LVwG-450115/6/HW

Linz, 24.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde von DI D.W., x, B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T.C. M., x, B., gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B., Steu-8.418/9-2016 (über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Februar 2016, STEU-8.418/7-2016), betreffend die Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass für die Errichtung des Gebäudes N. (Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 4 Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B.: 252 m2) auf dem Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG R., die Ergänzungsgebühr gemäß § 4 der Kanalgebühren­ordnung der Stadtgemeinde B. mit € 2.080,80 zuzüglich Umsatzsteuer, sohin mit insgesamt € 2.288,88 festgesetzt wird.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 3. Februar 2016, STEU-8.418/7-2016, wurde dem Bf eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in Höhe von € 5.654,88 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers (kurz „Bf“) wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde vom Bf rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass aufgrund der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. x nur eine Ergänzungs­gebühr im Sinne des § 4 Kanalgebührenordnung  vorzuschreiben sei, mit dem gegenständlichen Bescheid werde aber nicht nur der gemäß § 4 Kanalgebühren­ordnung vorzuschreibende Differenzbetrag, sondern eine Kanalanschlussgebühr gemäß § 3 der Kanalgebührenordnung  vorgeschrieben.

 

 

II.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt werden konnte und der Bf keine mündliche Verhandlung beantragte, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden. Folgender Sachverhalt wird vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angenommen:

 

Der Bf ist Eigentümer des Grundstücks Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG R., mit dem darauf befindlichen Wohnhaus N. Neben dem Grundstück des Bf liegt das unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x. Diese beiden Grundstücke bildeten ursprünglich ein einheitliches Grundstück, wobei im Jahr 1995 dieses damals noch unbebaute und ungeteilte Grundstück an das öffentliche Kanalnetz der Stadtgemeinde angeschlossen wurde. Es wurde der damaligen Grundstückseigentümerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 5. Oktober 1995 die Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben (Erklärung vom 17.3.1995; Bescheid des Bürgermeisters vom 5.10.1995; Schreiben des Bürgermeisters vom 14.9.1995; Beschwerdevorbringen).

 

Im Jahr 2007 erfolgte die Teilung des Grundstücks in das verfahrensgegen­ständliche Grundstück Nr. x und in das Restgrundstück Nr. x, wobei für beide Grundstücke ein gemeinsamer Anschluss an das öffentliche Kanalnetz besteht. Bereits im Jahr 2000 wurde die Baubewilligung für die Errichtung der beiden Wohnhäuser N. und N. auf dem damals noch ungeteilten Grundstück erteilt. Im Jahr 2006 wurde das Haus N., welches zu diesem Zeitpunkt noch ein Rohbau war, an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Der Bf kaufte das gegenständliche Grundstück Nr. x im Jahr 2013. Auf diesem Grundstück wurde im Jahr 2014 das Haus N. fertiggestellt, wobei die Vollendung der Bauarbeiten im März 2014 angezeigt wurde. Die Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B. beträgt für dieses Gebäude 252 m2 (Bemessung zur Vorschreibung von Anschlussgebühren vom 9.1.; Schreiben Ing. Z. vom 1. April 2014; glaubwürdiges und mit den Unterlagen im Akt im Einklang stehendes Vorbringen in der Berufung und Beschwerde; Feststellungen im angefochtenen Bescheid).

 

II.2.      Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, wobei die einzelnen Feststellungen vor allem auf den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln beruhen.

 

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1.     Mit dem angefochtenen Bescheid bzw. mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde – worauf auch schon der Betreff der beiden Schriftstücke hinweist („Ergänzende Kanalanschlussgebühr“) – für die Errichtung und den Anschluss des Gebäudes N. eine Ergänzungsgebühr vorgeschrieben, wobei im Spruch des angefochtenen Bescheides § 4 der Kanalgebührenordnung der Stadt­gemeinde B. auch ausdrücklich als Rechtsgrundlage angeführt wird. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungs­gericht ist daher (nur) die Festsetzung einer Ergänzungsgebühr für die Errichtung und den Anschluss des Hauses N.

 

III.2.     Werden auf einem bisher unbebauten, jedoch an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstück Bauwerke errichtet und diese angeschlossen, so ist gemäß § 4 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B. eine Ergänzungsgebühr zu entrichten. Da im vorliegenden Fall auf dem Grundstück Nr. x, welches als bereits an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen anzusehen ist (vgl. bereits das Vorverfahren und die dazu ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes LVwG-450083/6/FP/MD), ein Gebäude errichtet wurde, geht die belangte Behörde mit Recht davon aus, dass die Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr gemäß § 4 der Kanalgebühren­ordnung der Stadtgemeinde B. für Errichtung des Hauses N. in Betracht kommt. Dies wird dem Grunde nach vom Bf auch nicht bestritten, strittig ist jedoch in welcher Höhe gegenständlich eine Ergänzungs­gebühr entstanden ist.

 

III.3.     In der Beschwerde wird mit Recht darauf hingewiesen, dass § 4 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B. vorsieht, dass für den Fall der Errichtung von Bauwerken auf bisher unbebauten, jedoch an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücken, soweit sich nach § 3 Abs. 4 der  Kanalgebührenordnung eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr nach § 3 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung errechnet, der Differenzbetrag als Ergänzungsgebühr zu entrichten ist. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher nur der „Differenzbetrag“ zwischen der nach § 3 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B. errechneten Gebühr und der Mindestgebühr nach § 3 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B. („so weit sich [...] eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr [...] errechnet“) als Ergänzungsgebühr zu zahlen. Irrelevant für die Berechnung der Ergänzungsgebühr ist in diesen Fällen somit, ob eine Mindestanschlussgebühr für den Anschluss des unbebauten Grundstücks jemals vorgeschrieben und/oder bezahlt wurde.

 

III.4.     Das bedeutet für den vorliegenden Fall Folgendes: Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 252 m2 beträgt der Differenzbetrag zwischen der gemäß § 3 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B. errechneten Gebühr und der Mindestgebühr nach § 3 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B. unter Zugrundlegung der Gebührensätze der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B. in der – auch von der belangten Behörde herangezogenen – Fassung gemäß dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde B. vom 13. Dezember 2012 (zur Maßgeblichkeit dieser Rechtslage, da nach § 9 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B. die Verpflichtung zur Entrichtung der Ergänzungsgebühr erst mit der Vollendung der Bauarbeiten oder mit der Benützung des Objektes entsteht, vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 95/17/0207; die von der belangten Behörde angenommene Höhe der Gebührensätze wurde im Übrigen auch vom Bf nicht bestritten, sondern es geht der Bf selbst in seiner Berufung von einer Mindestanschlussgebühr von € 3.060,00 aus) € 2.080,80 zuzüglich Umsatzsteuer, sohin gesamt € 2.288,88. Es ist daher die Ergänzungsgebühr für die Errichtung des Gebäudes N. (nur) in spruchgemäßer Höhe festzusetzen. Da mit der gegenständlichen Entscheidung keine zusätzlichen Abgabenschuldigkeiten festgesetzt werden, erübrigt sich ein Hinweis auf ein Fälligkeitsdatum (vgl. VwGH  16.09.1992, 88/13/0224).

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier maßgebliche Rechtsfrage der Höhe der Ergänzungsgebühr, wenn auf einem bisher unbebauten, jedoch an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstück Bauwerke errichtet und diese angeschlossen werden, ist in der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B. eindeutig gelöst („so ist [...] so weit sich [...] eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr [...] errechnet [...] der Differenzbetrag als Ergänzungsgebühr zu entrichten“). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt aber dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungs­gerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevoll­mächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschafts­prüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger