LVwG-590002/2/SE - 590003/2

Linz, 05.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerden und die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von

1.   Frau G J, x, W, vom 26. Juli 2016, sowie

2.   Frau S K, x, W, vom 27. Juli 2016,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juni 2016, GZ: N10-1240-2014, wegen Anordnung einer Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöckla­bruck vom 27. Juni 2016, GZ: N10-1240-2014, wie folgt zu lauten hat:

 

„Gleichzeitig wird Frau G J, x, W, und Frau S K, x, W, der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung gegen nachträgliche Verrechnung für die Kosten der Ersatzvornahme bis spätestens 30. August 2016 zur ungeteilten Hand einen Betrag von 3.480 Euro mit beiliegendem Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie diesen Bescheid mit.“

 

als unbegründet abgewiesen.

 

sowie den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

II.         Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

III.        Sowohl gegen dieses Erkenntnis als auch diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordent­liche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (kurz: belangte Behörde) vom 27. Juni 2016, GZ: N10-1240-2014, wurde Frau G J, x, W, und Frau S K, x, W (kurz: Beschwerdeführerinnen), Folgendes vorge­schrieben:

 

„I.

Mit Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, GZ. LVwG-550497/12/SE - 550498/2, wurde Ihnen aufgetragen, den vorigen Zustand des Seeuferbereiches auf dem Grundstück Nr. x, KG. H, binnen drei Monaten wieder­herzustellen, indem Sie das angeschüttete schotterige Material im Ausmaß von ca. 35-40 m3, mit einem Flächenausmaß von ca. 64 m2, beginnend bei der durch die vorhan­dene Holzbeschalung definierten vorigen Seeuferlinie, entfernen. Die Höhendifferenz zwischen Seeuferboden und dem Niveau der Holzbeschalung hat ca. 50 cm zu betragen. Danach ist dieser Uferbereich so auszuformen, dass die derzeit überschüttete Seefläche wieder als offene Flachwasserzone hergestellt ist. Dabei ist auf die natürlichen Gegeben­heiten Bedacht zu nehmen.

 

Dieser Verpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.

 

Es wird daher die mit Schreiben vom 24.5.2016, Zl.: N10-1240-2014, angedrohte Ersatz­vornahme angeordnet.

 

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG

 

 

II.

Gleichzeitig wird Ihnen der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatz­vornahme innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 3.480,- Euro mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall diesen Bescheid mit.

 

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG“

 

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit oben zitiertem, rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich die Entfernung des gegenständlichen Materials auf dem gegenständlichen Grundstück den Beschwerdeführerinnen aufgetragen worden sei.

Nachdem bis 24. Mai 2016 der Auftrag nicht erfüllt worden sei, wurde den Beschwerdeführerinnen die Androhung der Ersatzvornahme mitgeteilt und eine Frist von vier Wochen zur Erbringung der Leistungen gesetzt. Auch diese Frist sei ohne Auftragserfüllung verstrichen.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

Beide Beschwerdeführerinnen führten begründend zusammengefasst aus, dass aus dem angefochtenen Bescheid der Bescheidadressat nicht hervorgehe. Die Namhaftmachung auf der letzten Seite des Bescheides würde diesen formalen Mangel nicht heilen.

 

Dem rechtskräftigen Entfernungsauftrag hätte nicht nachgekommen werden können, weil die genaue Lage der freizumachenden Seefläche in Ermangelung der Markierung in natura nicht feststellbar sei. Die Anordnung sei nicht schlüssig und deshalb gesetzlich nicht gerechtfertigt. Zudem umfasse der rechtskräftige Entfernungsauftrag nicht die Entsorgung auf einer genehmigten Deponie.

 

I. 3. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes ist am 1. August 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinrei­chend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da nur mehr Rechtsfragen zu beurteilen waren, war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung und einen Lokalaugenschein auch nicht zu erwarten. Überdies hat die erkennende Richterin im Beisein des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen und deren - auch mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten - Vater sowie eines naturschutzfach­lichen Amtssachverständigen einen Lokalaugenschein am 3. November 2015 (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) durchgeführt.

 

II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gilt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen:

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Dezember 2015, GZ: LVwG-550497/12/SE - 550498/2, wurde den Beschwerdeführerinnen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein (am 3. November 2015) aufgetragen, den vorigen Zustand des Seeuferbereiches auf dem Grundstück Nr. x, KG H, binnen drei Monaten wiederherzustellen, indem sie das angeschüttete schotterige Material im Ausmaß von ca. 35-40 m3, mit einem Flächenausmaß von ca. 64 m2, beginnend bei der durch die vorhandene Holzbeschalung definierten vorigen Seeuferlinie, entfernen. Die Höhendifferenz zwischen Seeuferboden und dem Niveau der Holzbeschalung hat ca. 50 cm zu betragen. Danach ist dieser Uferbereich so auszuformen, dass die derzeit überschüttete Seefläche wieder als offene Flachwasserzone hergestellt ist. Dabei ist auf die natürlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.          

 

Das Erkenntnis wurde den Beschwerdeführerinnen am 22. Dezember 2015 zuge­stellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die beim Verwaltungsgerichtshof erho­benen außerordentlichen Revisionen der Beschwerdeführerinnen vom 2. Februar 2016 wurden mit Beschluss vom 27. April 2016, Zl. Ra 2016/10/0016, zurückgewiesen.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23. Mai 2016 drei Unternehmen zur Angebotslegung für eine entsprechende Ersatzvornahme unter Zugrundelegung des oben zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eingeladen.

 

Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 hat die belangte Behörde den Beschwerde­führerinnen die Ersatzvornahme angedroht, wenn der rechtskräftige Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens erfüllt werde.

 

Dieses Schreiben wurde beiden Beschwerdeführerinnen jeweils am 25. Mai 2016 zugestellt.

 

Bei der belangten Behörde langten zwei Angebote für die Leistungen der Ersatz­vornahme ein. Die Kosten für die Entfernung der Aufschüttung und die Entsor­gung des Materials auf einer genehmigten Deponie wurden mit 5.280 Euro und 3.480 Euro (jeweils inkl. MwSt) veranschlagt.

 

Die Beschwerdeführerinnen haben den rechtskräftigen Entfernungsauftrag bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht erfüllt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerden erwogen:

 

III. 1. Anzuwendende Rechtslage:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvoll­streckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, lauten:

 

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

 

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflich­teten bewerkstelligt werden.

 

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Voraus­zahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Voraus­zahlung ist vollstreckbar.“

 

III. 2. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass im angefochtenen Bescheid der/die Bescheidadressat/en nicht ausreichend konkretisiert sei/en.

 

An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anfor­derungen zu stellen (vgl. VwGH vom 3.9.1998, Zl. 1997/06/0217), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (vgl. VwGH vom 16.9.2013, Zl. 2013/05/0142). Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung, Spruch, Begründung und Zustellverfügung (vgl. VwGH vom 8.5.2002, Zl. 2000/04/0186) im Zusammenhang mit den anzu­wendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (sh. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 RZ 47, 48; Stand 1.1.2014, rdb.at).

 

Im gegenständlichen Bescheid sind die Beschwerdeführerinnen in der Zustell­verfügung konkret angeführt. Auch betrifft das zitierte Erkenntnis des Landesver­waltungsgerichtes Oberösterreich ausschließlich die Beschwerdeführerinnen. Überdies gingen auch die Beschwerdeführerinnen, wie aus ihren Einwendungen erkennbar, davon aus, dass sie beide die konkreten Bescheidadressaten sind.

 

Der angefochtene Bescheid lässt die Bescheidadressaten ausreichend klar erkennen und es liegt deshalb kein Mangel vor.

 

III. 3. Die Durchführung einer Ersatzvornahme setzt einen rechtskräftigen Voll­streckungstitel, die Androhung und die bescheidmäßige Anordnung der Ersatz­vornahme (Vollstreckungsverfügung) voraus.

 

Der Vollstreckungstitel muss ausreichend bestimmt sein. Die Beschwerde­führerinnen wenden ein, dass eben das nicht der Fall ist und deshalb der rechts­kräftige Auftrag nicht erfüllt werden könne.

 

Das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der „Vollstreckungstitel“. Darin ist konkret ausgeführt, dass ab der vorhandenen Holzbeschalung in einer Höhe von ca. 50 cm das schotterige Material zu entfer­nen ist. Die ursprüngliche Seeuferlinie ist wie unter Punkt II. 2. des oben zitier­ten Vollstreckungstitels (entscheidungsrelevanter Sachverhalt) durch die vorhan­dene (nunmehr angeschüttete) Holzbeschalung definiert. Hinzu ist konkret aus­geführt, dass insgesamt eine Fläche von ca. 64 m2 und ein Ausmaß von ca. 35-40 m3 Schotter betroffen sind.

Ferner sind im Vollstreckungstitel auch zusätzlich klarstellende Orthofotos und Fotos enthalten.

Insgesamt betrachtet ist der Vollstreckungstitel, insbesondere durch die - die ursprüngliche Seeuferlinie definierte - Holzbeschalung, ausreichend bestimmt.

 

Eine weitere Voraussetzung ist der Leistungsverzug des Verpflichteten.

Der Vollstreckungstitel wurde den Beschwerdeführerinnen am 22. Dezember 2015 zugestellt. Sie sind ihrem Auftrag bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht nachgekommen. Die dreimonatige Frist zur Auftragserfüllung wurde somit nicht eingehalten.

 

Weiters muss einer Anordnung einer Ersatzvornahme die Androhung der Ersatz­vornahme unter Setzung einer weiteren Frist zur Auftragserfüllung vorangehen.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 24. Mai 2016, den Beschwerde­führerinnen jeweils zugestellt am 25. Mai 2016, die Ersatzvornahme angedroht und zur Auftragserfüllung eine Frist von vier Wochen gewährt. Auch innerhalb dieser angemessenen Frist sind die Beschwerdeführerinnen der Auftragserfüllung nicht nachgekommen.

 

Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass die Ersatzvornahme durch den Abtransport und die Entsorgung des schotterigen Materials auf einer genehmig­ten Deponie überschießend sei, da dies vom Vollstreckungstitel nicht umfasst sei. Hierbei übersehen die Beschwerdeführerinnen aber, dass das abzuführende schotterige Material Abfall im Sinne des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 ist und deshalb ex lege einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden muss.

 

Die Anordnung der Ersatzvornahme erfolgte daher rechtmäßig mit dem ange­fochtenen Bescheid.

 

III. 4. Für die Beschwerdeführerinnen besteht eine rechtskräftige Verpflichtung zur Auftragserfüllung. Die Anordnung der Ersatzvornahme ist rechtmäßig erfolgt. Ferner besteht keine Verpflichtung der belangten Behörde, eine Ersatzvornahme für die Beschwerdeführerinnen „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten. Immerhin wurde die Einleitung des Verfahrens zur Ersatzvornahme durch ihre Untätigkeit selbst verursacht (vgl. dazu VwGH vom 9.4.1992, Zl. 92/06/0049).

Auch die Vorschreibung des Kostenvorschusses ist rechtmäßig ergangen.

 

Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen waren daher als unbegründet abzu­weisen.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Anträge auf Zuer­kennung der aufschiebenden Wirkung erwogen:

 

IV. 1. Anzuwendende Rechtslage:

 

Die im konkreten Fall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvoll­streckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, lautet:

 

Verfahren

 

§ 10. (1) [...]

 

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

 

Die im konkreten Fall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, lautet:

 

„§ 13 (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

 

[...]“

 

IV. 2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme ist absolut unzulässig, zumal ihm der Wortlaut des § 10 Abs. 2 VVG entgegensteht. Die genannte Bestimmung ist eine lex specialis zu § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Insofern haben Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung und es fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung einer solchen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 1002).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzu­lässig zurückzuweisen.

 

IV. 3. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG ist keine Voll­streckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, der den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vorsieht. Der Kostenvorauszahlungs­auftrag ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid.

Rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gegen Kostenzahlungs­aufträge haben daher gemäß § 13 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung. Die Beschwerden wurden rechtzeitig eingebracht und sind auch zulässig, weshalb die aufschiebende Wirkung ex lege gegeben ist und somit die Anträge der Beschwer­deführerinnen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen waren.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag.a Sigrid Ellmer