LVwG-301049/4/Kl/PP

Linz, 23.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. S.N.T., x, P., gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 2016, Ge96-95-2015/DJ, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 200 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.         Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 2016, Ge96-95-2015/DJ, wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von 500 Euro in zwei Fällen, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei­heitsstrafe von insgesamt 4 Tagen, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 2. Fall iVm § 17 Abs. 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der E. GmbH, Geschäftsanschrift: P., X, zu verantworten hat, dass am 03.06.2015 um 12:50 Uhr beim Bauvorhaben „N." X, A., Arbeitnehmer der E. B. Kft., x, x, B., U., durch die E. GmbH beschäftigt wurden und die E. GmbH als Beschäftigerin der aus U. überlassenen Arbeitskräfte nicht dafür gesorgt hat, dass für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft folgende Unterlagen am Einsatzort am Bauvorhaben „N." X, A., bereitgehalten wurden:

 

Abschrift der „ZKO 4" Meldung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 AÜG.

 

Der Arbeitnehmer F.C., geb. x, r. Staatsbürger, wurde mit Maler- und Spachtelarbeiten mit einem Stundenlohn von € 12,50 Euro (laut Subunternehmervertrag) beschäftigt.

 

Der Arbeitnehmer V.M., geb. x, r. Staatsbürger, wurde mit Maler- ­und Spachtelarbeiten mit einem Stundenlohn von € 12,50 Euro (laut Subunternehmervertrag) beschäftigt.

 

2.      Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den genannten Mitarbeitern um Leasingmitarbeiter handle, für welche zum Zeitpunkt der Kontrolle die notwendigen A1-Bescheinigungen vorlagen. Zwischen dem Arbeitskräftegesteller Firma E. B. Kft. (Geschäftsführer Herr J.B.) und dem Unternehmen des Beschwerde­führers gäbe es eine Befreiungsbescheinigung im Zusammenhalt mit der Abzugsteuer und den Lohnabgaben. Zwischen dem Bruder Herrn Dipl.-Ing. R.Z.T., welcher ebenfalls selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist, und dem Beschwerdeführer gäbe es eine Geschäfts­verteilung, wonach der Beschwerdeführer alleine für Buchhaltung, Marketing, Aufträge und Beratungsunterstützung, sämtliche Angelegenheiten betreffend Personal, Banken, Steuerberatung und Lohnverrechnung zuständig sei, der Bruder für die technische Abwicklung, Logistik, Verkauf, Einkauf und Qualitätskontrolle der Produkte verantwortlich sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten, dass die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden, weil sämtliche Lohnunterlagen gemäß § 7 d Abs. 1 AVRAG vor, zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei und danach stets im Sinne des Gesetzes bereitgehalten worden seien. Aus Sicht des Beschwerdeführers hätten sich am Tag der Kontrolle am angeführten Einsatzort sämtliche Lohnunterlagen ordnungsgemäß direkt am Einsatzort befunden. Schon in der weiteren Vergangenheit hätten sich Organe der Finanzpolizei wiederholt bei Kontrollen auf den Baustellen der E. GmbH davon überzeugen können, dass sämtliche Lohnunterlagen stets direkt an den jeweiligen Baustellen bereitgehalten worden sind. Auch würden entsprechende Musterunterlagen auf dem Firmensitz, X, P., aufliegen und können diese vorgewiesen werden. Sollte der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben werden, werde ersucht, bei der Strafzumessung die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, bzw. von der Möglichkeit gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen. Auch werde um ein Absehen von der Strafe und Erteilung einer Ermahnung ersucht.

 

3.      Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Das zuständige Finanzamt Linz wurde am Verfahren beteiligt. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2016 wurde ausgeführt, dass bei der Kontrolle am 03.06.2015 bei der Baustelle „N.“ X in A. die namentlich angeführten Dienstnehmer bei Maler- und Spachtelarbeiten angetroffen wurden. Mit dem Vorarbeiter der Firma E. GmbH, Herrn I.H. wurde eine Niederschrift aufgenommen und hat diese ergeben, dass die Arbeiter der Firma E. B. Kft. gemeinsam mit dem Vorarbeiter der Firma E. mit Maler- und Spachtelarbeiten an der Baustelle auf dessen Anweisung tätig waren, dass Werkzeug bzw. Material durch die Firma E. zur Verfügung gestellt wurde und die Fachaufsicht über die Maler- und Spachtelarbeiter der Vorarbeiter bzw. der Baustellenkoordinator der Firma E. durchführten. Unter Anführung der wesentlichen Voraussetzungen für eine Arbeitskräfteüberlassung liege daher aufgrund des konkreten Sachverhaltes Arbeitskräfteüberlassung vor. Eine entsprechende Meldung (ZKO 4) bzgl. der grenzüberschreitenden Arbeits­kräfteüberlassung vom Ausland nach Österreich an die Zentrale Koordinations­stelle für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) des Bundesministeriums für Finanzen konnte am Arbeits(Einsatz)ort nicht vorgelegt werden, obwohl dies zumutbar gewesen wäre. Es wurde daher die Fortführung des Verwaltungs­strafverfahrens beantragt.

Weil nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die Höhe der Strafe bekämpft wurde und je Delikt eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden. Trotz einer entsprechenden ausführlichen Rechtsmittelbelehrung wurde auch keine öffentliche mündliche Verhandlung durch den Beschwerdeführer beantragt.

 

4.1.   Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH mit Sitz in P., X.

Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 03.06.2015 um 12:50 Uhr auf der Baustelle „N.“ X in A. wurden drei namentlich genannte Arbeitnehmer bei Maler- und Spachtelarbeiten angetroffen und überprüft. Der r. Staatsangehörige I.H. ist Dienstnehmer der Firma E. GmbH mit Sitz in P., der r. Staatsbürger V.M. Dienstnehmer der Firma E. B. Kft. sowie der r. Staatsangehörige F.C., ebenfalls Dienstnehmer der E. B. Kft. Die Dienstnehmer M. und C. werden von der Firma E. B. Kft. mit Sitz in U., B., einem Leasingunternehmen, der E. GmbH zur Verfügung gestellt. Diese arbeiten unter Anleitung und Anweisung des Vorarbeiters der Firma E. GmbH, I.H. Werkzeug und Material wird durch die Firma E. zur Verfügung gestellt. Die Fachaufsicht führt der Vorarbeiter I.H. bzw. der Baustellenkoordinator der Firma E., Herr D.S., durch. Die Maler- und Spachtelarbeiten werden gemeinsam ausgeführt. Die Arbeiter der Firma E. haben dieselben Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie Mittagspause wie der Vorarbeiter. Der Vorarbeiter macht die Arbeits­einteilung. Auch kontrolliert die Vorarbeiter die Ausführung der geleisteten Arbeit. Der Baustellenkoordinator S. kommt zirka einmal in der Woche und kontrolliert die Arbeiten. Die Arbeiter der Firma E. kommen mit dem Firmenbus der Firma E. auf die Baustelle. Die Stundenaufzeichnungen für die beiden Arbeiter der Firma E. macht der Vorarbeiter. Der Vorarbeiter hat für die beiden Arbeiter keine Lohnzettel in deutscher Sprache und auch keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache. Es konnten am Arbeits(Einsatz)ort keine Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle bezüglich der grenzüber­schreitenden Arbeitskräfteüberlassung vorgelegt werden.

 

4.2.   Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Akteninhaltes und der Stellung­nahmen als erwiesen fest. Eine Arbeitskräfteüberlassung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr stützt sich die Beschwerde auf die Beschäftigung von Leasingarbeitskräften. Auch steht die Verwendung der beiden Arbeitnehmer der Firma E. durch die Firma E. zu Maler- und Spachtelarbeiten – wie sie auch von der E. erbracht werden – fest. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.

 

5.      Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1.   Gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 idF BGBl. I Nr. 96/2014, gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.

Gemäß § 3 AÜG ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. Beschäftiger ist, wer Arbeits­kräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Gemäß § 4 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Gemäß § 17 Abs. 2 AÜG hat der Überlasser bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die Meldung ist jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

Gemäß § 17 Abs. 7 AÜG hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungs­dokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 08.06.2012 S. 4) sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro  bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer die Meldungen gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht.

Gemäß § 22 Abs. 2 AÜG ist bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach Abs. 1 insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 22 Abs. 4 AÜG gilt bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungs­behörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich über­lassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

 

5.2.   Im Grunde des festgestellten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltes wurden die im Spruch des Straferkenntnisses genannten beiden Arbeitnehmer von einer ungarischen Leasingfirma, nämlich der E. B. Kft., B., zur Arbeitsleistung (Maler- und Spachtelarbeiten) an die E. GmbH mit Sitz in P. überlassen und an der näher bezeichneten Baustelle bzw. Arbeitsstelle am 03.06.2015 verwendet. Eine Meldung gemäß § 17 Abs. 2 AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erstattet worden und lagen am Kontrollort (Arbeitsort) keine Unterlagen betreffend die Meldung gemäß § 17 Abs. 2 AÜG betreffend die beiden Arbeitnehmer auf. Dies ist einwandfrei erwiesen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten bzw. durch ein gegenteiliges Vorbringen entkräftet. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt. Als handels­rechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG auch zu verantworten.

Im Hinblick auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer alleine für Buchhaltung, Marketing, Aufträge und Beratungsunterstützung, sämtliche Angelegenheiten betreffend Personal, Banken, Steuerberater und Lohnver­rechnung zuständig sei, ist auszuführen, dass gemäß § 9 Abs. 1 VStG, welcher gemäß § 38 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Zweifelsohne ist der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer, welcher als solcher auch im Firmenbuch eingetragen ist, zur Vertretung nach außen berufen. Auch gibt es keine Sondervorschrift in den Verwaltungsvorschriften und wurde auch nicht die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten geltend gemacht und nachgewiesen. Es ist daher unabhängig von einer Aufgabenaufteilung unter handelsrechtlichen Geschäftsführern grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit jedes Geschäftsführers gegeben (VwGH vom 14.9.2001, 2000/02/0181).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerde, dass Lohnunterlagen bereitgehalten wurden und so jederzeit durch Kontrollorgane Einsicht genommen hätte werden können, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Strafverfahrens und des angefochtenen Straferkenntnisses nicht das Nichtvorliegen von Lohnunterlagen ist, sondern dass eine entsprechende Meldung gemäß § 17 Abs. 2 AÜG spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nicht erfolgt ist und Unterlagen betreffend solch einer Meldung bei der Kontrolle am Einsatzort nicht vorhanden waren und nicht vorgewiesen werden konnten. Eine Überprüfung hat auch ergeben, dass eine Meldung nicht stattgefunden hat.

 

5.3.   Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehor­samsdelikt dar, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht und Fahrlässigkeit ohne weiteres vermutet wird, sofern der Beschwerdeführer keinen Entlastungsnachweis erbringt. Dies hat er durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln und die Stellung konkreter Beweisanträge zu machen.

Beweismittel hinsichtlich des Verschuldens wurden nicht vorgelegt und konkrete Beweisanträge durch den Beschwerdeführer nicht gestellt. Auch hat er bei der internen Ressortaufteilung seine konkrete Zuständigkeit zugegeben. Es war daher auch von zumindest fahrlässiger Tatbegehung und sohin vom Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

 

5.4.      Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung geht die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vom Eigentum einer Immobilie und einem monatlichen Nettoeinkommen von zirka 3.500 Euro aus. Als mildernd wertete sie, dass keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufliegen.

Auch in der Beschwerde wurde diesen Angaben nichts entgegengesetzt und waren daher die Schätzungen der belangten Behörde auch im Beschwerde­verfahren zugrunde zu legen. Da Vorstrafen nicht aktenkundig sind, war von Unbescholtenheit auszugehen. § 22 Abs. 2 AÜG sieht bei erstmaliger Tatbegehung eine Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro vor. Im Hinblick auf den Strafrahmen war die Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 Euro im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und nicht überhöht. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht zwei Verwaltungsübertretungen, welche jeweils mit einer Geldstrafe von 500 Euro behängt wurden, vorliegen, sondern § 22 Abs. 2 AÜG global das Bereithalten der erforderlichen Unterlagen unter Strafe stellt, was bedeutet, dass eine Gesamtstrafe zu verhängen ist und nicht eine Strafe je Arbeitnehmer. Dies müsste – analog den Bestimmungen im AVRAG oder AuslBG – ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein. Allerdings kann die Zahl der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Strafhöhe, nämlich im Hinblick auf den Eingriff in das geschützte Rechtsgut, berücksichtigt werden, sodass im Hinblick auf die Tatbegehung hinsichtlich zweier Arbeitnehmer eine höhere als die Mindeststrafe von 500 Euro gerechtfertigt ist. Auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 AÜG ist besonders hinzuweisen. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Es konnte daher die verhängte Geldstrafe von insgesamt 1.000 Euro und die verhängte Gesamtersatz­freiheitsstrafe bestätigt werden.

Von der Bestimmung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung) hat bereits die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht, weil die dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, nämlich insbesondere nicht ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe vorgelegen war. Dies ist zu bestätigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für diese Voraussetzung das alleinige Vorliegen der Unbescholtenheit nicht aus.

Auch vom Absehen von einer Strafe und Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war nicht auszugehen, zumal die wesentliche erforderliche Voraussetzung eines geringfügigen Verschuldens nicht gegeben ist. Gering­fügigkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

 

6.         Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerde­verfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

7.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt