LVwG-150156/3/AL/VS

Linz, 07.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des x gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Reichenthal vom 28.2.2013, Z 131/0-28/2012/Pa, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Reichenthal vom 28.2.2013, Z 131/0-28/2012/Pa, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zurückverwiesen wird.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 erstattete der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine "Bauanzeige" betreffend die Errichtung einer Ziegelmauer. Er führte aus, zum Zweck der Schließung der Baulücke werde die schon bestehende Feuermauer weitergeführt. Mit dieser Feuermauer, die fast bis zur Dachtraufe des Nachbargebäudes reichen werde, solle auch den vom Nachbarn erhobenen Vorwürfen, dass Niederschlagswasser über die Dehnfuge am Rande der Carport-Decke eindringe und Schäden am Nachbargebäude verursache, wirksam entgegengetreten werden. Aus den Einreichplänen ergibt sich, dass die an der Nachbargrenze errichtete Seitenwand eines Carports durch die gegenständlich geplante "Feuermauer" erhöht werden soll.

 

Mit Schreiben der Marktgemeinde Reichenthal vom 14. August 2012 wurde dem Bf ein Aktenvermerk eines bautechnischen Amtssachverständigen vom selben Tag übermittelt und ihm aufgetragen, weitere Unterlagen nachzureichen.

 

In weiterer Folge gab der Bf (auf offenbar elektronischem Weg) eine undatierte Stellungnahme ab, legte weitere Unterlagen vor und beantragte die behördliche Kenntnisnahme des angezeigten Bauvorhabens.

 

I.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Reichenthal vom 30. August 2012 wurde die Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 25a Abs 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) untersagt. Begründend wurde ausgeführt, es handle sich um eine Einfriedung. Gemäß § 29 Abs 2 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes (BTG) seien Einfriedungen nur mit einer Gesamthöhe von maximal 2 m zulässig. Die geplante Ziegelmauer überschreite diese Gesamthöhe bei weitem.

 

I.3. Der Bf erhob dagegen Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Reichenthal vom 28. Februar 2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde von der Berufungsbehörde im Wesentlichen ausgeführt, die 18 cm breite Ziegelmauer solle freistehend direkt an der Nachbargrundgrenze in einer Länge von 10,88 m errichtet werden. Sie solle unter der Dachtraufe des Nachbargebäudes enden und weise eine Gesamthöhe von über 5 m auf. Die Ziegelmauer diene dazu, das Grundstück einzufrieden, nach außen abzuschließen sowie als Schutz gegen störende Einflüsse von außen (Wasser, Blicke der Nachbarn, Betreten der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch Öffnungen in der Feuermauer der Nachbarliegenschaft durch Mensch und Tier) dienen. Das Grundstück des Bf solle damit schützend umgeben sein. Es handle sich folglich um eine Einfriedung, die nur mit einer Gesamthöhe von maximal 2 m zulässig sei. Die geplante Ziegelmauer überschreite diese Gesamthöhe bei weitem.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Vorstellung, in der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückzuverweisen.

 

Diese Vorstellung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13. September 2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde von der Oö. Landesregierung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Qualifikation des Bauvorhabens als Einfriedung seien alle erfüllt. Einfriedungen dürften aber eine Höhe von 2 m über dem Erdboden, und zwar über dem jeweils höher gelegenen natürlichen Gelände, nicht überschreiten, außer der Verwendungszweck würde eine größere Höhe erfordern. Da die Höhe der Einfriedung nach dem natürlichen Gelände zu bemessen sei, sei sie grundsätzlich dann unzulässig, wenn sich (einschließlich des Teils der Mauer für das Carport, die sich über dem höher gelegenen natürlichen Gelände befinde) bezogen auf dieses Niveau eine größere Höhe als 2 m ergebe. Es sei also immer auf das als Urgelände bezeichnete Niveau abzustellen und nicht auf das neue Gelände, das durch die Errichtung des Carports entstanden sei. Die Höhe der gegenständlichen Einfriedung betrage etwa 5 m und überschreite daher die zulässige Höhe von 2 m um mehr als das Doppelte. Das Erfordernis einer größeren Höhe als 2 m auf Grund des Verwendungszweckes sei nicht gegeben. Ein besonderer Verwendungszweck, der die Errichtung einer höheren Einfriedung zuließe, wäre bei Lärm- und Schallschutzwänden gegeben, die jedoch zur Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes erforderlich sein müssten. Für die Notwendigkeit einer Lärm- oder Schallschutzwand gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Auch der Bf bringe diesbezüglich nichts vor. Der Zweck, dass mit dem Bauvorhaben das Eindringen von Niederschlagswässern auf das Grundstück des Nachbarn verhindert werden solle, sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil mangels dichten Abschlusses am oberen Ende der Mauer die Gefahr eines Wassereintritts trotzdem bestehe. Das Gesims des Nachbarn biete keinen ausreichenden Schutz vor einem Wassereintritt. Für den so bezeichneten Zweck bestünde daher schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ein zusätzliches Abdichtungserfordernis. Abgesehen davon sei der einzige Zweck einer Einfriedung die Abgrenzung der Liegenschaft. Die Abdichtung vor Wassereintritt sei kein legitimer und typischer Zweck einer Einfriedung. Damit könne die Notwendigkeit einer größeren Höhe als 2 m nicht begründet werden. Dass es sich um eine Stützmauer bzw. Absturzsicherung handle, sei ebenso nicht nachvollziehbar, zumal, wie vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, die Attika (Anmerkung: die nach der Aktenlage bereits auf dem Carport vorhanden ist) bereits hoch genug sei und eine Stützmauer nicht erforderlich sei. Auch das Argument hinsichtlich der nachträglich geschaffenen Feuermauer gehe ins Leere, weil auch dazu der bautechnische Amtssachverständige festgestellt habe, dass Feuermauern nur bei der Errichtung von Gebäuden unmittelbar an der Nachbargrundgrenze notwendig seien. Es sei somit eine Einfriedung gegeben, die jedoch eine unzulässige Höhe aufweise.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid der Oö. Landesregierung erhob der Bf Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

 

In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf habe im gesamten Verfahren nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Vorhaben eine Einfriedung sei oder einen Zweck verfolge, der auf die Eigenschaft einer Einfriedung schließen ließe. Die Anzeigeunterlagen stellten eine 1,8 m hohe Ziegelmauer dar, die auf dem Dach eines Carports in dessen Länge an der Grundgrenze errichtet werden solle. In der Baubeschreibung habe der Bf als Verwendungszweck angegeben, dass durch das Hochführen einer Mauer bis knapp unter die Dachtraufe (Gesims) des Nachbarobjektes verhindert werden solle, dass Niederschlagswässer über die Dehnfuge am Rande des Carportdaches eindrängen und Schäden am Nachbargebäude verursachten. Das Abdichten dieser Fuge (etwa durch eine Verblechung oder Silikon), was zwangsläufig einen Kontakt mit dem Nachbargebäude und somit fremden Eigentums nach sich zöge, sei ihm vom Nachbarn untersagt worden. Dass die Abdichtung vor Wassereintritt kein für eine Einfriedung charakteristischer Zweck sei, sei von der Oö. Landesregierung dezidiert festgestellt worden. Entgegen der Auffassung der Oö. Landesregierung werde allerdings ein Regenwassereintritt nach den Einreichunterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Im Laufe des Verfahrens habe der Bf als weiteren Zweck des Bauvorhabens bekannt gegeben, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Ziegelmauer parallel zur Außenmauer des Nachbargebäudes insofern den Intentionen des Gesetzgebers zur Hintanhaltung einer Brandausbreitung auf Nachbarliegenschaften entsprochen werde, als die eigentlich dem Nachbarn zukommende Verpflichtung, sein Gebäude mit einer öffnungslosen Feuermauer abzuschließen, im Ergebnis vom Bf übernommen werde. Auch der Zweck der Verhinderung einer Brandausbreitung stelle keine für eine Einfriedung typische Eigenschaft dar. Führe man sich vor Augen, dass das angezeigte Bauvorhaben auf einem anderen Bauwerk (Carport) in der Höhe des ersten Obergeschoßes errichtet werden solle und sich die geplante Mauer ausschließlich auf jenen Bereich der Grundgrenze erstrecke, wo sich unmittelbar hinter der Mauer die ostseitige Außenwand des Nachbargebäudes befinde (also ein vor dem Eindringen zu schützender Bereich der Liegenschaft des Bf faktisch nicht vorhanden sei), könne es keinem Zweifel unterliegen, dass der für eine Einfriedung typische Zweck des "schützenden Umgebens" der Liegenschaft des Bf dem angezeigten Bauvorhaben nicht zukomme. Erwähnenswert sei, dass der Bf zum Schutzzweck "Verhinderung des Betretens" seiner Liegenschaft durch Öffnungen in der Feuermauer der Nachbarliegenschaft durch Mensch und Tier darauf hingewiesen habe, dass er seit Jahrzehnten am gegenständlichen Standort wohne und nicht ein einziges Mal ein Mensch oder ein Tier über ein Fenster in der Feuermauer seine Liegenschaft betreten habe. Die Oö. Landesregierung sei darauf nicht eingegangen, sodass angenommen werden könne, dass sie auch diesen theoretisch einzig denkbaren, für eine Einfriedung sprechenden Zweck nicht als gegeben annehme. Selbst unter der (ausdrücklich bestrittenen) Annahme, es handle sich um eine Einfriedung, wäre die Anzeigefähigkeit gegeben. Die Oö. Landesregierung habe zur Höhe der angezeigten Ziegelmauer auch die Höhe des bereits bestehenden (nicht verfahrensgegenständlichen) Carports addiert. Diese Vorgangsweise entspreche nicht den Intentionen des Gesetzes. § 29 Abs. 2 Z 1 BO (gemeint offenbar: BTG) stelle auf die Höhe der Einfriedung als solche ab, gehe also erkennbar vom Normalfall aus, dass die Einfriedung auf dem natürlichen Gelände ansetze. In Fällen hingegen, wo eine Einfriedung auf einem Gebäude oder einer anderen baulichen Anlage errichtet werde, könne bei der Höhenbemessung nicht auf die Höhendifferenz zwischen dem relevanten natürlichen Gelände und dem höchsten Punkt der Einfriedung (also die Summe der Höhe der Baulichkeit und der Höhe der aufgesetzten Einfriedung) abgestellt werden. Dies hätte stets eine Unzulässigkeit der Einfriedung zur Folge. Eine der Intention des Gesetzes entsprechende Anwendung gebiete es daher, bei der Beurteilung der zulässigen Höhe einer auf einem Gebäude befindlichen Einfriedung die Höhe des Gebäudes von der Gesamthöhe der Einfriedung in Abzug zu bringen. Unter diesem Blickwinkel habe das Bauvorhaben (unter der Prämisse, es sei eine Einfriedung) eine Höhe von lediglich 1,8 m über dem maßgeblichen tiefer liegenden natürlichen Gelände und sei daher gesetzeskonform. Zum selben Ergebnis führe eine gesetzeskonforme Anwendung der Ausnahmeklausel in § 29 Abs. 2 Z 1 BO (gemeint offenbar: BTG). Unterstellte man nämlich tatsächlich den für eine Einfriedung typischen Schutzzweck, die Liegenschaft des Bf schützend zu umgeben, also etwa zu verhindern, dass Personen von den Fenstern in der Feuermauer des Nachbargebäudes auf sein Grundstück eindrängen, so könnte dieser Schutzzweck einzig und allein durch die angezeigte Höhe der Mauer realisiert werden, womit die Ausnahmeklausel erfüllt wäre. Die Auffassung der Oö. Landesregierung, dass diese Klausel bloß auf Lärm- oder Schallschutzwände zugeschnitten sei, finde keine Deckung im Gesetz.

 

I.6. Mit Entscheidung vom 30. Jänner 2014, 2013/05/0185, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochten Bescheid der Oö. Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

Begründend führt das Höchstgericht in seiner Entscheidung nach Wiedergabe der anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen wörtlich Folgendes aus:

 

"Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist weder in der BO noch im BTG definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (vgl. zu all dem z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, ZI. 2009/06/0112, mwN. ergangen zum Salzburger Baupolizeigesetz).

Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung das gegenständliche Bauvorhaben als Einfriedung qualifiziert. Sie ist weiters davon ausgegangen, dass es ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ist. Dass die gegenständliche Einfriedung auf eine Stützmauer aufgesetzt ist, haben weder die Gemeindebehörden noch die belangte Behörde festgestellt. Auf dieser Grundlage erweist sich die angefochtene Entscheidung aber als nicht dem Gesetz entsprechend:

Einfriedungen sind nämlich nur dann anzeigepflichtig, wenn sie auf Stützmauern aufgesetzt sind und die Stützmauer gemeinsam mit der Einfriedung eine Gesamthöhe von mehr als 2,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände erreicht (§ 25 Abs. 1 Z 14 BO). Andere als auf Stützmauern aufgesetzte Einfriedungen sind hingegen gemäß § 26 Z 4 BO baubewilligungs- und bauanzeigefrei. Es besteht daher keine gesetzliche Grundlage dafür, eine Einfriedung, die nicht unter § 25 BO fällt, mit Bescheid gemäß § 25a BO zu untersagen. Daran ändert auch die Erstattung einer Bauanzeige nichts, denn dadurch kann weder ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben zu einem anzeigepflichtigen werden noch eine behördliche Zuständigkeit zu einer Untersagung gemäß § 25a BO begründet werden. Gegen bewilligungs- und anzeigefreie Baumaßnahmen kann allenfalls gemäß § 49 Abs. 6 BO - auch bei einem Widerspruch zu § 29 BTG - vorgegangen werden.

Mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde kann im Übrigen auch nicht beurteilt werden, ob ein anderes, gegebenenfalls zu untersagendes anzeigepflichtiges Bauvorhaben (etwa eine 'freistehende Mauer' - siehe dazu die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 1, 6. Auflage, S. 193 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, insbesondere zum Zweck der Vereinfachung für die Bauwerke nach § 25 Abs. 1 Z 14 BO und § 26 Z 4 BO - iSd § 25 Abs. 1 Z 14 BO oder iSd § 25 Abs. 1 Z 3 lit b BO eine Änderung der Baulichkeit, auf der es errichtet werden soll) vorliegt.

Die belangte Behörde hat somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war."

 

 

II. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 iVm Art 131 Abs 1 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat – unter Zugrundelegung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2014, 2013/05/0185 – Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt und Verfahrensverlauf ergibt sich dabei aus dem bezogenen höchstgerichtlichen Erkenntnis auf Basis des vorliegenden Verwaltungsaktes.

 

Gem § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

In diesem Zusammenhang ist wiederum festzuhalten, dass auch im neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich von einer Bindungswirkung der Verwaltungsgerichte an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes iSd § 63 Abs 1 VwGG auszugehen ist.

 

Im Zuge der unter I.6. wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungs-gerichtshofes wurde der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13. September 2013 betreffend Untersagung des Bauvorhabens des Bf wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Somit sind – entsprechend der höchstgerichtlichen Entscheidung – Feststellungen zur Frage zu treffen, ob „ein anderes, gegebenenfalls zu untersagendes anzeigepflichtiges Bauvorhaben [als eine Einfriedung] (etwa eine ‚freistehende Mauer‘ – siehe dazu die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 1, 6. Auflage, S. 193 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, insbesondere zum Zweck der Vereinfachung für die Bauwerke nach § 25 Abs. 1 Z 14 BO und § 26 Z 4 BO - iSd § 25 Abs. 1 Z 14 BO oder iSd § 25 Abs. 1 Z 3 lit b BO eine Änderung der Baulichkeit, auf der es errichtet werden soll) vorliegt“.

Weiters konstatiert das Höchstgericht in der zitierten Entscheidung, dass weder die Gemeindebehörden noch die Oö. Landesregierung festgestellt hätten, dass „die gegenständliche Einfriedung auf eine Stützmauer aufgesetzt sei“, was bei einer Gesamthöhe der Stützmauer mit der Einfriedung von mehr als 2,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände zu einer Anzeigepflicht des Bauvorhabens führte. Es bleibt daher auch diese Frage unter entsprechender Sachverhaltsermittlung zu klären.

 

III.2.1. Im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm Art 130 Abs 4 B-VG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt – schon den eindeutigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.1.2014, 2013/05/0185 zufolge – nicht feststeht.

 

Für eine Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bleibt daher weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat Chance oder Risiko, in Druck).

 

III.2.2. Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oö. nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oö. ein von ihm geführtes abschließen könnte.

 

Vielmehr ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben des Bf in den bisherigen Verfahren ausschließlich hinsichtlich des Aspekts des Vorliegens einer „Einfriedung“ substanziell geprüft wurde. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 30. Jänner 2014 ist eine Beurteilung des konkreten Bauprojektes in Bezug auf das Vorliegen eines anderen anzeigepflichtigen Bauvorhabens mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen im gesamten bisherigen Verfahren noch nicht hinreichend erfolgt. Schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus schiene die erstmalige – und gleichzeitig endgültige – Ermittlung und Entscheidung hinsichtlich eines anderen anzeigepflichtigen Bauvorhabens durch das Oö. Landesverwaltungsgericht und die damit verbundene Quasi-Verkürzung des Instanzenzuges auch verfassungsrechtlich bedenklich.

 

III.2.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist somit der neuerlichen Prüfung und Entscheidung durch die Gemeindebehörde selbst jedenfalls der Vorzug einzuräumen.

 

IV. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Astrid Lukas