereinigung der Flächen der Liegenschaft EZ x (durch einen Ankauf der Restflächen durch den DrittBf) bzw. zum Erhalt der Bewirtschaftungseinheit kommen wird. So könnte sich etwa in den nächsten Jahren die Meinung der Bf in Bezug auf das Interesse an den Restflächen der Liegenschaft EZ x ändern. Zusammenfassend kommt daher auch nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine Genehmigung in Betracht.

 

III.5.    Das Vorbringen der Bf, wonach im Vertrauen auf die Auskunft von einzel­nen Mitgliedern der Bezirksgrundverkehrskommission das geplante Vorhaben, also die Teilung der zusammenhängenden Fläche, in Angriff genommen und nun­mehr die Genehmigung versagt worden sei, vermag ebenfalls keine andere Beur­teilung des gegenständlichen Falles zu bewirken.

 

III.6.    Im Übrigen handelt es sich im gegenständlichen Fall auch um einen land­wirtschaftlichen Betrieb, der bereits einem Bodenreformverfahren unterzogen wurde. Durch das beantragte Rechtsgeschäft würde die arrondierte Liegenschaft unnötig in vier Teile zerteilt werden und somit die von Maßnahmen der Boden­reform erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung wieder zerstört werden, weshalb auch nach § 4 Abs. 6 Z 5 Oö. GVG die Genehmigung zu versagen war.

 

III.7.    Mangels Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen versagte die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die beantragte Genehmigung. Es waren daher die Beschwerden, wie im Spruch angeführt, abzuweisen.

 

 

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten Um­stände des Einzelfalles vorgenommene Interessenabwägung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessenabwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel").

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger