LVwG-550773/15/SE

Linz, 05.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn O.S., x, E., vertreten durch P. V. Rechtsanwälte GmbH, x, R., vom 21. Jänner 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Dezember 2015, GZ: N10-139/18-2009/Ka, betreffend die naturschutzbehördliche Anordnung zur Herstellung der rechtlichen Ordnung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der ange­fochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Dezember 2015, GZ: N10-139/18-2009/Ka, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entfernung des auf dem Grundstück Nr. x, KG M., Gemeinde E., befindlichen Hüttengebäudes unter den näher angeführten Auflagen und Bedingungen bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen ist.

 

 

II.      Herr O.S., x, E., hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissions­gebühren­verordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insge­samt 40,80 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz aus­schließlich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung betreffend der Anwendungsfälle des § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverord­nung 1965 zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 28. Dezember 2015, GZ: N10-139/18-2009/Ka, wurde Herrn O.S., x, E., unter näher ange­führten Auflagen und Bedingungen aufgetragen, das widerrechtlich errichtete Hüttengebäude sowie drei WC-Gebäude bis zum 30. Juni 2016 vollständig zu entfernen.

 

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Hütten­bauwerk zwischen 1978 und 1980 sowie die WC-Anlagen nach 1983 errichtet worden seien. Das Hüttenbauwerk befinde sich innerhalb des 50 m-Ufer­schutzbereiches eines unbenannten Zubringers zum R, der wiederum ein Zubringer zum L. sei. Das Hüttenbauwerk sei auch nach dem Oö. Naturschutzgesetz 1964 feststellungspflichtig gewesen, wobei aber eine der­artige Feststellung nicht erwirkt worden sei.

 

I.   2.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 21. Jänner 2016 von Herrn O.S., x, E., vertreten durch P. V. Rechtsanwälte GmbH, x, R. (in der Folge kurz: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer beantragte die Durch­führung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefoch­tenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Oö. NschG 1964 an­wendbar sei. Es sei unstrittig, dass sich das Hüttengebäude in keinem Hoch­wasserabflussgebiet befinde und die Naturschutzbehörde keinen Feststellungs­bescheid erlassen habe. Es bestehe keine Antragspflicht für denjenigen, der ein Bauwerk außerhalb des Hochwasserabflussgebietes errichtet.

 

I.   3.    Mit Schreiben vom 1. Februar 2016, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich eingelangt am 5. Februar 2016, wurde die Beschwerde samt Verwal­tungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).

 

I.   4.    Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein naturschutzfach­liches Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das Land­schaftsbild und den Naturhaushalt einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 23. Juni 2016 auszugsweise folgendes Gutachten vom 6. Juli 2016 abgege­ben:

 

GUTACHTEN

des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz

 

[...]

Das betreffende Grundstück Nr. x in der KG M. der Gemeinde E. um­fasst einen Teil der Gehölzgruppe in der Bildmitte der Fotografie auf Seite 1. Die Fläche befindet sich etwa 300 m südwestlich der geschlossenen Ortschaft M. in einer klei­nen Senke. Es handelt sich um einen agrarisch geprägten Landschaftsraum in einem leicht reliefierten Gelände. Die Gehölzgruppe bildet eine kleine Insel innerhalb großfläch­iger landwirtschaftlicher Nutzungen. Ihre Umgebung besteht aus Wiesen- und Acker­flächen. Die Fläche wird durch einen Zufahrtsweg der Gemeinde E. erschlos­sen, der am Fuß der Senke endet. Das Gelände fällt Richtung Südosten ab und steigt Richtung Nordwesten an.

 

Nach dieser allgemeinen Beschreibung der landschaftlichen Situation soll nun auf die Fragen im Begutachtungsersuchen eingegangen werden:

 

1.    Auf dem ggst. Gstk.Nr. x, bzw. im Grenzverlauf zum benachbarten Gstk.Nr. x existiert ein kleines, frei fließendes Gerinne. Dieses tritt etwa 70 m nordwestlich der Hütte im Grenzbereich zwischen Gstk.Nr. x und x aus einem Rohr an die Ober­fläche. Anschließend weist es eine freie Fließstrecke von ziemlich genau 100 m auf, bevor es in einen vergitterten Kanalschacht am östlichen Rand von Gstk.Nr. x mün­det. Ursprung und weiterer Verlauf sind unklar. Die Geländemorphologie lässt aber darauf schließen, dass das verrohrte Gewässer etwa 300 m Luftlinie südwestlich ungefähr im Bereich des Grundstücks Nr. x in den R. mündet.

Das Gewässer führte zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins Wasser, die Gewässer­breite betrug durchschnittlich etwa 30-40 cm, die Tiefe wenige cm. Die Fließ­geschwindigkeit war nach der Ausleitung für die beiden Teiche, die zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins nicht befüllt waren und nur von der Ausleitung durchflossen wurden, deutlich verringert. Der Ausfluss des zweiten (östlichen) Teichs mündet in den selben vergitterten Kanalschacht wie das Gerinne.

[...] Der R. mündet in den L. Der genaue weitere (unterirdische) Verlauf des am Gstk.Nr. x vorbeifließenden unbenannten Gerinnes ist ab seiner Ver­rohrung nicht endgültig geklärt. Wie aus den obigen Ausführungen, wie auch aus dem Aktenvermerk des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 13.08.2015 hervorgeht, ist eine Einmündung in den R. jedoch sehr wahr­scheinlich. Das Gerinne wäre somit ein Zubringer des R. [...]

 

2.    Die im angefochtenen Bescheid angeführte Hütte liegt an ihrer nordwestlichen Ecke 5,50 m von dem unbenannten Gerinne entfernt, an ihrer südöstlichen Gebäudeecke 8,00 m. Die weiteren im angefochtenen Bescheid angeführten Gebäude (zwei WC-Gebäude in Holzbauweise und ein WC-Gebäude in Blechbauweise) wurden bereits ent­fernt.

 

3.    Die Hütte befindet sich lt. rechtskräftigem Flächenwidmungsplan (DORIS, Stand: 04.07.2016) innerhalb einer Grünlandwidmung (Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Ödland) ohne zusätzliche Ersichtlichmachungen. Die Hütte liegt zudem außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, die geschlossene Bebauung der nächstgelegenen Ort­schaft M. liegt mind. 300 m entfernt, vereinzelte Gebäude am Ortsrand mind. 250 m.

 

4.    Bei Betrachtung aus größerer Nähe ist die Hütte [des Beschwerdeführers] deutlich innerhalb der Gehölzgruppe erkennbar. Hinter dem Gebäude befindet sich eine etwa 2 m hohe Steilböschung, auf der sich der Großteil des Gehölzstreifens befindet. Das Gerinne fließt entlang dieser Steilböschung. Die restliche Fläche ist als gärtnerisch gestaltet zu bezeichnen. [...]

Da das gegenständliche Gebäude aufgrund der Gelände- und Bewuchssituation aus allen anderen Blickrichtungen weitestgehend abgeschirmt wird, ist die Betrachtungs­position auf den oberen Fotografien als die für das Landschaftsbild maßgeblichste an­zusehen.

 

a)  Konsensgemäß würde die Gehölzgruppe ohne Gebäude bestehen. In der Folge würde es ohne das Gebäude vermutlich auch die gartenartige Gestaltung der umliegenden Flächen nicht geben, der gesamte Bereich um das kleine Gerinne wäre naturnäher. Demgegenüber steht die aktuelle Situation, bei der die Hütte, nähert man sich über den Zufahrtsweg, deutlich innerhalb der Gehölzgruppe wahrnehmbar ist. Die verbliebene Hütte stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

b)  An Eingriffen in den Naturhaushalt gemäß § 9 Abs. 2 Oö NSchG 2001 liegt auf jeden Fall die Versiegelung des gewachsenen Bodens im Bereich der Hütte vor. Ob mit der Errichtung auch ein Bodenabtrag, die Rodung von Ufergehölzen, oder andere Eingriffe einhergingen lässt sich anhand der heute vorliegenden Situation nicht mehr klären.

 

5.    Entfällt, da die Hütte innerhalb der 50-m-Schutzzone liegt.“

 

I. 5.      Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 - AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 6. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellung­nahme gegeben. Die Stellungnahmen langten innerhalb der gesetzten Frist ein.

 

Die belangte Behörde teilte mit, dass das naturschutzfachliche Gutachten den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt bestätige und ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliege. Sie beantragte, die Beschwerde als unbe­gründet abzuweisen.

 

Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme aus, dass der hier anzu­wendende § 1 Abs. 2 der Oö. Naturschutzverordnung idF 1965 so zu verstehen sei, dass bloß solche Bauwerke, die sich in einem Hochwasserabflussgebiet oder im Umkreis von 20 m zu einem Hochwasserabflussgebiet befänden, eines Feststellungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde bedür­fen. Diese Voraus­setzung liege aber nicht vor.   

 

I. 6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 27. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es waren die rechtsfreund­liche Vertretung des Beschwerdeführers und der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschafts­schutz anwesend. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen.

 

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige ergänzte sein Gutachten wie folgt:

 

„Die Größe der Hütte wurde beim Ortsaugenschein durch Abschreiten annäherungsmäßig festgestellt. Die Grundfläche des Gebäudes beträgt etwa 3 x 4 m. Im südlichen Bereich ist eine ca. 1,5 m breite überdachte Veranda angeschlossen. Es ergibt sich dadurch eine versiegelte Fläche von annähernd 16,5 m2. Diese Versiegelung ist als Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des Naturschutzgesetzes zu werten. Die Auswirkungen des Ein­griffes sind jedoch vernachlässigbar.

Die freifließende Strecke des gegenständlichen Gerinnes weist keine Verbauungsmaß­nahmen auf und ist abgesehen von der Ausleitung für die beiden Teiche nicht beeinflusst. Zudem säumen standortgerechte Gehölze wie beispielsweise Eschen und Erlen das Gerinne, wodurch es und seine unmittelbare Umgebung als naturnaher Bachlauf anzu­sehen sind. Linksufrig (auf Seite der Hütte) ist die Fläche gärtnerisch gestaltet, es stocken dort nicht standortgerechte Gehölze und es befindet sich dort eine größere Wiesenfläche. Es ist davon auszugehen, dass bei nicht existierender Hütte auch diese Bachuferseite einen naturnahen Gehölzsaum aufweisen würde.

Die Hütte stellt innerhalb des bachbegleitenden Gehölzsaums einen deutlich wahrnehm­baren Fremdkörper dar, der dem natürlichen Erscheinungsbild eines naturnahen Bach­laufs widerspricht.“

 

 

II.    1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung eines natur­schutzfachlichen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2016.

 

II. 2.     Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG M., Gemeinde E. Dieses ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen. Die gegenständ­liche Hütte wurde im Zeitraum 1978 bis 1980 errichtet und besteht seither (bei­nahe) unverändert. Die Entfernung zur nächstgelegenen Ortschaft beträgt mind. 300 m, zu vereinzelten Gebäuden am Ortsrand mind. 250 m. Die gegen­ständliche Fläche wird durch einen Zufahrtsweg der Gemeinde E. erschlossen. Die im angefochtenen Bescheid angeführten WC-Gebäude wurden bereits ent­fernt.

 

Das unbenannte Gerinne ist von der nordwestlichen Hüttenecke ca. 5,5 m und von der südöstlichen 8 m entfernt. Dieses unbenannte Gerinne führte am 23. Juni 2016 Wasser und die Wasserbreite betrug ca. 30-40 cm. 

 

Der zu beurteilende Landschaftsraum ist agrarisch geprägt. Die Gehölzgruppe bil­det eine kleine Insel innerhalb großflächiger landwirtschaftlicher Nutzungen. Ihre Umgebung besteht aus Wiesen- und Ackerflächen.

Die freifließende Strecke des gegenständlichen Gerinnes weist keine Verbau­ungen bis auf die Ausleitungen in die beiden Teiche auf. Die Teiche sind nicht befüllt. Standortgerechte Gehölze, wie Eschen und Erlen, säumen das Gerinne. Hinter der Hütte befindet sich eine etwa 2 m hohe Steilböschung, auf der sich der Großteil des Gehölzstreifens befindet.

Linksufrig (auf Seite der Hütte) ist die Fläche gärtnerisch mit nicht standort­gerechten Gehölzen gestaltet.

Die Hütte stellt innerhalb des bachbegleitenden Gehölzsaumes einen deutlich wahrnehmbaren Fremdkörper dar, der dem natürlichen Erscheinungsbild eines naturnahen Bachverlaufes widerspricht. Bei Betrachtung vom Zufahrtsweg kom­mend ist die Hütte aus größerer Nähe deutlich innerhalb der Gehölzgruppe erkennbar. Aus anderen Blickrichtungen ist sie durch die Gelände- und Bewuchs­situation weitgehend abgeschirmt.

 

Die durch die Errichtung der Hütte bewirkte Versiegelung des Bodens (ca. 16,5 m2) ist vernachlässigbar.

 

Bisher wurde für die gegenständliche Hütte keine naturschutzbehördliche Fest­stellung erwirkt.

 

Der gegenständliche Bereich liegt in keinem ersichtlich gemachten Hochwasser­abflussgebiet.

 

II. 3. Das eingeholte naturschutzfachliche Gutachten und die gutachtliche Ergänzung sind schlüssig aufgebaut, für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig. Überdies wurde vom Beschwerdeführer nichts dagegen einge­wendet und auch nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese seiner rechtlichen Beurtei­lung zu Grunde legt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

III.   1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Vorab ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte in Administrativverfahren aufgrund der aktuellen Rechtslage zu entscheiden haben. Sehen Gesetzesnovel­len Übergangsbestimmungen vor, so sind diese natürlich zu berücksichtigen.

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.

 

Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amtswegen eingeleitetes Verwaltungs­verfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungs­verfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH vom 31.08.1999, Zl. 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche amtswegig einzuleitende Verfahren somit in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung ge­mäß § 58 Oö. NSchG 2001 - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorhabensverwirk­lichung eingeleitet hat.

 

Wie aus dem übermittelten Verfahrensakt hervorgeht, hat die belangte Behörde schon 2009 das „Entfernungsverfahren“ gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Da das gegenständliche Verfahren somit bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegen­ständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

2.           Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich ver­ändert; [...]

5.           geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bau­ten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umge­bung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzel­ansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;

6.           Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Ver­kehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

8.           Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

10.        Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Boden­wasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

17.        zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätig­keit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biolo­gie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

[...]

 

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

1.           die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2.           die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

3.           der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnah­men erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;

4.           die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5.           die Anlage künstlicher Gewässer;

6.           die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7.           die Rodung von Ufergehölzen;

8.           bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9.           die Verrohrung von Fließgewässern.

[...]

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]

 

2.           für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]

 

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1.           in das Landschaftsbild und

2.           im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffent­liche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechts­wirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

 

§ 58

Besondere administrative Verfügungen

 

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzen­den angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzu­ändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlas­senen Bescheid abweicht.

 

[...]

 

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“

 

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregie­rung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüs­sen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 (in weiterer Folge kurz: Oö. LSchV Flüsse und Bäche) lauten:

 

§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]

 

Anlage zu § 1 Abs. 1

[...]

 

4. Einzugsgebiet rechtsufrig der Donau:

[...]

4.3.3.3. L.bach“

 

Die maßgebliche Bestimmung des Oö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58/1964, lautet:

 

I. Schutz der Landschaft.

 

§ 1.

 

(1) Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, sind verboten, wenn dadurch solche öffent­liche Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden. Soweit die Landesregierung nicht durch Verordnung die Eingriffe näher bezeich­net, auf welche diese Bestimmung zutrifft, bedarf es im Einzelfalle eines Feststellungs­bescheides, den die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen hat, um das Verbot wirksam werden zu lassen. [...]“

 

Ferner lautet die maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Oö. Landesregie­rung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz (Oö. Naturschutzverord­nung 1965), LGBl. Nr. 19/1965:

 

I. Schutz der Landschaft.

 

§ 1.

 

(1) Als Eingriff, der das Landschaftsbild stört, gilt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes alles, was eine erhebliche Veränderung, das heißt eine Störung der Landschaft in allen ihren aufeinander abgestimmten Lebens- und Erscheinungsformen oder eine erhebliche Verunstaltung oder Verunreinigung der Landschaft zur Folge hat.

 

(2) Ein Eingriff ist unbeschadet einer im einzelnen Fall darüber hinausgehenden Fest­stellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes):

a)    die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflußgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetztes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Gelände­streifens; [...]“

 

III.   2.  Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 iVm § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht gehalten (vgl. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2010/10/0192, mwN).

 

Keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürfen lediglich Eingriffe in geschlosse­nen Ortschaften bzw. in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Beides liegt hier nicht vor, da der Standort zum nächstgelegenen Wohngebäude mind. 250 m beträgt sowie das gegenständliche Grundstück als Grünland gewidmet ist.

 

III.   3. Im konkreten Fall liegt die Hütte innerhalb einer Entfernung von 5,5 m von einem von § 1 Abs. 2 Oö. LSchV Flüsse und Bäche erfassten Bach und somit innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001.

 

Es ist daher aufgrund der Lage im geschützten Bereich des § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 in weiterer Folge zu prüfen, ob die gegenständliche Hütte einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001 bedurft hätte. Eine derartige Prüfung kann jedoch dann unter­bleiben, wenn es sich um einen sogenannten „Altbestand“ handelt:

 

III. 4. Das gegenständliche Hüttenbauwerk wurde nach dem 5. Mai 1965, jedoch vor dem 1. Jänner 1983, errichtet und blieb seitdem auch im Wesentlichen unverändert. Ein Feststellungsverfahren im Zuge der Errichtung des Bauwerkes wäre nach den Bestimmungen des damals geltenden Oö. Naturschutzgeset­zes 1964 iVm der dazugehörigen Verordnung vom 5. April 1965 dann erforderlich gewesen, wenn das Bauwerk an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasser­abflussgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens errichtet wird.

 

§ 38 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, lautet: „Soweit bei den Gemeinden Abdrucke der Katastralmappen erliegen, die mit der Katastralmappe beim zuständigen Vermessungsamt übereinstimmen, sind auf Anordnung des Landeshaupt­mannes vom Amte der Landesregierung die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete (Abs. 1) für zwanzig- bis dreißigjährige Hochwässer ersichtlich zu machen. Bis dahin sind als Hochwasserabflußgebiete jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig über­flutet werden.“

 

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverordnung 1965 ein ersichtlich gemachtes Hochwasserabflussgebiet ist. Da für den gegenständlichen Bereich dies nicht vor­liege, liege kein Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. vor.

 

Dazu ist festzuhalten, dass u. a. mit § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverord­nung 1965 der Schutz der Landschaft und nicht etwa der Schutz eines Bauwer­kes oder einer Einfriedung bezweckt wird.

 

Geht man von der Rechtsansicht des Beschwerdeführers aus, so würde aus­schließlich in (ersichtlich gemachten) Hochwasserabflussgebieten die Landschaft geschützt sein. Das würde bedeuten, dass (im Grünland) außerhalb von Hoch­wasserabflussgebieten unmittelbar an Flüssen und Bächen Bauwerke und Einfrie­dungen errichtet hätten werden können. Das widerspricht völlig dem Grund­gedanken des Schutzes der Landschaft an Flüssen und Bächen und war vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt.

 

Vielmehr sind Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverord­nung 1965 einerseits Bauwerke und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des - ersichtlich gemachten - Hochwasserabflussgebietes bzw. auf erfahrungsgemäß häufig überfluteten Flächen und andererseits Bauwerke und Einfriedungen an Flüssen und Bächen in einem unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifen. Das bedeutet, dass an Flüssen und Bächen jedenfalls ein 20 m-Schutzbereich bestand. Ein erweiterter Schutzbereich war bei ersichtlich gemachten Hochwasserabflussgebieten, die über den 20 m breiten Geländestreifen hinausgehen, gegeben.

 

Da die verfahrensgegenständliche Hütte in einer Entfernung von weniger als 20 m vom gegenständlichen Gerinne entfernt errichtet wurde, war - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bereits die Errichtung der Hütte im Jahr 1980 mangels begünstigender Feststellung gesetzlich verboten gewesen und ist somit aus diesem Grund keinesfalls von einem rechtmäßigen Altbestand auszugehen.

 

III. 5. § 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Land­schaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entschei­dend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt (vgl. etwa VwGH vom 24.02.2011, Zl. 2009/10/0125, mwN; VwGH vom 24.11.2003, Zl. 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maß­nahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. etwa VwGH vom 29.01.2009, Zl. 2005/10/0004, mwN.).

 

Durch die Errichtung der gegenständlichen Hütte inmitten der Gehölzgruppe, die den in diesem Bereich beinahe völlig unbeeinflussten und natürlichen Bachverlauf mit standortgerechten Gehölzen säumt, wird das Landschaftsbild dauerhaft maß­geblich und prägend verändert. Wäre die Hütte nicht vorhanden, würde sich an dieser Stelle ein durchgehender Gehölzsaum befinden. Die Hütte bewirkt somit einen Eingriff in das Landschaftsbild, der aufgrund der örtlichen Lage im nach § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 geschützten Bereich gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. einer naturschutzrechtlichen Feststellungspflicht unterliegt. Eine derartige bescheid­mäßige Feststellung wurde jedoch (bislang) nachweislich nicht erwirkt. Folglich wurde die gegenständliche Maßnahme - obwohl nach geltender Rechts­lage grundsätzlich feststellungspflichtig - ohne entsprechende behördliche Fest­stellung ausgeführt.

 

III. 6.    Nachdem ein Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 vorliegt, ist gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 die Entfernung der gegenständlichen Hütte zu verfügen. Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die von der belangten Behörde im Spruch festgesetzte Frist zur Durchführung der bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen war jedoch auf­grund des Zeitablaufes abzuändern und wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr mit 31. Dezember 2016 neu festgesetzt.

 

III. 7.      Abschließend wird noch festgehalten, dass § 58 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 idF LBGl. Nr. 35/2014, welcher die Einräumung der Möglichkeit zur Beantragung einer nachträglichen Feststellung innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht, im gegenständlichen Verfahren noch keine Anwendung findet (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt III. 1.) und daher eine derartige Möglichkeit von der belangten Behörde nicht einzuräumen war. Es bleibt aber dem Beschwerdeführer unbenommen, auch nachträglich noch einen Antrag auf natur­schutzrechtliche Feststellung bei der belangten Behörde einzubringen.

 

 

IV.   Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeu­tet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem der Beschwerdeführer einen konsenslosen Zustand hergestellt hat, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines insgesamt zwei halbe Stun­den, weshalb vom Beschwerdeführer eine Kommissionsgebühr in Höhe von ins­gesamt 40,80 Euro zu entrichten ist.

 

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist ausschließlich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung betreffend Anwendungsfälle des § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverord­nung 1965 zulässig, da im gegenständlichen Verfahren diese Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung bei der Beurteilung über das Vorliegen eines (bewilligungsfreien) Altbestandes zu­kommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer